Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207;BBl 2014 4909). ↩
12 commentaries
Bewilligungen nach Art. 16 Abs. 2 WaG können durch kantonales Recht mit spezifischen Auflagen geregelt werden und sind in Verbindung mit Raumplanungsrecht (Art. 24 RPG) auch ausserhalb der Bauzone von Relevanz.
“Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) erklärt Nutzungen, welche keine Rodung im Sinne von Art. 4 darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, für unzulässig. Rechte an solchen Nutzungen sind abzulösen, wenn nötig durch Enteignung. Die Kantone erlassen die erforderlichen Bestimmungen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 WaG können die zuständigen Behörden aus wichtigen Gründen solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen. So sieht auch das kantonale Recht vor, dass das Amt nachteilige Nutzungen und Anlagen, die keine Rodung darstellen, aber die Waldfunktionen gefährden oder beeinträchtigen, unter Auflagen und Bedingungen bewilligen kann (Art. 31 WSG). Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Während Ausnahmen innerhalb der Bauzonen durch das kantonale Recht geregelt werden (Art. 23 RPG), sind für Ausnahmen ausserhalb der Bauzone die Voraussetzungen gemäss Art. 24 RPG einschlägig. Nach dieser Bestimmung können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit.”
Bei Eingriffen zum Artenschutz (z. B. bedrohte Arten, Wiederansiedlung, internationale Schutz- oder Zuchtprogramme) kann das öffentliche Interesse Bewilligungen unter Auflagen rechtfertigen; solche Bewilligungen können befristet, dokumentations- und monitoringpflichtig sein und ökologische Aufwertungen als Bewilligungsgrund anerkennen.
“Sowohl die kantonalen Departemente als auch das Verwaltungsgericht haben sich eingehend mit dem Wisent-Projekt und den dagegen erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers befasst. Das Verwaltungsgericht legte ausführlich dar, weshalb das Projekt auf eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung (gemäss Art. 24 RPG) sowie - als nachteilige Nutzung des Waldareals - auf eine waldrechtliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 16 Abs. 2 WaG i.V.m. § 25 der Solothurner Waldverordnung vom 14. November 1995 (WaVSO; BGS 931.12) angewiesen sei. Aufgrund der bescheidenen räumlichen Auswirkungen bedürfe es keiner planungsrechtlichen Grundlage. Das Verwaltungsgericht begründete, weshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse an dem Projekt bestehe, sowohl aus Sicht der Erhaltung einer bedrohten Art als auch für die Forschung, unter Berücksichtigung des Aktionsplans der Weltnaturschutzorganisation IUCN (International Union for Conservation of Nature) zur Erhaltung des Wisents (Conservation Action Plan 2004) und dem internationalen Zuchtprogramm für Wisente (European Bison Pedigree Book). Es setzte sich auch eingehend mit den entgegenstehenden Interessen von Wald und Landschaft auseinander und berücksichtigte dabei die Auswirkungen des Zauns auf die freie Zugänglichkeit des Waldes (Art. 14 WaG). Es teilte die Auffassung der kantonalen Behörden, dass die Schutzziele des BLN-Gebiets nicht oder allenfalls leicht betroffen seien, weshalb Art.”
“Es begrüsst die Bildung einer semi-natürlichen Wisent-Zuchtgruppe als wichtigen Beitrag zur Erhaltung des Wisents. Das BAFU erachtet allfällige Beeinträchtigungen der Nutz- und Schutzfunktion des Waldes während der auf fünf Jahre befristeten Dauer des Projekts (z.B. durch Tritt-, Schäl- und Scheuerschäden) als tragbar, zumal die Dokumentation der Auswirkungen wichtiger Bestandteil des Projekts und, im Hinblick auf eine mögliche Wiederansiedlung des Wisents, von zentraler Bedeutung sei. Die direkt betroffenen Waldeigentümer hätten ihr Einverständnis gegeben. Mit Blick auf die Biodiversität sei von einer Bereicherung auszugehen; da der Wisent Gräser, Kräuter und Sträuche fresse, könne vermehrt Licht auf den Waldboden dringen, was sich positiv auf wärme- und lichtliebende Arten auswirke. Der Zaun sei für andere Wildtiere grundsätzlich durchlässig und die Gefahr, dass sich Rotwild im Zaun verfangen könne, erscheine äusserst gering. Es lägen somit wichtige Gründe vor, die eine Ausnahmebewilligung nach Art. 16 Abs. 2 WaG rechtfertigten. Das BAFU teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Einzäunung zu einer gewissen Beeinträchtigung der freien Zugänglichkeit des Waldes führe, auch wenn mehrere Durchgänge bzw. Durchfahrtsstellen vorgesehen seien. Die Einzäunung sei jedoch erforderlich, damit die Herde überwacht und die nötige Betreuung erfahren könne; nur so könne erforscht werden, ob die Wisente im genannten Gebiet leben könnten, wie sich ihre Präsenz auf den Wald auswirke und ob die Einwirkungen für die Land- und Forstwirtschaft tragbar seien. Es lägen somit öffentliche Interessen vor, welche eine Einschränkung des Rechts auf Zugänglichkeit des Waldes gemäss Art. 14 Abs. 2 WaG und § 14 Abs. 2 lit. b WaVSO während fünf Jahren rechtfertigten. Das BAFU ist der Auffassung, dass die Schutzziele des BLN-Objekts Nr. 1010 "Weissenstein" nicht berührt werden. Die Anwesenheit von Wisenten habe zwar Auswirkungen auf die vorhandenen Lebensräume; allerdings seien diese grundsätzlich als Aufwertung und nicht als Beeinträchtigung einzustufen; insbesondere werde die Strukturvielfalt der naturnahen Wälder durch einen zusätzlichen Waldbewohner von dieser Grösse eher erhöht.”
Für punktuelle, unbedeutende Eingriffe (einfache Wege, kleine Stege) kommt die Bewilligung nach Art.16 in Betracht; bei Wanderwegen ist insbesondere Standortgebundenheit und überwiegendes öffentliches Interesse relevant.
