Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19741.
SR 313.0 ↩
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