Der Inhaber einer Anlage ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte, namentlich Angaben nach Artikel 11 Absatz 2, zu erteilen. Nötigenfalls hat er Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
2 commentaries
Die kantonale Vollzugsbehörde ist nach der zitierten Rechtsprechung grundsätzlich befugt, unangemeldet und jederzeit Sendeleistungsdaten einer Anlage im Betriebszustand zur Überprüfung der Einhaltung der NISV‑Grenzwerte zu prüfen. Entsprechend müssen die Betreiber Einsicht in die QS‑Datenbank gewähren. Ferner bestätigt die Quelle, dass der Anlageninhaber Pflichten nach Art. 10 NISV (insbesondere Auskünfte gemäss Art. 11 Abs. 2 sowie das Zulassen oder Durchführen von Messungen) zu erfüllen hat.
“Auf diese Erwägungen kann verwiesen und die vom METAS in seinem technischen Bericht empfohlenen Messmethoden können insofern als tauglich und die Hochrechnungen der gemessenen Signalisierungs- bzw. Synchronisierungssignale auf den massgebenden Betriebszustand als zulässig betrachtet werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin in Ziff. 6 zweiter Spiegelstrich der Baubewilligung gestützt auf Ziff. 2 der BUWAL-Vollzugsempfehlung 2002 verpflichtet wurde, unmittelbar nach Inbetriebnahme Abnahmemessungen an den OMEN vorzunehmen. Diese muss sie von einer akkreditierten Messfirma durchführen lassen und die Ergebnisse anschliessend beim AFU als kantonale NIS-Fachstelle einreichen. Sodann wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass das AFU als kantonale Vollzugsbehörde grundsätzlich berechtigt ist, unangemeldet und jederzeit Sendeleistungsdaten einer Anlage im Betriebszustand auf die Einhaltung der NISV-Grenzwerte zu überprüfen (vgl. VerwGE B 2013/134 vom 11. November 2014 E. 4.3.2); hierfür haben die Mobilfunkbetreiber uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren. Nach Art. 10 NISV ist der Inhaber einer Anlage verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte, namentlich Angaben nach Artikel 11 Abs. 2 (Standortdatenblatt), zu erteilen. Nötigenfalls hat er Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. Das Kontrollsystem beinhaltet somit nicht lediglich die passive Entgegennahme von Betriebsdaten der Mobilfunkbetreiber und des BAKOM. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass im heutigen Zeitpunkt keine tauglichen Abnahmemessungen für adaptive Antennen durchgeführt werden könnten, trifft somit nicht zu. Kosten Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinn der vorstehenden Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV); sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.”
Die kantonale Vollzugsbehörde (AFU) stützt den Vollzug überwiegend auf Ermittlungen Dritter, namentlich auf den Online‑Zugriff auf die BAKOM‑Datenbank und auf periodisch zugestellte Fehlerprotokolle der QS‑Systeme; weitere Kontrollinstrumente (Stichproben vor Ort, Anforderung von Printscreens) werden offenbar nicht eingesetzt. Gleichwohl ist die AFU nach Art. 10 NISV befugt, vom Anlageninhaber auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu verlangen und nötigenfalls unangemeldete Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. Dass die AFU diese Möglichkeit bislang offenbar kaum genutzt hat, führt nach den Quellen nicht dazu, die grundsätzliche Tauglichkeit der QS‑Systeme ohne konkreten Anlass in Frage zu stellen.