“Dasselbe würde für vorbestehende, einzelne Wegabschnitte bei anderen Teilstücken gelten. Gesamthaft wäre deshalb von einer neuen Weganlage im Sinn von Art. 24 RPG auszugehen. 4.2.2 Sofern der erstinstanzliche Entscheid über das betroffene Strassenprojekt nicht als blosse Baubewilligung, sondern als Sondernutzungsplan zu qualifizieren sein sollte (vgl. oben E. 3.4), so ist zu beachten, dass Art. 24 RPG im Rahmen der Sondernutzungsplanung für eine Strasse keine Anwendung findet (vgl. BGr, 20. August 2002, 1A.27/2002, E. 5.3). Ein Sondernutzungsplan, der abweichende Regelungen zum Rahmennutzungsplan schafft, ist nicht nur dann zulässig, wenn auch die Voraussetzungen von Art. 24 RPG erfüllt sind. Lässt sich ein Bauvorhaben nur ausserhalb der bestehenden Bauzonen realisieren, so ist zu prüfen, ob die diesbezügliche Planungsmassnahme aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung gerechtfertigt erscheint und den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung entspricht (vgl. BGE 136 II 204 E. 7.2; 132 II 408 E. 4.2). 4.3 Als nachteilige Nutzung im Sinn von Art. 16 WaG gelten punktuelle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und Anlagen, wie bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen (vgl. BGE 139 II 134 E. 6.2 unter Hinweis auf die Materialien). Es trifft zu, dass der betroffene Fuss- und Wanderweg trotz seiner Länge den Waldboden nur unbedeutend für eine nichtforstliche Anlage beansprucht. So fallen die Fundamente für die Bachstege bescheiden aus, ansonsten handelt es sich um einfache, unbefestigte Wege mit Treppenelementen. Ein Vertreter der Baudirektion legte am vorinstanzlichen Augenschein dar, es würden keine Bäume für den Bau des Fuss- und Wanderwegs gefällt. Davon ist auch das Baurekursgericht ausgegangen. Daher ist es mit Art. 16 WaG vereinbar, das Strassenprojekt als für den Wald nachteilige Nutzung zu behandeln. 4.4 Damit wichtige Gründe im Sinn von Art. 16 Abs. 2 WaG vorliegen, muss ein überwiegendes Interesse zur Bewilligung der für den Wald nachteiligen Nutzung bestehen (vgl.”
“3 LAT prévoit que celle-ci est définie et protégée par la législation fédérale sur les forêts. Elle fait partie du territoire non constructible. C'est la loi sur les forêts qui définit quelles constructions et installations peuvent y être implantées (ATF 123 II 499 consid. 3b/bb p. 507; MUGGLI, op. cit., n. 32 ad art. 24 LAT). Selon l'art. 5 al. 1 de la loi fédérale sur les forêts du 4 octobre 1991 (LFo; RS 921.0), les défrichements sont en principe interdits. Une autorisation peut à certaines conditions exceptionnellement être accordée (cf. art. 5 al. 2, 3, 3 bis, et 5 LFo). Par défrichement, on entend tout changement durable ou temporaire de l'affectation du sol forestier (art. 4 LFo). N'est toutefois pas considérée comme défrichement l'affectation du sol forestier à des constructions et installations forestières, de même qu'à des petites constructions et installations non forestières (art. 4 let. a de l'ordonnance fédérale du 30 novembre 1992 sur les forêts [OFo; RS 921.01]). Selon l'art. 16 LFo, les exploitations qui ne constituent pas un défrichement au sens de l'art. 4 LFo, mais qui compromettent ou perturbent les fonctions ou la gestion de la forêt sont interdites (al. 1). Si des raisons importantes le justifient, les cantons peuvent autoriser de telles exploitations en imposant des conditions et des charges (al. 2). L'art. 14 al. 2 OFo précise que des autorisations exceptionnelles pour construire en forêt de petites constructions ou installations non forestières, au sens de l'art. 24 LAT, ne peuvent être délivrées qu'en accord avec l'autorité forestière cantonale compétente.”
“Sono impianti e costruzioni non forestali di piccola entità quelli che richiedono l'impiego - puntuale o irrilevante - di suolo boschivo, senza pregiudicare la struttura della foresta (ad esempio, spiazzi di sosta, posti dove accender fuochi, sentieri sportivi e sentieri d'addestramento, condutture interrate, piccoli impianti trasmittenti; cfr. messaggio citato, pag. 155; Stefan Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zurigo 1994, pag. 119 seg.). Decisiva ai fini della valutazione se un determinato edificio o impianto rientri in questa categoria di opere, non è tanto la descrizione della sua funzione, ma, in primo luogo, l'entità e l'intensità di suolo boschivo da esso richiesto; in tale ambito occorre utilizzare un metro di giudizio restrittivo per evitare che lo scopo perseguito dalla legislazione forestale, segnatamente la conservazione della foresta, venga continuamente messo in discussione (cfr. DTF 139 II 134 consid. 6.2; STF 1A.32/2004 citata consid. 3.1.3). Anche se non integrano gli estremi di un cambiamento delle finalità del suolo boschivo giusta l'art. 4 LFo - e non richiedono dunque un permesso di dissodamento (art. 5 cpv. 2 LFo) - piccoli edifici e piccoli impianti non forestali sono comunque considerati utilizzazioni nocive ai sensi dell'art. 16 LFo: di principio, sono pertanto vietati (cfr. cpv. 1). Per gravi motivi, i Cantoni possono tuttavia autorizzarli, subordinando il permesso a oneri e condizioni (cfr. art. 4 cpv. 2 LFo). Essi richiedono quindi comunque un permesso giusta l'art. 16 cpv. 2 LFo (cfr. Alois Keel/Willi Zim-mermann, Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Waldgesetzgebung 2000-2008, in: URP 2009, pag. 259), oltre ad un'autorizzazione a costruire ai sensi dell'art. 24 LPT (cfr. art. 14 Ofo; cfr. anche STF 1C_551/2010 del 7 dicembre 2011 consid. 4.2, 1A.32/2004 citata consid. 3, 1A.277/1999 del 25 maggio 2000 consid. 4). L'art. 22 del regolamento della legge cantonale sulle foreste del 22 ottobre 2002 (RLCFo; RL 921.110) - per rinvio dell'art. 14 LCFo - disciplina in particolare le condizioni alle quali può essere concessa una deroga ai sensi dell'art. 16 cpv. 2 LFo (cfr. art. 22 cpv. 1 RLCFo), elencando inoltre, a titolo esemplificativo, una serie di opere che possono beneficiarne (cfr. cpv. 3; cfr. pure, per tutto quanto precede, STA”
Bei Wanderwegen und ähnlichen Standortgebundenen Nutzungen ist für Bewilligungen häufig die Standortgebundenheit und ein überwiegendes öffentliches Interesse zentral.
