916.161PSMVFederal Council Ordinance01.12.2025Originalquelle
Die Zulassungsstelle prüft auf der Grundlage des Gesuchs und der Angaben im Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel im EU-Mitgliedstaat, ob die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 1 erfüllt sind.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, so setzt sie der Zulassungsinhaberin des Referenzprodukts eine Frist von sechzig Tagen, um glaubhaft zu machen, dass:
für das Referenzprodukt ein Patentschutz besteht und das im EU-Mitgliedstaat zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung des Patentinhabers nach Artikel 27b LwG im Ausland in Verkehr ist;
sofern für das Referenzprodukt ein Berichtsschutz besteht, das im EU-Mitgliedstaat zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung einer ihrer ausländischen Vertreterinnen oder Lieferantinnen in Verkehr ist.
Sie erteilt die Zulassung, wenn:
die Frist nach Absatz 2 ungenutzt verstrichen ist; oder
die Inhaberin der Zulassung des Referenzprodukts keinen der Punkte nach Absatz 2 glaubhaft machen konnte.
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