Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3565). ↩
42 commentaries
Art. 11 Abs. 2 NISV listet die im Standortdatenblatt geforderten Angaben nicht auf. Die Vorschriften selbst enthalten keine ausdrückliche Pflicht zur Nennung des Herstellers; die Vollzugsempfehlung des BUWAL zur NISV lässt jedoch erkennen, dass eine Herstellerangabe im Standortdatenblatt vorgesehen sein kann. Zudem sind die Bewilligungsbehörden nach Art. 137 PBG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 PBV befugt, ergänzende Unterlagen zu verlangen. Ob konkret eine Herstellerangabe erforderlich ist, hängt daher vom Vollzug und der Anforderung der zuständigen Behörde ab.
“Januar 2021 sowie auch die weiteren fachlichen Stellungnahmen unparteiisch abgegeben hat und nicht als befangen erscheint. Auch die von ihm im Rahmen eines Interviews mit der Zeitung B.__ vom 23. Mai 2019 gemachten Äusserungen, welche nach Auffassung der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht tendenziös und teilweise rechtlich klar falsch seien, sind nicht geeignet, am umschriebenen Ergebnis etwas zu ändern. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann von einer Behandlung der in diesem Zusammenhang gestellten verfahrensrechtlichen Anträge (Einholung eines unabhängigen Drittgutachtens; aus dem Recht weisen, der von D.__ verfassten Stellungnahmen bzw. diejenigen, bei denen er mitwirkte) abgesehen werden. Gemäss Art. 137 PBG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, PBV) sind die Bewilligungsbehörden berechtigt, von den Gesuchstellenden für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einzufordern, welche nicht in Art. 21 Abs. 1 PBV aufgelistet sind. Dazu gehört unter anderem auch ein Standortdatenblatt, welches gemäss Art. 11 Abs. 1 NISV vom Inhaber einer Anlage, für welches Emissionsbegrenzungen festgelegt sind, eingereicht werden muss. In Art. 11 Abs. 2 NISV werden die Informationen, welche im Standortdatenblatt enthalten sein müssen, aufgelistet. Nicht darin enthalten ist ein Erfordernis, den Namen des Herstellers einer Anlage, für die Emissionsbegrenzungen festgelegt sind, anzugeben. Auch der Vollzugsempfehlung des BUWAL zur NISV aus dem Jahr 2002 (vgl. Anhang 1, «Standortdatenblatt für Mobilfunk und WLL-Basisstationen», Zusatzblatt 2 «Technische Angaben zu den Sendeantennen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse») lässt sich entnehmen, dass die Angabe des Herstellers einer Anlage im Standortdatenblatt erforderlich sei. Die Beschwerdegegnerin reichte bei der Beschwerdebeteiligten zusammen mit dem Baugesuch ein ausgefülltes Standortdatenblatt ein (act. 23, Akten Beschwerdebeteiligte). Unter der Rubrik «Typenbezeichnung der Antenne» gab sie «AEQA» an. Die Beschwerdeführerin stellt sich nun auf den Standpunkt, das Baugesuch sei unvollständig, weil die Beschwerdegegnerin den Hersteller der Mobilfunkantennen auf dem Standortdatenblatt nicht angegeben habe.”
Fehlende nachträgliche Standortdatenblätter sind nicht zwingend, sofern die zur Beurteilung der Einhaltung des Anlagegrenzwerts erforderlichen Angaben gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV im Verfahren vorliegen und die zuständige Behörde — gegebenenfalls gestützt auf ergänzende behördliche Berechnungen — die Einhaltung des Anlagegrenzwerts bestätigen kann. In diesem Fall liegt nach der zitierten Rechtsprechung keine Verletzung von Art. 11 NISV vor.
“Zudem kritisiert die Beschwerdeführeirn, dass die OMEN Nrn. 2a und 2b, für die das AFU zusätzliche Berechnungen vorgenommen hatte, nicht in einem angepassten Standortdatenblatt abgebildet worden seien, was in Widerspruch zu Art. 11 NISV stehe. Gemäss BAFU hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren ein grundsätzlich den Anforderungen von Art. 11 NISV entsprechendes Standortdatenblatt eingereicht. Das AFU hat im Rahmen seiner Überprüfung weitere Berechnungen zur Belastung an den umliegenden OMEN vorgenommen. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlich berechneten OMEN Nrn. 2a und 2b sei der Anlagegrenzwert eingehalten worden. Sämtliche gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV geforderten Angaben, die benötigt werden, um die Einhaltung des Anlagegrenzwertes beurteilen zu können, seien im Verfahren vorgelegen. Dieser Ansicht ist beizupflichten. Die zusätzlichen Abklärungen des AFU haben nicht zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin dazu weitere Standortdatenblätter nachzureichen hätte. Es liegt keine Verletzung von Art. 11 NISV vor.”
Das Baugesuch muss die von den Mobilfunkgesellschaften erstellten Immissionsberechnungen für den strahlenmässig exponiertesten OKA sowie für die drei OMEN mit der höchsten Immission enthalten. Die kommunale Baubehörde hat diese Standortunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen bzw. diese Prüfung durch eine externe oder eigene Fachstelle vornehmen zu lassen.
“sowie diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in de- nen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV sind Berechnungen einer- seits beim strahlenmässig exponiertesten OKA und andererseits für jene drei OMEN, an denen die elektromagnetische Strahlung am grössten ist (Anlagegrenzwert), zu verlangen. Diese Berechnungen werden von den Mobilfunkgesellschaften durchgeführt und müssen zwingend Teil des Bau- gesuchs sein. Es ist Aufgabe der kommunalen Baubehörden, das jeweilige Standortdatenblatt zusammen mit den übrigen Baugesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen oder von einer externen – bzw. in den Städten Zürich und Winterthur von der eigenen – Fachstelle überprüfen zu lassen. Nach Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV muss das Standortda- tenblatt ferner einen Situationsplan enthalten, der die Angaben nach Buch- stabe c darstellt. Mit dem vorliegenden Standortdatenblatt hat die private Rekursgegnerin Immissionsprognosen für einen OKA und fünf OMEN vorgenommen. Damit ist sie der vorstehend dargelegten gesetzlichen Pflicht nachgekommen. Auch der erforderliche Situationsplan liegt vor. Zu weiteren Nachweisen kann die private Rekursgegnerin mangels gesetzlicher Grundlage grund- sätzlich nicht verpflichtet werden. Insbesondere können keine Nachweise über flächendeckende NIS-Berechnungen verlangt werden.”
“3 NISV Räume in Gebäuden, in de- nen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öf- fentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) sowie diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in de- nen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV sind Berechnungen einer- seits beim strahlenmässig exponiertesten OKA und andererseits für jene drei OMEN, an denen die elektromagnetische Strahlung am grössten ist (Anlagegrenzwert), zu verlangen. Diese Berechnungen werden von den Mobilfunkgesellschaften durchgeführt und müssen zwingend Teil des Bau- gesuchs sein. Es ist Aufgabe der kommunalen Baubehörden, das jeweilige Standortdatenblatt zusammen mit den übrigen Baugesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen oder von einer externen R4.2020.00071 Seite 9 ‒ bzw. […] von der eigenen – Fachstelle überprüfen zu lassen. Nach Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV muss das Standortdatenblatt ferner einen Situati- onsplan enthalten, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt. Mit dem vorliegend massgebenden Standortdatenblatt vom 8. November 2019 hat die private Rekursgegnerin Immissionsprognosen für einen OKA und fünf OMEN vorgenommen. Damit ist sie der vorstehend dargelegten gesetzlichen Pflicht grundsätzlich, d.h. in quantitativer Hinsicht, nachge- kommen. Auch der erforderliche Situationsplan liegt vor. In Bezug auf die rekurrentischerseits beanstandeten Berechnungen ist Folgendes festzuhal- ten: 5.3. Der Berechnungspunkt für den OMEN 04 gemäss Standortdatenblatt wurde in jenem Bereich der Nordfassade gesetzt, wo sich ein Fenster befindet (überprüft mit der 3d-Ansicht von Google). Dementsprechend wurde als Gebäudehülle Glas angegeben und folgerichtig keine Gebäudedämpfung berücksichtigt. Ein "nur wenig weiter östlich" liegender Berechnungspunkt, wo gemäss Rekurrent aufgrund der Abstrahlcharakteristik der einschlägi- gen Antenne statt 1,2 dB gemäss Standortdatenblatt überhaupt keine hori- zontale Richtungsabschwächung veranschlagt werden könne, würde beim Mauerwerk des Gebäudes zu liegen kommen.”
“sowie diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in de- nen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV sind Berechnungen einer- seits beim strahlenmässig exponiertesten OKA und andererseits für jene drei OMEN, an denen die elektromagnetische Strahlung am grössten ist (Anlagegrenzwert), zu verlangen. Diese Berechnungen werden von den Mobilfunkgesellschaften durchgeführt und müssen zwingend Teil des Bau- gesuchs sein. Es ist Aufgabe der kommunalen Baubehörden, das jeweilige Standortdatenblatt zusammen mit den übrigen Baugesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen oder von einer externen R4.2020.00071 Seite 9 ‒ bzw. […] von der eigenen – Fachstelle überprüfen zu lassen. Nach Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV muss das Standortdatenblatt ferner einen Situati- onsplan enthalten, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt. Mit dem vorliegend massgebenden Standortdatenblatt vom 8. November 2019 hat die private Rekursgegnerin Immissionsprognosen für einen OKA und fünf OMEN vorgenommen. Damit ist sie der vorstehend dargelegten gesetzlichen Pflicht grundsätzlich, d.h. in quantitativer Hinsicht, nachge- kommen. Auch der erforderliche Situationsplan liegt vor. In Bezug auf die rekurrentischerseits beanstandeten Berechnungen ist Folgendes festzuhal- ten:”
Massgeblich für die Beurteilung ist die im Standortdatenblatt konkret beantragte bzw. ausgewiesene Sendeleistung; auf theoretisch mögliche höhere Leistungen kommt es nicht an.
“mit Hinweisen, siehe auch act. 13, S. 8 Ziff. II/C/25). Zweitens mag die im StDB beantragte Sendeleistung (ERPn) der Antennen Nrn. 1STX, 2STX und 3STX von 50 W im Vergleich zu den übrigen Antennen (400 resp. 900 W Sendeleistung) klein erscheinen (vgl. dazu StDB, S. 9-23). Dessen ungeachtet bleibt diese beantragte Sendeleistung und nicht eine theoretisch mögliche Sendeleistung für die Beurteilung des vorliegend strittigen Baugesuchs massgebend (vgl. dazu Art. 11 Abs. 2 NISV und VerwGE B 2021/188 vom 17. März 2022 E. 7.4). Drittens kann der Vorinstanz resp. dem AFU in dieser Hinsicht keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden: Es ist davon auszugehen, dass im StDB berücksichtigt worden ist, dass das beschwerdeführerische Grundstück Nr. 0004_ überbaut wird. Jedenfalls wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass das StDB gemäss den Vorgaben der Vollzugsempfehlung zur NISV des BAFU (ehemals: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL), Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, aus dem Jahr 2002 (Stand: 20. November 2006, ergänzt am 28. März 2013, https://www.bafu.admin.ch, besucht am 8. Mai 2023) erstellt worden ist. Selbst wenn das zwischenzeitlich realisierte Bauprojekt auf Parzelle Nr. 0004_ für den Neubau von Mehrfamilienhäusern zum Zeitpunkt der Einreichung des strittigen Baugesuchs noch nicht öffentlich aufgelegen war, wurde die Parzelle Nr. 0004_ nach der Vollzugsempfehlung (S. 15) damit im StDB so behandelt, als wären die Gebäude bereits errichtet worden.”
Ist ein für Menschen zugänglicher Ort in der Nähe der Antenne vorhanden, muss das Standortdatenblatt eine Prognose für gerade diesen nächstgelegenen zugänglichen Ort enthalten (z.B. Mastfuss).
“m über dem Boden des Parkdecks erstellt worden. Im Standortdatenblatt sei keine Prognose für den Mastfuss zu finden (Dach des Treppenhauses). Gemäss Art. 11 NISV sei eine Prognose für denjenigen den Menschen zugänglichen Ort zu erstellen, der der Antenne am nächsten sei. Die elektrische Feldstärke werde”
Art. 11 NISV legt fest, welche Unterlagen die Meldung bei Mobilfunkanlagen enthalten muss; zusätzliche kantonale Regelungen zur inhaltlichen Ergänzung der Meldeunterlagen sind nach Ansicht der zitierten Quellen in der Regel nicht erforderlich.
“betreffend Baubewilligungsverfahren für Mobilfunkantennen, einsehbar unter: <www.dij.be.ch>, Rubriken «Gemeinden», «Gemeindedaten/-infos»). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, regelt doch bereits das Bundesrecht, welche Unterlagen die Meldung beinhalten muss (Art. 11 NISV). Zusätzliche kantonale Bestimmungen sind daher – anders als bei Solaranlagen (vgl. Art. 18a RPG) – nicht erforderlich. Auch die Zuständigkeit der Behörde, an welche die Meldung zu richten ist, ergibt sich aus den allgemeinen Regelungen (AUE; vgl. Art. 11b Bst. i der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisationsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111]; zur Zuständigkeitsproblematik auch Alexander Rey, a.a.O., S. 172). Es ist daher nicht erkennbar, was kantonalrechtlich zwingend zusätzlich geregelt werden müsste.”
“ch>, Rubriken «Dokumentation», «Berichte, Gutachten, Konzepte», «Bereich Umwelt»; Alexander Rey, Mobilfunkanlagen: Verhältnis von Bundesumweltrecht, Raumplanungs- und Baurecht, insbesondere Bauverfahrensrecht, in URP 2021 S. 153 ff., 171). Der Bund wäre aus staatsrechtlichen Gründen, namentlich mit Blick auf das Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [SR 101]), gar nicht befugt, den Kantonen auf Verordnungsstufe (NISV) die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens vorzuschreiben. 3.4 Soweit ersichtlich enthält das kantonale Recht für das Bagatellverfahren bei Mobilfunkanlagen – anders als etwa für das Meldeverfahren bei Solaranlagen (vgl. Art. 7a BewD) – keine speziellen Regelungen (vgl. etwa auch Bernische Systematische Information Gemeinden [BSIG] Nr. 7/725.1/11.1, Information vom 28.4.2022 betreffend Baubewilligungsverfahren für Mobilfunkantennen, einsehbar unter: <www.dij.be.ch>, Rubriken «Gemeinden», «Gemeindedaten/-infos»). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, regelt doch bereits das Bundesrecht, welche Unterlagen die Meldung beinhalten muss (Art. 11 NISV). Zusätzliche kantonale Bestimmungen sind daher – anders als bei Solaranlagen (vgl. Art. 18a RPG) – nicht erforderlich. Auch die Zuständigkeit der Behörde, an welche die Meldung zu richten ist, ergibt sich aus den allgemeinen Regelungen (AUE; vgl. Art. 11b Bst. i der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisationsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111]; zur Zuständigkeitsproblematik auch Alexander Rey, a.a.O., S. 172). Es ist daher nicht erkennbar, was kantonalrechtlich zwingend zusätzlich geregelt werden müsste. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Baubewilligungspflicht für die umstrittene Umrüstung verneint, was sie folgendermassen begründet hat (E. 5): Der Umfang der zu beurteilenden Änderung ergebe sich aus dem Vergleich des bewilligten Betriebszustands der Anlage auf der Basis des Standortdatenblatts Rev. 1.75 mit dem aktuellen Antennenbetrieb gemäss dem Standortdatenblatt Rev.”
Anpassungen durch adaptive Antennen können nach Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV als Änderung einer Mobilfunkanlage gelten, sofern dadurch die Strahlungsintensität an OMEN erhöht oder deren räumliche Verteilung verändert wird. Liegt eine solche Änderung vor, ist vor der Inbetriebnahme ein neues Standortdatenblatt gemäss Art. 11 Abs. 1 NISV einzureichen. Aus dem Vorliegen einer Änderung folgt jedoch nicht automatisch eine Pflicht zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens; massgebend ist vielmehr, ob sich die umweltrechtlich relevanten Immissionen gegenüber der ursprünglich bewilligten Anlage wesentlich verstärkt haben.
