952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Hält eine Bank der Unterpositionsklasse A Mindesteigenmittel in Form von hartem Kernkapital von mindestens 14 Prozent der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen (Art. 42b ) und von mindestens 5 Prozent des Gesamtengagements (Art. 42a ), so ist auf Positionen nach Anhang 2 Ziffer 4.2 gegenüber dieser Bank ein Risikogewicht von 30 Prozent anwendbar.
Auf Positionen gegenüber einer Bank der Unterpositionsklasse A, B oder C muss mindestens das Risikogewicht für Positionen gegenüber dem Sitzstaat dieser Bank angewendet werden, wenn:
Positionen gegenüber dieser Bank nicht in der Lokalwährung des Sitzstaates gebucht werden; oder
Positionen gegenüber einer Zweigniederlassung dieser Bank nicht in der Lokalwährung der Jurisdiktion, in der die Zweigniederlassung tätig ist, gebucht werden.
Absatz 2 gilt nicht für unterjährige selbstliquidierende handelsbezogene Eventualverpflichtungen, die sich aus dem Warenverkehr ergeben.
Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV1können für Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating auf die Zuordnung zu Unterpositionsklassen verzichten. Dies gilt ebenfalls für Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV, die über unwesentliche Positionen gegenüber Banken ohne externes Rating verfügen. Wird auf Unterpositionsklassen verzichtet, so erhalten die Forderungen in Abhängigkeit von ihrer Ursprungslaufzeit ein Risikogewicht von 35 Prozent oder von 60 Prozent (Anhang 3 Ziff. 4). Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen.