(Art. 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 141)
Die folgenden in der EU genehmigten Wirkstoffe, Safener und Synergisten gelten nach Artikel 6 auch in der Schweiz als genehmigt. Für sie gelten jedoch die folgenden vom EU-Recht abweichenden Bedingungen und Einschränkungen:
| Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummer | IUPAC-Bezeichnung | Verwendungszweck | Reinheit | Weitere Bedingungen und Einschränkungen |
|---|---|---|---|---|
| Diese Liste enthält noch keine Einträge. |
Die folgenden Wirkstoffe, Safener und Synergisten sind nach der Verordnung (EG) 1107/20091genehmigt, in der Schweiz jedoch nicht genehmigt (Art. 7):
| Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummer | IUPAC-Bezeichnung | |
|---|---|---|
| Diese Liste enthält noch keine Einträge. |
Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. ↩
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