814.710•Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
814.710NISVFederal Council Ordinance01.02.2000
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}(NISV)
vom 23. Dezember 1999 (Stand am 1. November 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 16 Absatz 2, 38 Absatz 3
und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831(Gesetz)
und auf Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19792,
verordnet:
Diese Verordnung soll Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen.
Wird eine neue Anlage nach ihrer Inbetriebnahme im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen.
Wird eine alte Anlage im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen, soweit Anhang 1 keine abweichenden Vorschriften enthält.
Der Inhaber einer Anlage ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte, namentlich Angaben nach Artikel 11 Absatz 2, zu erteilen. Nötigenfalls hat er Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
Die Behörde beurteilt, ob die Immissionen einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 überschreiten.
Bauzonen dürfen nur dort ausgeschieden werden, wo die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 von bestehenden und raumplanungsrechtlich festgesetzten geplanten Anlagen eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können.
Die Kantone vollziehen diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 18.
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200810als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.
Anlagen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juli 2009 rechtskräftig bewilligt waren und den Anforderungen nach Artikel 4 und 5 entsprachen, müssen die Bestimmungen nach Anhang 1 einhalten, sobald sie ersetzt, an einen andern Standort verlegt oder im Sinne von Anhang 1 geändert werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.
(Art. 4, 6, 8 Abs. 1, 9, 11, 12 und 16)
1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für folgende Anlagen mit einer Nennspannung von mehr als 1000 V:
2Für die Fahrleitungsanlage von Eisenbahnen gilt Ziffer 5.
1Ein Phasenleiter ist ein einzelner, unter Spannung stehender Leiter.
2Ein Leitungsstrang umfasst alle Phasenleiter, die zum gleichen Stromkreis gehören. Es sind dies bei Dreiphasensystemen die drei Phasenleiter L1, L2 und L3, bei Einphasensystemen die beiden Phasenleiter U und V.
3Eine Leitung besteht aus der Gesamtheit aller Phasen- und Erdleiter einschliesslich der Tragwerke bei Freileitungen oder der baulichen Umhüllungen bei Kabelleitungen. Sie kann einen oder mehrere Leitungsstränge umfassen.
4Eine Anlage umfasst innerhalb eines zu beurteilenden Abschnittes entweder alle Freileitungen oder alle Kabelleitungen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden.
5In einem engen räumlichen Zusammenhang stehen zwei Freileitungen oder zwei Kabelleitungen, wenn sich ihre Nahbereiche berühren oder überlappen.
6Der Nahbereich einer Leitung ist der Raum, in dem die von der Leitung allein erzeugte magnetische Flussdichte den Anlagegrenzwert überschreitet. Massgebend sind die Ströme nach Ziffer 13 Absätze 2 und 3 und die optimierte Phasenbelegung bei gleichläufiger Lastflussrichtung.
7Als Änderung einer Anlage gelten:
8Bei einer alten Anlage, die mehrere Leitungen umfasst, gelten der Ersatz einer Leitung durch eine Leitung gleicher Technologie oder der Rückbau einer Leitung als Änderung der Anlage, wenn dabei mindestens eine Leitung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war, bestehen bleibt.
1Als massgebender Betriebszustand gilt der gleichzeitige Betrieb aller Leitungsstränge mit den massgebenden Strömen in der am häufigsten vorkommenden Kombination der Lastflussrichtungen.
2Als massgebender Strom gilt:
3Die Behörde kann in der Plangenehmigungsverfügung für den massgebenden Strom einen niedrigeren Wert als nach Absatz 2 festlegen. Dieser muss während mindestens 98 Prozent der Zeit eines Jahres eingehalten werden.
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT.
1Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
3Die Massnahmen nach Absatz 2 sind so auszuführen, dass im massgebenden Betriebszustand das Ausmass der Überschreitung des Anlagegrenzwerts minimiert wird.
1Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte magnetische Flussdichte im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, so zu optimieren, dass das Ausmass der Überschreitung minimiert wird.
2Die Sanierungsfrist nach Artikel 8 Absatz 1 beträgt höchstens drei Jahre.
1Geänderte alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2Der Anlagegrenzwert darf überschritten werden, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
3Folgende Massnahmen müssen nicht getroffen werden:
4Die Massnahmen nach Absatz 2 sind so auszuführen, dass im massgebenden Betriebszustand das Ausmass der Überschreitung des Anlagegrenzwerts minimiert wird.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation von Hoch- auf Niederspannung.
