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Der Bund kann Beiträge zur Mitfinanzierung von Strukturverbesserungen leisten; hierzu zählen insbesondere Bodenneuordnungen zur Neuordnung der Eigentumsverhältnisse (z. B. Güterzusammenlegungen/Arrondierung).
“Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen (Art. 102 Abs. 2 LwG). Der Kanton kann Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird (Art. 102 Abs. 3 LwG). Das in Art. 102 Abs. 1 LwG enthaltene Zerstückelungsverbot ist gemäss seinem Titel der "Sicherung der Strukturverbesserungen" zuzuordnen. Unter Strukturverbesserungen sind insbesondere Bodenverbesserungen in Form von Neuordnungen von Eigentumsverhältnissen (Art. 88 LwG in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1 lit. b LwG) zu verstehen (Urteil 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3). Solche Strukturverbesserungen können, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 der Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft [Strukturverbesserungsverordnung, SVV; SR 913.1]) durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG; Art. 14 ff. SV). Das Zerstückelungsverbot stellt in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt wird (Urteil 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3).”
“Die streitgegenständliche Parzelle ist - unbestrittenermassen - im Rahmen einer Güterzusammenlegung entstanden. Eine solche erstreckt sich auf eine Mehrzahl von Grundstücken und beinhaltet die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse daran zum Zwecke ihrer besseren oder günstigeren Nutzung. Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen zielen zunächst auf Arrondierung der Grundstücke, im Weiteren aber auch auf sonstige Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse (Gesamtmelioration) ab (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 266 f.). So stellte auch das Bundesgericht in einem Entscheid betreffend das Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG (siehe schon E. 1.2.3) fest, unter Strukturverbesserungen seien insbesondere Bodenverbesserungen in Form einer Neuordnung von Eigentumsverhältnissen zu verstehen. Solche Strukturverbesserungen könnten, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 SVV), durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG; Art. 14 ff. SVV). Das Zerstückelungsverbot stelle in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt werde. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass der Anwendungsbereich des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG auf durch Bundesbeiträge mitfinanzierte Verbesserungen beschränkt bleibe und deren Sicherung bezwecke (vgl. Urteil des BGer 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3 m.H.). In einem früheren Entscheid hatte das Bundesgericht bereits erwogen, der Gesetzeszweck des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVV bestehe darin, die Wirkungen der für Strukturverbesserungen gewährten Bundesbeiträge zeitlich möglichst lange anhalten zu lassen (vgl. Urteil des BGer 1A.36/2001 vom 29. Januar 2002 E. 3.1 m.H.).”
Bundesbeiträge für Struktur- bzw. Bodenverbesserungen werden im Rahmen bewilligter Kredite gewährt; die Gewährung setzt die Leistung eines angemessenen Beitrags des Kantons bzw. seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften voraus. Gemäss der Verordnung über die Strukturverbesserungen (SVV) gehören unter anderem Erschliessungsanlagen wie Wege zu den beitragsfähigen Massnahmen.
“Die Gewährung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen sowie die allfällige Rückerstattung von geleisteten Beiträgen finden ihre Grundlage im Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1, abgekürzt: LwG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG gewährt der Bund ihm Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für Bodenverbesserungen. Als Bodenverbesserungen gelten unter anderem Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus (Art. 94 Abs. 1 lit. a LwG). Die Gewährung eines Bundesbeitrags setzt die Leistung eines angemessenen Beitrags des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft voraus (Art. 93 Abs. 3 LwG). Der Kanton gewährt ebenfalls Beiträge. Er fördert Strukturverbesserungen und leistet Beiträge an Strukturverbesserungen nach dem Bundesrecht (Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes, sGS 610.1, abgekürzt: LaG). Gemäss der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SR 913.1, abgekürzt: SVV) werden insbesondere für Erschliessungsanlagen wie Wege Beiträge gewährt (Art. 14 Abs. 1 lit. a SVV). Art. 102 Abs. 1 LwG bestimmt, dass Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrags ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden dürfen, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden.”
