952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen sind Positionen, bei denen aufgrund einer verspäteten oder fehlgeschlagenen Abwicklung ein Verlustrisiko besteht.
Positive Wiederbeschaffungswerte von Positionen aus nicht abgewickelten Währungs-, Effekten- und Warentransaktionen, die nach dem Prinzip «Lieferung gegen Zahlung» oder «Zahlung gegen Zahlung» über ein Effektenabwicklungs- oder ein Zahlungssystem abgewickelt werden, erhalten ein Risikogewicht von:
100 Prozent bei 5–15 Bankwerktagen nach dem vereinbarten Erfüllungstermin;
625 Prozent bei 16–30 Bankwerktagen nach dem vereinbarten Erfüllungstermin;
937,5 Prozent bei 31–45 Bankwerktagen nach dem vereinbarten Erfüllungstermin;
1250 Prozent bei 46 oder mehr Bankwerktagen nach dem vereinbarten Erfüllungstermin.
Positionen aus nicht abgewickelten Währungs-, Effekten- und Warentransaktionen, die auf andere Weise abgewickelt werden, sind wie folgt zu behandeln:
Die Bank, die ihre Leistung erbracht hat, behandelt das Geschäft, bis die Gegenleistung erbracht wird, wie einen Kredit. Falls die Positionen nicht materiell sind, kann anstelle eines ratingabhängigen Risikogewichts auch ein Risikogewicht von 100 Prozent eingesetzt werden.
Falls fünf Bankwerktage nach dem dafür vereinbarten Erfüllungstermin die Gegenleistung nicht erbracht wurde, werden der gelieferte Wert und ein allfälliger positiver Wiederbeschaffungswert mit 1250 Prozent gewichtet.
Positionen aus nicht abgewickelten Währungs-, Effekten- und Warentransaktionen mit einem Gegenpartei-Kreditrisiko sind in Abweichung von den Absätzen 2 und 3 nach den Artikeln 56 und 62 zu behandeln.
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