Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst und gesund sind; und
eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger Produkte ermöglichen.
Er kann züchterische Massnahmen, die durch anerkannte Organisationen und durch Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen durchgeführt werden, mit Beiträgen unterstützen.
Die Beiträge für züchterische Massnahmen werden insbesondere gewährt für:
die Führung eines eigenen Zuchtprogramms zur Weiterentwicklung der genetischen Grundlagen mit Herdebuchführung, Monitoring der tiergenetischen Ressourcen sowie Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen, sofern das Zuchtprogramm die Wirtschaftlichkeit, die Produktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit und das Tierwohl angemessen berücksichtigt;
Massnahmen zur Erhaltung von Schweizer Rassen und von deren genetischer Vielfalt;
Forschungsprojekte zur Unterstützung der Massnahmen nach den Buchstaben a und b.
Der Bundesrat kann zusätzliche Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit, die Produktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit oder das Tierwohl festlegen und für die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe a entsprechend höhere Beiträge vorsehen.
Die Nutztierzüchterinnen und -züchter müssen die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen treffen und sich an den züchterischen Massnahmen finanziell beteiligen.
Die züchterischen Massnahmen müssen internationalen Normen entsprechen.
Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen.
Der Bundesrat regelt die Anerkennung der Organisationen und die Beitragsgewährung.
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