“Die Gewährung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen sowie die allfällige Rückerstattung von geleisteten Beiträgen finden ihre Grundlage im Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1, abgekürzt: LwG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG gewährt der Bund ihm Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für Bodenverbesserungen. Als Bodenverbesserungen gelten unter anderem Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus (Art. 94 Abs. 1 lit. a LwG). Die Gewährung eines Bundesbeitrags setzt die Leistung eines angemessenen Beitrags des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft voraus (Art. 93 Abs. 3 LwG). Der Kanton gewährt ebenfalls Beiträge. Er fördert Strukturverbesserungen und leistet Beiträge an Strukturverbesserungen nach dem Bundesrecht (Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes, sGS 610.1, abgekürzt: LaG). Gemäss der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SR 913.1, abgekürzt: SVV) werden insbesondere für Erschliessungsanlagen wie Wege Beiträge gewährt (Art. 14 Abs. 1 lit. a SVV). Art. 102 Abs. 1 LwG bestimmt, dass Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrags ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden dürfen, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden.”
Agrotouristische Diversifizierung (landwirtschaftsnahe Tätigkeiten) kann nach Art. 93 LwG förderfähig sein, wenn sie den landwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftlich ergänzt und damit den Zielen des Landwirtschaftsgesetzes dient. In den Quellen werden als Beispiele agrotouristische Angebote wie „Ferien auf dem Bauernhof“ genannt; solche Diversifizierungen können demnach mit Investitionskrediten unterstützt werden.
“Zu beurteilen bleibt hingegen, ob dem LwG etwas entnommen werden kann, wonach die hier fraglichen Grundstücke den Zielen des Landwirtschaftsrechts insgesamt bzw. dem Erhalt des landwirtschaftlichen Bodens als einem volkswirtschaftlich wesentlichen Produktionsfaktor unmittelbar dienen würden (vgl. E. 4.2). Das LwG regelt die Förderung und die Entwicklung der Landwirtschaft in der Schweiz. Es zielt darauf ab, die nachhaltige Produktion von Nahrungsmitteln sicherzustellen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden und Wasser zu schützen, die Kulturlandschaft zu pflegen, die dezentrale Besiedelung zu erhalten und das Tierwohl zu gewährleisten (Art. 1 LwG). Es enthält im Wesentlichen Bestimmungen zur finanziellen Unterstützung der Landwirtschaftsbetriebe, zur Preisstützung und zur Förderung von umweltfreundlichen und tiergerechten Produktionsmethoden. Zudem legt das Gesetz die Rahmenbedingungen für die landwirtschaftliche Forschung und Beratung fest. Es ist mithin denkbar, dass touristische Angebote gestützt auf das LwG gefördert werden (Art. 93 LwG), da das Landwirtschaftsgesetz die Diversifizierung der Landwirtschaft mit zum Ziel hat. Die Diversifizierung in sog. "landwirtschaftsnahe Tätigkeiten", d.h. die Ausweitung eines reinen Landwirtschaftsbetriebs zur Erschliessung von zusätzlichen Einkommensquellen (bspw. mit agrotouristischen Angeboten wie "Schlafen im Stroh" oder "Ferien auf dem Bauernhof") kann denn auch mit Investitionskrediten unterstützt werden (vgl. den Hinweis auf der Homepage des Bundesamtes für Landwirtschaft, abrufbar unter: <https://www.blw.admin.ch>, Menu "Instrumente > Ländliche Entwicklung und Strukturverbesserung > Hochbau und Betriebsfinanzierung > Diversifizierung" [abgerufen am 25.10.2024]). Insgesamt wird durch das LwG also anerkannt, dass Angebote im Bereich des Agrotourismus einen landwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftlich sinnvoll ergänzen bzw. stärken können. Die Vision der Beschwerdegegner bzw. das Angebot, interessierten Gästen die Berg-Landwirtschaft näher zu bringen und diese gleichzeitig zu beherbergen, war insofern nach RPG zonenkonform in der Landwirtschaftszone umsetzbar (E.”
