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Gemäss Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV sind bei erstmaliger nicht vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen oder Auflagen des kantonal genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen; die Beiträge des vergangenen Jahres sind zurückzufordern.
“Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung bzw. Verweigerung gilt dabei mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchstellende die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt den Bundesrat, die notwendigen Verordnungsbestimmungen für Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus zu erlassen. Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1 LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone richtet sich gemäss Art. 105 Abs. 1 DZV nach dem Anhang 8 der DZV. Ziffer 2.4a.1 dieses Anhangs sieht vor, dass die Kantone die Kürzungen im Rahmen des regionalen Vernetzungsprojekts festzulegen haben. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.4a.2 und 2.4a.3 des Anhangs 8 der DZV. Die vorliegend relevante Vernetzungsvereinbarung enthält keine eigenen Kürzungsbestimmungen, sondern verweist explizit auf die Sanktionsbestimmungen gemäss Anhang 8 Ziffer 2.4a DZV. Nach Anhang 8 Ziffer 2.4a.2 DZV sind bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern.”
“Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung bzw. Verweigerung gilt dabei mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchstellende die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt den Bundesrat, die notwendigen Verordnungsbestimmungen für Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus zu erlassen. Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1 LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone richtet sich gemäss Art. 105 Abs. 1 DZV nach dem Anhang 8 der DZV. Ziffer 2.4a.1 dieses Anhangs sieht vor, dass die Kantone die Kürzungen im Rahmen des regionalen Vernetzungsprojekts festzulegen haben. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.4a.2 und 2.4a.3 des Anhangs 8 der DZV. Die vorliegend relevante Vernetzungsvereinbarung enthält keine eigenen Kürzungsbestimmungen, sondern verweist explizit auf die Sanktionsbestimmungen gemäss Anhang 8 Ziffer 2.4a DZV. Nach Anhang 8 Ziffer 2.4a.2 DZV sind bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern.”
Verstösse gegen Vereinbarungen der DZV (z.B. zur Bewirtschaftung nach einem genehmigten regionalen Vernetzungsprojekt) erfüllen nach der Rechtsprechung den Tatbestand der Nicht‑Einhaltung von Auflagen i.S.v. Art. 171 Abs. 1 LwG und können daher eine Rückforderung von Beiträgen begründen.
“Aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der beiden Bestimmungen wird somit Art. 171 LwG entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht seines Sinnes entleert, wenn gestützt auf Art. 170 Abs. 2 LwG i.V.m. Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV Beiträge für vergangene Jahre nachträglich verweigert bzw. gekürzt und somit zurückgefordert werden können. Ob in der vorliegenden Konstellation - wie der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt - neben Art. 170 Abs. 2 LwG zusätzlich auch die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gemäss Art. 171 LwG erfüllt sein müssen, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn diese wären hier so oder anders erfüllt: Nach Art. 62 DZV (Voraussetzungen und Auflagen) hat der Bewirtschafter die Fläche während der gesamtem Projektdauer nach den Vorgaben des vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts zu bewirtschaften (Art. 62 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 DZV; vorstehende E. 5.3). Indem der Beschwerdeführer gegen die Vereinbarung Vernetzungsprojekte nach DZV verstiess, hat er somit auch Auflagen nicht eingehalten i.S.v. Art. 171 Abs. 1 LwG.”
Art. 171 Abs. 2 LwG verpflichtet zur Rückerstattung von Beiträgen oder Vermögensvorteilen, die zu Unrecht und damit aufgrund von Verfügungen ausgerichtet wurden, denen von Anfang an ein Rechtsfehler anhaftete. Für die Rückerstattung ist kein Verschulden des Empfängers erforderlich.
“Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2 LwG). Mit dieser Bestimmung wird die Rückerstattung von Beiträgen, welche zu Unrecht und damit durch ursprünglich fehlerhafte Verfügungen ausgerichtet wurden, geregelt. Eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung liegt vor, wenn dieser bei ihrem Erlass ein Rechtsfehler anhaftete (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-2197/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4 m.w.H.; bestätigt mit Urteil 2C_446/2022 E. 7.5). Die vollständige Rückerstattungspflicht nach Art. 171 Abs. 2 LwG setzt kein Verschulden des Beitragsempfängers voraus (vgl. Urteile des BVGer B-1000/2017 vom 20. Februar 2019 E. 7.2.7 m.w.H.; B-649/2016 vom 23. August 2017 E. 7.1 m.w.H.). Gemäss Art. 170 Abs. 1 LwG können Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.”