“3 Als nachteilige Nutzung im Sinn von Art. 16 WaG gelten punktuelle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und Anlagen, wie bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen (vgl. BGE 139 II 134 E. 6.2 unter Hinweis auf die Materialien). Es trifft zu, dass der betroffene Fuss- und Wanderweg trotz seiner Länge den Waldboden nur unbedeutend für eine nichtforstliche Anlage beansprucht. So fallen die Fundamente für die Bachstege bescheiden aus, ansonsten handelt es sich um einfache, unbefestigte Wege mit Treppenelementen. Ein Vertreter der Baudirektion legte am vorinstanzlichen Augenschein dar, es würden keine Bäume für den Bau des Fuss- und Wanderwegs gefällt. Davon ist auch das Baurekursgericht ausgegangen. Daher ist es mit Art. 16 WaG vereinbar, das Strassenprojekt als für den Wald nachteilige Nutzung zu behandeln. 4.4 Damit wichtige Gründe im Sinn von Art. 16 Abs. 2 WaG vorliegen, muss ein überwiegendes Interesse zur Bewilligung der für den Wald nachteiligen Nutzung bestehen (vgl. Borlat, Art. 16 N. 47). Gemäss § 9 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 (KWaG; LS 921.1) setzt die Bewilligung einer nichtforstlichen Kleinbaute und -anlage die Standortgebundenheit voraus. Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege [FWG; SR 704]). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 3 Abs. 2 FWG). Teile von Fusswegnetzen als Verbindungsstücke liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Bei Fusswegen können Trottoirs und Fussgängerstreifen als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 2 Abs. 2 FWG). Folglich sind Wanderwege grundsätzlich auf Standorte ausserhalb des Baugebiets angewiesen, aber nicht jeder Standort im Wald oder Kulturland kann für einen Wanderweg beansprucht werden.”
Art. 16 WaG verlangt eine Interessenabwägung: öffentliche Waldfunktionen (z. B. Mindestabstände, Rückzugsgebiete, Schutz wertvoller Lebensräume) sind gegenüber privaten Nutzungsinteressen zu gewichten; schon eng begrenzte Wege oder Inanspruchnahmen können bei empfindlichen Lebensräumen unzulässig sein.
“Für die erforderliche Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Berührt ist einerseits das private Interesse des Beschwerdeführers an der uneingeschränkten Nutzung seines Grundeigentums. Diesem Interesse gegenüber steht das Interesse der Beschwerdegegnerin an einer möglichst kostengünstigen Verlegung der Erdgashochdruckleitung. Berührt sind zudem öffentliche Interessen an der Erhaltung der Waldfunktionen durch die Einhaltung des Mindestabstands zum Waldrand (Art. 17 WaG) und der Vermeidung nachteiliger Nutzungen (Art. 16 WaG).”
“Auch wenn sie nicht in Bodennähe brüten, reagieren Baumfalken negativ auf die regelmässige Störung, die mit der Benutzung des Fuss- und Wanderwegs verbunden ist. Der Ort bei der Bünishoferstrasse, wo die balzenden Baumfalken gesichtet wurden (vgl. oben E. 5.6) spricht somit nicht dagegen, bei dieser Vogelart vorliegend die allgemeine, ausgeprägte Empfindlichkeit gegenüber anthropogener Störung zugrunde zu legen. Auch das vom Baurekursgericht am Augenschein festgestellte Vorhandensein zahlreicher zivilisatorischer Spuren im Wald (wie Feuerstelle beim Zufluss des Stöckenweidbachs und zahlreiche Trampelpfade) mindert die Störungsanfälligkeit der Vögel gegenüber einem neuen Fuss- und Wanderweg im Vergleich mit vorherigen sporadischen Freizeitaktivitäten im Wald nicht. Von den oben in E. 5.7 angeführten Orientierungswerten der betroffenen Vogelarten sind jene für Baumfalken am höchsten; insoweit wurde ein Rahmen von 50 m bis 200 m angegeben. Bei den besonderen örtlichen Verhältnissen im konkreten Fall genügt es für das vorliegende Verfahren, gestützt auf Art. 18 NHG in Verbindung mit Art. 16 WaG auf den unteren Rand dieser Orientierungswerte abzustellen. Es kann ohne Weiteres angenommen werden, dass die bestimmungsgemässe Nutzung eines geplanten Fuss- und Wanderwegs, der Baumfalken in einem für sie wertvollen Lebensraum nur noch Rückzugsgebiete mit einer Breite von 50 m oder weniger belässt, diese derart "vergrämt", dass sie aus diesem Lebensraum verdrängt werden. Dadurch könnte der Wald nicht mehr seine ökologische Bedeutung als Lebensraum insbesondere für diese Vogelart erfüllen. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass auch Nutzungsauflagen zum Weg – wie der Beleuchtungsverzicht, das Velofahrverbot und die Hundeleinenpflicht, die im Strassenprojekt vorgesehen sind – nicht zu verhindern vermögen, dass Baumfalken einen derart gestörten Lebensraum aufgeben. Nachfolgend ist zu prüfen, welche Ausdehnung bzw. Breite die Rückzugsgebiete im Wald neben dem geplanten Weg aufweisen (vgl. unten E. 6.3).”
“3 LAT prévoit que celle-ci est définie et protégée par la législation fédérale sur les forêts. Elle fait partie du territoire non constructible. C'est la loi sur les forêts qui définit quelles constructions et installations peuvent y être implantées (ATF 123 II 499 consid. 3b/bb p. 507; MUGGLI, op. cit., n. 32 ad art. 24 LAT). Selon l'art. 5 al. 1 de la loi fédérale sur les forêts du 4 octobre 1991 (LFo; RS 921.0), les défrichements sont en principe interdits. Une autorisation peut à certaines conditions exceptionnellement être accordée (cf. art. 5 al. 2, 3, 3 bis, et 5 LFo). Par défrichement, on entend tout changement durable ou temporaire de l'affectation du sol forestier (art. 4 LFo). N'est toutefois pas considérée comme défrichement l'affectation du sol forestier à des constructions et installations forestières, de même qu'à des petites constructions et installations non forestières (art. 4 let. a de l'ordonnance fédérale du 30 novembre 1992 sur les forêts [OFo; RS 921.01]). Selon l'art. 16 LFo, les exploitations qui ne constituent pas un défrichement au sens de l'art. 4 LFo, mais qui compromettent ou perturbent les fonctions ou la gestion de la forêt sont interdites (al. 1). Si des raisons importantes le justifient, les cantons peuvent autoriser de telles exploitations en imposant des conditions et des charges (al. 2). L'art. 14 al. 2 OFo précise que des autorisations exceptionnelles pour construire en forêt de petites constructions ou installations non forestières, au sens de l'art. 24 LAT, ne peuvent être délivrées qu'en accord avec l'autorité forestière cantonale compétente.”
