(Art. 20)
Voraussetzungen für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels für die nichtberufliche Verwendung
Ein Pflanzenschutzmittel wird für die nichtberufliche Verwendung zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 10 die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Es enthält keinen Wirkstoff, der als Substitutionskandidat genehmigt ist.
- Es enthält keinen Wirkstoff mit systemischer Wirkung, sofern es dazu bestimmt ist, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen.
- Es ist nach Anhang I Teile 2–5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20081in keine der folgenden Klassen eingestuft oder einzustufen:
– karzinogen, Kategorien 1A, 1B oder 2;
– mutagen, Kategorien 1A, 1B oder 2;
– reproduktionstoxisch, Kategorien 1A, 1B oder 2;
– Hautallergen, Kategorie 1;
– schwer augenschädigend, Kategorie 1;
– Inhalationsallergen, Kategorie 1;
– akut toxisch, Kategorien 1, 2 oder 3;
– spezifisch zielorgantoxisch, Kategorien 1 oder 2;
– explosiv;
– hautätzend, Kategorien 1A, 1B oder 1C;
– akut gewässergefährdend, Kategorie 1;
– chronisch gewässergefährdend, Kategorien 1 oder 2.
- Es ist gemäss der gestützt auf Anhang 3 durchgeführten Risikobewertung nicht gefährlich für Bienen.
- Es gibt keine Verwendung des Pflanzenschutzmittels, für die zum Schutz der Verwenderinnen und Verwender des Pflanzenschutzmittels eine strengere Massnahme zur Minderung des Risikos erforderlich ist als das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung bestehend aus festem Schuhwerk, Handschuhen, Brille, langärmeliger Kleidung und Kopfbedeckung.
- Es ist so formuliert und verpackt, dass die Dosierung bei der Verwendung vereinfacht wird.