Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623;BBl 2020 3955). ↩
16 commentaries
Direktzahlungen werden zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen ausgerichtet. Voraussetzung für ihre Ausrichtung ist die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen (insbesondere Art. 70a LwG). Werden das LwG, die Ausführungsbestimmungen oder darauf gestützte Verfügungen verletzt, können Beiträge gekürzt oder verweigert werden.
“Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden Art. 104 Abs. 3 Bst. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf erlassene Direktzahlungsverordnung. Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG werden Direktzahlungen zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen von Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben ausgerichtet. Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen bildet die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen (Art. 70a LwG). Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone richtet sich gemäss dem - gestützt auf Art. 170 Abs. 3 LwG erlasse-nen - Art. 105 Abs. 1 DZV nach dem Anhang 8 der DZV. Kann eine ordnungsgemässe Kontrolle bei verspäteter Gesuchseinreichung nicht durchgeführt werden, erfolgt gemäss Anhang 8 Ziff.”
“Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden - gestützt auf Art. 104 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf vom Bundesrat erlassene DZV. Demnach richtet der Bund zwecks Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen in Form von Beträgen aus (Art. 70 Abs. 1 LwG). Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen (Art. 70a LwG). Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus (Art. 170 Abs. 3 LwG).”
Die Gewährung der Direktzahlungen steht unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises; verschiedene Beitragstypen sind in Art. 70 Abs. 2 LwG aufgeführt (u. a. der Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge).
“Die Bundesverfassung legt fest, dass der Bund das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen ergänzt, unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises (Art. 104 Abs. 3 Bst. a BV). Hierzu werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben zwecks Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Direktzahlungen ausgerichtet (Art. 70 Abs. 1 LwG). In Art. 70 Abs. 2 LwG werden die unterschiedlichen Beitragstypen der Direktzahlungen festgehalten. Von Relevanz ist vorliegend der Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (vgl. Art. 72 Abs. 1 Bst. a LwG; Art. 2 Bst. b Ziff. 1 und Art. 50 DZV).”
Art. 70 Abs. 1 LwG bestimmt, dass Direktzahlungen zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Betrieben ausgerichtet werden.
“Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden Art. 104 Abs. 3 Bst. a BV, die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf erlassene DZV. Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG werden Direktzahlungen zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen von Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben ausgerichtet. In Art. 70 Abs. 2 LwG werden die unterschiedlichen Beitragstypen der Direktzahlungen festgehalten (vgl. Botschaft vom 1. Februar 2012 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017 [BBl 2012 2075, 2193 f.]). So umfassen die Direktzahlungen Kulturlandschaftsbeiträge, Versorgungssicherheitsbeiträge, Biodiversitätsbeiträge, Landschaftsqualitätsbeiträge, Produktionssystembeiträge, Ressourceneffizienzbeiträge und Übergangsbeiträge (Art. 70 Abs. 2 und Art. 71 ff. LwG; Art. 2 DZV).”
“Die Bundesverfassung legt fest, dass der Bund das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen ergänzt, unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises (Art. 104 Abs. 3 Bst. a BV). Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG werden Direktzahlungen zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben ausgerichtet (vgl. Schaer, in: Stämpflis Handkommentar zum Landwirtschaftsgesetz, Art. 70 N. 33). In Art. 70 LwG werden die unterschiedlichen Beitragstypen der Direktzahlungen festgehalten (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017, BBl 2012 2075, 2194). So umfassen die Direktzahlungen: Kulturlandschaftsbeiträge, Versorgungssicherheitsbeiträge, Biodiversitätsbeiträge, Landschaftsqualitätsbeiträge, Produktionssystembeiträge, Ressourceneffizienzbeiträge und Übergangsbeiträge (Art. 70 Abs. 2 und Art. 71 ff. LwG; Art. 2 DZV).”
Art. 70 Abs. 2 LwG hält die unterschiedlichen Beitragstypen der Direktzahlungen fest (z. B. Kulturlandschafts-, Versorgungssicherheits-, Biodiversitäts-, Landschaftsqualitäts-, Produktionssystem-, Ressourceneffizienz- und Übergangsbeiträge) und bildet damit eine gesetzliche Grundlage für die Ausgestaltung der entsprechenden Beitragskategorien.
“Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden Art. 104 Abs. 3 Bst. a BV, die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf erlassene DZV. Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG werden Direktzahlungen zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen von Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben ausgerichtet. In Art. 70 Abs. 2 LwG werden die unterschiedlichen Beitragstypen der Direktzahlungen festgehalten (vgl. Botschaft vom 1. Februar 2012 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017 [BBl 2012 2075, 2193 f.]). So umfassen die Direktzahlungen Kulturlandschaftsbeiträge, Versorgungssicherheitsbeiträge, Biodiversitätsbeiträge, Landschaftsqualitätsbeiträge, Produktionssystembeiträge, Ressourceneffizienzbeiträge und Übergangsbeiträge (Art. 70 Abs. 2 und Art. 71 ff. LwG; Art. 2 DZV).”
Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist unter anderem die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN). Der ÖLN umfasst nach Art. 70a Abs. 2 LwG insbesondere eine artgerechte Haltung der Nutztiere. Zudem ist die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften des Gewässerschutzes, des Umweltschutzes und des Tierschutzes erforderlich; die Direktzahlungsverordnung konkretisiert dies unter anderem bezüglich der Tierschutzvorschriften (Art. 12 DZV).
“Art. 104 Abs. 3 Bst. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) legt fest, dass der Bund das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen ergänzt, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises. Hierzu werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben zwecks Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Direktzahlungen ausgerichtet (Art. 70 Abs. 1 LwG). Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist neben der Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) unter anderem, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 70a Abs. 1 Bst. b und c LWG). Der ÖLN wiederum umfasst nach Art. 70a Abs. 2 Bst. a LwG insbesondere eine artgerechte Haltung der Nutztiere. Diesbezüglich hält Art. 12 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13) fest, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden müssen.”
“Art. 104 Abs. 3 Bst. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) legt fest, dass der Bund das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen ergänzt, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises. Hierzu werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben zwecks Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Direktzahlungen ausgerichtet (Art. 70 Abs. 1 LwG). Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist neben der Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) unter anderem, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 70a Abs. 1 Bst. b und c LWG). Der ÖLN wiederum umfasst nach Art. 70a Abs. 2 Bst. a LwG insbesondere eine artgerechte Haltung der Nutztiere. Diesbezüglich hält Art. 12 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13) fest, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden müssen.”
Die Ausrichtung von Direktzahlungen nach Art. 70 Abs. 1 LwG knüpft an die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs an. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann ein landwirtschaftlicher Betrieb auch Flächen im Ausland umfassen; somit kann die Anspruchsprüfung Angaben zu solchen ausländischen Flächen erfordern. Dies steht nach der Rechtsprechung nicht per se im Widerspruch zum Territorialitätsprinzip des öffentlichen Rechts, das Anknüpfungen an Auslandssachverhalte nicht ausschliesst, sofern sie Auswirkungen in der Schweiz haben.
“Beim LwG und seinen Ausführungsbestimmungen handelt es sich um öffentliches Recht des Bundes. Im öffentlichen Recht gilt das Territorialitätsprinzip. Dies bedeutet, dass das schweizerische öffentliche Recht grundsätzlich nur auf Sachverhalte anwendbar ist, die sich in der Schweiz zutragen (BGE 133 II 331 E. 6.1; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 24 Rz. 535). Hingegen verbietet es das Territorialitätsprinzip nicht, an Sachverhalte im Ausland anzuknüpfen, soweit sie Auswirkungen in der Schweiz haben (BGE 143 III 297 E. 3.5; 133 II 331 E. 6.1; Peter Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht, 2018, S. 110). Wie der Beschwerdeführer also zu Recht vorbringt, würde eine Kontrolle auf den Pachtflächen (von B._______) durch die Schweizer Behörden am Territorialitätsprinzip scheitern (vgl. BGE 150 II 417 E. 3.4.4). Die Ausrichtung von Direktzahlungen knüpft dagegen an die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs an (Art. 70 Abs. 1 LwG), zu dem auch im Ausland gelegene Flächen gehören können (vgl. Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91]). Wenn - wie vorliegend (vgl. nachfolgende E. 7.2) - das Gesuch des Beschwerdeführers um schweizerische Direktzahlungen auch Angaben zu bestimmten landwirtschaftlichen Betriebsflächen im Ausland - im konkreten Fall zu den von B._______ gepachteten Flächen in Deutschland - enthalten muss, verstösst dies keineswegs gegen das Territorialitätsprinzip.”