Ausnahmenerlaubnis setzt umfassende Abklärung alternativer Standorte (auch ausserhalb des Waldes) voraus.
“und die Neuanlage oder der der Ausbau von besonders bezeichneten Rad- und Reitparcours im Wald sowie das Aufstellen von Hindernissen darauf (Bst. l). Solche nachteiligen Nutzungen sind grundsätzlich unzulässig (Art. 16 Abs. 1 WaG). Sie können aber von der zuständigen Behörde aus wichtigen Gründen bewilligt werden (Art. 16 Abs. 2 WaG). Sie bedürfen keiner Rodungsbewilligung. Nach bernischem Recht können nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen bewilligt werden, wenn sie auf einen Standort im Wald angewiesen sind und die Waldfunktionen nur unwesentlich beeinträchtigen (Art. 35 Abs. 1 KWaV). Damit setzt eine Ausnahmebewilligung für eine nichtforstliche Kleinbaute oder -anlage eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung voraus.28 Zur Beurteilung der Standortgebundenheit für eine nichtforstliche Kleinbaute oder -anlage wird die Praxis der Standortgebundenheit bei Rodungen nach Art. 5 WaG herangezogen. Wie bei der Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG genügt auch hier eine relative Standortgebundenheit (vgl. hierzu E. 4b). Die Bejahung der Standortgebundenheit setzt ebenfalls eine umfassende Abklärung von Alternativstandorten (ausserhalb des Waldes) voraus.29 Mit Amtsbericht vom 21. Januar 2022 kam das AWN beim ursprüngliche, von der Vorinstanz zu beurteilenden Vorhaben zum Schluss, dass die beantragte Ausnahmebewilligung für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen (sowie die die beantragte Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes) unter Auflagen bewilligt werden kann.”
Bei Kleinbauten und Probebohrungen besteht grundsätzlich Bewilligungspflicht nach Art. 16 Abs. 2 WaG; Behörden können diese unter Auflagen und Befristungen erlauben.
“Bauvorhaben, die den Waldboden dauernd oder vorübergehend zweckent- fremden, bedürfen einer Rodungsbewilligung (Art. 4 des Waldgesetzes [WaG]). Rodungen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 WaG grundsätzlich verboten. Eine Ausnahmebewilligung kann unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt werden. Auch für den Wald nachteilige Nutzungen, die keine Rodung darstellen, sind grundsätzlich unzulässig, dürfen aber von den Kantonen aus wichtigen Gründen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden (Art. 16 WaG). Als solche Nutzungen gelten punktuelle oder unbe- deutende Beanspruchungen von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen wie bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehr- pfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen, die das Bestandes- gefüge des Waldes nicht beeinträchtigten. Die nichtforstlichen Kleinbauten und Kleinanlagen benötigen somit zwar keine Rodungsbewilligung, weil sie den Wald nicht geradezu zweckentfremden. Da sie für diesen jedoch nach- teilig sind, bedürfen sie einer Ausnahmebewilligung des Kantons (vgl. Art. 16 Abs. 2 WaG) und, weil sie als nachteilige Nutzungen dem Zweck des Waldes jedenfalls nicht ganz entsprechen, einer Baubewilligung bzw. einer raumpla- nungsrechtlichen Ausnahmebewilligung (vgl. BGE 139 II 134, E. 6.2). Nach Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG muss ein Werk, für das eine waldrechtliche Ausnah- mebewilligung beansprucht wird, auf den vorgesehenen Standort angewie- R2.2021.00071 Seite 19 sen sein. Die Standortgebundenheit ist nicht in einem absoluten Sinne auf- zufassen, besteht doch fast immer eine gewisse Wahlmöglichkeit. Entschei- dend ist, ob die Gründe der Standortwahl die Interessen der Walderhaltung überwiegen. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt indes- sen ebenfalls voraus, dass eine umfassende Abklärung von Alternativstand- orten stattgefunden hat (BGE 120 Ib 400, E. 4c; BGE 119 Ib 397, E. 6a). 6.3. Mit dem (zumindest die grobe Streckenführung betreffenden) Eintrag des strittigen Wegs in den beiden kommunalen Verkehrsrichtplänen liegt grund- sätzlich ein wichtiges Argument für dessen Standortgebundenheit vor (vgl.”
“Die Beurteilung, ob eine nichtforstliche Kleinbaute vor- liegt, hat in erster Linie mit Blick auf den Umfang und die Intensität des be- anspruchten Waldbodens zu erfolgen, wobei ein strenger Massstab anzu- setzen ist, damit der Zweck der Waldgesetzgebung, namentlich die Erhal- tung des Waldbestands, nicht weitgehend in Frage gestellt wird. Weist eine Baute eine derartige Grösse auf, dass von einer punktuellen oder unbedeu- tenden Beanspruchung des Waldbodens nicht mehr gesprochen werden kann, lässt sie sich bereits aus diesem Grund nicht mehr unter dem Begriff der "Kleinbaute" im Sinne von Art. 4 lit. a WaV subsumieren. Geht eine Baute allein unter dem Gesichtspunkt ihrer flächenmässigen Ausdehnung nicht über die genannte Beanspruchung hinaus, folgt daraus jedoch nicht zwingend, dass sie als Kleinbaute einzustufen ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall weiter zu prüfen, ob ihr Zweck auch den Einbezug eines ge- wissen Umschwungs bedingt oder wie intensiv die Nutzung in diesem Be- reich ist. Ob eine Baute oder Anlage als nichtforstliche Kleinbaute oder - anlage im Sinne der Waldgesetzgebung in Betracht fällt, ist somit in jedem Einzelfall anhand der gesamten Umstände zu prüfen. So ist beispielsweise für Probebohrungen (zur Untersuchung von Kalk- und Mergelvorkommen) die Bewilligung einer nachteiligen Nutzung (Art. 16 Abs. 2 WaG) erforder- lich (zum Ganzen BGE 139 II 134, E. 6.3, mit Hinweisen). Eine Rodungs- bewilligung indes ist etwa für Pferdestallungen mit einer Dimensionierung von 70 m² (14 x 5,2”
Kantonale Forstbehörde ist bei Ausnahme- oder waldrechtlichen Bewilligungen obligatorisch zu beteiligen/anzuhören.
