Die Bank muss prüfen, ob die Mindesteigenmittel nach den Artikeln 77b –77d die Risiken ihrer Positionen gegenüber der zentralen Gegenpartei angemessen abdecken. Andernfalls muss sie in Ergänzung zu den erforderlichen Eigenmitteln nach den Artikeln 41–45a und, sofern sie systemrelevant ist, nach den Artikeln 130–131b angemessene zusätzliche Eigenmittel halten.
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