Die kantonalen Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 16 Absatz 1, 17 Absatz 2 und 20 Absatz 2 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
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Die Bundesgenehmigung kann verbindliche kantonale Ausführungsbestimmungen zum Mindestwaldabstand festlegen (konkret 15 m für Mobilfunkanlagen) sowie Ausnahmeregelungen hierfür bestätigen.
“Im vorliegenden Fall rügen die Beschwerdeführenden erstmals im Beschwerdeverfahren eine Verletzung des Waldabstands, nachdem sie im vorinstanzlichen Rekursverfahren lediglich geltend gemacht haben (act. 8/6, S. 15 Rz. 58), im Rahmen der Interessenabwägung sei der Schutz von "Fauna und Flora" nicht berücksichtigt worden. Eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands ergibt sich daraus indes offensichtlich nicht. Somit sind die Beschwerdeführenden mit ihrem neuen rechtlichen Argument resp. Bauhinderungsgrund zu hören. Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob die massgeblichen Waldabstandsvorschriften verletzt sind. Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald, Waldgesetz; SR 921.0, WaG, vgl. zur Zielsetzung dieser Bestimmung BGer 1C_77/2021 vom 25. Mai 2021 E. 5.1.1 mit Hinweis, in: BR 2021, S. 296). Gemäss Art. 17 Abs. 2 WaG in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 Ingress und lit. c PBG (vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] im Sinne von Art. 52 WaG am 8. September 2016 genehmigt, vgl. Protokoll der Regierung vom 27. September 2016 Nr. 660, https://www.ratsinfo.sg.ch, besucht am 6. März 2023) beträgt der Mindestabstand gegenüber Wäldern ab Stockgrenze für übrige Anlagen, worunter auch Mobilfunkanlagen fallen, – innerhalb und ausserhalb der Bauzone – 15,0 m (vgl. dazu N. Gonseth, in: Abt/Norer/Wild/Wisard [Hrsg.], WaG, Kommentar zum Waldgesetz, Zürich/Genf 2022, N 16 ff. zu Art. 17 WaG, W. Ritter, in: Bereuter/Frei/derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen, Basel 2020, N 4 zu Art. 91 PBG, und zur Festlegung des minimalen Waldabstands auch BGer 1C_288/2012 vom 24. Juni 2013 E. 6.2 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in Nutzungsplänen (Art. 91 Abs. 2 PBG). Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Art. 17 Abs. 3 WaG). Die Kantone haben entsprechende Ausnahmebestimmungen erlassen (vgl.”
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