“Dies leitet er namentlich aus dem bereits erwähnten Gutachten des Instituts für Schweizerisches und internationales Baurecht der Universität Freiburg vom 7. Juni 2021 ab (vorne E. 3.1; Beschwerde Ziff. 4 S. 5 ff.). Beim streitbetroffenen Antennenaustausch handle es sich um eine solche Änderung im Sinn von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV, da die Anpassung die Intensität der Strahlung an den OMEN erhöhen könne und deren räumliche Verteilung verändere. Adaptive Antennen dürften nicht gleich wie konventionelle Antennen behandelt werden, auch nicht mit einer «worst-case»-Beurteilung (Beschwerde Ziff. 5 S. 8 ff.; zum Ganzen auch Beschwerde Ziff. 8 S. 15). 5.4 Die NISV definiert in Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV, was aus Sicht des umweltrechtlichen Immissionsschutzes als Änderung einer bestehenden Mobilfunkanlage gilt. Es handelt sich generell um Anpassungen, welche die Intensität der Strahlung an OMEN erhöhen können oder deren räumliche Verteilung verändern (Erläuterungen des BAFU vom 28.11.2008 zur Änderung der NISV Ziff. 5.3 S. 6). Liegt eine solche Änderung vor, muss die Inhaberin bzw. der Inhaber der betreffenden Anlage nach Art. 11 Abs. 1 NISV der zuständigen Behörde vor deren Inbetriebnahme ein neues Standortdatenblatt mit den geänderten Betriebsparametern einreichen. Die NISV schreibt allerdings für solche Fälle nicht vor, dass ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist. Der Bund wäre aus staatsrechtlichen Gründen, namentlich mit Blick auf das Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), auch nicht befugt, den Kantonen auf Verordnungsstufe (NISV) die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens vorzuschreiben (vgl. BVR 2023 S. 227 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. insb. den Hinweis auf die wohl abweichende Meinung von Zufferey/Seydoux, a.a.O., S. 36). – Aus dem Vorliegen einer Änderung im Sinn von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV kann somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres auf die Baubewilligungspflicht geschlossen werden. Vielmehr ist auch bei solchen Änderungen massgebend, ob sich die umweltrechtlich relevanten Immissionen gegenüber der ursprünglich bewilligten Anlage wesentlich verstärkt haben (vgl.”
Das Standortdatenblatt bildet die Grundlage der im Bewilligungsverfahren anzustellenden rechnerischen Prognose zur Beurteilung der voraussichtlichen Einhaltung der NISV‑Grenzwerte. Es muss die für die Strahlungserzeugung massgebenden aktuellen oder geplanten technischen und betrieblichen Angaben sowie den massgebenden Betriebszustand enthalten.
“Eine Mobilfunkanlage darf nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Grenzwerte der NISV voraussichtlich eingehalten werden können (vgl. Art. 4 f. NISV). Die Sendeleistung einer Mobilfunkanlage wird im Bewilligungsverfahren nur berechnet, nicht aber gemessen. Dabei wird auf eine rechnerische Prognose abgestellt. Grundlage dieser Berechnung ist nach Art. 11 Abs. 1 NISV das von der Inhaberin oder dem Inhaber der geplanten Anlage einzureichende Standortdatenblatt. Dieses hat gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV insbesondere die aktuellen bzw. die geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Bst. a), den massgebenden Betriebszustand (Bst.”
“Eine Mobilfunkanlage darf nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Grenzwerte der NISV voraussichtlich eingehalten werden können (vgl. Art. 4 f. NISV). Die Sendeleistung einer Mobilfunkanlage kann im Bewilligungsverfahren zwangsläufig nur berechnet, nicht aber gemessen werden. Abzustellen ist daher auf eine rechnerische Prognose. Grundlage dieser Berechnung ist nach Art. 11 Abs. 1 NISV das von der Inhaberin oder dem Inhaber der geplanten Anlage einzureichende Standortdatenblatt. Dieses hat gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV insbesondere die aktuellen bzw. die geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Bst. a), den massgebenden Betriebszustand (Bst.”
“Eine neue Mobilfunkanlage darf nur bewilligt werden, wenn gestützt auf eine rechnerische Prognose sichergestellt ist, dass die Grenzwerte der NISV voraussichtlich eingehalten werden können (Art. 4 f. NISV). Grundlage dieser Berechnung ist nach Art. 11 Abs. 1 NISV das von der Inhaberin oder vom Inhaber der geplanten Anlage einzureichende Standortdatenblatt. Dieses hat die aktuellen bzw. die geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 Bst. a NISV).”
Das Standortdatenblatt hat Angaben zu den relevanten Frequenzbereichen und den daraus massgebenden Anlagegrenzwerten zu enthalten (z. B. 4 V/m für Anlagen, die ausschliesslich bis 900 MHz senden; 6 V/m für solche, die ausschliesslich ab 1'800 MHz senden; sonst 5 V/m). Diese Informationen dienen der Beurteilung der einzuhaltenden Emissionsbegrenzungen.
“Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt, an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). 3.2 Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 4 V/m, für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen 5 V/m. Demnach gilt für die Antenennanlage GEGL (700–900, 1'400–2'600 und 3'600 MHz) ein maximal zulässiger Anlagegrenzwert von 5 V/m. Für die Antennenanlage ZTGE (1'800–2'600 und 3'600 MHz), die zusammen mit der Antennenanlage ZH_0297A (1'800, 2'100 und 2'600 MHz) als Antennengruppe beurteilt wird, kommt hingegen ein Anlagegrenzwert von 6 V/m zur Anwendung.”
Für das nach Art. 11 NISV einzureichende Standortdatenblatt ergibt sich die zuständige Behörde aus den allgemeinen kantonalen Zuständigkeitsregeln; die NISV verlangt insoweit keine weitergehenden kantonalen Bestimmungen. Eine zwingende Prüfung oder Bewilligung durch eine kantonale NIS‑Fachstelle ist nicht vorgeschrieben; ein fachlicher Beizug (z. B. UGZ in der Stadt Zürich) ist möglich, aber nicht obligatorisch.
“betreffend Baubewilligungsverfahren für Mobilfunkantennen, einsehbar unter: <www.dij.be.ch>, Rubriken «Gemeinden», «Gemeindedaten/-infos»). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, regelt doch bereits das Bundesrecht, welche Unterlagen die Meldung beinhalten muss (Art. 11 NISV). Zusätzliche kantonale Bestimmungen sind daher – anders als bei Solaranlagen (vgl. Art. 18a RPG) – nicht erforderlich. Auch die Zuständigkeit der Behörde, an welche die Meldung zu richten ist, ergibt sich aus den allgemeinen Regelungen (AUE; vgl. Art. 11b Bst. i der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisationsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111]; zur Zuständigkeitsproblematik auch Alexander Rey, a.a.O., S. 172). Es ist daher nicht erkennbar, was kantonalrechtlich zwingend zusätzlich geregelt werden müsste.”
