916.161PSMVFederal Council Ordinance01.12.2025Originalquelle
Für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, deren Zulassung geändert oder widerrufen wird, gelten die folgenden Fristen:
die für das Referenzprodukt geltenden Fristen nach Artikel 45, wenn die Änderung oder der Widerruf aufgrund einer Änderung oder eines Widerrufs der Zulassung des Referenzprodukts erfolgt;
die im betreffenden EU-Mitgliedstaat geltenden Fristen, wenn der Widerruf aufgrund des Widerrufs der Zulassung des Pflanzenschutzmittels im EU-Mitgliedstaat erfolgt.
Die Zulassungsstelle veröffentlicht die Fristen nach Absatz 1 Buchstabe b.
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