(Art. 26, 30 und 38 Abs. 4)
1.1.1 Das Dossier im Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels muss umfassen: – die Angaben nach den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20091; – die Angaben nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 284/20132; und – die Angabe der beabsichtigten Einstufung und Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels nach Artikel 70. 1.1.2 Bei Pflanzenschutzmitteln, die Nanomaterialien nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q ChemV3enthalten, muss es zudem die Angaben nach Anhang 3 Ziffer 1.2.3 enthalten. 1.1.3 Für die korrekte Auslegung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken und Erlassen:
| EU | Schweiz |
|---|---|
| zuständige Behörden der Union | Zulassungsstelle |
| zuständige Behörde | Zulassungsstelle |
| zuständige nationale Behörde | Zulassungsstelle |
| in einem Mitgliedstaat | in der Schweiz |
| jeder Mitgliedstaat | die Schweiz |
| Richtlinie (EG) Nr. 2010/63/EG | Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 20054 |
| Richtlinie (EG) Nr. 2004/10/EG | Verordnung vom 18. Mai 20055über die Gute Laborpraxis |
1.2.1 Das Dossier für jeden im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoff, Safener und Synergisten, der als genehmigt gilt, aber noch in keinem zugelassenen Pflanzenschutzmittel enthalten ist oder für den der Berichtsschutz nach den Artikeln 72–74 besteht, muss umfassen: – die Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009; und – die Angaben nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 283/20136gemäss den entsprechenden Leitlinien der EU. 1.2.2 Falls die Genehmigung des Wirkstoffs, Safener oder Synergisten in der EU bereits einmal erneuert wurde, muss das entsprechende Erneuerungsdossier gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 eingereicht werden. Massgebend ist dabei die Fassung der beiden EU-Verordnungen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Dossiers durch die Gesuchstellerin im entsprechenden EU-Mitgliedstaat gegolten haben. 1.2.3 Bei Wirkstoffen, die Nanomaterialien nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q ChemV enthalten, muss das Dossier zudem die folgenden Angaben enthalten: – die Zusammensetzung des Nanomaterials; – die Teilchenform; – die mittlere Korngrösse; und – soweit vorhanden: 1. die Anzahlgrössenverteilung, 2. das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, und 3. den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung. 1.2.4 Für die korrekte Auslegung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken und Erlassen:
| EU | Schweiz |
|---|---|
| zuständige Behörden der Union | Zulassungsstelle |
| zuständige nationale Behörden | Zulassungsstelle |
| Richtlinie (EG) Nr. 2010/63/EU | Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 |
| Richtlinie (EG) Nr. 2004/10/EG | Verordnung vom 18. Mai 2005 über die Gute Laborpraxis |
| Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (Ziff. 1.11 Bst. s) | Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20167über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH) |
Das Dossier im Gesuch um Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels muss umfassen: – das Dossier, das gemäss Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der EU eingereicht wurde; – die Angaben nach Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009; – die Daten, die zur Identifizierung und Charakterisierung des Pflanzenschutzmittels erforderlich sind, einschliesslich seiner vollständigen Zusammensetzung; und – die Daten, die zur Identifizierung und Charakterisierung aller im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten erforderlich sind.
Das Dossier für jeden im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoff, Safener und Synergisten muss die Angaben nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/17408umfassen.
Bei den folgenden Gesuchstypen sind für das Dossier in Abweichung von den Ziffern 1.1 und 1.2 nur die Angaben gemäss den nachstehenden Tabellen notwendig: A: Zulassung eines neuen Pflanzenschutzmittels oder eines Pflanzenschutzmittels, das identisch ist mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel, für das der Berichtsschutz noch nicht abgelaufen ist. B: Erweiterung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels. C: Erweiterung der Zulassung um eine geringfügige Verwendung nach Artikel 17. EK: Änderung der Einstufung und Kennzeichnung eines bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels aufgrund einer Anpassung der massgeblichen Bestimmungen zur Einstufung und Kennzeichnung. S: Neuer Herstellungsstandort oder neue Spezifikation eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten. Z: Änderung der Zusammensetzung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels.
| Ziffer des Dossiers gemäss Anhang Teil A der Verordnung (EU) 284/2013 | Gesuchstyp | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| A | B | C | EK | S | Z | |
| 1 Identität des Wirkstoffs / des Pflanzenschutzmittels | x | x | x | x | ||
| 2 Physikalische, chemische und technische Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels | x | x | ||||
| 3 Angaben zur Verwendung | x | x | x | |||
| 4 Weitere Informationen über das Pflanzenschutzmittel | x | x | x | |||
| 5 Analysemethoden | x | x | x | |||
| 6 Wirksamkeitsdaten | x | x | x | |||
| 7 Toxikologische Untersuchungen | x | x | x | x | ||
| 8 Rückstände in oder auf behandelten Erzeugnissen, Lebensmitteln und Futtermitteln | x | x | ||||
| 9 Verbleib und Verhalten in der Umwelt | x | x | ||||
| 10 Ökotoxikologische Untersuchungen | x | x | ||||
| 11 Daten aus der Literatur | x | x | ||||
| 12 Einstufung und Kennzeichnung | x | x | x |
| Ziffer des Dossiers gemäss Anhang Teil B der Verordnung (EU) 284/2013 | Gesuchstyp | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| A | B | C | EK | S | Z | |
| 1 Identität des Wirkstoffs / des Pflanzenschutzmittels | x | x | x | x | ||
| 2 Physikalische, chemische und technische Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels | x | x | ||||
| 3 Angaben zur Verwendung | x | x | x | |||
| 4 Weitere Informationen über das Pflanzenschutzmittel | x | x | x | |||
| 5 Analysemethoden | x | x | x | |||
| 6 Wirksamkeitsdaten | x | x | ||||
| 7 Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit | x | x | x | |||
| 8 Rückstände in oder auf behandelten Erzeugnissen, Lebensmitteln und Futtermitteln | x | x | ||||
| 9 Verbleib und Verhalten in der Umwelt | x | x | ||||
| 10 Auswirkungen auf Nichtzielorganismen | x | x | ||||
| 11 Einstufung und Kennzeichnung | x |
Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1. ↩
Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 85; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1440, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 38. ↩
SR 813.11 ↩
SR 455 ↩
SR 813.112.1 ↩
Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L 93 vom 3.4.2013, S 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1439, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 8. ↩
SR 817.021.23 ↩
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission vom 20. November 2020 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission, ABl L 392 vom 23.11.2020, S. 20. ↩
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