Bei Betriebsverlegung während des Jahres darf eine Versagung der Direktzahlungen nicht automatisch erfolgen. Ist zu prüfen, ob die abgegoltenen gemeinwirtschaftlichen Leistungen grundsätzlich während des ganzen Jahres erbracht wurden; wurde dies erbracht, widerspricht ein vollständiger Aberkennungsentscheid dem Zweck der Direktzahlungen nach Art. 70 Abs. 1 LwG.
“Für diese Interpretation spricht auch der Sinn und Zweck von Direktzahlungsbeiträgen (für deren Ausrichtung die Betriebsanerkennung eine Voraussetzung bildet), der darin besteht, die ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen bodenbewirtschaftender bäuerlicher Betriebe abzugelten (vgl. E. 5 hiervor; Art. 104 BV, Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 70 Abs. 1 LwG; BGE 137 II 366 E. 3.2; Schaer, a.a.O., Art. 70 N 33 m.w.H.). Denn auch in Fällen einer Betriebsverlegung während eines Jahres ist es möglich, dass die Bewirtschafter grundsätzlich während des ganzen Jahres die abgegoltenen Leistungen erbringen. Wenn - wie dies die Vorinstanzen getan haben - aufgrund einer Betriebsverlegung ein Betrieb für das ganze Jahr aberkannt wird mit der Konsequenz, dass die Bewirtschafter in diesem Jahr überhaupt keine Beiträge erhalten, widerspricht dies dem Sinn und Zweck der Direktzahlungsbeiträge.”
“Für diese Interpretation spricht auch der Sinn und Zweck von Direktzahlungsbeiträgen (für deren Ausrichtung die Betriebsanerkennung eine Voraussetzung bildet), der darin besteht, die ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen bodenbewirtschaftender bäuerlicher Betriebe abzugelten (vgl. E. 5 hiervor; Art. 104 BV, Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 70 Abs. 1 LwG; BGE 137 II 366 E. 3.2; Schaer, a.a.O., Art. 70 N 33 m.w.H.). Denn auch in Fällen einer Betriebsverlegung während eines Jahres ist es möglich, dass die Bewirtschafter grundsätzlich während des ganzen Jahres die abgegoltenen Leistungen erbringen. Wenn - wie dies die Vorinstanzen getan haben - aufgrund einer Betriebsverlegung ein Betrieb für das ganze Jahr aberkannt wird mit der Konsequenz, dass die Bewirtschafter in diesem Jahr überhaupt keine Beiträge erhalten, widerspricht dies dem Sinn und Zweck der Direktzahlungsbeiträge.”
Sind Gesuche um Direktzahlungen wegen fehlender Kontrollierbarkeit (insbesondere der ÖLN) nicht einer ordnungsgemässen Anspruchsprüfung zugänglich, kann die Auszahlung für das betreffende Jahr vollständig gekürzt werden. Das Vorgehen liegt im öffentlichen Interesse und war im entschiedenem Fall als geeignet und erforderlich erachtet worden, um die Auszahlung ungerechtfertigter Beiträge zu verhindern.
