Unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt werden, erlässt der Bundesrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration; er erhöht die Einfuhrzölle oder verbietet den Import.1
Als verboten im Sinne von Absatz 1 gelten Produktionsmethoden, die nicht zulässig sind aus Gründen des Schutzes:
des Lebens oder der Gesundheit von Personen, Tieren oder Pflanzen; oder
der Umwelt.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217;BBl 2002 4721,7234). ↩
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