“171 LwG steht unter der Marginalie "Rückerstattung von Beiträgen" und sieht die ganze oder teilweise Rückforderung von Beiträgen vor, sofern die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden (Abs. 1). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Abs. 2). Art. 171 LwG unterscheidet somit zwei Fallkonstellationen: Art. 171 Abs. 1 LwG regelt erstens die Rückerstattung von Beiträgen, falls die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt sind oder Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden. Im Anwendungsbereich dieser Fallkonstellation erging eine beitragsgewährende Verfügung somit ursprünglich zu Recht und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer nachträglichen Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse fehlerhaft (sog. nachträgliche Fehlerhaftigkeit). Für solche Fälle ordnet der Gesetzeswortlaut die ganze oder teilweise Rückforderung der Beiträge an. Der Anwendungsbereich der in Art. 171 Abs. 2 LwG geregelten zweiten Fallkonstellation betrifft die Rückerstattung von Beiträgen, welche zu Unrecht und damit durch ursprünglich fehlerhafte Verfügungen ausgerichtet wurden. Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung liegt vor, wenn dieser von Anfang an (also schon bei ihrem Erlass) ein Rechtsfehler anhaftete (vgl. Urteil des BVGer B-1007/2017 vom 20. Februar 2019 E. 7.2.1 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 N. 10 ff.). Auch solche Beiträge sind zurückzuerstatten. Nach dem bisher Gesagten unterscheidet sich der Regelungsgegenstand von Art. 171 LwG vom Regelungsgenstand von Art. 170 LwG. Mit dem Schneiden des Rückzugsstreifens beim dritten und letzten Schnitt im Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer gegen die Vorgaben der Vereinbarung "Vernetzungsprojekte nach DZV" verstossen und damit Art. 62 Abs.1 Bst. c DZV verletzt, der für die Gewährung von Vernetzungsbeiträgen die Bewirtschaftung nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts voraussetzt. Somit stellt das Schneiden des Rückzugsstreifens im Jahr 2018 die Verletzung einer massgeblichen Bestimmung im Sinne von Art.”
Art. 171 LwG erfasst auch Fälle, in denen von Beginn weg keine Beitragsberechtigung bestanden hat (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit). Nach der Rechtsprechung sind Direktzahlungen gestützt auf Art. 171 LwG beispielsweise zurückzuerstatten, wenn sich herausstellt, dass der Anspruch mangels landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mangels Bewirtschafterstellung nicht bestanden hat.
“Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers schliesst auch eine systematische Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 171 LwG nicht aus, dass gestützt auf Art. 170 Abs. 2 LwG Beiträge eines vergangenen Jahres - wie in Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV vorgesehen - gekürzt bzw. verweigert werden können. Art. 170 LwG trägt die Marginalie "Kürzung und Verweigerung von Beiträgen". Art. 171 LwG steht demgegenüber unter der Marginalie "Rückerstattung von Beiträgen". Nach dieser Bestimmung werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt sind oder Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden (Abs. 1). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Abs. 2) (vorstehende E. 5.4). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind die in Art. 171 LwG aufgeführten Gründe, die zu einer (teilweisen) Rückerstattung führen, damit nicht (vollständig) deckungsgleich mit den in Art. 170 LwG aufgeführten sanktionsauslösenden Pflichtverletzungen: Während gestützt auf Art. 170 LwG ein grundsätzlich bestehender Beitragsanspruch gekürzt oder verweigert werden kann, betrifft Art. 171 LwG auch diejenigen Konstellationen, in denen von Beginn weg gar keine Beitragsberechtigung bestand oder diese nachträglich wegfiel (ursprüngliche oder nachträgliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung). So sind Direktzahlungen gestützt auf Art. 171 LwG beispielsweise zurückzuerstatten, wenn sich herausstellt, dass der Betroffene diese mangels landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mangels Bewirtschafterstellung unrechtmässig erhalten hat (vgl. anschaulich Urteil 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 3 und 4; ferner Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002] Teil I, BBl 1996 IV 279). Aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der beiden Bestimmungen wird somit Art.”
