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Kommentare: Art. 31 | Omnilex
Law
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Art. 31
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Art. 31
921.0
WaG
Federal Act
01.01.1993
Originalquelle
Der Bund kann für folgende Zwecke Arbeiten in Auftrag geben oder mit Finanzhilfen unterstützen:
Erforschung des Waldes;
Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zum Schutz des Waldes vor schädlichen Einwirkungen;
Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen;
Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zur Verbesserung des Holzabsatzes und der Holzverwertung.
Er kann Forschungsstätten schaffen und unterhalten.
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WaG · Bundesgesetz über den Wald
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