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Aufgrund von Art. 5 NISV muss die gesamte Strahlenbelastung auch bei weiterem Ausbau der Anlagen die Immissionsgrenzwerte einhalten. Die Planung und Verantwortung hierfür obliegt den Mobilfunkbetreiberinnen.
“Für ein Mobilfunknetz sieht das Bundesrecht keine Gesamtplanungspflicht vor. Das FMG[26] kennt anders als das EleG[27] kein Sachplanverfahren. Vielmehr ist die Netzplanung Sache der privaten Mobilfunkbetreiberinnen und nicht des Gemeinwesens. Auch das Bundesgericht bestätigte in mehreren Entscheiden, dass für den Bau von Mobilfunkanlagen keine Planungspflicht besteht.[28] Eine Gesamtplanung wäre bei einem Mobilfunknetz denn auch kaum möglich. Anders als eine Stromleitung, die nur als Ganzes funktioniert und fix ist, kann ein Mobilfunknetz mit mehr oder weniger Antennen dynamisch betrieben werden. Dabei gilt es die Planung laufend auf die Technologieentwicklung und Versorgungsbedürfnisse anzupassen. Aufgrund von Art. 5 NISV ist zudem sichergestellt, dass die gesamte Belastung der Strahlung auch bei einem weiteren Ausbau der Mobilfunknetze den Immissionsgrenzwert nicht überschreiten darf. Die Rüge der fehlenden Gesamtplanung für Mobilfunkanlagen und -antennen erweist sich somit als unbegründet; dem geplanten Umbau der Mobilfunkanlage auf dem bestehenden Sendemast stehen keine Planungshindernisse entgegen. Sodann ist den Beschwerdegegnerinnen mit Verweis auf den Leitentscheid des Bundesgerichts vom 13. Februar 2023 darin beizupflichten, dass es Sache der Mobilfunkbetreiberinnen sei, ob die geplante Anlage mit der beantragten, im Standortdatenblatt angegebenen Leistung auch tatsächlich sinnvoll betrieben werden kann. Soweit der Beschwerdeführer überdies eine Erhöhung der Sendeleistung und den Bau weiterer Mobilfunkanlagen befürchtet, ist er darauf hinzuweisen, dass allfällige künftige Entwicklungen nicht Gegenstand des vorliegenden, sondern allenfalls eines späteren Baubewilligungsverfahrens sind. Schliesslich ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass – sollte sich herausstellen, dass die im Standortdatenblatt gemachten Angaben nicht korrekt umgesetzt werden – diese Abweichungen im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens zu beurteilen wären (vgl.”
Bundesrecht sieht keine Pflicht zur Gesamtplanung von Mobilfunknetzen vor; die Netzplanung liegt bei den privaten Mobilfunkbetreibern und ist laufend an Technologieentwicklung und Versorgungsbedürfnisse anzupassen. Art. 5 NISV gewährleistet, dass die gesamte Strahlenbelastung auch bei weiterem Netzausbau die Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten darf; eine fehlende Gesamtplanung stellt daher kein grundsätzliches Planungshindernis für den Neubau von Mobilfunkanlagen dar.
“Für ein Mobilfunknetz sieht das Bundesrecht keine Gesamtplanungspflicht vor. Das FMG[42] kennt anders als das EleG[43] kein Sachplanverfahren. Vielmehr ist die Netzplanung Sache der privaten Mobilfunkbetreiber und nicht des Gemeinwesens. Auch das Bundesgericht bestätigte in mehreren Entscheiden, dass für den Bau von Mobilfunkanlagen keine Planungspflicht besteht.[44] Eine Gesamtplanung wäre bei einem Mobilfunknetz denn auch kaum möglich. Anders als eine Stromleitung, die nur als Ganzes funktioniert und fix ist, kann ein Mobilfunknetz mit mehr oder weniger Antennen dynamisch betrieben werden. Dabei gilt es die Planung laufend auf die Technologieentwicklung und Versorgungsbedürfnisse anzupassen. Aufgrund von Art. 5 NISV ist zudem sichergestellt, dass die gesamte Belastung der Strahlung auch bei einem weiteren Ausbau der Mobilfunknetze den Immissionsgrenzwert nicht überschreiten darf. Dem geplanten Neubau einer Mobilfunkanlage stehen demzufolge keine Planungshindernisse entgegen. Die Rüge der fehlenden Gesamtplanung für Mobilfunkanlagen und -antennen erweist sich als unbegründet.”