“2 Anhang 8 DZV vorgesehen - gekürzt bzw. verweigert werden können. Art. 170 LwG trägt die Marginalie "Kürzung und Verweigerung von Beiträgen". Art. 171 LwG steht demgegenüber unter der Marginalie "Rückerstattung von Beiträgen". Nach dieser Bestimmung werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt sind oder Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden (Abs. 1). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Abs. 2) (vorstehende E. 5.4). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind die in Art. 171 LwG aufgeführten Gründe, die zu einer (teilweisen) Rückerstattung führen, damit nicht (vollständig) deckungsgleich mit den in Art. 170 LwG aufgeführten sanktionsauslösenden Pflichtverletzungen: Während gestützt auf Art. 170 LwG ein grundsätzlich bestehender Beitragsanspruch gekürzt oder verweigert werden kann, betrifft Art. 171 LwG auch diejenigen Konstellationen, in denen von Beginn weg gar keine Beitragsberechtigung bestand oder diese nachträglich wegfiel (ursprüngliche oder nachträgliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung). So sind Direktzahlungen gestützt auf Art. 171 LwG beispielsweise zurückzuerstatten, wenn sich herausstellt, dass der Betroffene diese mangels landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mangels Bewirtschafterstellung unrechtmässig erhalten hat (vgl. anschaulich Urteil 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 3 und 4; ferner Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002] Teil I, BBl 1996 IV 279). Aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der beiden Bestimmungen wird somit Art. 171 LwG entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht seines Sinnes entleert, wenn gestützt auf Art. 170 Abs. 2 LwG i.V.m. Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV Beiträge für vergangene Jahre nachträglich verweigert bzw. gekürzt und somit zurückgefordert werden können. Ob in der vorliegenden Konstellation - wie der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt - neben Art.”
Unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik, namentlich von Art. 171 LwG, ist aus der Rechtsprechung kein Verstoss gegen die Delegationsgrundsätze ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessensspielraums, den Art. 170 Abs. 3 LwG dem Bundesrat für die inhaltliche Ausgestaltung der Kürzungshöhe und -modalitäten einräumt.
“Zusammengefasst erweist sich die Regelung von Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV als gesetzeskonform. Ein Verstoss gegen die Delegationsgrundsätze ist mit Blick auf den sehr weiten Spielraum, den Art. 170 Abs. 3 LwG dem Bundesrat für die inhaltliche Ausgestaltung der Kürzungshöhe und -modalitäten einräumt, sowie unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Tragweite und des Sinn und Zwecks von Art. 170 Abs. 1 und 2 LwG sowie unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik (Art. 171 LwG) nicht auszumachen.”
“Zusammengefasst erweist sich die Regelung von Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV als gesetzeskonform. Ein Verstoss gegen die Delegationsgrundsätze ist mit Blick auf den sehr weiten Spielraum, den Art. 170 Abs. 3 LwG dem Bundesrat für die inhaltliche Ausgestaltung der Kürzungshöhe und -modalitäten einräumt, sowie unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Tragweite und des Sinn und Zwecks von Art. 170 Abs. 1 und 2 LwG sowie unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik (Art. 171 LwG) nicht auszumachen.”
Im geprüften Vernetzungsprojekt wurde eine Pflichtverletzung festgestellt. Ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach Art. 171 LwG erfüllt sind, ist gesondert zu prüfen.
“Unbestritten ist, dass die Vereinbarung Vernetzungsprojekte nach DZV für die vom Beschwerdeführer gewählte Nutzungsvariante vorschreibt, dass bei jedem Schnitt 10% der Wiese als Rückzugsfläche stehen zu lassen sind. In tatsächlicher Hinsicht ist zudem erstellt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorstehende E. 2.2 und 3), dass bei der Kontrolle vom 16. Oktober 2018 eine solche Rückzugsfläche fehlte. Streitig und zu prüfen ist, ob die deshalb erfolgte Verweigerung bzw. Kürzung der Vernetzungsbeiträge (Direktzahlung) für die Jahre 2017 und 2018 im Umfang von insgesamt Fr. 18'816.-- rechtmässig erfolgte. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, gestützt auf Art. 170 Abs. 2 LwG sei eine Kürzung von Beiträgen für das Jahr 2017, in dem er keine Bestimmungen verletzt habe, ausgeschlossen. Eine entsprechende Kürzung könne nicht auf Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV gestützt werden, da diese Bestimmung über den durch das Landwirtschaftsgesetz vorgegebenen Rahmen hinausgehe und damit gesetzeswidrig sei (nachstehende E. 6 und 7). Selbst wenn eine Kürzung für nicht betroffene Jahre zulässig sein sollte, könne dies laut Beschwerdeführer aufgrund von Art. 171 LwG, welcher die Rückforderung von Beiträgen abschliessend regle, höchstens für künftige Jahre, nicht aber rückwirkend - für bereits verfügte Beiträge - gelten. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die Kürzung zweier Jahresbeiträge sei ohnehin unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV) und die Vorinstanz habe ihren Ermessensspielraum unterschritten (nachstehende E. 8). Schliesslich seien auch die Voraussetzungen für die erfolgte Verrechnung betreffend die Beiträge für das Jahr 2017 nicht gegeben (nachstehende E. 9).”
