Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedarf einer Rodungsbewilligung.
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Auch wenn Wald bereits in eine Bauzone zugewiesen ist, bleibt der forstrechtliche Schutz bestehen, solange keine formelle, regelkonforme Waldfeststellung erfolgt ist; Rodungsbewilligung bleibt erforderlich.
“sowie ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (lit. b). Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, werden nach Art. 13 Abs. 1 WaG in den Nutzungsplänen eingetragen. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Abs. 2). Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Art. 10 WaG überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (Abs. 3). Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedarf einer Rodungsbewilligung (Art. 12 WaG). Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 WaG dienen dazu, den dynamischen Waldbegriff in beschränktem Umfang durch einen statischen Waldbegriff zu ersetzen (Urteil BGer 1A.8/2004 vom 17. Dezember 2004 E. 3, in ZBl 107/2006, S. 52; Muggli, in Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 18 N. 42). Ein Waldgrundstück, das sich innerhalb einer Bauzone befindet, bleibt forstrechtlich Wald (Art. 18 Abs. 3 RPG). Dies gilt auch, wenn eine Bauzone nach Inkrafttreten des Waldgesetzes in einem neurechtlichen Zonenplan geschaffen oder bestätigt wird, solange nicht eine regelkonforme Waldfeststellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 WaG durchgeführt worden ist (vgl. BGE 118 la 433 E. 3a; Urteil BGer 1A.208/2001 vom 16. Juli 2002 E. 3.2, in ZBl 104/2003, S. 493 f.). Die in Art. 13 Abs. 2 WaG vorgesehene Rechtsfolge, dass neue Bestockungen in der Bauzone nach Durchführung einer Waldfeststellung nach Art 10 Abs. 2 WaG und deren Eintragung in der Bauzone nach Art. 13 Abs. 1 WaG nicht als Wald gelten, kommt erst nach rechtskräftiger Durchführung dieses Verfahrens zum Tragen (BGE 118 lb 433 E.”
“Nach dem Gesagten ist die angefochtene Nutzungsplanung bereits wegen Verstosses gegen Art. 12 WaG aufzuheben. Es erübrigt sich daher, im Detail auf die weiteren Rügen einzugehen. Immerhin kann für das weitere Vorgehen Folgendes festgehalten werden: Die Festsetzung des Nutzungsplans muss mit der Rodungsbewilligung koordiniert werden; dies setzt formell ein Rodungsgesuch voraus und materiell, dass Umfang und Qualität der in Anspruch genommenen Waldflächen bekannt sind. Gleiches gilt auch für die Fruchtfolgeflächen: Ob die nach Art. 30 Abs. 1bis RPV verlangten erhöhten Anforderungen an die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen vorliegen, ist schon bei deren Einzonung zu prüfen, d.h. im Nutzungsplanverfahren. Zwar hat die RPV in erster Linie die Einzonung für Siedlungszwecke im Auge; auch bei der Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen für Strassenprojekte muss jedoch verhindert werden, dass die Linienführung bereits in einem Nutzungsplan verbindlich festgelegt wird, bevor die Schutzinteressen und allfällige Kompensationsmöglichkeiten abgeklärt worden sind. Dies hat zur Folge, dass der Nutzungsplan erst aufgelegt werden kann, wenn die Projektierung (insbesondere im Bereich des Anschlusses an die N3) konkretisiert worden ist.”
Rodungsbewilligung bzw. eine verbindliche positive Stellungnahme der Rodungsbewilligungsbehörde muss bereits im Verfahren über den Nutzungs-/Zonennutzungsplan vorliegen; sie darf nicht erst nachträglich erteilt werden, weil die Walderhaltungsinteressen im Nutzungsplanverfahren umfassend abzuklären und einer Interessenabwägung zu unterziehen sind.