“Für ein Mobilfunknetz sieht das Bundesrecht keine Gesamtplanungspflicht vor. Das FMG67 kennt anders als das EleG68 kein Sachplanverfahren. Vielmehr ist die Netzplanung Sache der privaten Mobilfunkbetreiber und nicht des Gemeinwesens. Auch das Bundesgericht bestätigte in mehreren Entscheiden, dass für den Bau von Mobilfunkanlagen keine Planungspflicht besteht.69 Eine Gesamtplanung wäre bei einem Mobilfunknetz denn auch kaum möglich. Anders als eine Stromleitung, die nur als Ganzes funktioniert und fix ist, kann ein Mobilfunknetz mit mehr oder weniger Antennen dynamisch betrieben werden. Dabei gilt es die Planung laufend auf die Technologieentwicklung und Versorgungsbedürfnisse anzupassen. Aufgrund von Art. 5 NISV ist zudem sichergestellt, dass die gesamte Belastung der Strahlung auch bei einem weiteren Ausbau der Mobilfunknetze den Immissionsgrenzwert nicht überschreiten darf. Die Rüge der fehlenden Gesamtplanung für Mobilfunkanlagen und -antennen erweist sich somit als unbegründet; dem geplanten Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem bestehenden Sendemast stehen keine Planungshindernisse entgegen.”
Nach Art. 5 NISV muss die gesamte Einstrahlung/Belastung so begrenzt bleiben, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Für Mobilfunknetze bedeutet dies, dass auch ein weiterer Ausbau die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellen muss. Soweit künftige Änderungen oder Abweichungen von den gemachten Angaben relevant werden, sind diese allenfalls in späteren Baubewilligungs‑ bzw. baupolizeilichen Verfahren zu prüfen.
“Für ein Mobilfunknetz sieht das Bundesrecht keine Gesamtplanungspflicht vor. Das FMG[42] kennt anders als das EleG[43] kein Sachplanverfahren. Vielmehr ist die Netzplanung Sache der privaten Mobilfunkbetreiber und nicht des Gemeinwesens. Auch das Bundesgericht bestätigte in mehreren Entscheiden, dass für den Bau von Mobilfunkanlagen keine Planungspflicht besteht.[44] Eine Gesamtplanung wäre bei einem Mobilfunknetz denn auch kaum möglich. Anders als eine Stromleitung, die nur als Ganzes funktioniert und fix ist, kann ein Mobilfunknetz mit mehr oder weniger Antennen dynamisch betrieben werden. Dabei gilt es die Planung laufend auf die Technologieentwicklung und Versorgungsbedürfnisse anzupassen. Aufgrund von Art. 5 NISV ist zudem sichergestellt, dass die gesamte Belastung der Strahlung auch bei einem weiteren Ausbau der Mobilfunknetze den Immissionsgrenzwert nicht überschreiten darf. Dem geplanten Neubau einer Mobilfunkanlage stehen demzufolge keine Planungshindernisse entgegen. Die Rüge der fehlenden Gesamtplanung für Mobilfunkanlagen und -antennen erweist sich als unbegründet.”