Art. 171 LwG regelt die Rückerstattung von Beiträgen. Nach der zitierten Rechtsprechung steht diese Regelung einer Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen nach Art. 170 Abs. 2 LwG nicht systematisch entgegen; die beiden Bestimmungen verfolgen unterschiedliche Gegenstände und sind daher nebeneinander anwendbar.
“Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers schliesst auch eine systematische Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 171 LwG nicht aus, dass gestützt auf Art. 170 Abs. 2 LwG Beiträge eines vergangenen Jahres - wie in Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV vorgesehen - gekürzt bzw. verweigert werden können. Art. 170 LwG trägt die Marginalie "Kürzung und Verweigerung von Beiträgen". Art. 171 LwG steht demgegenüber unter der Marginalie "Rückerstattung von Beiträgen". Nach dieser Bestimmung werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt sind oder Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden (Abs. 1). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Abs. 2) (vorstehende E. 5.4). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind die in Art. 171 LwG aufgeführten Gründe, die zu einer (teilweisen) Rückerstattung führen, damit nicht (vollständig) deckungsgleich mit den in Art. 170 LwG aufgeführten sanktionsauslösenden Pflichtverletzungen: Während gestützt auf Art.”
“c DZV verletzt, der für die Gewährung von Vernetzungsbeiträgen die Bewirtschaftung nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts voraussetzt. Somit stellt das Schneiden des Rückzugsstreifens im Jahr 2018 die Verletzung einer massgeblichen Bestimmung im Sinne von Art. 170 Abs. 1 LwG dar, welche eine Kürzung oder Verweigerung der Beiträge für mindestens die Jahre zur Folge hat, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). In casu ist mit anderen Worten also keine Fallkonstellation von Art. 171 LwG betroffen: Es besteht weder eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung noch haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert und eine nachträglich fehlerhafte Verfügung geschaffen, die zu einer Rückforderung von Beitragszahlungen geführt hat. Im Übrigen geht auch der Beschwerdeführer selber in der Beschwerdeschrift von der Anwendbarkeit von Art. 170 LwG aus und zieht Art. 171 LwG nur unter Auslegungsgesichtspunkten heran. Er legt jedoch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Norminhalt von Art. 171 LwG, der im vorliegenden Verfahren nicht gegenständliche Fallkonstellationen betrifft, in casu aus gesetzessystematischer Sicht von Relevanz sein könnte. Selbst wenn nämlich gestützt auf Art. 171 LwG keine Rückforderung der Beiträge für ein vergangenes Jahr möglich sein sollte, wobei diese Frage nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist und daher offen gelassen werden kann, hat dies aus Sicht einer systematischen Auslegung keinen Einfluss auf eine Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen gemäss Art. 170 LwG, da die genannten Bestimmungen unterschiedliche Anknüpfungspunkte besitzen bzw. unterschiedliche Gegenstände regeln. Im vorliegenden Verfahren erfolgte unbestrittenermassen die Kürzung der Vernetzungsbeiträge gestützt auf Art. 170 LwG, dessen Wortlaut in Abs. 2 ("die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat"), wie bereits erwähnt, die (vollständige) Kürzung oder Verweigerung der Beiträge auch für Jahre ermöglicht, in denen die massgeblichen Bestimmungen nicht verletzt wurden.”
Art. 171 LwG regelt die Rückforderung von Beiträgen: Beiträge werden ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht mehr erfüllt sind oder Auflagen bzw. Bedingungen nicht eingehalten werden. Absatz 2 stellt klar, dass zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile unabhängig von strafrechtlichen Massnahmen zurückzuerstatten oder zu verrechnen sind. Art. 171 ist damit in seinem Regelungsgegenstand von Art. 170 LwG zu unterscheiden, das die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen regelt.
“Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers schliesst auch eine systematische Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 171 LwG nicht aus, dass gestützt auf Art. 170 Abs. 2 LwG Beiträge eines vergangenen Jahres - wie in Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV vorgesehen - gekürzt bzw. verweigert werden können. Art. 170 LwG trägt die Marginalie "Kürzung und Verweigerung von Beiträgen". Art. 171 LwG steht demgegenüber unter der Marginalie "Rückerstattung von Beiträgen". Nach dieser Bestimmung werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt sind oder Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden (Abs. 1). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Abs. 2) (vorstehende E. 5.4). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind die in Art. 171 LwG aufgeführten Gründe, die zu einer (teilweisen) Rückerstattung führen, damit nicht (vollständig) deckungsgleich mit den in Art. 170 LwG aufgeführten sanktionsauslösenden Pflichtverletzungen: Während gestützt auf Art.”
“Selbst wenn nämlich gestützt auf Art. 171 LwG keine Rückforderung der Beiträge für ein vergangenes Jahr möglich sein sollte, wobei diese Frage nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist und daher offen gelassen werden kann, hat dies aus Sicht einer systematischen Auslegung keinen Einfluss auf eine Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen gemäss Art. 170 LwG, da die genannten Bestimmungen unterschiedliche Anknüpfungspunkte besitzen bzw. unterschiedliche Gegenstände regeln. Im vorliegenden Verfahren erfolgte unbestrittenermassen die Kürzung der Vernetzungsbeiträge gestützt auf Art. 170 LwG, dessen Wortlaut in Abs. 2 ("die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat"), wie bereits erwähnt, die (vollständige) Kürzung oder Verweigerung der Beiträge auch für Jahre ermöglicht, in denen die massgeblichen Bestimmungen nicht verletzt wurden. Insgesamt führt die systematische Auslegung von Art. 170 Abs. 2 LwG unter Berücksichtigung von Art. 171 LwG also entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dazu, dass die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge für ein Jahr, in welchen die massgeblichen Bestimmungen eingehalten worden sind, ausgeschlossen sein müsste.”
Nach den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs 8 DZV sind bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen des genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Im Wiederholungsfall sieht Anhang 8 DZV vor, dass zusätzlich sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern sind. Diese Konkretisierungen beruhen auf den in Art. 171 Abs. 2 LwG genannten Grundsätzen der Rückforderung/Verrechnung zu Unrecht bezogener Beiträge.
“Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung bzw. Verweigerung gilt dabei mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchstellende die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt den Bundesrat, die notwendigen Verordnungsbestimmungen für Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus zu erlassen. Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1 LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone richtet sich gemäss Art. 105 Abs. 1 DZV nach dem Anhang 8 der DZV. Ziffer 2.4a.1 dieses Anhangs sieht vor, dass die Kantone die Kürzungen im Rahmen des regionalen Vernetzungsprojekts festzulegen haben. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.4a.2 und 2.4a.3 des Anhangs 8 der DZV. Die vorliegend relevante Vernetzungsvereinbarung enthält keine eigenen Kürzungsbestimmungen, sondern verweist explizit auf die Sanktionsbestimmungen gemäss Anhang 8 Ziffer 2.4a DZV. Nach Anhang 8 Ziffer 2.4a.2 DZV sind bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. Anhang 8 Ziffer 2.4a.3 DZV hält für den Wiederholungsfall fest, dass zusätzlich sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern sind.”
“Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung bzw. Verweigerung gilt dabei mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchstellende die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt den Bundesrat, die notwendigen Verordnungsbestimmungen für Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus zu erlassen. Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1 LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone richtet sich gemäss Art. 105 Abs. 1 DZV nach dem Anhang 8 der DZV. Ziffer 2.4a.1 dieses Anhangs sieht vor, dass die Kantone die Kürzungen im Rahmen des regionalen Vernetzungsprojekts festzulegen haben. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.4a.2 und 2.4a.3 des Anhangs 8 der DZV. Die vorliegend relevante Vernetzungsvereinbarung enthält keine eigenen Kürzungsbestimmungen, sondern verweist explizit auf die Sanktionsbestimmungen gemäss Anhang 8 Ziffer 2.4a DZV. Nach Anhang 8 Ziffer 2.4a.2 DZV sind bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. Anhang 8 Ziffer 2.4a.3 DZV hält für den Wiederholungsfall fest, dass zusätzlich sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern sind.”