“Direktzahlungen werden zur Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ausgerichtet (Art. 70 Abs. 1 LwG). Dabei liegt es im öffentlichen Interesse, dass Beiträge nur ausgerichtet werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der abzugeltenden Beiträge auch eingehalten sind. Dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2021 keine Zahlungen ausgerichtet beziehungsweise diese vollständig gekürzt wurden, weil sein Gesuch für Direktzahlungen 2021 keine ordnungsgemässe Kontrolle zugelassen hat, lag somit im öffentlichen Interesse. Zweifellos war dieses Vorgehen auch dazu geeignet, das Ziel zu gewährleisten, keine ungerechtfertigten Direktzahlungsbeiträge zu vergeben. Die vollständige Kürzung ist in Bezug auf das angestrebte Ziel auch als erforderlich zu beurteilen, nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers, insbesondere wegen der Unkontrollierbarkeit des ÖLN, für sämtliche Direktzahlungsarten keine ordnungsgemässe Anspruchsprüfung zuliess (vgl. E. 10.6).”
“Direktzahlungen werden zur Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ausgerichtet (Art. 70 Abs. 1 LwG). Dabei liegt es im öffentlichen Interesse, dass Beiträge nur ausgerichtet werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der abzugeltenden Beiträge auch eingehalten sind. Dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2021 keine Zahlungen ausgerichtet beziehungsweise diese vollständig gekürzt wurden, weil sein Gesuch für Direktzahlungen 2021 keine ordnungsgemässe Kontrolle zugelassen hat, lag somit im öffentlichen Interesse. Zweifellos war dieses Vorgehen auch dazu geeignet, das Ziel zu gewährleisten, keine ungerechtfertigten Direktzahlungsbeiträge zu vergeben. Die vollständige Kürzung ist in Bezug auf das angestrebte Ziel auch als erforderlich zu beurteilen, nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers, insbesondere wegen der Unkontrollierbarkeit des ÖLN, für sämtliche Direktzahlungsarten keine ordnungsgemässe Anspruchsprüfung zuliess (vgl. E. 10.6).”
Die gesetzliche Aufzählung entspricht den in der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik genannten Beitragstypen; Art. 70 Abs. 2 LwG benennt unter anderem Kulturlandschafts-, Versorgungssicherheits-, Biodiversitäts-, Landschaftsqualitäts-, Produktionssystem-, Ressourceneffizienz- und Übergangsbeiträge (vgl. Botschaft, Art. 71 ff. LwG; Art. 2 DZV).
“Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden Art. 104 Abs. 3 Bst. a BV, die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf erlassene DZV. Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG werden Direktzahlungen zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen von Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben ausgerichtet. In Art. 70 Abs. 2 LwG werden die unterschiedlichen Beitragstypen der Direktzahlungen festgehalten (vgl. Botschaft vom 1. Februar 2012 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017 [BBl 2012 2075, 2193 f.]). So umfassen die Direktzahlungen Kulturlandschaftsbeiträge, Versorgungssicherheitsbeiträge, Biodiversitätsbeiträge, Landschaftsqualitätsbeiträge, Produktionssystembeiträge, Ressourceneffizienzbeiträge und Übergangsbeiträge (Art. 70 Abs. 2 und Art. 71 ff. LwG; Art. 2 DZV).”
Als «Bewirtschafter» bzw. «Bewirtschafterin» gilt grundsätzlich die natürliche oder juristische Person bzw. Personengesellschaft, die den landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt. Dieser Begriffsgehalt bestimmt, wer Anspruch auf Direktzahlungen nach Art. 70 Abs. 1 LwG hat.
“Direktzahlungen werden den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen ausgerichtet (Art. 70 Abs. 1 LwG). Als Bewirtschafter bzw. Bewirtschafterin gilt grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person bzw. Personengesellschaft, welche den landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV; Schaer, a.a.O., Art. 70a N 1).”
“Direktzahlungen werden den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen ausgerichtet (Art. 70 Abs. 1 LwG). Als Bewirtschafter bzw. Bewirtschafterin gilt grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person bzw. Personengesellschaft, welche den landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV; Schaer, a.a.O., Art. 70a N 1).”
Die verschärften Rückforderungsregeln betreffen nicht sämtliche Direktzahlungsarten nach Art. 70 Abs. 2 LwG, sondern nur bestimmte Unterkategorien. Konkret gilt die beanstandete Verschärfung nur für die hier relevanten Vernetzungsbeiträge (als Unterkategorie der Biodiversitätsbeiträge nach Art. 73 Abs. 1 LwG) sowie für Landschaftsqualitätsbeiträge.