1Eine Anlage umfasst alle stromführenden Teile einer Transformatorenstation einschliesslich der Niederspannungsverbindungen und des Niederspannungsverteilers.
2Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung.
Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit Nennleistung.
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT.
1Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie die Errichtung an einem anderen Standort oder Abschirmungen, getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation zwischen zwei verschiedenen Hochspannungsebenen sowie für Hochspannungsschaltanlagen.
1Eine Anlage umfasst:
2Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung oder die Verschiebung oder Erweiterung von Teilen, die unter Hochspannung stehen.
1Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit Nennleistung.
2Als massgebender Betriebszustand von Anlagen zur Speisung von Fahrleitungsanlagen nach Anhang 4 Buchstabe c EBV gilt die Kombination des Betriebszustands nach Absatz 1 für die Seite der Oberspannung und des Betriebszustands nach Ziffer 53 für die Seite der Unterspannung.
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT.
1Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie die Errichtung an einem anderen Standort oder Abschirmungen, getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.
1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Hausinstallationen nach Artikel 14 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190214unter Ausschluss von fest angeschlossenen sowie gesteckten ortsfesten Erzeugnissen.
2Hausinstallationen sind nach dem anerkannten Stand der Technik so auszuführen, dass die magnetische Flussdichte an den Orten mit empfindlicher Nutzung minimiert wird.
3Als anerkannter Stand der Technik gelten insbesondere die Vorschriften der Niederspannungs-Installationsnorm (NIN)15.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Eisenbahnen, die mit Wechselstrom betrieben werden.
1Eine Anlage umfasst innerhalb eines zu beurteilenden Streckenabschnitts die Fahrleitungsanlage sowie die Bahnrückstrom- und Erdungsanlage nach Anhang 4 Buchstaben c und d EBV.
2Als Änderung einer Anlage gilt der Ausbau auf mehr elektrifizierte Streckengleise.
Als massgebender Betriebszustand gilt der vorgesehene Betrieb von Personen- und Güterzügen mit dem dazu erforderlichen, in die Fahrleitung eingespeisten und über 24 Stunden gemittelten Strom.
Der Anlagegrenzwert für den über 24 Stunden gemittelten Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT.
1Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte magnetische Flussdichte im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Anlage mit einem Rückleiter auszurüsten.
1Geänderte alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand folgende Anforderungen erfüllen:
2Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 55 Absatz 2 erfüllt sind.
1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen für zellularen Mobilfunk und Sendeanlagen für drahtlose Teilnehmeranschlüsse; ausgenommen sind:
1. mindestens 5 m von anderen Sendeantennen entfernt sind, oder
2. weniger als 5 m von anderen Sendeantennen entfernt sind, sofern sie mit diesen zusammen eine ERP von höchstens 6 W aufweisen;
d. Sendeantennen, die während weniger als 800 Stunden pro Jahr senden.
1Eine Antennengruppe umfasst alle Sendeantennen, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht sind.
2Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, gelten als eine Anlage, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden.
3Aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennengruppen, wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet.
4Der Perimeter einer Antennengruppe ist die horizontale Fläche aus Kreisen mit Radiusr um jede Sendeantenne der Antennengruppe. Der Radiusr in Metern beträgt:; dabei bedeutet:
a. F den Frequenzfaktor. Dieser beträgt:
1. für Antennengruppen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder in niedrigeren Frequenzbereichen senden: 2,63,
2. für Antennengruppen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen senden: 1,76,
3. für alle anderen Antennengruppen: 2,10;
b. ERP90die kumulierte ERP in W im massgebenden Betriebszustand, die durch die Sendeantennen einer Antennengruppe in einen Azimutsektor von 90° emittiert wird; massgebend ist der Azimutsektor mit der höchsten kumulierten ERP.
5Als Änderung einer Anlage gilt:
5bisDie Anwendung eines Korrekturfaktors nach Ziffer 63 Absatz 2 bei bestehenden adaptiven Sendeantennen gilt nicht als Änderung einer Anlage.
6Sendeantennen gelten als adaptiv, wenn sie so betrieben werden, dass ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird.
1Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung.
2Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP ein Korrekturfaktor KAAangewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet.
