952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Die Mindesteigenmittel für Positionen einer Bank gegenüber zentralen Gegenparteien und Clearing-Mitgliedern sind zu berechnen für:
Positionen aus Handelsgeschäften auf eigene Rechnung;
Positionen aus Handelsgeschäften, für die die Bank gegenüber dem Clearing-Kunden die Leistungserfüllung der zentralen Gegenpartei garantiert;
Risiken gegenüber dem Ausfallfonds.
Als Handelsgeschäfte gelten:
Derivatgeschäfte;
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte;
Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer;
Margenzahlungen im Zusammenhang mit den Handelsgeschäften nach den Buchstaben a–c.
Für Positionen im Zusammenhang mit Kassageschäften gilt Artikel 77f . Für Beiträge an Ausfallfonds, die nur das Abwicklungsrisiko von Kassageschäften abdecken, gilt ein Risikogewicht von 0 Prozent.
Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Berechnung der Mindesteigenmittel nach Absatz 1 und für das Risikomanagement im Zusammenhang mit Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Clearing-Mitgliedern und Clearing-Kunden. Sie richtet sich dabei nach dem CRE1.