“3 LAT prévoit que celle-ci est définie et protégée par la législation fédérale sur les forêts. Elle fait partie du territoire non constructible. C'est la loi sur les forêts qui définit quelles constructions et installations peuvent y être implantées (ATF 123 II 499 consid. 3b/bb p. 507; MUGGLI, op. cit., n. 32 ad art. 24 LAT). Selon l'art. 5 al. 1 de la loi fédérale sur les forêts du 4 octobre 1991 (LFo; RS 921.0), les défrichements sont en principe interdits. Une autorisation peut à certaines conditions exceptionnellement être accordée (cf. art. 5 al. 2, 3, 3 bis, et 5 LFo). Par défrichement, on entend tout changement durable ou temporaire de l'affectation du sol forestier (art. 4 LFo). N'est toutefois pas considérée comme défrichement l'affectation du sol forestier à des constructions et installations forestières, de même qu'à des petites constructions et installations non forestières (art. 4 let. a de l'ordonnance fédérale du 30 novembre 1992 sur les forêts [OFo; RS 921.01]). Selon l'art. 16 LFo, les exploitations qui ne constituent pas un défrichement au sens de l'art. 4 LFo, mais qui compromettent ou perturbent les fonctions ou la gestion de la forêt sont interdites (al. 1). Si des raisons importantes le justifient, les cantons peuvent autoriser de telles exploitations en imposant des conditions et des charges (al. 2). L'art. 14 al. 2 OFo précise que des autorisations exceptionnelles pour construire en forêt de petites constructions ou installations non forestières, au sens de l'art. 24 LAT, ne peuvent être délivrées qu'en accord avec l'autorité forestière cantonale compétente.”
“3 LAT prévoit que celle-ci est définie et protégée par la législation fédérale sur les forêts. Elle fait partie du territoire non constructible. C'est la loi sur les forêts qui définit quelles constructions et installations peuvent y être implantées (ATF 123 II 499 consid. 3b/bb p. 507; MUGGLI, op. cit., n. 32 ad art. 24 LAT). Selon l'art. 5 al. 1 de la loi fédérale sur les forêts du 4 octobre 1991 (LFo; RS 921.0), les défrichements sont en principe interdits. Une autorisation peut à certaines conditions exceptionnellement être accordée (cf. art. 5 al. 2, 3, 3 bis, et 5 LFo). Par défrichement, on entend tout changement durable ou temporaire de l'affectation du sol forestier (art. 4 LFo). N'est toutefois pas considérée comme défrichement l'affectation du sol forestier à des constructions et installations forestières, de même qu'à des petites constructions et installations non forestières (art. 4 let. a de l'ordonnance fédérale du 30 novembre 1992 sur les forêts [OFo; RS 921.01]). Selon l'art. 16 LFo, les exploitations qui ne constituent pas un défrichement au sens de l'art. 4 LFo, mais qui compromettent ou perturbent les fonctions ou la gestion de la forêt sont interdites (al. 1). Si des raisons importantes le justifient, les cantons peuvent autoriser de telles exploitations en imposant des conditions et des charges (al. 2). L'art. 14 al. 2 OFo précise que des autorisations exceptionnelles pour construire en forêt de petites constructions ou installations non forestières, au sens de l'art. 24 LAT, ne peuvent être délivrées qu'en accord avec l'autorité forestière cantonale compétente.”
Nichtforstliche Kleinbauten und Sportparcours im Wald (z.B. Sport- und Lehrpfade) werden häufig als beeinträchtigende Nutzung angesehen, ohne dass bereits eine Rodung vorliegt; bei Sportparcours ist zudem eine Interessenabwägung bezüglich Standortgebundenheit und Walderhalt erforderlich.
“m beträgt sowie die Terrainveränderungen 70 m2 nicht überschreiten, beurteilte das AWN auch das massgebende Vorhaben noch immer als nichtforstliche Kleinanlage. Die BVD sieht keinen Grund, diese Beurteilung der Fachbehörde in Frage zu stellen. Bei den nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen handelt es sich um nachteilige Nutzungen des Waldes, welche die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, aber noch keine Rodung im Sinne von Art. 4 WaG darstellen (Art. 16 Abs. 1 WaG), da sie den Wald nicht geradezu zweckentfremden.27 Nach Art. 35 Abs. 2 KWaV gelten als nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen namentlich Sport- und Lehrpfade (Bst.”
“und die Neuanlage oder der der Ausbau von besonders bezeichneten Rad- und Reitparcours im Wald sowie das Aufstellen von Hindernissen darauf (Bst. l). Solche nachteiligen Nutzungen sind grundsätzlich unzulässig (Art. 16 Abs. 1 WaG). Sie können aber von der zuständigen Behörde aus wichtigen Gründen bewilligt werden (Art. 16 Abs. 2 WaG). Sie bedürfen keiner Rodungsbewilligung. Nach bernischem Recht können nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen bewilligt werden, wenn sie auf einen Standort im Wald angewiesen sind und die Waldfunktionen nur unwesentlich beeinträchtigen (Art. 35 Abs. 1 KWaV). Damit setzt eine Ausnahmebewilligung für eine nichtforstliche Kleinbaute oder -anlage eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung voraus.28 Zur Beurteilung der Standortgebundenheit für eine nichtforstliche Kleinbaute oder -anlage wird die Praxis der Standortgebundenheit bei Rodungen nach Art. 5 WaG herangezogen. Wie bei der Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG genügt auch hier eine relative Standortgebundenheit (vgl. hierzu E. 4b). Die Bejahung der Standortgebundenheit setzt ebenfalls eine umfassende Abklärung von Alternativstandorten (ausserhalb des Waldes) voraus.29 Mit Amtsbericht vom 21.”
Bewilligungspflicht nach Art. 16 kann auch bei Eingriffen ohne formelle Rodung bestehen (z. B. Beeinträchtigung von Waldfunktionen, Niederhaltung von Bäumen, Leitungsdurchleitungen, kleine Bauwerke oder sonstige schädliche Nutzungen).
