952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Banken müssen das CVA-Risiko mit Mindesteigenmitteln unterlegen. Die FINMA regelt, welche Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte von der Unterlegung des CVA-Risikos ausgenommen sind. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 50 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Marktrisiken (MAR)1.
DieMindesteigenmittelzur Unterlegung des CVA-Risikos sind nach einem der folgenden Ansätze zu berechnen:
dem Basisansatz für das CVA-Risiko;
dem vereinfachten Ansatz für das CVA-Risiko;
dem fortgeschrittenen Ansatz für das CVA-Risiko.
Die Verwendung des fortgeschrittenen Ansatzes für das CVA-Risiko erfordert eine Bewilligung der FINMA.