952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Gruppeninterne Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen können bei schweizerischen Einheiten von systemrelevanten Banken unterhalb der Konzernobergesellschaft an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nach dem 4. Kapitel angerechnet werden, wenn sie:
die Voraussetzungen nach Artikel 126a Absatz 1 Buchstaben a–c und f–i erfüllen;
vertraglich gegenüber übrigen Verpflichtungen des Emittenten nachrangig sind;
vor Verfall nur mit Genehmigung der FINMA zurückbezahlt werden können, wenn durch die Rückzahlung die quantitativen Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel unterschritten würden.
Die FINMA kann Darlehen, welche die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen, Bail-in-Bonds gleichstellen.
Die Schuldinstrumente nach Absatz 1 können in der Höhe des Forderungsbetrags nur angerechnet werden, solange sie noch eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen.
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