Stellen Produktionsmittel oder pflanzliches oder tierisches Material infolge von radiologischen, biologischen, chemischen, Natur- oder sonstigen Ereignissen mit internationalen, nationalen oder regionalen Auswirkungen eine mögliche Gefährdung für die Gesundheit der Menschen, der Tiere, der Pflanzen oder der Umwelt oder die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft dar, so kann das BLW nach Rücksprache mit den zuständigen Bundesämtern Vorsorgemassnahmen treffen.
Als Vorsorgemassnahmen kann das BLW insbesondere:
die Weidehaltung, den Auslauf oder die Ernte einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten;
die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Produktionsmitteln und pflanzlichem und tierischem Material einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten;
bei unmittelbarer Gefahr festlegen, dass:
1. die möglicherweise gefährdenden Produktionsmittel oder das pflanzliche oder tierische Material zu beschlagnahmen oder einzuziehen und zu vernichten sind,
2. Betriebe ihre Produktion einzustellen haben,
3. Betriebe Produkte zu entsorgen haben.
Die Vorsorgemassnahmen sind regelmässig zu überprüfen und nach Massgabe der Risikobeurteilung anzupassen oder aufzuheben.
Entsteht durch die behördliche Anordnung ein Schaden, so kann der geschädigten Person eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.
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