“Das AFU als verantwortliche kantonale Vollzugsstelle macht gemäss Amtsbericht vom 6. April 2023 vom Online-Zugriff auf die BAKOM-Datenbank, in welche die Mobilfunkbetreiber ihre Betriebsdaten mindestens alle 14 Tage hinterlegen, Gebrauch. Zusätzlich erhält sie alle zwei Monate Fehlerprotokolle der QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber zugestellt (act. G 9/16). Die erwähnten zwei weiteren Kontrollmöglichkeiten kommen beim AFU unbestritten nicht zum Einsatz. Es stützt sich mithin im Wesentlichen auf die Ermittlungen Dritter im Sinn von Art. 12 Abs. 2 NISV. Sodann wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass die kantonale Vollzugsbehörde (AFU) grundsätzlich berechtigt ist, unangemeldet und jederzeit Sendeleistungsdaten einer Anlage im Betriebszustand auf die Einhaltung der NISV-Grenzwerte zu überprüfen (vgl. VerGer B 2013/134 vom 11. November 2014 E. 4.3.2); hierfür haben die Mobilfunkbetreiber – wie auch die Beschwerdegegnerin anerkennt (act. G 11 S. 3 Ziffer 10) – uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren. Nach Art. 10 NISV ist der Inhaber einer Anlage verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte, namentlich Angaben nach Artikel 11 Absatz 2 (Standortdatenblatt), zu erteilen. Nötigenfalls hat er Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. Das Kontrollsystem beinhaltet somit nicht lediglich die passive Entgegennahme von Betriebsdaten der Mobilfunkbetreiber. Im Sinn einer wirksamen Kontrolle und im Rahmen eines zumutbaren Aufwandes erschiene es sinnvoll und wünschenswert, von Seiten des AFU – zusätzlich zu der erwähnten schweizweiten Kontrolle – sporadisch solche unangemeldeten Kontrollen durchzuführen. Dass diese Möglichkeit vom AFU bislang offenbar nicht benützt wurde, ändert indes nichts daran, dass zum heutigen Zeitpunkt kein konkreter Grund belegt ist, aufgrund dessen die Tauglichkeit der QS-Systeme als solche in Abrede zu stellen wäre. Die beiden Aspekte der Tauglichkeit des QS-Systeme zum einen und der gelebten Kontroll-praxis zum anderen sind somit klar auseinander zu halten.”
“April 2023 vom Online-Zugriff auf die BAKOM-Datenbank, in welche die Mobilfunkbetreiber ihre Betriebsdaten spätestens alle 14 Tage hinterlegen, Gebrauch. Zusätzlich erhält es alle zwei Monate Fehlerprotokolle der QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber zugestellt (act. G 13/11). Die erwähnten zwei weiteren Kontrollmöglichkeiten (Stichprobenkontrollen und Anforderung von Printscreens beim Betreiber) kommen beim AFU unbestritten nicht zum Einsatz (vgl. auch Mailverkehr in act. G 9 Beilage 4). Es stützt sich mithin im Wesentlichen auf die Ermittlungen Dritter im Sinn von Art. 12 Abs. 2 NISV. Sodann wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass die kantonale Vollzugsbehörde (AFU) grundsätzlich berechtigt ist, unangemeldet und jederzeit Sendeleistungsdaten einer Anlage im Betriebszustand auf die Einhaltung der NISV-Grenzwerte zu überprüfen (vgl. VerwGE B 2013/134 vom 11. November 2014 E. 4.3.2); hierfür haben die Mobilfunkbetreiber - wie auch die Beschwerdegegnerin anerkennt (act. G 15 Rz. 39) - uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren. Nach Art. 10 NISV ist der Inhaber einer Anlage verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte, namentlich Angaben nach Artikel 11 Absatz 2 (Standortdatenblatt), zu erteilen. Nötigenfalls hat er Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. Das Kontrollsystem beinhaltet somit nicht lediglich die passive Entgegennahme von Betriebsdaten der Mobilfunkbetreiber und des BAKOM. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin diesbezüglich darauf hin, dass eine Beschränkung der Kontrolle auf die Fehlerprotokolle nirgends vorgesehen ist (act. G 17 S. 2). Im Sinn einer wirksamen und glaubwürdigen Kontrolle im Rahmen eines zumutbaren Aufwandes erschiene es sinnvoll und wünschenswert, von Seiten des AFU - zusätzlich zu der erwähnten schweizweiten Kontrolle - sporadisch (aktiv) unangemeldete Kontrollen durchzuführen. Dass diese Möglichkeit vom AFU bislang offenbar nicht genutzt wurde, ändert indes nichts daran, dass zum heutigen Zeitpunkt kein konkreter Anlass ersichtlich ist, aufgrund dessen die Tauglichkeit der QS-Systeme als solche in Abrede zu stellen wäre.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.