916.161PSMVFederal Council Ordinance01.12.2025Originalquelle
Ein in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenes Pflanzenschutzmittel, das einem in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzprodukt) entspricht, wird auf Gesuch hin in der Schweiz zugelassen, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass:
das Pflanzenschutzmittel gleichartige Eigenschaften, namentlich den gleichen Gehalt an Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten, sowie den gleichen Formulierungstyp wie das Referenzprodukt aufweist;
das Pflanzenschutzmittel im betreffenden EU-Mitgliedstaat aufgrund gleichwertiger Anforderungen zugelassen worden ist und die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen für seinen Einsatz mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind;
das Pflanzenschutzmittel nicht aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen besteht und keine solche enthält;
das Referenzprodukt ausschliesslich für die berufliche Verwendung zugelassen ist.
Es wird für die Verwendungen zugelassen, für die das Referenzprodukt in der Schweiz zugelassen ist.
Die Zulassungsstelle führt eine Liste mit den nach diesem Artikel zugelassenen Pflanzenschutzmitteln.
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