“Jedenfalls gestützt auf eine grammatikalische Auslegung erscheint nicht ausgeschlossen, dass bereits ausbezahlte Beiträge für vergangene Jahre gekürzt bzw. verweigert werden, zumal Art. 170 Abs. 2 LwG keine weitere Vorgaben macht, wie die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge zu erfolgen hat (zur systematischen Auslegung nachstehende E. 7.5). Sinngemäss bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter vor, es sei mit Art. 170 Abs. 2 LwG nicht vereinbar, wenn Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des Vernetzungsprojekts mindestens eine Rückforderung von zwei Beitragsjahren vorsieht (Beiträge des laufenden Jahres und des vergangenen Jahres), da auf Gesetzesstufe lediglich eine Mindestkürzung betreffend die Jahre vorgesehen ist, in denen gegen die Bestimmungen verstossen worden ist. Die beanstandete Verschärfung der Mindestkürzung bleibt jedenfalls insoweit innerhalb des gesetzlichen Rahmens, als sie nicht alle Direktzahlungsarten (vgl. Art. 70 Abs. 2 LwG) betrifft. Die entsprechende Regelung gilt nur für die hier infrage stehenden Vernetzungsbeiträge (Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV) als Unterkategorie der Biodiversitätsbeiträge (Art. 73 Abs. 1 LwG) sowie für Landschaftsqualitätsbeiträge (Ziff.”
“Jedenfalls gestützt auf eine grammatikalische Auslegung erscheint nicht ausgeschlossen, dass bereits ausbezahlte Beiträge für vergangene Jahre gekürzt bzw. verweigert werden, zumal Art. 170 Abs. 2 LwG keine weitere Vorgaben macht, wie die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge zu erfolgen hat (zur systematischen Auslegung nachstehende E. 7.5). Sinngemäss bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter vor, es sei mit Art. 170 Abs. 2 LwG nicht vereinbar, wenn Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des Vernetzungsprojekts mindestens eine Rückforderung von zwei Beitragsjahren vorsieht (Beiträge des laufenden Jahres und des vergangenen Jahres), da auf Gesetzesstufe lediglich eine Mindestkürzung betreffend die Jahre vorgesehen ist, in denen gegen die Bestimmungen verstossen worden ist. Die beanstandete Verschärfung der Mindestkürzung bleibt jedenfalls insoweit innerhalb des gesetzlichen Rahmens, als sie nicht alle Direktzahlungsarten (vgl. Art. 70 Abs. 2 LwG) betrifft. Die entsprechende Regelung gilt nur für die hier infrage stehenden Vernetzungsbeiträge (Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV) als Unterkategorie der Biodiversitätsbeiträge (Art. 73 Abs. 1 LwG) sowie für Landschaftsqualitätsbeiträge (Ziff.”
Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist unter anderem die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) sowie die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften des Gewässerschutzes, des Umweltschutzes und der Tierschutzgesetzgebung. Der ÖLN umfasst insbesondere Anforderungen an die artgerechte Haltung der Nutztiere.
“Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben werden zwecks Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Direktzahlungen ausgerichtet (Art. 70 LwG). Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist unter anderem die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) und dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 70a Abs. 1 Bst. b und c LWG). Der ÖLN umfasst nach Art. 70a Abs. 2 Bst. b LwG insbesondere eine artgerechte Haltung der Nutztiere. Diesbezüglich hält Art. 12 DZV fest, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden müssen.”
“Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben werden zwecks Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Direktzahlungen ausgerichtet (Art. 70 LwG). Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist unter anderem die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) und dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 70a Abs. 1 Bst. b und c LWG). Der ÖLN umfasst nach Art. 70a Abs. 2 Bst. b LwG insbesondere eine artgerechte Haltung der Nutztiere. Diesbezüglich hält Art. 12 DZV fest, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden müssen.”
Welche Produktionsformen (insbesondere besonders naturnahe, umwelt- und tierfreundliche Systeme) gefördert werden, legt der Bundesrat fest.