“26 RLVLFo). Ils relèvent en particulier qu'un danger sérieux est à craindre pour l'environnement, en particulier si des activités commerciales ouvertes au public se développent. Les clients du futur centre provoqueront immanquablement des atteintes, nonobstant la pose d'une "barrière légère" telle que mentionnée dans la forêt, et qui n'assurera certainement pas une "transition claire entre l'aire de circulation/stationnement et la forêt" (synthèse CAMAC, p. 5). Comme déjà évoqué ci-avant, ce grief n'est pas fondé dès lors qu'aucune activité ne pourra être exercée sans avoir fait l'objet d'une autorisation municipale, voire cantonale si elle est susceptible de porter atteinte à la forêt (cf. consid. 3b). En outre, dans sa détermination du 29 janvier 2021, la DGE a souligné que tant le projet que les aménagements extérieurs sont situés à plus de 10 mètres de la lisière légale. Quant à la dérogation à l'art. 27 LVLFo et à l'autorisation spéciale pour exploitation préjudiciable selon l'art. 16 LFo, la DGE explique qu'elles concernent uniquement la conduite EC; elles seraient proportionnées et nécessaires à la réalisation d'un projet conforme à la zone à bâtir. Dans sa détermination du 29 janvier 2021, la DGE a également précisé que la parcelle ne se trouvait pas dans un corridor à faune mais dans un réservoir pour la faune dont les contours correspondent à un territoire d'intérêt biologique supérieur (TIBS). Celui-ci ne faisait pas partie d'un objet avec un statut de protection déterminant; il ne faisait pas obstacle à la réalisation du projet. Les recourants n'ont pas allégué d'arguments de nature à remettre en cause ces constatations. Il n'y a ainsi pas lieu de considérer qu'elles ne sont pas conformes aux exigences légales.”
“Waldrodung und Beanspruchung des Gewässerraums Die Umsetzung des Seilbahnprojekts erfordert Waldrodungen für die Stützen 6, 7 und 8 von 1'499 m2, wovon 541 m2 definitiv. Zudem erfordert es im Bereich der Stützen 7, 8 und 9 die Niederhaltung der Waldbäume auf einer Fläche von 8'745 m2, was eine nachteilige Nutzung im Sinn von Art. 16 WaG darstellt. Sodann kommt die Seilbahnstütze Nr. 3 (Baubereich 3) teilweise im Gewässerraum des Sagentobelbachs zu liegen. Die sich auf die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung beziehende Rüge des Beschwerdeführers 4 erweist sich allerdings als unsubstanziiert und ist deshalb nicht weiter zu behandeln. Auch betreffend Waldrodung bringen die Beschwerdeführenden keine substanziierten Rügen vor.”
“________, inspecteur des forêts, ce qui a permi de confirmer la constatation de nature de 2005, effectuée dans le cadre de la révision du plan d'affectation de la commune de Carrouge (actuellement Jorat-Mézières). Les deux oppositions précitées mentionnent en outre, au point 4, que les places de stationnement ne respecteraient pas les dispositions légales/réglementaires en matière d'implantation et d'évacuation des eaux claires au ruisseau. Les places en question sont toutes situées au minimum à 10 mètres de la lisière et respectent donc parfaitement la législation forestière. Pour ce qui est de l'évacuation des eaux claires, le collecteur les conduisant au cours d'eau passe immanquablement et logiquement dans la berge boisée et c'est pour cette raison que des autorisations spéciales doivent être délivrées. Les boxes de stockage et les aménagements extérieurs projetés, notamment les places de stationnement, respectent les dispositions légales en matière de forêt. En revanche, la conduite d'évacuation des eaux claires qui traverse la berge boisée du Flon requiert l'octroi d'une dérogation à l'article 27 LVLFo et d'une autorisation pour exploitation préjudiciable (art. 16 LFo). Considérant que : - l'emplacement de la conduite est imposé, - la forêt qui compose la berge boisée, située sur la parcelle 821 de Jorat-Mézières, reste accessible, - les aménagements projetés n'ont pas d'incidence sur la lisière, la Direction générale de l'environnement, Inspection des forêts du 5ème arrondissement, délivre la dérogation et l'autorisation spéciale cette dérogation aux conditions suivantes:”
“Per di più ciò nulla muta al fatto ch'egli, senza aver richiesto le necessarie autorizzazioni, ha costruito in maniera abusiva l'opera litigiosa, su un fondo che non gli appartiene, intendendo al suo dire, apporre i cognomi delle famiglie patrizie sulla fontana, scopo del tutto personale, che nulla a che vedere con l'affermazione addotta in seguito di voler mettere a disposizione la stessa per gli escursionisti. 3.2. L'accenno ricorsuale al fatto che in concreto non è necessario un permesso di dissodamento è ininfluente. La Corte cantonale ha stabilito infatti che, sebbene piccoli edifici e piccoli impianti non forestali non richiedano un permesso di dissodamento, visto che non integrano gli estremi di un cambiamento delle finalità del suolo boschivo (art. 4 e art. 5 cpv. 2 della legge federale sulle foreste del 4 ottobre 1991, LFo, RS 921.0, nonché art. 4 lett. a dell'ordinanza sulle foreste del 30 novembre 1992, OFo; RS 921.01), essi sono comunque considerati utilizzazioni nocive ai sensi dell'art. 16 LFo, necessitanti quindi di un permesso, oltre a un'autorizzazione a costruire secondo l'art. 24 LPT. I giudici cantonali hanno considerato che la fontana, ancorata nella roccia e costruita senza le necessarie autorizzazioni, può essere assimilata a un piccolo impianto non forestale, subordinato a un'autorizzazione eccezionale ai sensi dell'art. 16 cpv. 2 LFo, da conseguire, in virtù del principio di coordinamento delle procedure, nell'ambito della procedura ordinaria di rilascio dell'autorizzazione a costruire, autorizzazione tuttavia non richiesta dal ricorrente e che, come rettamente ritenuto dai giudici cantonali, per i motivi di cui si dirà, non può essere rilasciata. 3.3. Il ricorrente insiste sul fatto che, sotto il profilo dell'art. 24 LPT lett. b (RS 700), alla realizzazione dell'opera litigiosa non si opporrebbero interessi pubblici preponderanti, visto che al suo dire la fontana sarebbe stata costruita anche nell'ottica di promuovere il turismo e in favore degli escursionisti che utilizzano quel sentiero.”
Bei Strassen- und Seilbahnprojekten ist Art.16 in die gesamtheitliche Interessen- und Raumplanungsabwägung (Art.24 RPG Koordination mit Baubewilligungen) einzubeziehen; waldrechtliche Bewilligungen sind mit Baubewilligungen zu koordinieren und Sondernutzungsplanungen gleich zu behandeln.
