952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Die Berechnung der Korrekturen an den anrechenbaren Eigenmitteln ist für Einzelinstitute und konsolidierte Finanzgruppen auf die gleiche Weise vorzunehmen.
Massgebender Betrag einer Korrektur ist der Bilanzwert. Antizipierte Einflüsse aus der Besteuerung dürfen zur Verminderung der Korrektur nur berücksichtigt werden, wenn:
das Steuerpassivum zusammen mit der entsprechenden Position automatisch erlischt; oder
dies in dieser Verordnung oder den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA ausdrücklich vorgesehen ist.
Die FINMA kann in technischen Ausführungsbestimmungen die Umsetzung der Bestimmungen über die Korrekturen präzisieren und spezielle Regeln für Banken vorsehen, die ihre Rechnungsabschlüsse nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
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