“ch>, Rubriken «Dokumentation», «Berichte, Gutachten, Konzepte», «Bereich Umwelt»; Alexander Rey, Mobilfunkanlagen: Verhältnis von Bundesumweltrecht, Raumplanungs- und Baurecht, insbesondere Bauverfahrensrecht, in URP 2021 S. 153 ff., 171). Der Bund wäre aus staatsrechtlichen Gründen, namentlich mit Blick auf das Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [SR 101]), gar nicht befugt, den Kantonen auf Verordnungsstufe (NISV) die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens vorzuschreiben. 3.4 Soweit ersichtlich enthält das kantonale Recht für das Bagatellverfahren bei Mobilfunkanlagen – anders als etwa für das Meldeverfahren bei Solaranlagen (vgl. Art. 7a BewD) – keine speziellen Regelungen (vgl. etwa auch Bernische Systematische Information Gemeinden [BSIG] Nr. 7/725.1/11.1, Information vom 28.4.2022 betreffend Baubewilligungsverfahren für Mobilfunkantennen, einsehbar unter: <www.dij.be.ch>, Rubriken «Gemeinden», «Gemeindedaten/-infos»). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, regelt doch bereits das Bundesrecht, welche Unterlagen die Meldung beinhalten muss (Art. 11 NISV). Zusätzliche kantonale Bestimmungen sind daher – anders als bei Solaranlagen (vgl. Art. 18a RPG) – nicht erforderlich. Auch die Zuständigkeit der Behörde, an welche die Meldung zu richten ist, ergibt sich aus den allgemeinen Regelungen (AUE; vgl. Art. 11b Bst. i der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisationsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111]; zur Zuständigkeitsproblematik auch Alexander Rey, a.a.O., S. 172). Es ist daher nicht erkennbar, was kantonalrechtlich zwingend zusätzlich geregelt werden müsste. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Baubewilligungspflicht für die umstrittene Umrüstung verneint, was sie folgendermassen begründet hat (E. 5): Der Umfang der zu beurteilenden Änderung ergebe sich aus dem Vergleich des bewilligten Betriebszustands der Anlage auf der Basis des Standortdatenblatts Rev. 1.75 mit dem aktuellen Antennenbetrieb gemäss dem Standortdatenblatt Rev.”
“Grundlage für die Berechnung der Strahlung bildet die Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (heute: Bundesamt für Umwelt BAFU) zur NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002 (in der Folge: BUWAL, Vollzugsempfehlung). Am 23. Februar 2021 hat das BAFU seine Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt (in der Folge: BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung)". 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen als Erstes, das Standortdatenblatt sei nicht von der zuständigen NIS-Fachstelle geprüft worden, dies sei lediglich eine Annahme der Vorinstanz. Letztere habe ihr rechtliches Gehör mit ihrer ungenügenden Begründung verletzt. Sodann hätten sie auch keine Einsicht in den Bericht der Fachstelle erhalten. Die Beschwerdegegnerin 2 habe eine Aktenführungspflicht, weshalb sie den Bericht der Fachstelle zu den Akten hätte geben müssen. 5.2 Nach § 318 PBG entscheidet die örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für Mobilfunkantennenanlagen sieht weder die NISV (vgl. Art. 11 NISV) noch § 7 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) vor, dass neben oder anstelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde die Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) anderer Stellen erforderlich wäre. Auch die Vollzugsempfehlung des BUWAL sieht lediglich eine mögliche Unterstützung der Bewilligungsbehörden durch eine kantonale Fachstelle vor, aber keine zwingende Prüfung oder Bewilligung (BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 9). In der Stadt Zürich ist der Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) die für den Vollzug der NIS-Verordnung im Bereich Funkanwendungen zuständige Fachstelle. Der UGZ prüft Baugesuche und überwacht bestehende Anlagen (https://www.stadt-zuerich.ch/gud/de/index/gesundheitsschutz/schadstoffe_laerm_strahlen/aussenraum/elektro smog.html, zuletzt besucht am 18. Oktober 2022). Ein Beizug des UGZ ist daher gesetzlich nicht zwingend und hat auch nicht in einem förmlichen Verfahren zu erfolgen. Das Baugesuch darf und kann ohne Bericht des UGZ geprüft und bewilligt werden.”
Art. 11 Abs. 2 NISV listet die im Standortdatenblatt erforderlichen Angaben; ein ausdrückliches Erfordernis zur Nennung des Herstellers einer Anlage ist dort nicht enthalten. Die zitierte Vollzugsempfehlung des BUWAL von 2002 legt jedoch nahe, dass das Standortdatenblatt die Herstellerangabe enthalten soll.
“Mai 2019 gemachten Äusserungen, welche nach Auffassung der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht tendenziös und teilweise rechtlich klar falsch seien, sind nicht geeignet, am umschriebenen Ergebnis etwas zu ändern. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann von einer Behandlung der in diesem Zusammenhang gestellten verfahrensrechtlichen Anträge (Einholung eines unabhängigen Drittgutachtens; aus dem Recht weisen, der von D.__ verfassten Stellungnahmen bzw. diejenigen, bei denen er mitwirkte) abgesehen werden. Gemäss Art. 137 PBG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, PBV) sind die Bewilligungsbehörden berechtigt, von den Gesuchstellenden für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einzufordern, welche nicht in Art. 21 Abs. 1 PBV aufgelistet sind. Dazu gehört unter anderem auch ein Standortdatenblatt, welches gemäss Art. 11 Abs. 1 NISV vom Inhaber einer Anlage, für welches Emissionsbegrenzungen festgelegt sind, eingereicht werden muss. In Art. 11 Abs. 2 NISV werden die Informationen, welche im Standortdatenblatt enthalten sein müssen, aufgelistet. Nicht darin enthalten ist ein Erfordernis, den Namen des Herstellers einer Anlage, für die Emissionsbegrenzungen festgelegt sind, anzugeben. Auch der Vollzugsempfehlung des BUWAL zur NISV aus dem Jahr 2002 (vgl. Anhang 1, «Standortdatenblatt für Mobilfunk und WLL-Basisstationen», Zusatzblatt 2 «Technische Angaben zu den Sendeantennen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse») lässt sich entnehmen, dass die Angabe des Herstellers einer Anlage im Standortdatenblatt erforderlich sei. Die Beschwerdegegnerin reichte bei der Beschwerdebeteiligten zusammen mit dem Baugesuch ein ausgefülltes Standortdatenblatt ein (act. 23, Akten Beschwerdebeteiligte). Unter der Rubrik «Typenbezeichnung der Antenne» gab sie «AEQA» an. Die Beschwerdeführerin stellt sich nun auf den Standpunkt, das Baugesuch sei unvollständig, weil die Beschwerdegegnerin den Hersteller der Mobilfunkantennen auf dem Standortdatenblatt nicht angegeben habe.”
Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 NISV verlangt im Standortdatenblatt nicht ausdrücklich die Angabe des Herstellernamens. Die Vollzugsempfehlung des BUWAL (2002) empfiehlt jedoch die Angabe des Herstellers. Vor diesem Hintergrund ist eine Angabe der Typenbezeichnung ohne zusätzlichen Herstellernamen nicht ausdrücklich durch Art. 11 Abs. 2 NISV ausgeschlossen, kann aber in der Praxis durch Vollzugsanforderungen ergänzt werden.
“Januar 2021 sowie auch die weiteren fachlichen Stellungnahmen unparteiisch abgegeben hat und nicht als befangen erscheint. Auch die von ihm im Rahmen eines Interviews mit der Zeitung B.__ vom 23. Mai 2019 gemachten Äusserungen, welche nach Auffassung der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht tendenziös und teilweise rechtlich klar falsch seien, sind nicht geeignet, am umschriebenen Ergebnis etwas zu ändern. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann von einer Behandlung der in diesem Zusammenhang gestellten verfahrensrechtlichen Anträge (Einholung eines unabhängigen Drittgutachtens; aus dem Recht weisen, der von D.__ verfassten Stellungnahmen bzw. diejenigen, bei denen er mitwirkte) abgesehen werden. Gemäss Art. 137 PBG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, PBV) sind die Bewilligungsbehörden berechtigt, von den Gesuchstellenden für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einzufordern, welche nicht in Art. 21 Abs. 1 PBV aufgelistet sind. Dazu gehört unter anderem auch ein Standortdatenblatt, welches gemäss Art. 11 Abs. 1 NISV vom Inhaber einer Anlage, für welches Emissionsbegrenzungen festgelegt sind, eingereicht werden muss. In Art. 11 Abs. 2 NISV werden die Informationen, welche im Standortdatenblatt enthalten sein müssen, aufgelistet. Nicht darin enthalten ist ein Erfordernis, den Namen des Herstellers einer Anlage, für die Emissionsbegrenzungen festgelegt sind, anzugeben. Auch der Vollzugsempfehlung des BUWAL zur NISV aus dem Jahr 2002 (vgl. Anhang 1, «Standortdatenblatt für Mobilfunk und WLL-Basisstationen», Zusatzblatt 2 «Technische Angaben zu den Sendeantennen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse») lässt sich entnehmen, dass die Angabe des Herstellers einer Anlage im Standortdatenblatt erforderlich sei. Die Beschwerdegegnerin reichte bei der Beschwerdebeteiligten zusammen mit dem Baugesuch ein ausgefülltes Standortdatenblatt ein (act. 23, Akten Beschwerdebeteiligte). Unter der Rubrik «Typenbezeichnung der Antenne» gab sie «AEQA» an. Die Beschwerdeführerin stellt sich nun auf den Standpunkt, das Baugesuch sei unvollständig, weil die Beschwerdegegnerin den Hersteller der Mobilfunkantennen auf dem Standortdatenblatt nicht angegeben habe.”
Bei Bagatelländerungen genügt häufig die Kenntnisgabe durch Einreichung eines aktualisierten Standortdatenblatts. Die zuständige Behörde prüft anhand dieses Blatts, ob die Kriterien einer Bagatelländerung erfüllt sind; ist dies der Fall, kann die Anpassung ohne Baubewilligung vorgenommen werden. Wird die Bagatellenkriterien nicht erfüllt, ist ein Baugesuch erforderlich. In einzelnen Fällen sieht die Regelung zudem ausdrücklich vor, dass die Einreichung eines aktualisierten Standortdatenblatts keine Bewilligungspflicht nach sich zieht.
“Die Betreiberin oder der Betreiber einer Mobilfunkanlage muss dem AUE, Abteilung Immissionsschutz, Änderungen an baubewilligten Anlagen in einem aktualisierten Standortdatenblatt (vgl. Art. 11 NISV) bekannt geben. Dieses prüft, ob bei Anpassungen im Sinne von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV die Kriterien einer Bagatelländerung erfüllt sind. Bei Nichteinhaltung der Bagatellkriterien wird die Zustimmung zur Änderung verweigert und die Betreiberinnen müssen ein Baugesuch einreichen. Liegt hingegen eine Bagatelländerung vor, kann die Anpassung ohne Baubewilligung vorgenommen werden.11 Diese Praxis ist gemäss Rechtsprechung der BVD zulässig12 und deckt sich mit der Auffassung des Bundesrats, wie aus seiner schriftlichen Antwort vom 9. März 2020 auf die Frage eines Nationalrats hervorgeht.13”
“11 NISV nicht einmal eine Meldepflicht besteht, dass bezogen auf – ausschliesslich Regelungsgegenstand der NISV bildende – immissionsschutzrechtliche Gründe die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens entfällt (vgl. zu dieser Differenzierung von [immissionsschutzrechtlich relevanten] Änderungen im Sinne der NISV und baulichen Änderungen auch BPUK-Empfehlungen, S. 5). Zwar wird nun im Rahmen der in E. 5.1 referierten NISV-Änderung wie erwähnt für die nachträgliche Aktivierung eines Korrekturfaktors eine Pflicht des Anlageinhabers zur Einreichung eines aktualisierten Standortdatenblatts bei der zuständigen Behörde statuiert (Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 4 NISV). Indem aber zugleich die ausdrückliche Festlegung erfolgt, dass es sich hierbei nicht um eine Änderung im Sinne der NISV handle, kann dieser Ausschluss aus dem Anwendungsbereich von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV im Zusammenspiel der genannten Normen nur so verstanden werden, dass zwar – zufolge separater spezifischer Festlegung – die Einreichung eines Standortdatenblatts nach wie vor erforderlich ist, jedoch die weitere mit einer Subsumtion unter Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 und damit auch Art. 11 NISV einhergehende Konsequenz einer Bewilligungspflicht ausgeschlossen werden soll. Wie sich den – ebenfalls vom 17. Dezember 2021 datierenden – Erläuterungen des BAFU zur Änderung der NISV (im Folgenden: Erläuterungen zur Änderung der NISV) entnehmen lässt, entspricht diese Rechtsfolge dem Willen des Verordnungsgebers, wobei einer historischen Auslegung gerade aufgrund der Neuheit der fraglichen Bestimmungen eine erhebliche Bedeutung zukommt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, Rz. 181). So wird in den genannten Erläuterungen im Zusammenhang mit der einschlägigen Bestimmung von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 bis NISV wörtlich ausgeführt: «Der Anlageinhaber muss damit für die Anwendung eines Korrekturfaktors bei bereits bewilligten adaptiven Antennen der zuständigen Behörde aus Gründen der Nachvollziehbarkeit nur noch ein aktualisiertes Standortdatenblatt einreichen» (Erläuterungen zur Änderung der NISV, S.”
Das Standortdatenblatt muss die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen diese Strahlung am stärksten ist, ausweisen.
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 NISV muss vor der neuen Erstellung einer Mobilfunkanlage ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Das Standortdatenblatt hat u.a. die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 lit. a NISV). Es muss auch Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen diese Strahlung am stärksten ist, und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist, enthalten (Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV). Nach Art. 12 NISV überwacht die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1), insbesondere durch Messungen oder Berechnungen; hierfür empfiehlt das BAFU geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2).”
Ist eine Mobilfunkanlage noch nicht errichtet und in Betrieb, kann die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur rechnerisch prognostiziert werden. Grundlage dieser Prognose ist das vom Inhaber eingereichte Standortdatenblatt; dieses muss namentlich Angaben zur von der Anlage erzeugten Strahlung an den drei am stärksten belasteten OMEN sowie einen Situationsplan und die relevanten Antennenparameter enthalten. Für die Berechnung werden insbesondere die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik und Senderichtung, der Abstand und die relative Lage (Winkel zur Hauptstrahlrichtung) sowie die Dämpfung durch die Gebäudehülle berücksichtigt.
“Wurde eine geplante Mobilfunkanlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen, kann die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Sodann muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die Angaben zu den OMEN darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV). Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (Urteil 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.2 mit Hinweis).”
“Bei geplanten Mobilfunkanlagen kann die Einhaltung des Anlagegrenzwertes bei den OMEN nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 NISV). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Standortdatenblatt vier OMEN ausgewiesen, an denen die Strahlung gemäss ihrer Berechnung jeweils”
“E. 3.1). Die (wesentlich strengeren) Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 der NISV sind dagegen keine Gefährdungswerte, sondern eine vorsorgliche Emissionsbegrenzung, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren soll. Ist – wie im vorliegenden Fall – die Anlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das von der Inhaberin oder vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 NISV). Sodann muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die Angaben zu den OMEN darstellt (Art. 11 Abs. 2 Bst. d NISV). In diesem Plan werden die jeweils höchstbelasteten Stellen der OMEN als Messpunkte eingetragen. Bei der rechnerischen Prognose wird die Strahlung, die an einem zu untersuchenden Ort zu erwarten ist, für jede zur Anlage gehörende Antenne einzeln berechnet. Die einzelnen Beiträge werden anschliessend addiert. Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (BGer 1C_226/2018 vom”
Das Standortdatenblatt muss namentlich Angaben über die von der Anlage an den massgeblichen OMEN erzeugte Strahlung sowie einen Situationsplan enthalten. Ist die Anlage noch nicht in Betrieb, wird die Einhaltung der Grenzwerte rechnerisch prognostiziert; dabei sind insbesondere die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Antenne, die Senderichtung, der Abstand bzw. Winkel zur Antenne und gegebenenfalls die Dämpfung durch die Gebäudehülle zu berücksichtigen.
“Ist eine Mobilfunkanlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Sodann muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die Angaben zu den OMEN darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV). Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL [Hrsg.], Bern 2002 [nachstehend: NISV-Vollzugsempfehlung 2002], S. 24 Ziff. 2.3.1; Urteil 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.2).”
“Ist eine Mobilfunkanlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Sodann muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die Angaben zu den OMEN darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV). Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL [Hrsg.], Bern 2002 [nachstehend: NISV-Vollzugsempfehlung 2002], S. 24 Ziff. 2.3.1). Bei der NIS-Berechnung wird empfohlen, für OMEN als Höhen bei Innenräumen 1,50 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks zu verwenden (NISV-Vollzugsempfehlung 2002, S.”
Vor der Neuerrichtung, Verlegung, dem Ersatz oder der sonstigen Änderung einer Anlage ist das Standortdatenblatt einzureichen. Nach Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 gilt als «Änderung einer Anlage» namentlich die Lageänderung von Sendeantennen, der Ersatz durch Antennen mit abweichendem Antennendiagramm, die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen sowie die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert.
“Art. 11 Abs. 1 NISV verpflichtet den Inhaber einer Anlage, der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einzureichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 NISV geändert wird. In Ziff. 62 Abs. 5 Anhang 1 NISV wird der Begriff der "Änderung einer Anlage" definiert. Als solche gilt die Änderung der Lage von Sendeantennen (lit. a), der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem anderen Antennendiagramm (lit. b), die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen (lit. c), die Erhöhung der ERP (= effektive Strahlungsleistung) über den bewilligten Höchstwert hinaus (lit.”
Behörden können im Rahmen ihrer Prüfung zusätzliche Berechnungen zu weiteren OMEN vornehmen. Soweit alle gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV erforderlichen Angaben vorgelegen haben, führen solche zusätzlichen AFU-Berechnungen nicht dazu, dass der Inhaber weitere Standortdatenblätter nachreichen müsste. Das Vorliegen der erforderlichen Angaben entbindet die Behörden jedoch nicht von weitergehenden Prüfungen.
“Zudem kritisiert die Beschwerdeführeirn, dass die OMEN Nrn. 2a und 2b, für die das AFU zusätzliche Berechnungen vorgenommen hatte, nicht in einem angepassten Standortdatenblatt abgebildet worden seien, was in Widerspruch zu Art. 11 NISV stehe. Gemäss BAFU hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren ein grundsätzlich den Anforderungen von Art. 11 NISV entsprechendes Standortdatenblatt eingereicht. Das AFU hat im Rahmen seiner Überprüfung weitere Berechnungen zur Belastung an den umliegenden OMEN vorgenommen. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlich berechneten OMEN Nrn. 2a und 2b sei der Anlagegrenzwert eingehalten worden. Sämtliche gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV geforderten Angaben, die benötigt werden, um die Einhaltung des Anlagegrenzwertes beurteilen zu können, seien im Verfahren vorgelegen. Dieser Ansicht ist beizupflichten. Die zusätzlichen Abklärungen des AFU haben nicht zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin dazu weitere Standortdatenblätter nachzureichen hätte. Es liegt keine Verletzung von Art. 11 NISV vor.”
“Zudem kritisiert die Beschwerdeführeirn, dass die OMEN Nrn. 2a und 2b, für die das AFU zusätzliche Berechnungen vorgenommen hatte, nicht in einem angepassten Standortdatenblatt abgebildet worden seien, was in Widerspruch zu Art. 11 NISV stehe. Gemäss BAFU hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren ein grundsätzlich den Anforderungen von Art. 11 NISV entsprechendes Standortdatenblatt eingereicht. Das AFU hat im Rahmen seiner Überprüfung weitere Berechnungen zur Belastung an den umliegenden OMEN vorgenommen. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlich berechneten OMEN Nrn. 2a und 2b sei der Anlagegrenzwert eingehalten worden. Sämtliche gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV geforderten Angaben, die benötigt werden, um die Einhaltung des Anlagegrenzwertes beurteilen zu können, seien im Verfahren vorgelegen. Dieser Ansicht ist beizupflichten. Die zusätzlichen Abklärungen des AFU haben nicht zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin dazu weitere Standortdatenblätter nachzureichen hätte. Es liegt keine Verletzung von Art. 11 NISV vor.”
Das Standortdatenblatt muss Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an folgenden Punkten enthalten: am für Menschen zugänglichen Ort, an dem die Strahlung am stärksten ist; an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen die Strahlung am stärksten ist; sowie an allen OMEN, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist.
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 NISV muss vor der neuen Erstellung einer Mobilfunkanlage ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Das Standortdatenblatt hat u.a. die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 lit. a NISV). Es muss auch Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen diese Strahlung am stärksten ist, und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist, enthalten (Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV). Nach Art. 12 NISV überwacht die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1), insbesondere durch Messungen oder Berechnungen; hierfür empfiehlt das BAFU geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2).”
Eine behördliche Prüfung des eingereichten Standortdatenblatts kann zu dem Ergebnis führen, dass die betreffende Anlage die Grenzwerte der NISV einhält. Im vorliegenden Entscheid hat die Abteilung Immissionsschutz (AUE) das Standortdatenblatt geprüft und die Einhaltung der NISV festgestellt; die BVD hat diese Beurteilung im Beschwerdeverfahren bestätigt.
“Die Gesuchstellerin muss im Standortdatenblatt die Einhaltung der Grenzwerte der NISV nachweisen (Art. 11 NISV). Das AUE hat das Standortdatenblatt der Beschwerdegegnerin im Baubewilligungsverfahren geprüft. Es ist zum Ergebnis gekommen, dass die beantragte Änderung der Mobilfunkanlage die Vorschriften der NISV einhält. Es hat diese Einschätzung im Beschwerdeverfahren vor der BVD bestätigt.16 Die BVD hat keinen Anlass, an der Beurteilung der Abteilung Immissionsschutz zu zweifeln. Die umstrittene Anlage hält demnach die Grenzwerte der NISV ein.”
Das Standortdatenblatt muss die drei OMEN nennen, an denen die von der Anlage erzeugte Strahlung am stärksten ist, und diese OMEN im Situationsplan darstellen.
“Wurde eine geplante Mobilfunkanlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen, kann die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Sodann muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die Angaben zu den OMEN darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV). Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (Urteil 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.2 mit Hinweis).”
“Bei geplanten Mobilfunkanlagen kann die Einhaltung des Anlagegrenzwertes bei den OMEN nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 NISV). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Standortdatenblatt vier OMEN ausgewiesen, an denen die Strahlung gemäss ihrer Berechnung jeweils”
“V/m einzuhalten, soweit sie weder ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter noch ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden (Ziff. 64 f. Anhang 1 NISV). Ist die Anlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden (vgl. Urteil 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.2). Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugten Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Sodann muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die Angaben zu den OMEN darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV). Für die Bewilligung einer neuen Anlage ist die rechnerische Prognose massgeblich. Der Abnahmemessung kommt eine nachträgliche Kontrollfunktion zu (Urteil 1C_226/2018 vom 3. September 2019 E. 2.1 und 2.7).”
“Ist eine Mobilfunkanlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Sodann muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die Angaben zu den OMEN darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV). Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL [Hrsg.], Bern 2002 [nachstehend: NISV-Vollzugsempfehlung 2002], S. 24 Ziff. 2.3.1). Bei der NIS-Berechnung wird empfohlen, für OMEN als Höhen bei Innenräumen 1,50 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks zu verwenden (NISV-Vollzugsempfehlung 2002, S.”
Abs. 2 führt aus, welche Angaben das nach Art. 11 Abs. 1 NISV einzureichende Standortdatenblatt enthalten muss: insbesondere die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten, den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung.
“Dazu zählen insbesondere Wohnungen, Schulen, Kindergärten, Spitäler, ständige Arbeitsplätze und Kinderspielplätze, also Orte, wo sich Menschen während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Daneben müssen sämtliche Mobilfunkanlagen zum Schutz vor thermischen Effekten auf den Menschen (der Erwärmung des Körpergewebes, Art. 13 Abs. 1 NISV) auch «Immissionsgrenzwerte» (IGW) einhalten, und zwar überall dort, wo sich Menschen aufhalten können (Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]). Die AGW liegen im Bereich der Mobilfunkstrahlung deutlich tiefer als die IGW: Der AGW nach Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV liegt bei Anlagen mit Frequenzbereichen unter 900 bzw. über 1'800 MHz, d.h. bei adaptiven Antennen, wie sie auch vorliegend zur Diskussion stehen, bei 5 Volt/Meter (V/m). Der IGW liegt demgegenüber nach Anhang 2 Ziff. 11 NISV in diesem Frequenzbereich um über ein Zehnfaches höher, und zwar bei 61 V/m. Bevor eine Anlage neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Dieses muss nach Abs. 2 enthalten: die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung (lit.”
