Zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die freiwillige Kennzeichnung der Herkunft von waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen.
Für die Registrierung, den Schutz der Bezeichnungen, die Verfahren und den Rechtsschutz gilt das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19981.2
Der Bundesrat kann die Kontrolle Dritten übertragen.3