“Für ein Mobilfunknetz sieht das Bundesrecht keine Gesamtplanungspflicht vor. Das FMG[26] kennt anders als das EleG[27] kein Sachplanverfahren. Vielmehr ist die Netzplanung Sache der privaten Mobilfunkbetreiberinnen und nicht des Gemeinwesens. Auch das Bundesgericht bestätigte in mehreren Entscheiden, dass für den Bau von Mobilfunkanlagen keine Planungspflicht besteht.[28] Eine Gesamtplanung wäre bei einem Mobilfunknetz denn auch kaum möglich. Anders als eine Stromleitung, die nur als Ganzes funktioniert und fix ist, kann ein Mobilfunknetz mit mehr oder weniger Antennen dynamisch betrieben werden. Dabei gilt es die Planung laufend auf die Technologieentwicklung und Versorgungsbedürfnisse anzupassen. Aufgrund von Art. 5 NISV ist zudem sichergestellt, dass die gesamte Belastung der Strahlung auch bei einem weiteren Ausbau der Mobilfunknetze den Immissionsgrenzwert nicht überschreiten darf. Die Rüge der fehlenden Gesamtplanung für Mobilfunkanlagen und -antennen erweist sich somit als unbegründet; dem geplanten Umbau der Mobilfunkanlage auf dem bestehenden Sendemast stehen keine Planungshindernisse entgegen. Sodann ist den Beschwerdegegnerinnen mit Verweis auf den Leitentscheid des Bundesgerichts vom 13. Februar 2023 darin beizupflichten, dass es Sache der Mobilfunkbetreiberinnen sei, ob die geplante Anlage mit der beantragten, im Standortdatenblatt angegebenen Leistung auch tatsächlich sinnvoll betrieben werden kann. Soweit der Beschwerdeführer überdies eine Erhöhung der Sendeleistung und den Bau weiterer Mobilfunkanlagen befürchtet, ist er darauf hinzuweisen, dass allfällige künftige Entwicklungen nicht Gegenstand des vorliegenden, sondern allenfalls eines späteren Baubewilligungsverfahrens sind. Schliesslich ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass – sollte sich herausstellen, dass die im Standortdatenblatt gemachten Angaben nicht korrekt umgesetzt werden – diese Abweichungen im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens zu beurteilen wären (vgl.”
Bundesrecht sieht keine Pflicht zur Gesamtplanung von Mobilfunknetzen vor; die Netzplanung obliegt den privaten Betreiberinnen. Eine umfassende Gesamtplanung erscheint praktisch schwierig, weil Mobilfunknetze dynamisch betrieben und laufend an Technologie und Versorgungsbedarf angepasst werden. Art. 5 NISV gewährleistet, dass die kumulative Strahlenbelastung auch bei weiterem Netzausbau die Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten darf.
“Für ein Mobilfunknetz sieht das Bundesrecht keine Gesamtplanungspflicht vor. Das FMG[42] kennt anders als das EleG[43] kein Sachplanverfahren. Vielmehr ist die Netzplanung Sache der privaten Mobilfunkbetreiber und nicht des Gemeinwesens. Auch das Bundesgericht bestätigte in mehreren Entscheiden, dass für den Bau von Mobilfunkanlagen keine Planungspflicht besteht.[44] Eine Gesamtplanung wäre bei einem Mobilfunknetz denn auch kaum möglich. Anders als eine Stromleitung, die nur als Ganzes funktioniert und fix ist, kann ein Mobilfunknetz mit mehr oder weniger Antennen dynamisch betrieben werden. Dabei gilt es die Planung laufend auf die Technologieentwicklung und Versorgungsbedürfnisse anzupassen. Aufgrund von Art. 5 NISV ist zudem sichergestellt, dass die gesamte Belastung der Strahlung auch bei einem weiteren Ausbau der Mobilfunknetze den Immissionsgrenzwert nicht überschreiten darf. Dem geplanten Neubau einer Mobilfunkanlage stehen demzufolge keine Planungshindernisse entgegen. Die Rüge der fehlenden Gesamtplanung für Mobilfunkanlagen und -antennen erweist sich als unbegründet.”