Die NISV begründet für Änderungen gemäss Art. 11 Abs. 1 (Anhang 1) keine automatische Pflicht zur Einholung einer Baubewilligung; sie verlangt lediglich die Einreichung eines aktualisierten Standortdatenblatts. Ob neben der Meldepflicht ein Baubewilligungsverfahren erforderlich ist, hängt insbesondere davon ab, ob sich die umweltrechtlich relevanten Immissionen gegenüber der ursprünglich bewilligten Anlage wesentlich verstärkt haben.
“S. 6). Liegt eine solche Änderung vor, muss die Inhaberin bzw. der Inhaber der betreffenden Anlage nach Art. 11 Abs. 1 NISV der zuständigen Behörde vor deren Inbetriebnahme ein neues Standortdatenblatt mit den geänderten Betriebsparametern einreichen. Die NISV schreibt allerdings für solche Fälle nicht vor, dass ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist. Der Bund wäre aus staatsrechtlichen Gründen, namentlich mit Blick auf das Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), auch nicht befugt, den Kantonen auf Verordnungsstufe (NISV) die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens vorzuschreiben (vgl. BVR 2023 S. 227 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. insb. den Hinweis auf die wohl abweichende Meinung von Zufferey/Seydoux, a.a.O., S. 36). – Aus dem Vorliegen einer Änderung im Sinn von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV kann somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres auf die Baubewilligungspflicht geschlossen werden. Vielmehr ist auch bei solchen Änderungen massgebend, ob sich die umweltrechtlich relevanten Immissionen gegenüber der ursprünglich bewilligten Anlage wesentlich verstärkt haben (vgl.”
“Zonenvorschriften oder den Umweltschutz berührt oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führt (BVR 2015 S. 541 E. 3; VGE 2015/238 vom 17.5.2016 E. 4.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 24). Laut Art. 7 Abs. 2 BewD sind aber auch die in Art. 6 BewD als grundsätzlich baubewilligungsfrei bezeichneten Bauvorhaben bewilligungspflichtig, wenn sie den Gewässerraum, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung tangieren und das entsprechende Schutzinteresse betroffen ist. 3.3 Die NISV definiert in Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV, was aus Sicht des umweltrechtlichen Immissionsschutzes als Änderung einer bestehenden Mobilfunkanlage gilt. Es handelt sich generell um Anpassungen, welche die Intensität der Strahlung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) erhöhen können oder deren räumliche Verteilung verändern (Erläuterungen des BAFU vom 28.11.2008 zur Änderung der NISV Ziff. 5.3 S. 6). Liegt eine solche Änderung vor, muss die Inhaberin bzw. der Inhaber der betreffenden Anlage nach Art. 11 Abs. 1 NISV der zuständigen Behörde vor deren Inbetriebnahme ein neues Standortdatenblatt mit den geänderten Betriebsparametern einreichen. Im Fall der hier strittigen Umrüstung ist eine solche Meldung durch die Eingabe der aktualisierten Standortdatenblätter Rev. 1.81 und 1.83 beim beco erfolgt. Dass bei einer Änderung im Sinn von Anhang 1 der NISV zusätzlich zu dieser Meldung immer auch ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen wäre, lässt sich der NISV entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedoch nicht entnehmen, wird dort doch ausdrücklich bloss eine Meldepflicht und damit gerade keine Baubewilligungspflicht verankert (in diesem Sinn auch Baurekursgericht [BRGE] ZH IV Nr. 0001/2022 vom 6.1.2022 E. 5.4; vgl. auch schriftliche Antwort des Bundesrats vom 9.3.2020 zur Frage 20.5049 Wettstein «5G. Aufrüstung von Mobilfunkanlagen ohne Baubewilligungen», einsehbar unter: <www.parlament.ch>; wohl a.M. Zufferey/Seydoux, Die anwendbaren kantonalen Verfahren zur Implementierung der 5G-Mobilfunkantennentechnologie, Gutachten des Instituts für Schweizerisches und Internationales Baurecht der Universität Freiburg vom 7.”
Das Standortdatenblatt muss die für die rechnerische Prognose der Einhaltung der NISV-Grenzwerte massgebenden technischen und betrieblichen Planungsdaten sowie den massgebenden Betriebszustand enthalten. Denn im Bewilligungsverfahren wird die Sendeleistung einer noch nicht errichteten Anlage anhand einer rechnerischen Prognose beurteilt.
“Ist eine Mobilfunkanlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Sodann muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die Angaben zu den OMEN darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV). Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL [Hrsg.], Bern 2002 [nachstehend: NISV-Vollzugsempfehlung 2002], S. 24 Ziff. 2.3.1; Urteil 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.2).”
“Eine Mobilfunkanlage darf nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Grenzwerte der NISV voraussichtlich eingehalten werden können (vgl. Art. 4 f. NISV). Die Sendeleistung einer Mobilfunkanlage wird im Bewilligungsverfahren nur berechnet, nicht aber gemessen. Dabei wird auf eine rechnerische Prognose abgestellt. Grundlage dieser Berechnung ist nach Art. 11 Abs. 1 NISV das von der Inhaberin oder dem Inhaber der geplanten Anlage einzureichende Standortdatenblatt. Dieses hat gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV insbesondere die aktuellen bzw. die geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Bst. a), den massgebenden Betriebszustand (Bst.”
“Eine Mobilfunkanlage darf nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Grenzwerte der NISV voraussichtlich eingehalten werden können (vgl. Art. 4 f. NISV). Die Sendeleistung einer Mobilfunkanlage kann im Bewilligungsverfahren zwangsläufig nur berechnet, nicht aber gemessen werden. Abzustellen ist daher auf eine rechnerische Prognose. Grundlage dieser Berechnung ist nach Art. 11 Abs. 1 NISV das von der Inhaberin oder dem Inhaber der geplanten Anlage einzureichende Standortdatenblatt. Dieses hat gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV insbesondere die aktuellen bzw. die geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Bst. a), den massgebenden Betriebszustand (Bst.”
Das Standortdatenblatt muss Angaben über die von der geplanten Anlage an den drei OMEN erzeugte Strahlung enthalten (namentlich die drei OMEN, an denen die Strahlung am stärksten ist). Das Blatt bildet die Grundlage für die rechnerische Prognose, wenn die Anlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen ist.
“Ist eine Mobilfunkanlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Sodann muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die Angaben zu den OMEN darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV). Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL [Hrsg.], Bern 2002 [nachstehend: NISV-Vollzugsempfehlung 2002], S. 24 Ziff. 2.3.1; Urteil 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.2).”
“Wurde eine geplante Mobilfunkanlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen, kann die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Sodann muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die Angaben zu den OMEN darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV). Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (Urteil 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.2 mit Hinweis).”
“Ist eine Mobilfunkanlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Sodann muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die Angaben zu den OMEN darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV). Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL [Hrsg.], Bern 2002 [nachstehend: NISV-Vollzugsempfehlung 2002], S. 24 Ziff. 2.3.1). Bei der NIS-Berechnung wird empfohlen, für OMEN als Höhen bei Innenräumen 1,50 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks zu verwenden (NISV-Vollzugsempfehlung 2002, S. 15 Ziff. 2.1.3).”
Bei adaptiven Antennen hat das Standortdatenblatt im Hinblick auf den massgebenden Betriebszustand die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme darzustellen bzw. zu berücksichtigen.
“Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). 3.2 Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden 4 V/m, für solche die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch der vorliegend zu beurteilenden – 5 V/m. Der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt gemäss Ziffer 63 Anhang 1 NISV als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. Ziffer 62 Abs. 6 Anhang 1 NISV definiert, dass Sendeantennen als adaptiv gelten, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird.”
“Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). 4.2 Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden 4 V/m, für solche die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch der vorliegend zu beurteilenden – 5 V/m. Der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt gemäss Ziffer 63 Anhang 1 NISV als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. Ziffer 62 Abs. 6 Anhang 1 NISV definiert, dass Sendeantennen als adaptiv gelten, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird.”
Das Standortdatenblatt muss Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung enthalten: am für Menschen zugänglichen Ort mit der stärksten Strahlung, an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen die Strahlung am stärksten ist, sowie an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen insbesondere durch Messungen oder Berechnungen (Art. 12).