“Zu beurteilen bleibt hingegen, ob dem LwG etwas entnommen werden kann, wonach die hier fraglichen Grundstücke den Zielen des Landwirtschaftsrechts insgesamt bzw. dem Erhalt des landwirtschaftlichen Bodens als einem volkswirtschaftlich wesentlichen Produktionsfaktor unmittelbar dienen würden (vgl. E. 4.2). Das LwG regelt die Förderung und die Entwicklung der Landwirtschaft in der Schweiz. Es zielt darauf ab, die nachhaltige Produktion von Nahrungsmitteln sicherzustellen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden und Wasser zu schützen, die Kulturlandschaft zu pflegen, die dezentrale Besiedelung zu erhalten und das Tierwohl zu gewährleisten (Art. 1 LwG). Es enthält im Wesentlichen Bestimmungen zur finanziellen Unterstützung der Landwirtschaftsbetriebe, zur Preisstützung und zur Förderung von umweltfreundlichen und tiergerechten Produktionsmethoden. Zudem legt das Gesetz die Rahmenbedingungen für die landwirtschaftliche Forschung und Beratung fest. Es ist mithin denkbar, dass touristische Angebote gestützt auf das LwG gefördert werden (Art. 93 LwG), da das Landwirtschaftsgesetz die Diversifizierung der Landwirtschaft mit zum Ziel hat. Die Diversifizierung in sog. "landwirtschaftsnahe Tätigkeiten", d.h. die Ausweitung eines reinen Landwirtschaftsbetriebs zur Erschliessung von zusätzlichen Einkommensquellen (bspw. mit agrotouristischen Angeboten wie "Schlafen im Stroh" oder "Ferien auf dem Bauernhof") kann denn auch mit Investitionskrediten unterstützt werden (vgl. den Hinweis auf der Homepage des Bundesamtes für Landwirtschaft, abrufbar unter: <https://www.blw.admin.ch>, Menu "Instrumente > Ländliche Entwicklung und Strukturverbesserung > Hochbau und Betriebsfinanzierung > Diversifizierung" [abgerufen am 25.10.2024]). Insgesamt wird durch das LwG also anerkannt, dass Angebote im Bereich des Agrotourismus einen landwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftlich sinnvoll ergänzen bzw. stärken können. Die Vision der Beschwerdegegner bzw. das Angebot, interessierten Gästen die Berg-Landwirtschaft näher zu bringen und diese gleichzeitig zu beherbergen, war insofern nach RPG zonenkonform in der Landwirtschaftszone umsetzbar (E.”
Die Gewährung eines Bundesbeitrags setzt eine angemessene Beteiligung des Kantons (einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften) voraus; demnach ist eine kantonale Beitragserbringung für die Bundesbeitragsgewährung erforderlich.
“Die Gewährung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen sowie die allfällige Rückerstattung von geleisteten Beiträgen finden ihre Grundlage im Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1, abgekürzt: LwG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG gewährt der Bund ihm Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für Bodenverbesserungen. Als Bodenverbesserungen gelten unter anderem Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus (Art. 94 Abs. 1 lit. a LwG). Die Gewährung eines Bundesbeitrags setzt die Leistung eines angemessenen Beitrags des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft voraus (Art. 93 Abs. 3 LwG). Der Kanton gewährt ebenfalls Beiträge. Er fördert Strukturverbesserungen und leistet Beiträge an Strukturverbesserungen nach dem Bundesrecht (Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes, sGS 610.1, abgekürzt: LaG). Gemäss der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SR 913.1, abgekürzt: SVV) werden insbesondere für Erschliessungsanlagen wie Wege Beiträge gewährt (Art. 14 Abs. 1 lit. a SVV). Art. 102 Abs. 1 LwG bestimmt, dass Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrags ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden dürfen, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden. Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen (Art. 102 Abs. 2 LwG). Unter welchen Umständen von einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, welche die Rückerstattungspflicht auslöst, wird in Art.”