“Für ein Mobilfunknetz sieht das Bundesrecht keine Gesamtplanungspflicht vor. Das FMG[26] kennt anders als das EleG[27] kein Sachplanverfahren. Vielmehr ist die Netzplanung Sache der privaten Mobilfunkbetreiberinnen und nicht des Gemeinwesens. Auch das Bundesgericht bestätigte in mehreren Entscheiden, dass für den Bau von Mobilfunkanlagen keine Planungspflicht besteht.[28] Eine Gesamtplanung wäre bei einem Mobilfunknetz denn auch kaum möglich. Anders als eine Stromleitung, die nur als Ganzes funktioniert und fix ist, kann ein Mobilfunknetz mit mehr oder weniger Antennen dynamisch betrieben werden. Dabei gilt es die Planung laufend auf die Technologieentwicklung und Versorgungsbedürfnisse anzupassen. Aufgrund von Art. 5 NISV ist zudem sichergestellt, dass die gesamte Belastung der Strahlung auch bei einem weiteren Ausbau der Mobilfunknetze den Immissionsgrenzwert nicht überschreiten darf. Die Rüge der fehlenden Gesamtplanung für Mobilfunkanlagen und -antennen erweist sich somit als unbegründet; dem geplanten Umbau der Mobilfunkanlage auf dem bestehenden Sendemast stehen keine Planungshindernisse entgegen. Sodann ist den Beschwerdegegnerinnen mit Verweis auf den Leitentscheid des Bundesgerichts vom 13. Februar 2023 darin beizupflichten, dass es Sache der Mobilfunkbetreiberinnen sei, ob die geplante Anlage mit der beantragten, im Standortdatenblatt angegebenen Leistung auch tatsächlich sinnvoll betrieben werden kann. Soweit der Beschwerdeführer überdies eine Erhöhung der Sendeleistung und den Bau weiterer Mobilfunkanlagen befürchtet, ist er darauf hinzuweisen, dass allfällige künftige Entwicklungen nicht Gegenstand des vorliegenden, sondern allenfalls eines späteren Baubewilligungsverfahrens sind. Schliesslich ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass – sollte sich herausstellen, dass die im Standortdatenblatt gemachten Angaben nicht korrekt umgesetzt werden – diese Abweichungen im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens zu beurteilen wären (vgl.”
Bei unklarer Vorbelastung kann die Behörde vorhandene Anlagen prüfen. Verschärfte Emissionsbegrenzungen nach Art. 5 NISV sind jedoch nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass bereits vorhandene Anlagen zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führen könnten; blosse Vermutungen genügen nicht, die Partei muss darlegen, inwiefern eine solche Anlage die Überschreitung verursachen würde.
“Die Beschwerdeführerin wendet ein, da unklar sei, ob bezüglich der Strahlung der bewilligten Antennengruppe eine GSM-Antenne auf dem Baugrundstück zu berücksichtigen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten würden, weshalb gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 NIVS verschärfte Emmissionsbegrenzungen gerechtfertigt seien. Dieser Rüge fehlt in tatsächlicher Hinsicht die Grundlage, weil die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen durfte, dass auf dem Baugrundstück keine bereits bestehende GSM-Mobilfunkanlage betrieben wird (vgl. E. 2 hievor). Zudem legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern eine solche Anlage gemäss Art. 5 NISV zur Überschreitung des massgeblichen Immissionsgrenzwerts führen könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich, da gemäss den Ausführungen des BAFU in seiner Stellungnahme die von der geplanten Anlage erzeugte elektrische Feldstärke am höchstbelasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt 14,95 V/m beträgt und damit der Immissionsgrenzwert nur zu 30 % ausgeschöpft wird.”
Nach Art. 5 NISV ist sichergestellt, dass die kumulative Strahlenbelastung auch bei weiterem Ausbau die Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten darf. Vor diesem Hintergrund erweisen sich Rügen einer fehlenden Gesamtplanung als unbegründet; dem geplanten Neubau einer Mobilfunkanlage stehen demnach keine Planungshindernisse entgegen.
