916.161PSMVFederal Council Ordinance01.12.2025Originalquelle
Wer ein nach Artikel 49 zugelassenes Pflanzenschutzmittel einführt, muss dies der Anmeldestelle Chemikalien innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen melden.
Inhalt und Form der Meldung richten sich nach den Artikeln 49 und 51 ChemV1.
Änderungen der Angaben nach Artikel 49 ChemV müssen der Anmeldestelle Chemikalien innerhalb von drei Monaten gemeldet werden.
Die Meldepflicht gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für den Eigengebrauch eingeführt werden.