nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095;BBl 2006 6337). ↩
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