Werden Gegenstände infolge behördlicher Massnahmen nach Artikel 153 in ihrem Wert verringert oder vernichtet, so kann dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.1
Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt:
vom BLW, wenn es sich um Massnahmen handelt, die an der Landesgrenze oder durch das BLW im Landesinnern angeordnet wurden;
von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um andere Massnahmen im Landesinnern handelt.2
Der Bund vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfindungen verursachten Auslagen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623;BBl 2020 3955). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217;BBl 2002 4721,7234). ↩
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