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Art. 147a

910.1LwGFederal Act01.01.1999Originalquelle
  1. Der Bund kann die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der genetischen Ressourcen fördern. Er kann Genbanken und Erhaltungssammlungen führen oder führen lassen und Massnahmenwie die In-situ-Erhaltungnamentlich mit Beiträgen unterstützen.
  2. Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Genbanken, die Erhaltungssammlungen, die Massnahmen und die Beitragsberechtigten festlegen. Er legt die Kriterien für die Verteilung der Beiträge fest.

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