3Es gelten folgende Korrekturfaktoren KAA:
| Anzahl Sub-Arrays | Korrekturfaktor K |
|---|---|
| 64 und mehr | ≥ 0.10 |
| 32 bis 63 | ≥ 0.13 |
| 16 bis 31 | ≥ 0.20 |
| 8 bis 15 | ≥ 0.40 |
4Wird bei bestehenden adaptiven Sendeantennen ein Korrekturfaktor KAAangewendet, so reicht der Inhaber der Anlage der zuständigen Behörde ein aktualisiertes Standortdatenblatt ein.
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:
Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen des Rundfunks und übriger Funkanwendungen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziffer 73 insgesamt eine ERP von mehr als 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.
2Sie gelten nicht für Funkdienste nach Ziffer 6 und für Richtfunkanlagen.
1Eine Anlage umfasst alle Sendeantennen, die am selben Mast angebracht sind oder die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden.
2Als Änderung einer Anlage gilt:
Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit der maximalen Sendeleistung.
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:
1Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Radarsendeanlagen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziffer 83 insgesamt eine über den Abtastzyklus gemittelte ERP von mehr als 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.
1Eine Anlage umfasst alle Radarsendeantennen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden.
2Als Änderung einer Anlage gilt:
Als massgebender Betriebszustand gilt die Überwachung des vorgesehenen Luftraumes mit der maximalen Sendeleistung.
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt 5,5 V/m, gemessen als Mittelwert während eines vollständigen Abtastzyklus.
1Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
(Art. 5, 13, 14, 15, 19)
1Die Immissionsgrenzwerte für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke, der magnetischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte betragen:
| Frequenz | Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der | Mittelungsdauer | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| elektrischen Feldstärke E | magnetischen Feldstärke H | magnetischen Flussdichte B | (Minuten) | |||
| < 1 Hz | – | 32 000 | 40 000 | –a | ||
| 1–8 Hz | 10 000 | 32 000 /f 2 | 40 000 /f 2 | –a | ||
| 8–25 Hz | 10 000 | 4000 /f | 5000 /f | –a | ||
| 0,025–0,8 kHz | 250 /f | 4 /f | 5 /f | –a | ||
| 0,8–3 kHz | 250 /f | 5 | 6,25 | –a | ||
| 3–100 kHz | 87 | 5 | 6,25 | –a | ||
| 100–150 kHz | 87 | 5 | 6,25 | 6 | ||
| 0,15–1 MHz | 87 | 0,73 /f | 0,92 /f | 6 | ||
| 1–10 MHz | 87 /f | 0,73 /f | 0,92 /f | 6 | ||
| 10–400 MHz | 28 | 0,073 | 0,092 | 6 | ||
| 400–2000 MHz | 1,375 ·f | 0,0037 ·f | 0,0046 ·f | 6 | ||
| 2–10 GHz | 61 | 0,16 | 0,20 | 6 | ||
| 10–300 GHz | 61 | 0,16 | 0,20 | 68 /f 1.05 | ||
| Dabei bedeutetf die Frequenz in der in der ersten Tabellenspalte angegebenen Einheit. a Massgebend ist der höchste Effektivwert (Art. 14 Abs. 5). |
2Zusätzlich zu Absatz 1 gelten bei gepulsten Immissionen für den während der Pulsdauer gemittelten Effektivwert der elektrischen Feldstärke, der magnetischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte die folgenden Immissionsgrenzwerte:
| Frequenz | Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der | Mittelungsdauer | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| elektrischen Feldstärke E | magnetischen Feldstärke H | magnetischen Flussdichte B | ||||
| 10–400 MHz | 900 | 2,3 | 2,9 | Pulsdauer | ||
| 400–2000 MHz | 44 ·f | 0,12 ·f | 0,15 ·f | Pulsdauer | ||
| 2–300 GHz | 1950 | 5,1 | 6,4 | Pulsdauer | ||
| Dabei bedeutetf die Frequenz in MHz. |
Für Frequenzen zwischen 10 und 110 MHz beträgt der Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des über eine Körper-Extremität abgeleiteten elektrischen Stroms 45 mA. Die Mittelungsdauer beträgt 6 Minuten.
