952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Risikomindernde Massnahmen (Art. 61) können bei der Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits bei der Berechnung des Belehnungsgrades nach Artikel 72a Absatz 3 berücksichtigt wurden.
Verpfändete Vorsorgevermögen nach Artikel 30b BVG1und Artikel 4 der Verordnung vom 13. November 19852über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen können im Rahmen der Anrechenbarkeit nach Artikel 61 berücksichtigt werden, wenn:
die Verpfändung als Zusatzdeckung zu einer grundpfandgesicherten Forderung besteht;
es sich bei der Liegenschaft um eine selbstgenutzte Wohnliegenschaft handelt; und
die Minimalanforderungen nach Artikel 72c Absatz 3 erfüllt sind.