“Dasselbe würde für vorbestehende, einzelne Wegabschnitte bei anderen Teilstücken gelten. Gesamthaft wäre deshalb von einer neuen Weganlage im Sinn von Art. 24 RPG auszugehen. 4.2.2 Sofern der erstinstanzliche Entscheid über das betroffene Strassenprojekt nicht als blosse Baubewilligung, sondern als Sondernutzungsplan zu qualifizieren sein sollte (vgl. oben E. 3.4), so ist zu beachten, dass Art. 24 RPG im Rahmen der Sondernutzungsplanung für eine Strasse keine Anwendung findet (vgl. BGr, 20. August 2002, 1A.27/2002, E. 5.3). Ein Sondernutzungsplan, der abweichende Regelungen zum Rahmennutzungsplan schafft, ist nicht nur dann zulässig, wenn auch die Voraussetzungen von Art. 24 RPG erfüllt sind. Lässt sich ein Bauvorhaben nur ausserhalb der bestehenden Bauzonen realisieren, so ist zu prüfen, ob die diesbezügliche Planungsmassnahme aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung gerechtfertigt erscheint und den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung entspricht (vgl. BGE 136 II 204 E. 7.2; 132 II 408 E. 4.2). 4.3 Als nachteilige Nutzung im Sinn von Art. 16 WaG gelten punktuelle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und Anlagen, wie bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen (vgl. BGE 139 II 134 E. 6.2 unter Hinweis auf die Materialien). Es trifft zu, dass der betroffene Fuss- und Wanderweg trotz seiner Länge den Waldboden nur unbedeutend für eine nichtforstliche Anlage beansprucht. So fallen die Fundamente für die Bachstege bescheiden aus, ansonsten handelt es sich um einfache, unbefestigte Wege mit Treppenelementen. Ein Vertreter der Baudirektion legte am vorinstanzlichen Augenschein dar, es würden keine Bäume für den Bau des Fuss- und Wanderwegs gefällt. Davon ist auch das Baurekursgericht ausgegangen. Daher ist es mit Art. 16 WaG vereinbar, das Strassenprojekt als für den Wald nachteilige Nutzung zu behandeln. 4.4 Damit wichtige Gründe im Sinn von Art. 16 Abs. 2 WaG vorliegen, muss ein überwiegendes Interesse zur Bewilligung der für den Wald nachteiligen Nutzung bestehen (vgl.”
“und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Die Erteilung einer Rodungsbewilli- gung befreit nicht von der Einholung einer Baubewilligung nach Art. 22 oder 24 RPG (vgl. Art. 11 Abs. 1 WaG). Die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen gilt nach Art. 4 lit. a WaV nicht als Rodung und stellt somit keine Zweckentfremdung des Waldes dar. Umgekehrt folgt daraus, dass nichtforstliche Bauvorhaben, ausgenommen Kleinbauten und Kleinanlagen, als eine Zweckentfremdung des Waldes zu betrachten sind. Sie bedürfen deshalb einer Rodungsbewilligung und, wie die forstlichen Bauvorhaben, immer auch einer Baubewilligung nach Massgabe des RPG. Für den Wald nachteilige Nutzungen, die keine Rodung darstellen, sind grundsätzlich unzulässig, dürfen aber von den Kantonen aus wichtigen Gründen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden (Art. 16 WaG). Als solche Nutzungen gelten punktuelle oder unbedeutende Beanspru- chungen von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen wie bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen, die das Bestandesgefüge des Wal- des nicht beeinträchtigten. Die nichtforstlichen Kleinbauten und Kleinanla- gen benötigen somit zwar keine Rodungsbewilligung, weil sie den Wald nicht geradezu zweckentfremden. Da sie für diesen jedoch nachteilig sind, R4.2021.00029 Seite 17 bedürfen sie einer Ausnahmebewilligung des Kantons und, weil sie als nachteilige Nutzungen dem Zweck des Waldes jedenfalls nicht ganz ent- sprechen, einer Baubewilligung bzw. einer raumplanungsrechtlichen Aus- nahmebewilligung. Die Beurteilung, ob eine nichtforstliche Kleinbaute vor- liegt, hat in erster Linie mit Blick auf den Umfang und die Intensität des be- anspruchten Waldbodens zu erfolgen, wobei ein strenger Massstab anzu- setzen ist, damit der Zweck der Waldgesetzgebung, namentlich die Erhal- tung des Waldbestands, nicht weitgehend in Frage gestellt wird.”
“Hierbei sind insbesondere die verschiedenen Waldfunktionen mit in Betracht zu ziehen (Botschaft vom 21. Mai 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Wald, BBl 2014 4909, S. 4924). Nach Art. 91 Abs. 1 Bst. c des Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016 (PBG, sGS 731.1) beträgt der Mindestabstand gegenüber Wäldern ab Stockgrenze 15 Meter für die übrigen Bauten und Anlagen, wobei in Nutzungsplänen abweichende Abstände festgelegt werden können, wenn die Waldgesetzgebung und die örtlichen Verhältnisse es zulassen. Der Mindestabstand für Bauten und Anlagen beträgt dann 10 Meter (Art. 91 Abs. 2 PBG). Ein Abweichen der Mindestgrenze bedarf einer Ausnahmebewilligung (Art. 108 Abs. 4 Bst. b PBG). Nutzungen, die keine Rodung im Sinne von Art. 4 WaG darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, sind unzulässig. Die Kantone erlassen die erforderlichen Bestimmungen. Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Art. 16 WaG).”
“und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Die Erteilung einer Rodungsbewilligung befreit nicht von der Einholung einer Baubewilligung nach Art. 22 oder Art. 24 RPG (vgl. Art. 11 Abs. 1 WaG). Die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen gilt nach Art. 4 lit. a der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) nicht als Rodung und stellt somit keine Zweckentfremdung des Waldes dar. Umgekehrt folgt daraus, dass nichtforstliche Bauvorhaben, ausgenommen Kleinbauten und -anlagen, als eine Zweckentfremdung des Waldes zu betrachten sind. Sie bedürfen deshalb einer Rodungsbewilligung und, wie die forstlichen Bauvorhaben, immer auch einer Ausnahmebewilligung nach RPG. Für den Wald nachteilige Nutzungen, die keine Rodung darstellen, sind grundsätzlich unzulässig, dürfen aber von den Kantonen aus wichtigen Gründen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden (Art. 16 WaG). Als solche Nutzungen gelten punktuelle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, wie bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen (Botschaft des Bundesrats vom 29. Juni 1988 zum WaG, BBl 1988 III 191). Die nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen benötigen somit zwar keine Rodungsbewilligung, weil sie den Wald nicht geradezu zweckentfremden. Da sie für diesen jedoch nachteilig sind, bedürfen sie einer Ausnahmebewilligung des Kantons und, weil sie als nachteilige Nutzungen dem Zweck des Waldes nicht entsprechen, einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Die Beurteilung, ob eine nichtforstliche Kleinbaute vorliegt, hat in erster Linie mit Blick auf den Umfang und die Intensität des beanspruchten Waldbodens zu erfolgen, wobei ein strenger Massstab anzusetzen ist, damit der Zweck der Waldgesetzgebung, namentlich die Erhaltung des Waldbestands, nicht weitgehend in Frage gestellt wird.”