“Gemäss Art. 12 WaG bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung (i. S. v. Art. 5 WaG). Wird nämlich Wald einer Nutzungszone, zum Beispiel einer Bauzone oder einer Landwirtschaftszone zugewiesen, verliert das Gebiet seine Waldqualität. Die Rodungsbewilligung muss also während dem Genehmigungsverfahren des Zonennutzungsplans gemäss Art. 26 RPG mindestens in Form eines verbindlichen Gutachtens der zuständigen Behörde erteilt worden sein. Wird Wald gesetzwidrig, d.h. entgegen der Vorschrift von Art. 12 WaG ohne Rodungsbewilligung in eine Nutzungszone einbezogen, so bleibt er Wald im Rechtssinn. Die Erteilung der Rodungsbewilligung ist mithin eine conditio sine qua non. Sie stellt sicher, dass das Interesse an der Zuteilung der Parzelle zu einer Nutzungszone höher zu gewichten ist als jenes an der Erhaltung des Waldes. Das Rodungsbewilligungsverfahren und das Verfahren der Nutzungsplangenehmigung und -änderung sind gemäss dem Grundsatz der Koordination (Art. 25a RPG) aufeinander abzustimmen.”
“Stufe durchzuführen. Das BAFU erachtet auch Art. 12 WaG als verletzt, weil im Nutzungsplanverfahren kein Rodungsgesuch öffentlich aufgelegt und keine abschliessende Prüfung der Rodungsvoraussetzungen vorgenommen worden sei. Wie aufgezeigt, präjudiziere das Nutzungsplanverfahren das nachgelagerte Projektgenehmigungsverfahren. Die umfassende Interessenabwägung zur Rodung müsse daher bereits im Nutzungsplanverfahren ermittelt und beurteilt werden.”
Rodungsgesuch und Rodungsbewilligung müssen mit dem Nutzungsplan aufeinander abgestimmt sein; das Gesuch muss Umfang und Qualität der betroffenen Waldflächen sowie die konkrete Projektierung klären, damit vor Auflage des Nutzungsplans die notwendigen Grundlagen (u. a. betroffene Flächen, Anschlussfragen) vorliegen.
“Nach dem Gesagten ist die angefochtene Nutzungsplanung bereits wegen Verstosses gegen Art. 12 WaG aufzuheben. Es erübrigt sich daher, im Detail auf die weiteren Rügen einzugehen. Immerhin kann für das weitere Vorgehen Folgendes festgehalten werden: Die Festsetzung des Nutzungsplans muss mit der Rodungsbewilligung koordiniert werden; dies setzt formell ein Rodungsgesuch voraus und materiell, dass Umfang und Qualität der in Anspruch genommenen Waldflächen bekannt sind. Gleiches gilt auch für die Fruchtfolgeflächen: Ob die nach Art. 30 Abs. 1bis RPV verlangten erhöhten Anforderungen an die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen vorliegen, ist schon bei deren Einzonung zu prüfen, d.h. im Nutzungsplanverfahren. Zwar hat die RPV in erster Linie die Einzonung für Siedlungszwecke im Auge; auch bei der Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen für Strassenprojekte muss jedoch verhindert werden, dass die Linienführung bereits in einem Nutzungsplan verbindlich festgelegt wird, bevor die Schutzinteressen und allfällige Kompensationsmöglichkeiten abgeklärt worden sind. Dies hat zur Folge, dass der Nutzungsplan erst aufgelegt werden kann, wenn die Projektierung (insbesondere im Bereich des Anschlusses an die N3) konkretisiert worden ist.”
Bei Nutzungsplan-Genehmigungsverfahren ist eine umfassende Interessenabwägung zur Rodung vorzunehmen; die Rodungsbewilligung ist hierfür conditio sine qua non für die Rechtswirksamkeit der Umzonung von Wald.
“Gemäss Art. 12 WaG bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung (i. S. v. Art. 5 WaG). Wird nämlich Wald einer Nutzungszone, zum Beispiel einer Bauzone oder einer Landwirtschaftszone zugewiesen, verliert das Gebiet seine Waldqualität. Die Rodungsbewilligung muss also während dem Genehmigungsverfahren des Zonennutzungsplans gemäss Art. 26 RPG mindestens in Form eines verbindlichen Gutachtens der zuständigen Behörde erteilt worden sein. Wird Wald gesetzwidrig, d.h. entgegen der Vorschrift von Art. 12 WaG ohne Rodungsbewilligung in eine Nutzungszone einbezogen, so bleibt er Wald im Rechtssinn. Die Erteilung der Rodungsbewilligung ist mithin eine conditio sine qua non. Sie stellt sicher, dass das Interesse an der Zuteilung der Parzelle zu einer Nutzungszone höher zu gewichten ist als jenes an der Erhaltung des Waldes. Das Rodungsbewilligungsverfahren und das Verfahren der Nutzungsplangenehmigung und -änderung sind gemäss dem Grundsatz der Koordination (Art. 25a RPG) aufeinander abzustimmen.”