“Für ein Mobilfunknetz sieht das Bundesrecht keine Gesamtplanungspflicht vor. Das FMG[42] kennt anders als das EleG[43] kein Sachplanverfahren. Vielmehr ist die Netzplanung Sache der privaten Mobilfunkbetreiber und nicht des Gemeinwesens. Auch das Bundesgericht bestätigte in mehreren Entscheiden, dass für den Bau von Mobilfunkanlagen keine Planungspflicht besteht.[44] Eine Gesamtplanung wäre bei einem Mobilfunknetz denn auch kaum möglich. Anders als eine Stromleitung, die nur als Ganzes funktioniert und fix ist, kann ein Mobilfunknetz mit mehr oder weniger Antennen dynamisch betrieben werden. Dabei gilt es die Planung laufend auf die Technologieentwicklung und Versorgungsbedürfnisse anzupassen. Aufgrund von Art. 5 NISV ist zudem sichergestellt, dass die gesamte Belastung der Strahlung auch bei einem weiteren Ausbau der Mobilfunknetze den Immissionsgrenzwert nicht überschreiten darf. Dem geplanten Neubau einer Mobilfunkanlage stehen demzufolge keine Planungshindernisse entgegen. Die Rüge der fehlenden Gesamtplanung für Mobilfunkanlagen und -antennen erweist sich als unbegründet.”
“Für ein Mobilfunknetz sieht das Bundesrecht keine Gesamtplanungspflicht vor. Das FMG67 kennt anders als das EleG68 kein Sachplanverfahren. Vielmehr ist die Netzplanung Sache der privaten Mobilfunkbetreiber und nicht des Gemeinwesens. Auch das Bundesgericht bestätigte in mehreren Entscheiden, dass für den Bau von Mobilfunkanlagen keine Planungspflicht besteht.69 Eine Gesamtplanung wäre bei einem Mobilfunknetz denn auch kaum möglich. Anders als eine Stromleitung, die nur als Ganzes funktioniert und fix ist, kann ein Mobilfunknetz mit mehr oder weniger Antennen dynamisch betrieben werden. Dabei gilt es die Planung laufend auf die Technologieentwicklung und Versorgungsbedürfnisse anzupassen. Aufgrund von Art. 5 NISV ist zudem sichergestellt, dass die gesamte Belastung der Strahlung auch bei einem weiteren Ausbau der Mobilfunknetze den Immissionsgrenzwert nicht überschreiten darf. Die Rüge der fehlenden Gesamtplanung für Mobilfunkanlagen und -antennen erweist sich somit als unbegründet; dem geplanten Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem bestehenden Sendemast stehen keine Planungshindernisse entgegen.”
Nach der Praxis und Darstellung in der zitierten Quelle besteht für Mobilfunknetze keine bundesrechtliche Pflicht zu einer Gesamtplanung; die Netzplanung liegt primär bei den privaten Betreibern. Art. 5 NISV gewährleistet nach dieser Auffassung, dass auch bei weiterem Netzausbau die kumulative Strahlenbelastung die Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten darf. Daraus folgt, dass Rügen allein gestützt auf das Fehlen einer staatlichen Gesamtplanung für Mobilfunkantennen in der Regel als unbegründet erachtet werden können.
“Für ein Mobilfunknetz sieht das Bundesrecht keine Gesamtplanungspflicht vor. Das FMG67 kennt anders als das EleG68 kein Sachplanverfahren. Vielmehr ist die Netzplanung Sache der privaten Mobilfunkbetreiber und nicht des Gemeinwesens. Auch das Bundesgericht bestätigte in mehreren Entscheiden, dass für den Bau von Mobilfunkanlagen keine Planungspflicht besteht.69 Eine Gesamtplanung wäre bei einem Mobilfunknetz denn auch kaum möglich. Anders als eine Stromleitung, die nur als Ganzes funktioniert und fix ist, kann ein Mobilfunknetz mit mehr oder weniger Antennen dynamisch betrieben werden. Dabei gilt es die Planung laufend auf die Technologieentwicklung und Versorgungsbedürfnisse anzupassen. Aufgrund von Art. 5 NISV ist zudem sichergestellt, dass die gesamte Belastung der Strahlung auch bei einem weiteren Ausbau der Mobilfunknetze den Immissionsgrenzwert nicht überschreiten darf. Die Rüge der fehlenden Gesamtplanung für Mobilfunkanlagen und -antennen erweist sich somit als unbegründet; dem geplanten Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem bestehenden Sendemast stehen keine Planungshindernisse entgegen.”
Sollten Abnahmemessungen ergeben, dass die Anlagegrenzwerte überschritten werden, ist das Vorhaben zu überarbeiten und ein neues Gesuchsverfahren einzuleiten.
