952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Eigenmittel müssen im Umfang ihrer Anrechnung vollständig einbezahlt oder betriebsintern generiert sein.
Sie dürfen bei Ausgabe nicht:
durch Kreditgewährung der Bank an Dritte direkt oder indirekt finanziert werden;
mit Forderungen der Bank verrechnet werden;
aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt werden.
Sie müssen den nichtnachrangigen Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Falle der Liquidation, des Konkurses oder eines Sanierungsverfahrens nachgehen.
Kapitalinstrumente, die nicht nur für den Zeitpunkt drohender Insolvenz (Art. 29) eine bedingte Wandlung oder einen Forderungsverzicht vorsehen, werden so als Kapitalbestandteil angerechnet, wie dies ihren Eigenschaften vor der Wandlung oder der Forderungsreduktion entspricht. Vorbehalten bleiben:
1 die Anrechnung zur Deckung der Anforderung an den Eigenmittelpuffer gemäss Artikel 43 Absatz 1 und Anhang 8; und
die Bestimmungen für Wandlungskapital systemrelevanter Banken gemäss dem 5. Titel.
Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Anrechenbarkeit von Eigenmitteln.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7625). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
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