Der Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms beträgt:
| Frequenz | Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des BerührungsstromsI |
|---|---|
| < 2,5 kHz | 0,5 |
| 2,5–100 kHz | 0,2f |
| 0,1–110 MHz | 20 |
| Dabei bedeutetf die Frequenz in kHz. |
1Sind verschiedene Frequenzen gleichzeitig vorhanden, so werden die Immissionen für jede Frequenz einzeln ermittelt.
2Die so ermittelten Immissionen werden nach Ziffer 22 mit einem frequenzabhängigen Faktor gewichtet und summiert.
3Der Immissionsgrenzwert für jede der nach Ziffer 22 berechneten Summen beträgt 1.
| Ziffer | Frequenzbereich | Physikalische Grösse | Summierungsvorschrift | Mittelungsdauer |
|---|---|---|---|---|
| 221 | 1 Hz–10 MHz | elektrische Feldstärke | ∑1Hz1MHzEfEG,f+∑>1MHz10MHzEf87 | –a |
| magnetische Feldstärke | ∑1Hz65kHzHfHG,f+∑>65kHz10MHzHf5 | –a | ||
| magnetische Flussdichte | ∑1Hz65kHzBfBG,f+∑>65kHz10MHzBf6,25 | –a | ||
| 222 | 100 kHz–300 GHz | elektrische Feldstärke | ∑100kHz1MHz(Ef87)2∙f+∑>1MHz300GHz(EfEG,f)2 | 6 Minuten |
| magnetische Feldstärke | ∑100kHz1MHz(Hf0,73)2∙f2+∑>1MHz300GHz(HfHG,f)2 | 6 Minuten | ||
| magnetische Flussdichte | ∑100kHz1MHz(Bf0,92)2∙f2+∑>1MHz300GHz(BfBG,f)2 | 6 Minuten | ||
| 223 | Zusätzlich bei gepulsten Immissionen | elektrische Feldstärke | ∑10MHz300GHz(EfEP,f)2 | Pulsdauer |
| 10 MHz–300 GHz | magnetische Feldstärke | ∑10MHz300GHz(HfHP,f)2 | Pulsdauer | |
| magnetische Flussdichte | ∑10MHz300GHz(BfBP,f)2 | Pulsdauer | ||
| 224 | 10 MHz–110 MHz | Körperableitstrom | ∑10MHz110MHz(IK,f45)2 | 6 Minuten |
| 225 | 1 Hz–110 MHz | Berührungsstrom | ∑1Hz110MHzIB,fIB,G,f | –a |
| a Massgebend sind die höchsten Effektivwerte (Art. 14 Abs. 5). |
Die Summierung erfolgt jeweils innerhalb des beim Summenzeichen angegebenen Frequenzbereichs über alle Frequenzenf , bei denen Immissionen gleichzeitig vorhanden sind.
Dabei bedeuten:
f Frequenz in MHz
E f Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m bei der Frequenzf
E G,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m bei der Frequenzf nach Ziffer 11 Absatz 1
E P,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m bei der Frequenzf nach Ziffer 11 Absatz 2
H f Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m bei der Frequenzf
H G,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m bei der Frequenzf nach Ziffer 11 Absatz 1
H P,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m bei der Frequenzf nach Ziffer 11 Absatz 2
B f Effektivwert der magnetischen Flussdichte in µT bei der Frequenzf
B G,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte in µT bei der Frequenzf nach Ziffer 11 Absatz 1
B P,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte in µT bei der Frequenzf nach Ziffer 11 Absatz 2
I K,f Effektivwert des über eine Körper-Extremität abgeleiteten elektrischen Stroms in mA bei der Frequenzf
I B,f Effektivwert des Berührungsstroms in mA bei der Frequenzf
I B,G,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms in mA bei der Frequenzf nach Ziffer 13
SR 814.01 ↩
SR 700 ↩
[AS 1996 987,1868; 1998 1496Ziff. I und II.AS 2001 3487Art. 28 Bst. a]. Siehe heute: die V vom 17. Okt. 2001 (SR 812.213 ). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1135). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1135). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3565). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1135). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3565). ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
SR 510.620 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 583). ↩
International Standard IEC 60287, Electric cables – Calculation of the current rating. Die in dieser Verordnung genannten technischen Normen können beim Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei Electrosuisse (www.electrosuisse.ch) bezogen werden. ↩
SR 742.141.1 ↩
SR 734.0 ↩
SN 411000:2015 ↩