Wird eine alte Anlage im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen, soweit Anhang 1 keine abweichenden Vorschriften enthält.
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Bei geänderten alten Anlagen gelten grundsätzlich die für Neuanlagen geltenden Anlagegrenzwerte, soweit Anhang 1 nichts Abweichendes enthält. Ausnahmen kann die Behörde bewilligen, wenn der Anlageninhaber nachweist, dass die Phasenbelegung soweit technisch und betrieblich möglich optimiert wurde und dass alle sonstigen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte geeigneten Massnahmen (z. B. andere Standortwahl, Leiteranordnung, Verkabelung, Abschirmung) getroffen wurden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Als Hinweise für technisch mögliche Massnahmen gelten Bewährungsfälle bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland oder erfolgreich eingesetzte Versuche, sofern diese nach den Regeln der Technik übertragbar sind.
“In Art. 18 USG wird die Besitzstandsgarantie zwar um den Umbau und die Erweiterung der sanierungsbedürftigen Anlage erweitert. Umbau und Erweiterung sind allerdings nur zulässig, wenn die gesamte Anlage gleichzeitig saniert wird (Waldmann, a.a.O., Rz. 6.85). Ziel ist es, möglichst die für Neuanlagen geltenden Umweltschutzbestimmungen einzuhalten. Dazu gehört die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, mithin grundsätzlich die Einhaltung der Anlagegrenzwerte (Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht - Allgemeine Grundlagen, 2017, S. 234 Rz. 612). Demzufolge sieht die NISV vor, dass bei geänderten alten Anlagen, die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen gelten, soweit Anhang 1 keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 9 NISV). Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten (Ziff. 15 Abs. 1 Anhang 1 NISV). Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, optimiert ist (Ziff. 15 Abs. 2 Bst. a Anhang 1 NISV), und alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie die Errichtung an einem anderen Standort, eine andere Leiteranordnung, Verkabelung oder Abschirmungen, getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind (Bst. b). Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind (Art. 3 Abs. 4 Bst. a NISV) oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können (Art. 3 Abs. 4 Bst. b NISV). Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind (Art.”
“In Art. 18 USG wird die Besitzstandsgarantie zwar um den Umbau und die Erweiterung der sanierungsbedürftigen Anlage erweitert. Umbau und Erweiterung sind allerdings nur zulässig, wenn die gesamte Anlage gleichzeitig saniert wird (Waldmann, a.a.O., Rz. 6.85). Ziel ist es, möglichst die für Neuanlagen geltenden Umweltschutzbestimmungen einzuhalten. Dazu gehört die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, mithin grundsätzlich die Einhaltung der Anlagegrenzwerte (Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht - Allgemeine Grundlagen, 2017, S. 234 Rz. 612). Demzufolge sieht die NISV vor, dass bei geänderten alten Anlagen, die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen gelten, soweit Anhang 1 keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 9 NISV). Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten (Ziff. 15 Abs. 1 Anhang 1 NISV). Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, optimiert ist (Ziff. 15 Abs. 2 Bst. a Anhang 1 NISV), und alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie die Errichtung an einem anderen Standort, eine andere Leiteranordnung, Verkabelung oder Abschirmungen, getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind (Bst. b). Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind (Art. 3 Abs. 4 Bst. a NISV) oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können (Art. 3 Abs. 4 Bst. b NISV). Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind (Art.”
“In Art. 18 USG wird die Besitzstandsgarantie zwar um den Umbau und die Erweiterung der sanierungsbedürftigen Anlage erweitert. Umbau und Erweiterung sind allerdings nur zulässig, wenn die gesamte Anlage gleichzeitig saniert wird (Waldmann, a.a.O., Rz. 6.85). Ziel ist es, möglichst die für Neuanlagen geltenden Umweltschutzbestimmungen einzuhalten. Dazu gehört die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, mithin grundsätzlich die Einhaltung der Anlagegrenzwerte (Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht - Allgemeine Grundlagen, 2017, S. 234 Rz. 612). Demzufolge sieht die NISV vor, dass bei geänderten alten Anlagen, die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen gelten, soweit Anhang 1 keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 9 NISV). Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten (Ziff. 15 Abs. 1 Anhang 1 NISV). Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, optimiert ist (Ziff. 15 Abs. 2 Bst. a Anhang 1 NISV), und alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie die Errichtung an einem anderen Standort, eine andere Leiteranordnung, Verkabelung oder Abschirmungen, getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind (Bst. b). Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind (Art. 3 Abs. 4 Bst. a NISV) oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können (Art. 3 Abs. 4 Bst. b NISV). Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind (Art.”
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