952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Inländische Wertpapierhäuser können nur dann der Positionsklasse Banken (Art. 63 Abs. 2 Bst. d) zugeordnet werden, wenn sie Konten führen. Ausländische Finanzinstitute können dieser Positionsklasse zugeordnet werden, wenn sie im Sitzstaat einer Regulierung und Aufsicht unterstehen, die derjenigen der Banken im Sitzstaat gleichwertig ist.
Für die Risikogewichtung von Positionen gegenüber Banken dürfen keine externen Ratings verwendet werden, die sich auf eine implizite Staatsgarantie abstützen, ausgenommen bei Positionen gegenüber Banken in Staatseigentum.
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