“Entsprechend hat die Bewilligungsbehörde (resp. die Vorinstanz in Bezug auf OMEN 09a) zu Recht für diese OMEN Abnahmemessungen verfügt. Da somit auch für den OMEN 07 Abnahmemessungen vorzunehmen sind, läuft die Rüge der Beschwerdeführerin, bei diesem OMEN seien Abnahmemessungen vorzunehmen, ins Leere. Die Vollzugsempfehlung des BAFU ist eingehalten. Grundsätzlich besteht kein Anlass, von dieser abzuweichen und auch an weiteren Orten Abnahmemessungen vorzunehmen (vgl. BGr, 10. September 2002, 1A.194/2001, E. 3.3). Die drei höchstbelasteten OMEN wurden identifiziert und deren NIS-Belastung wurde im Standortdatenblatt angegeben. Die private Beschwerdegegnerin hat sogar noch weitere OMEN ins Standortdatenblatt aufgenommen. 5.4 Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 der NISV durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an (Art. 5 Abs. 1 NISV). Sie ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen so weit an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Abs. 2). 5.5 Gemäss den Berechnungen im Standortdatenblatt werden die Anlagegrenzwerte überall eingehalten. Wie gesehen (E. 3) befindet sich keine GSM-Antenne in der Nähe der geplanten Antenne, welche berücksichtigt werden müsste. Die Grenzwerte gelten gleichermassen auch für Orte, an denen sich Kinder aufhalten (…). Sollte bei den Abnahmemessungen an den OMEN 04, 07, 09a und 11 festgestellt werden, dass zwischen der Berechnung und der effektiven Messung eine erhebliche Differenz besteht und so allenfalls Zweifel an der Zuverlässigkeit der Berechnungsmethode aufkommen, wäre der Anlagegrenzwert überschritten und das Vorhaben müsste überarbeitet und folglich ein neues Gesuchsverfahren eingeleitet werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Bewilligungsbehörde keine weiteren Abnahmemessungen verfügt hat. Denn es steht weder fest, noch ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte überschritten werden.”
“Entsprechend hat die Bewilligungsbehörde (resp. die Vorinstanz in Bezug auf OMEN 09a) zu Recht für diese OMEN Abnahmemessungen verfügt. Da somit auch für den OMEN 07 Abnahmemessungen vorzunehmen sind, läuft die Rüge der Beschwerdeführerin, bei diesem OMEN seien Abnahmemessungen vorzunehmen, ins Leere. Die Vollzugsempfehlung des BAFU ist eingehalten. Grundsätzlich besteht kein Anlass, von dieser abzuweichen und auch an weiteren Orten Abnahmemessungen vorzunehmen (vgl. BGr, 10. September 2002, 1A.194/2001, E. 3.3). Die drei höchstbelasteten OMEN wurden identifiziert und deren NIS-Belastung wurde im Standortdatenblatt angegeben. Die private Beschwerdegegnerin hat sogar noch weitere OMEN ins Standortdatenblatt aufgenommen. 5.4 Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 der NISV durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an (Art. 5 Abs. 1 NISV). Sie ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen so weit an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Abs. 2). 5.5 Gemäss den Berechnungen im Standortdatenblatt werden die Anlagegrenzwerte überall eingehalten. Wie gesehen (E. 3) befindet sich keine GSM-Antenne in der Nähe der geplanten Antenne, welche berücksichtigt werden müsste. Die Grenzwerte gelten gleichermassen auch für Orte, an denen sich Kinder aufhalten (…). Sollte bei den Abnahmemessungen an den OMEN 04, 07, 09a und 11 festgestellt werden, dass zwischen der Berechnung und der effektiven Messung eine erhebliche Differenz besteht und so allenfalls Zweifel an der Zuverlässigkeit der Berechnungsmethode aufkommen, wäre der Anlagegrenzwert überschritten und das Vorhaben müsste überarbeitet und folglich ein neues Gesuchsverfahren eingeleitet werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Bewilligungsbehörde keine weiteren Abnahmemessungen verfügt hat. Denn es steht weder fest, noch ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte überschritten werden.”
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