Die Planungsbehörde darf über Nutzungszonen mit Wald nur handeln, wenn eine verbindliche positive Stellungnahme der Rodungsbehörde vorliegt; bereits im Nutzungsplanverfahren sind Walderhaltungsinteressen umfassend zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 12 WaG bedarf der Einbezug von Wald in eine Nutzungszone einer Rodungsbewilligung. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass beim Einbezug von Wald in eine Nutzungszone die notwendige Koordination von Raumplanung und Rodungsverfahren nicht zulasten des Waldschutzes geht: Die Rodungsbewilligung darf nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung erteilt werden, die nicht durch ein vorangegangenes Raumplanungsverfahren präjudiziert werden soll (BGE 122 II 81 E. 6d/ee/bbb S. 92 f. mit Hinweisen). Der Entscheid über die Zulassung einer Rodung verschiebt sich damit von der Bewilligungs- auf die Planungsebene; der blosse Vorbehalt einer später zu erteilenden Rodungsbewilligung genügt nicht (HANS-PETER JENNY, Vor lauter Bäumen den Wald doch noch sehen: Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung, Bern 1993, S. 47 zu Art. 12 WaG). Die Walderhaltungsinteressen müssen daher schon im Nutzungsplanverfahren umfassend abgeklärt werden und Klarheit über den Zweck, das Ausmass und die Auswirkungen des Vorhabens herrschen (STEFAN M. JAISSLE, D er dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 292 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es, wenn der Planungsbehörde vor ihrem Entscheid eine verbindliche positive Stellungnahme der Rodungsbewilligungsbehörde vorliegt, die auf einer vollständigen Sachverhaltsermittlung und einer umfassenden Interessenabwägung beruht (BGE 122 II 81 E. 6d/ee S. 91 ff.; Urteile 1A.79/2002 vom 25. April 2003 E. 3.4; 1A.115/2003 vom 23. Februar 2004 E. 4.1; 1A.106/2006 E. 2.2.2; JAISSLE, a.a.O., S. 292 f.). Formell bedingt dies, dass zuvor ein Rodungsgesuch öffentlich aufgelegt worden ist (Urteil 1A.102/2001 vom 9. November 2001 E. 4b).”
Bei Planfestsetzungen bzw. Projekten (z. B. Seilbahn) genügt in manchen Fällen eine verbindliche positive Stellungnahme der Forst-/Rodungsbehörde vorläufig; eine endgültige Rodungsbewilligung kann später ergehen (hängt vom Projekt/Verfahren ab und kann Bundesaufgaben begründen).
“Das für Waldbelange zuständige kantonale Amt für Landschaft und Natur gelangte bereits in der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zum Schluss, dass die notwendigen temporären Rodungen aus forstrechtlicher Sicht grundsätzlich gesetzeskonform und umweltverträglich umgesetzt werden könnten, und formulierte im Hinblick darauf Nebenbestimmungen. Diese wurden in die erstinstanzliche Festsetzung des Gestaltungsplans übernommen. Das Baurekursgericht hat erwogen, es stehe dem Abbauvorhaben nicht entgegen, dass Projekte für einen Realersatz bei der Waldrodung über die Wiederaufforstung am selben Standort hinaus fehlen würden. Die in Art. 30 GPV vorgesehenen Dauern der Abbauphasen könnten zwar in einen Widerspruch zum Rodungsgesuch geraten. Da aber im Voraus nicht absehbar sei, in welcher Etappe eine Verzögerung auftrete, seien die Reservefristen dennoch zweckmässig. Es müsse genügen, dass die Reservefristen bei der allfälligen Bewilligung für die Fristerstreckung im Rahmen von Art. 30 GPV nicht maximal ausgeschöpft würden. 6.3 Gemäss Art. 12 WaG bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung. Die Walderhaltungsinteressen müssen schon in dem mit einer Rodung verbundenen Nutzungsplanverfahren umfassend abgeklärt werden und es hat dabei Klarheit über den Zweck, das Ausmass und die Auswirkungen des Vorhabens zu herrschen. Die Beschwerdeführenden stellen nicht in Zweifel, dass die gemeinsam erfolgte öffentliche Auflage von Nutzungsplan und Rodungsgesuch insoweit den Anforderungen der Koordination entspricht. Weiter ist es unter dieser Voraussetzung genügend, dass im Moment der Planfestsetzung nur eine verbindliche positive Stellungnahme der zuständigen Forstbehörde vorliegt (vgl. zum Ganzen BGr, 29. Januar 2021, 1C_101/2020 E. 5; 24. Januar 2007, 1A.166/2006 E. 2.2.2). Es bildet somit keinen Rechtsmangel, wenn die Rodungsbewilligung bei der Festsetzung des Gestaltungsplans noch nicht ergangen ist. 6.4 In der Praxis wird bei Rodungen für Kiesabbau die temporäre Natur mitunter im Hinblick auf Befristungen bis zu insgesamt 30 Jahren anerkannt (vgl.”
