Wird der Betrieb oder ein unterstützter Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für Investitionshilfen an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzahlungspflicht:1
Beiträge sind zurückzuzahlen, es sei denn die Schlusszahlung liege mehr als 20 Jahre zurück.
2 Ausstehende Teile von Darlehen sind zurückzuzahlen.
Die Zahlungen sind unverzüglich nach der Veräusserung zu leisten.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095;BBl 2006 6337). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095;BBl 2006 6337). ↩
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