“Die Gewährung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen sowie die allfällige Rückerstattung von geleisteten Beiträgen finden ihre Grundlage im Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1, abgekürzt: LwG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG gewährt der Bund ihm Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für Bodenverbesserungen. Als Bodenverbesserungen gelten unter anderem Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus (Art. 94 Abs. 1 lit. a LwG). Die Gewährung eines Bundesbeitrags setzt die Leistung eines angemessenen Beitrags des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft voraus (Art. 93 Abs. 3 LwG). Der Kanton gewährt ebenfalls Beiträge. Er fördert Strukturverbesserungen und leistet Beiträge an Strukturverbesserungen nach dem Bundesrecht (Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes, sGS 610.1, abgekürzt: LaG). Gemäss der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SR 913.1, abgekürzt: SVV) werden insbesondere für Erschliessungsanlagen wie Wege Beiträge gewährt (Art. 14 Abs. 1 lit. a SVV). Art. 102 Abs. 1 LwG bestimmt, dass Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrags ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden dürfen, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden. Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen (Art. 102 Abs. 2 LwG). Unter welchen Umständen von einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, welche die Rückerstattungspflicht auslöst, wird in Art.”
Bundesbeiträge nach Art. 93 Abs. 1 LwG können Strukturverbesserungen (insbesondere Neuordnungen der Eigentumsverhältnisse) mitfinanzieren. Das Zerstückelungsverbot dient der Sicherung solcher mit Bundesbeiträgen finanzierten Neuordnungen. Bei Verletzung sind Rückerstattung der Beiträge und gegebenenfalls Schadenersatz nach Art. 102 LwG vorgesehen; der Kanton kann in wichtigen Fällen Ausnahmen bewilligen und über vollständige oder teilweise Rückerstattung bzw. deren Verzicht entscheiden.
“Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen (Art. 102 Abs. 2 LwG). Der Kanton kann Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird (Art. 102 Abs. 3 LwG). Das in Art. 102 Abs. 1 LwG enthaltene Zerstückelungsverbot ist gemäss seinem Titel der "Sicherung der Strukturverbesserungen" zuzuordnen. Unter Strukturverbesserungen sind insbesondere Bodenverbesserungen in Form von Neuordnungen von Eigentumsverhältnissen (Art. 88 LwG in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1 lit. b LwG) zu verstehen (Urteil 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3). Solche Strukturverbesserungen können, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 der Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft [Strukturverbesserungsverordnung, SVV; SR 913.1]) durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG; Art. 14 ff. SV). Das Zerstückelungsverbot stellt in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt wird (Urteil 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3).”
“Die streitgegenständliche Parzelle ist - unbestrittenermassen - im Rahmen einer Güterzusammenlegung entstanden. Eine solche erstreckt sich auf eine Mehrzahl von Grundstücken und beinhaltet die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse daran zum Zwecke ihrer besseren oder günstigeren Nutzung. Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen zielen zunächst auf Arrondierung der Grundstücke, im Weiteren aber auch auf sonstige Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse (Gesamtmelioration) ab (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 266 f.). So stellte auch das Bundesgericht in einem Entscheid betreffend das Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG (siehe schon E. 1.2.3) fest, unter Strukturverbesserungen seien insbesondere Bodenverbesserungen in Form einer Neuordnung von Eigentumsverhältnissen zu verstehen. Solche Strukturverbesserungen könnten, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 SVV), durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG; Art. 14 ff. SVV). Das Zerstückelungsverbot stelle in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt werde. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass der Anwendungsbereich des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG auf durch Bundesbeiträge mitfinanzierte Verbesserungen beschränkt bleibe und deren Sicherung bezwecke (vgl. Urteil des BGer 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3 m.H.). In einem früheren Entscheid hatte das Bundesgericht bereits erwogen, der Gesetzeszweck des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVV bestehe darin, die Wirkungen der für Strukturverbesserungen gewährten Bundesbeiträge zeitlich möglichst lange anhalten zu lassen (vgl. Urteil des BGer 1A.36/2001 vom 29. Januar 2002 E. 3.1 m.H.).”
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