Nichtforstliche Kleinbauten im Wald: Sie gelten regelmässig als schädliche Nutzung und erfordern trotz Wegfall der Rodungspflicht eine kantonale Ausnahmebewilligung; massgeblich sind Umfang und Intensität der Beanspruchung.
“Gemäss dem erläuternden Bericht des BAFU zur GSchV gelten Anlagen dann als standortgebunden, wenn sie "aufgrund ihres Bestim- mungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht aus- serhalb des Gewässerraums angelegt werden können" (BAFU, Erläuternder Bericht vom 20. April 2011, Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer – Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung, S. 14). Der Begriff der Standortgebundenheit ist dem Raumplanungsrecht (Art. 24 RPG) entnommen; die dort entwickelten Grundsätze lassen sich auch auf die Beurteilung der Standortgebundenheit im Gewässerraum übertragen (vgl. VB.2012.00644 vom 27. März 2013, E. 3.2.1). 6.2.3. Bauvorhaben, die den Waldboden dauernd oder vorübergehend zweckent- fremden, bedürfen einer Rodungsbewilligung (Art. 4 des Waldgesetzes [WaG]). Rodungen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 WaG grundsätzlich verboten. Eine Ausnahmebewilligung kann unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt werden. Auch für den Wald nachteilige Nutzungen, die keine Rodung darstellen, sind grundsätzlich unzulässig, dürfen aber von den Kantonen aus wichtigen Gründen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden (Art. 16 WaG). Als solche Nutzungen gelten punktuelle oder unbe- deutende Beanspruchungen von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen wie bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehr- pfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen, die das Bestandes- gefüge des Waldes nicht beeinträchtigten. Die nichtforstlichen Kleinbauten und Kleinanlagen benötigen somit zwar keine Rodungsbewilligung, weil sie den Wald nicht geradezu zweckentfremden. Da sie für diesen jedoch nach- teilig sind, bedürfen sie einer Ausnahmebewilligung des Kantons (vgl. Art. 16 Abs. 2 WaG) und, weil sie als nachteilige Nutzungen dem Zweck des Waldes jedenfalls nicht ganz entsprechen, einer Baubewilligung bzw. einer raumpla- nungsrechtlichen Ausnahmebewilligung (vgl. BGE 139 II 134, E. 6.2). Nach Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG muss ein Werk, für das eine waldrechtliche Ausnah- mebewilligung beansprucht wird, auf den vorgesehenen Standort angewie- R2.2021.00071 Seite 19 sen sein. Die Standortgebundenheit ist nicht in einem absoluten Sinne auf- zufassen, besteht doch fast immer eine gewisse Wahlmöglichkeit.”
“und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Die Erteilung einer Rodungsbewilligung befreit nicht von der Einholung einer Baubewilligung nach Art. 22 oder Art. 24 RPG (vgl. Art. 11 Abs. 1 WaG). Die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen gilt nach Art. 4 lit. a der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) nicht als Rodung und stellt somit keine Zweckentfremdung des Waldes dar. Umgekehrt folgt daraus, dass nichtforstliche Bauvorhaben, ausgenommen Kleinbauten und -anlagen, als eine Zweckentfremdung des Waldes zu betrachten sind. Sie bedürfen deshalb einer Rodungsbewilligung und, wie die forstlichen Bauvorhaben, immer auch einer Ausnahmebewilligung nach RPG. Für den Wald nachteilige Nutzungen, die keine Rodung darstellen, sind grundsätzlich unzulässig, dürfen aber von den Kantonen aus wichtigen Gründen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden (Art. 16 WaG). Als solche Nutzungen gelten punktuelle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, wie bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen (Botschaft des Bundesrats vom 29. Juni 1988 zum WaG, BBl 1988 III 191). Die nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen benötigen somit zwar keine Rodungsbewilligung, weil sie den Wald nicht geradezu zweckentfremden. Da sie für diesen jedoch nachteilig sind, bedürfen sie einer Ausnahmebewilligung des Kantons und, weil sie als nachteilige Nutzungen dem Zweck des Waldes nicht entsprechen, einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Die Beurteilung, ob eine nichtforstliche Kleinbaute vorliegt, hat in erster Linie mit Blick auf den Umfang und die Intensität des beanspruchten Waldbodens zu erfolgen, wobei ein strenger Massstab anzusetzen ist, damit der Zweck der Waldgesetzgebung, namentlich die Erhaltung des Waldbestands, nicht weitgehend in Frage gestellt wird.”
“und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Die Erteilung einer Rodungsbewilli- gung befreit nicht von der Einholung einer Baubewilligung nach Art. 22 oder 24 RPG (vgl. Art. 11 Abs. 1 WaG). Die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen gilt nach Art. 4 lit. a WaV nicht als Rodung und stellt somit keine Zweckentfremdung des Waldes dar. Umgekehrt folgt daraus, dass nichtforstliche Bauvorhaben, ausgenommen Kleinbauten und Kleinanlagen, als eine Zweckentfremdung des Waldes zu betrachten sind. Sie bedürfen deshalb einer Rodungsbewilligung und, wie die forstlichen Bauvorhaben, immer auch einer Baubewilligung nach Massgabe des RPG. Für den Wald nachteilige Nutzungen, die keine Rodung darstellen, sind grundsätzlich unzulässig, dürfen aber von den Kantonen aus wichtigen Gründen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden (Art. 16 WaG). Als solche Nutzungen gelten punktuelle oder unbedeutende Beanspru- chungen von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen wie bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen, die das Bestandesgefüge des Wal- des nicht beeinträchtigten. Die nichtforstlichen Kleinbauten und Kleinanla- gen benötigen somit zwar keine Rodungsbewilligung, weil sie den Wald nicht geradezu zweckentfremden. Da sie für diesen jedoch nachteilig sind, R4.2021.00029 Seite 17 bedürfen sie einer Ausnahmebewilligung des Kantons und, weil sie als nachteilige Nutzungen dem Zweck des Waldes jedenfalls nicht ganz ent- sprechen, einer Baubewilligung bzw. einer raumplanungsrechtlichen Aus- nahmebewilligung. Die Beurteilung, ob eine nichtforstliche Kleinbaute vor- liegt, hat in erster Linie mit Blick auf den Umfang und die Intensität des be- anspruchten Waldbodens zu erfolgen, wobei ein strenger Massstab anzu- setzen ist, damit der Zweck der Waldgesetzgebung, namentlich die Erhal- tung des Waldbestands, nicht weitgehend in Frage gestellt wird.”
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