“Ebenfalls kann eine Bundesaufgabe vorliegen, wenn eine kantonale Behörde eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt (BGE 112 Ib 70 E. 4b). Ein projektbezogener Sondernutzungsplan ist je nach seinem Konkretisierungsgrad einer Baubewilligung gleichzusetzen, weshalb bei ausserhalb der Bauzone geplanten Bauten eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV bzw. des NHG vorliegen kann, wenn für das Projekt ansonsten eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG notwendig wäre. Die Festsetzung von Sondernutzungsplänen gilt unter anderem dann als Bundesaufgabe, wenn diese planerische Anordnungen enthalten, die sich in Bezug auf die vorgenannten Fragen wie eine Bewilligung oder Verfügung auswirken (Zufferey, Kommentar NHG, Art. 2 Rz. 32; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00633, E. 1.2; vgl. auch BGE 145 II 176 E. 4; BGr, 6. Dezember 2007, 1C_153/2007, E. 1.3). Für die Erstellung der Seilbahn muss Wald gerodet werden (siehe unten, E. 13.2). Dafür ist bereits auf Stufe der Nutzungsplanung eine Bewilligung notwendig (vgl. Art. 12 WaG), womit ohne Weiteres von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen ist. Da somit vorliegend von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen ist, darf die Festsetzung des vorliegenden Gestaltungsplans nach Art. 6 Abs. 2 NHG nur von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn der Inventare abweichen, wenn gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung dies verlangen.”
Die Planungs- bzw. Nutzungszonenbehörde darf nicht durch Vorentscheide oder Gesamtabwägungen im Nutzungsplanverfahren die späteren Rodungsentscheide faktisch oder rechtlich vorentscheiden; Vorentscheide dürfen die spätere Rodungsbewilligung nicht präjudizieren.
“Das gewählte Vorgehen genügt jedoch - wie das BAFU nunmehr in seiner Vernehmlassung vor Bundesgericht zutreffend darlegt - nicht den Anforderungen von Art. 12 WaG; es entspricht vielmehr der alten Praxis vor Inkrafttreten des Waldgesetzes, vorab den Entscheid über die Nutzungsplanung zu treffen, noch bevor die effektiv beanspruchten Waldflächen im Detail bekannt sind, unter Vorbehalt einer später zu erteilenden Rodungsbewilligung. Damit wird die Interessenabwägung im nachfolgenden Rodungsbewilligungsverfahren präjudiziert, denn es ist zu befürchten, dass die bereits im Nutzungsplanverfahren erfolgte Gesamtinteressenabwägung zugunsten des Projekts im nachfolgenden Verfahren nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt wird, sondern nur noch die Details (insbes. die Ersatzaufforstungen) geprüft werden. Es ist verständlich, dass der Kanton aufgrund der Stellungnahme des BAFU, Abteilung Wald, davon ausging, der von ihm eingeschlagene Weg sei zulässig. Der Kanton ist jedoch selbst für die Erteilung der Rodungsausnahmebewilligung zuständig (das BAFU wird gemäss Art. 6 Abs. 2 WaG nur angehört) und kann keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Dies gilt erst recht im Rechtsmittelverfahren, gegenüber Beschwerdeführenden, die am Meinungsaustausch mit dem BAFU nicht beteiligt waren.”
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