952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Als Baukredite gelten Kredite zur Erschliessung und zum Bau von Liegenschaften. Als Kredite für Bauland gelten Kredite zum Erwerb von Grundstücken für Erschliessungs- und Bauzwecke.
Baukredite und Kredite für Bauland für selbstgenutzte Wohnliegenschaften, die die Anforderungen nach Artikel 72c Absatz 1 Buchstaben b–f erfüllen, sind nach Anhang 3 Ziffer 3.1 zu gewichten. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, so ist Artikel 72c Absatz 5 Buchstabe a anwendbar.
Baukredite und Kredite für Bauland für Wohnliegenschaften, die nicht selbstgenutzt sind, sind mit 100 Prozent zu gewichten, sofern die Anforderungen nach Artikel 72c Absatz 1 Buchstaben b−f erfüllt sind und der Belehnungsgrad maximal 70 Prozent beträgt. In allen anderen Fällen sind sie mit 150 Prozent zu gewichten. Der dem Belehnungsgrad zugrunde liegende Wert entspricht dem geschätzten Belehnungswert des Grundpfandes zum Zeitpunkt der Fertigstellung.
Baukredite und Kredite für Bauland für selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften sind nach Artikel 72c Absatz 5 Buchstabe a zu gewichten.
Baukredite und Kredite für Bauland für Gewerbeliegenschaften, die nicht selbstgenutzt sind, sind mit 150 Prozent zu gewichten.
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