Art. 171 Abs. 2 betrifft Beiträge, die aufgrund von von Anfang an rechtsfehlerhaften Verfügungen gewährt wurden (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit). Art. 171 unterscheidet damit zwischen nachträglicher und ursprünglicher Fehlerhaftigkeit der beitragsgewährenden Verfügung.
“171 LwG steht unter der Marginalie "Rückerstattung von Beiträgen" und sieht die ganze oder teilweise Rückforderung von Beiträgen vor, sofern die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden (Abs. 1). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Abs. 2). Art. 171 LwG unterscheidet somit zwei Fallkonstellationen: Art. 171 Abs. 1 LwG regelt erstens die Rückerstattung von Beiträgen, falls die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt sind oder Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden. Im Anwendungsbereich dieser Fallkonstellation erging eine beitragsgewährende Verfügung somit ursprünglich zu Recht und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer nachträglichen Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse fehlerhaft (sog. nachträgliche Fehlerhaftigkeit). Für solche Fälle ordnet der Gesetzeswortlaut die ganze oder teilweise Rückforderung der Beiträge an. Der Anwendungsbereich der in Art. 171 Abs. 2 LwG geregelten zweiten Fallkonstellation betrifft die Rückerstattung von Beiträgen, welche zu Unrecht und damit durch ursprünglich fehlerhafte Verfügungen ausgerichtet wurden. Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung liegt vor, wenn dieser von Anfang an (also schon bei ihrem Erlass) ein Rechtsfehler anhaftete (vgl. Urteil des BVGer B-1007/2017 vom 20. Februar 2019 E. 7.2.1 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 N. 10 ff.). Auch solche Beiträge sind zurückzuerstatten. Nach dem bisher Gesagten unterscheidet sich der Regelungsgegenstand von Art. 171 LwG vom Regelungsgenstand von Art. 170 LwG. Mit dem Schneiden des Rückzugsstreifens beim dritten und letzten Schnitt im Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer gegen die Vorgaben der Vereinbarung "Vernetzungsprojekte nach DZV" verstossen und damit Art. 62 Abs.1 Bst. c DZV verletzt, der für die Gewährung von Vernetzungsbeiträgen die Bewirtschaftung nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts voraussetzt. Somit stellt das Schneiden des Rückzugsstreifens im Jahr 2018 die Verletzung einer massgeblichen Bestimmung im Sinne von Art.”
Auch formell rechtskräftige Schlussabrechnungen können bei ursprünglicher Fehlerhaftigkeit nachträglich korrigiert und zu Unrecht ausbezahlte Beiträge rückgefordert werden.
“Durch die in der Schlussabrechnung vom 14. November 2022 verfügte Rückforderung der Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2021 ist die Erstinstanz auf ihre formell rechtskräftige Schlussabrechnung vom 12. November 2021 zurückgekommen. Der Grund für diesen Widerruf lag in einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit, weil für das Beitragsjahr 2021 zu viele Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet wurden (vgl. vorstehend E. 6.5.2) und der Obstgarten auf der Parzelle Y._______ die Anforderungen für die Beiträge der Qualitätsstufe II bereits im Jahr 2021 nicht erfüllte (vgl. vorstehend E. 7). Gestützt auf Art. 171 Abs. 2 LwG sind die Beiträge daher grundsätzlich zurückzufordern, sofern sie - was im vorliegenden Fall unstrittig ist - nicht verjährt sind. Weiter waren die Anforderungen an die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II auf der Parzelle Y._______ auch im Beitragsjahr 2022 nicht erfüllt, weshalb die Erstinstanz diese Beiträge für 157 Hochstamm-Feldobstbäume im Jahr 2022 gestützt auf Art. 170 Abs. 1 LwG nicht ausbezahlte.”
“Durch die in der Schlussabrechnung vom 14. November 2022 verfügte Rückforderung der Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2021 ist die Erstinstanz auf ihre formell rechtskräftige Schlussabrechnung vom 12. November 2021 zurückgekommen. Der Grund für diesen Widerruf lag in einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit, weil für das Beitragsjahr 2021 zu viele Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet wurden (vgl. vorstehend E. 6.5.2) und der Obstgarten auf der Parzelle Y._______ die Anforderungen für die Beiträge der Qualitätsstufe II bereits im Jahr 2021 nicht erfüllte (vgl. vorstehend E. 7). Gestützt auf Art. 171 Abs. 2 LwG sind die Beiträge daher grundsätzlich zurückzufordern, sofern sie - was im vorliegenden Fall unstrittig ist - nicht verjährt sind. Weiter waren die Anforderungen an die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II auf der Parzelle Y._______ auch im Beitragsjahr 2022 nicht erfüllt, weshalb die Erstinstanz diese Beiträge für 157 Hochstamm-Feldobstbäume im Jahr 2022 gestützt auf Art. 170 Abs. 1 LwG nicht ausbezahlte.”
