Sieht die Aufsichtsbehörde eines anderen Landes als der Schweiz für auf Lokalwährung lautende Positionen gegenüber der Zentralregierung oder der Zentralbank dieses Landes eine tiefere Risikogewichtung als nach Artikel 66 Absatz 1 vor, so können Banken solche Positionen mit demselben Risikogewicht gewichten, sofern diese Positionen in Lokalwährung dieses Landes refinanziert sind und die Bankenaufsicht dieses Landes angemessen ist. Diese Risikogewichtung bezieht sich auf den Teil dieser Position, der in Lokalwährung refinanziert ist.
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