910.17EKBVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Der Kanton zahlt die Beiträge und die Zulage wie folgt aus:
Einzelkulturbeiträge: bis zum 10. November des Beitragsjahrs;
Getreidezulage: bis zum 20. Dezember des Beitragsjahrs.
Beiträge und Zulagen, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zurückerstatten.
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