Ein Verstoss gegen vom Kanton genehmigte Projektauflagen kann eine Nicht-Einhaltung von Auflagen i.S.v. Art. 171 Abs. 1 LwG begründen und damit Rückforderungen nach Art. 171 Abs. 1 LwG rechtfertigen.
“Aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der beiden Bestimmungen wird somit Art. 171 LwG entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht seines Sinnes entleert, wenn gestützt auf Art. 170 Abs. 2 LwG i.V.m. Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV Beiträge für vergangene Jahre nachträglich verweigert bzw. gekürzt und somit zurückgefordert werden können. Ob in der vorliegenden Konstellation - wie der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt - neben Art. 170 Abs. 2 LwG zusätzlich auch die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gemäss Art. 171 LwG erfüllt sein müssen, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn diese wären hier so oder anders erfüllt: Nach Art. 62 DZV (Voraussetzungen und Auflagen) hat der Bewirtschafter die Fläche während der gesamtem Projektdauer nach den Vorgaben des vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts zu bewirtschaften (Art. 62 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 DZV; vorstehende E. 5.3). Indem der Beschwerdeführer gegen die Vereinbarung Vernetzungsprojekte nach DZV verstiess, hat er somit auch Auflagen nicht eingehalten i.S.v. Art. 171 Abs. 1 LwG.”
Art. 171 LwG ist hier nicht einschlägig. Nach der zitierten Rechtsprechung liegt keine ursprünglich fehlerhafte Verfügung vor und haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht so geändert, dass eine nachträgliche Rückforderung von Beiträgen im Sinne von Art. 171 LwG zu prüfen wäre.
“Mit dem Schneiden des Rückzugsstreifens beim dritten und letzten Schnitt im Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer gegen die Vorgaben der Vereinbarung "Vernetzungsprojekte nach DZV" verstossen und damit Art. 62 Abs.1 Bst. c DZV verletzt, der für die Gewährung von Vernetzungsbeiträgen die Bewirtschaftung nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts voraussetzt. Somit stellt das Schneiden des Rückzugsstreifens im Jahr 2018 die Verletzung einer massgeblichen Bestimmung im Sinne von Art. 170 Abs. 1 LwG dar, welche eine Kürzung oder Verweigerung der Beiträge für mindestens die Jahre zur Folge hat, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). In casu ist mit anderen Worten also keine Fallkonstellation von Art. 171 LwG betroffen: Es besteht weder eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung noch haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert und eine nachträglich fehlerhafte Verfügung geschaffen, die zu einer Rückforderung von Beitragszahlungen geführt hat. Im Übrigen geht auch der Beschwerdeführer selber in der Beschwerdeschrift von der Anwendbarkeit von Art. 170 LwG aus und zieht Art. 171 LwG nur unter Auslegungsgesichtspunkten heran. Er legt jedoch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Norminhalt von Art. 171 LwG, der im vorliegenden Verfahren nicht gegenständliche Fallkonstellationen betrifft, in casu aus gesetzessystematischer Sicht von Relevanz sein könnte. Selbst wenn nämlich gestützt auf Art. 171 LwG keine Rückforderung der Beiträge für ein vergangenes Jahr möglich sein sollte, wobei diese Frage nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist und daher offen gelassen werden kann, hat dies aus Sicht einer systematischen Auslegung keinen Einfluss auf eine Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen gemäss Art. 170 LwG, da die genannten Bestimmungen unterschiedliche Anknüpfungspunkte besitzen bzw. unterschiedliche Gegenstände regeln. Im vorliegenden Verfahren erfolgte unbestrittenermassen die Kürzung der Vernetzungsbeiträge gestützt auf Art. 170 LwG, dessen Wortlaut in Abs. 2 ("die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat"), wie bereits erwähnt, die (vollständige) Kürzung oder Verweigerung der Beiträge auch für Jahre ermöglicht, in denen die massgeblichen Bestimmungen nicht verletzt wurden.”
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