Den Adressaten von Massnahmen gegen Schadorganismen nach Artikel 27a Absatz 3 kann eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden für Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Wiederherstellung, die nicht nach Artikel 48a getragen werden.
Die Abfindungen werden von der zuständigen Behörde in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt.
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