Der Bundesrat kann für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb festsetzen.
Werden auf einem Betrieb verschiedene Nutztierarten gehalten, so darf die Summe der einzelnen prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht überschreiten.
Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für:
die landwirtschaftliche Forschungsanstalt des Bundes;
Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle der Betriebe der Milch- und Lebensmittelbranche an Schweine verfüttern;