Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 19991zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Bei Gefährdung öffentlicher Interessen kann der Bundesrat Einfuhr und Inverkehrbringen beschränken oder untersagen.
SR 0.916.026.81 ↩
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