Zur statistischen Überwachung der Einfuhr kann der Bundesrat festlegen, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Einfuhr einer Bewilligung bedürfen.
Das WBF ist befugt, im Hinblick auf Schutzmassnahmen, welche der Bundesrat erlassen kann, die Erteilung von Einfuhrbewilligungen bis zum Entscheid des Bundesrates auszusetzen.
Die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrarbereich richtet sich nach Artikel 11 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19861.
Absatz 2 gilt nicht für die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen nach:
Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822über aussenwirtschaftliche Massnahmen; sowie
Artikel 7 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986.