Windenergieanlagen und ihre Erschliessungswege im Wald geltenals standortgebunden, wenn sie von nationalem Interesse sind und für den Bau und den Betrieb der Anlagen bereits eine strassenmässige Erschliessung besteht. Der Nachweis der Standortgebundenheit ist zu erbringen, wenn die Windenergieanlage in einem der folgenden Gebiete erstellt werden soll:
in einem Objekt, das in einem Inventar nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661über den Natur- und Heimatschutz (NHG) aufgeführt ist;
in einem Waldreservat nach Artikel 20 Absatz 4;
in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet nach Artikel 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19862.
Bei Windenergieanlagen, die sich ausserhalb der Objekte nach Artikel 5 NHG befinden, erfolgt die Interessenabwägung nach Artikel 3 NHG.