“Die Direktzahlungen umfassen insbesondere sog. "Produktionssystembeiträge". Solche Beiträge werden zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen ausgerichtet (Art. 70 Abs. 2 Bst. e i.V.m. Art. 75 Abs. 1 LwG). Welche Produktionsformen gefördert werden, legt der Bundesrat fest (Art. 70 Abs. 3 LwG, Art. 75 Abs. 2 LwG).”
“Die Direktzahlungen umfassen insbesondere sog. "Produktionssystembeiträge". Solche Beiträge werden zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen ausgerichtet (Art. 70 Abs. 2 Bst. e i.V.m. Art. 75 Abs. 1 LwG). Welche Produktionsformen gefördert werden, legt der Bundesrat fest (Art. 70 Abs. 3 LwG, Art. 75 Abs. 2 LwG).”
Bei Verletzung der Einstreupflicht können Direktzahlungen nach Art. 70 Abs. 2 gekürzt werden. In der zitierten Rechtssache (2C_765/2020) erfolgte die Kürzung des Basisbeitrags der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 70 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 72 LwG) um Fr. 680.-- sowie die Kürzung des Tierwohlbeitrags im Bereich der Produktionssystembeiträge (Art. 70 Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 75 LwG) um Fr. 1'168.50.
“Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die auf Art. 170 LwG gestützte Kürzung des Basisbeitrags bei den Versorgungssicherheitsbeiträgen im Umfang von Fr. 680.-- (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. b LwG i.V.m. Art. 72 LwG) sowie des Tierwohlbeitrags im Bereich der Produktionssystembeiträge in der Höhe von Fr. 1'168.50 (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. e LwG i.V.m. Art. 75 LwG) für das Beitragsjahr 2016 wegen der Verletzung der Einstreupflicht.”
Der Bundesrat bestimmt, welche Produktionsformen als förderungswürdig gelten. Produktionssystembeiträge dienen der Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen.
“Die Direktzahlungen umfassen insbesondere sog. "Produktionssystembeiträge". Solche Beiträge werden zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen ausgerichtet (Art. 70 Abs. 2 Bst. e i.V.m. Art. 75 Abs. 1 LwG). Welche Produktionsformen gefördert werden, legt der Bundesrat fest (Art. 70 Abs. 3 LwG, Art. 75 Abs. 2 LwG).”
Der Bundesrat hat die Direktzahlungsverordnung unter Berufung auf die (formell-gesetzlichen) Delegationsnormen des Landwirtschaftsgesetzes erlassen; Art. 70 Abs. 3 LwG wurde dabei als eine der rechtlichen Grundlagen herangezogen.
“Nach dem Dargelegten ist auch die Rüge der Beschwerdeführer unbegründet, die in der Direktzahlungsverordnung enthaltenen Regelungen zur Einstreupflicht seien nicht gesetzmässig (vgl. Art. 75 Abs. 2 aDZV i.V.m. Art. 74 Abs. 5 aDZV). Die Beschwerdeführer bringen zwar zutreffend vor, dass sich Art. 75 Abs. 2 aDZV in Verbindung mit Art. 74 Abs. 5 aDZV einzig zu den Anforderungen an das Einstreumaterial äussert (zu den Normen vgl. E. 3.1 hiervor). Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern Materialien, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind, im Widerspruch zu den Zielen einer besonders naturnahen, umwelt- und tierfreundlichen Landwirtschaft stehen sollten (vgl. Art. 75 LwG). Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer mit der dauerhaften Haltung ihrer Pferde und Ponys im Freien bereits eine möglichst naturnahe und tierfreundliche Haltungsform praktizieren. Ausserdem hat der Schweizerische Bundesrat auch die Direktzahlungsverordnung gestützt auf die (formell-gesetzliche) Delegationsnormen des Landwirtschaftsgesetzes und damit im Rahmen seiner staatsrechtlichen Zuständigkeit erlassen (vgl. Art. 70 Abs. 3 LwG; Art. 70a Abs. 3-5 LwG; Art. 72 Abs. 2 LwG; Art. 75 Abs. 2 LwG; Art. 170 Abs. 3 LwG; Art. 177 Abs. 1 LwG).”
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