910.17EKBVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Der Kanton übermittelt dem BLW die für die Zulage berechtigte Fläche bis am 15. Oktober.
Er berechnet die Beiträge und die Zulage wie folgt:
Einzelkulturbeiträge: spätestens am 10. Oktober;
Getreidezulage: spätestens am 20. November.
Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag beim BLW an:
für Einzelkulturbeiträge: bis zum 15. Oktober mit Angabe der einzelnen Beiträge;
für die Getreidezulage: bis zum 25. November.
Für Einzelkulturbeiträge sind Nachbearbeitungen bis spätestens zum 20. November möglich. Der Kanton berechnet die Beiträge aus Nachbearbeitungen spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 25. November mit Angabe der einzelnen Beiträge beim BLW an.
Der Kanton liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszahlungsdaten über die Einzelkulturbeiträge und die Zulage. Die Auszahlungsdaten müssen mit den Beträgen nach den Absätzen 2 und 3 übereinstimmen.
Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem den Gesamtbetrag.
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