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 NISV muss vor der neuen Erstellung einer Mobilfunkanlage ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Das Standortdatenblatt hat u.a. die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 lit. a NISV). Es muss auch Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen diese Strahlung am stärksten ist, und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist, enthalten (Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV). Nach Art. 12 NISV überwacht die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1), insbesondere durch Messungen oder Berechnungen; hierfür empfiehlt das BAFU geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2).”
Die NISV sieht keine niedrigeren Emissionsgrenzwerte für besonders empfindliche Personen oder für Kinder vor.
“Entgegen der rekurrentischen Auffassung sind weitere Verschärfungen der Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 3 NISV – nach dem Rekurrenten aufgrund von "psychologischen Effekten", die lästig seien – mithin nicht an- gezeigt. Zu den rekurrentischen Vorbringen betreffend besonders empfindli- chen Menschen ist festzuhalten, dass aufgrund der beschriebenen gesetzli- chen Konzeption auch eine allfällige Empfindlichkeit einzelner Bevölkerungs- gruppen wie beispielsweise von Betagten, Kranken und Kindern bei der Fest- legung der Grenzwerte zu berücksichtigen ist (Art. 13 Abs. 2 USG). Die NISV sieht indes keine niedrigeren Grenzwerte für besonders empfindliche Perso- nen oder Kinder vor. Immerhin hat der schweizerische Gesetzgeber bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte der NISV den höchstzulässigen Basis- grenzwert der WHO-Richtlinien gerade zum besseren Schutz elektrosensib- ler Menschen verschärft. Auch für Träger von medizinaltechnischen Geräten wie Herzschrittmacher sieht die NISV keine niedrigeren Grenzwerte vor. Es bestehen überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass Personen mit medizini- schen Hilfsmitteln (etwa mit Herzschrittmachern) durch die dargelegte Grenzwertregelung nicht ausreichend geschützt werden.”
Änderungen im Sinne von Anhang 1 NISV (z. B. Lageänderung von Sendeantennen, Ersatz durch Antennen mit anderem Antennendiagramm, Ergänzung mit zusätzlichen Antennen, Erhöhung der ERP) erfordern vor ihrer Inbetriebnahme die Einreichung eines aktualisierten Standortdatenblatts mit den geänderten Betriebsparametern bei der zuständigen Behörde. Nach der zitierten Rechtsprechung begründet Art. 11 Abs. 1 NISV damit eine Meldepflicht; daraus folgt jedoch nicht zwingend eine Baubewilligungspflicht.
“Art. 11 Abs. 1 NISV verpflichtet den Inhaber einer Anlage, der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einzureichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 NISV geändert wird. In Ziff. 62 Abs. 5 Anhang 1 NISV wird der Begriff der "Änderung einer Anlage" definiert. Als solche gilt die Änderung der Lage von Sendeantennen (lit. a), der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem anderen Antennendiagramm (lit. b), die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen (lit. c), die Erhöhung der ERP (= effektive Strahlungsleistung) über den bewilligten Höchstwert hinaus (lit.”
“Zonenvorschriften oder den Umweltschutz berührt oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führt (BVR 2015 S. 541 E. 3; VGE 2015/238 vom 17.5.2016 E. 4.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 24). Laut Art. 7 Abs. 2 BewD sind aber auch die in Art. 6 BewD als grundsätzlich baubewilligungsfrei bezeichneten Bauvorhaben bewilligungspflichtig, wenn sie den Gewässerraum, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung tangieren und das entsprechende Schutzinteresse betroffen ist. 3.3 Die NISV definiert in Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV, was aus Sicht des umweltrechtlichen Immissionsschutzes als Änderung einer bestehenden Mobilfunkanlage gilt. Es handelt sich generell um Anpassungen, welche die Intensität der Strahlung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) erhöhen können oder deren räumliche Verteilung verändern (Erläuterungen des BAFU vom 28.11.2008 zur Änderung der NISV Ziff. 5.3 S. 6). Liegt eine solche Änderung vor, muss die Inhaberin bzw. der Inhaber der betreffenden Anlage nach Art. 11 Abs. 1 NISV der zuständigen Behörde vor deren Inbetriebnahme ein neues Standortdatenblatt mit den geänderten Betriebsparametern einreichen. Im Fall der hier strittigen Umrüstung ist eine solche Meldung durch die Eingabe der aktualisierten Standortdatenblätter Rev. 1.81 und 1.83 beim beco erfolgt. Dass bei einer Änderung im Sinn von Anhang 1 der NISV zusätzlich zu dieser Meldung immer auch ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen wäre, lässt sich der NISV entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedoch nicht entnehmen, wird dort doch ausdrücklich bloss eine Meldepflicht und damit gerade keine Baubewilligungspflicht verankert (in diesem Sinn auch Baurekursgericht [BRGE] ZH IV Nr. 0001/2022 vom 6.1.2022 E. 5.4; vgl. auch schriftliche Antwort des Bundesrats vom 9.3.2020 zur Frage 20.5049 Wettstein «5G. Aufrüstung von Mobilfunkanlagen ohne Baubewilligungen», einsehbar unter: <www.parlament.ch>; wohl a.M. Zufferey/Seydoux, Die anwendbaren kantonalen Verfahren zur Implementierung der 5G-Mobilfunkantennentechnologie, Gutachten des Instituts für Schweizerisches und Internationales Baurecht der Universität Freiburg vom 7.”
Das Standortdatenblatt bildet den Kern des Baugesuchs und hat im Baubewilligungsverfahren den massgebenden Beweiswert für die Einhaltung der Anlagengrenzwerte. Die vom LHA erstellten Kontrollen und Nachrechnungen sind demgegenüber Teil der verwaltungsinternen Meinungsbildung und ersetzen das Standortdatenblatt nicht.
“In den Verfahrensakten sind das Baugesuch der Beigeladenen und das Standortdatenblatt dokumentiert. Gemäss Art. 11 NISV hat der Inhaber von Mobilfunkanlagen vor Erstellung, Verlegung, Ersetzung oder Änderung der Anlage der Bewilligungsbehörde das Standortdatenblatt einzureichen. Das Standortdatenblatt bildet den Kern des Baugesuchs (Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Auflage, Zürich 2008, S. 146); darauf ist bei der Prüfung in erster Linie abzustellen (BGE 128 II 378 E. 4 S. 379; BGer 1C_643/2015 vom 3. August 2016 E. 2.2.4). Es enthält die Angaben der Bauherrschaft, welche die Einhaltung der Anlagengrenzwerte beweisen sollen (vgl. Art. 11 Abs. 2 NISV), und wird vom LHA überprüft. Mit seinem Vermerk «in Ordnung» bzw. «i.O.» auf dem Standortdatenblatt bestätigt das LHA zuhanden des für die Baubewilligung zuständigen BGI die Einhaltung der Grenzwerte, wenn seine Kontrollrechnung keine oder nur eine irrelevante Abweichung von den Berechnungen der Bauherrschaft ergibt. Die Angaben und Berechnungen im zum Baugesuch gehörenden Standortdatenblatt bilden Ausgangspunkt der Prüfung und massgebend für die Erteilung der Baubewilligung. Die Kontrollen und Nachrechnungen des LHA bilden demgegenüber Teil der verwaltungsinternen Meinungsbildung im Sinne eines Mitberichts einer zur Stellungnahme aufgeforderten Fachstelle. Nicht ihnen, sondern dem zugrundeliegenden Baugesuch mit dem Standortdatenblatt kommt der massgebende Beweiswert zu (in ständiger Praxis VGE VD.2014.225 vom 7. September 2016 E. 3.3 und VD.2015.224 vom 7. September 2016 E. 4.4, je mit Hinweis). Die Vorinstanz hat die Kontrollen und Nachrechnungen des LHA deshalb zu Recht als Teil der verwaltungsinternen Meinungsbildung bezeichnet, die grundsätzlich vom Akteneinsichtsrecht der Verfahrensparteien ausgenommen seien (angefochtener Entscheid, E.”
“In den Verfahrensakten sind das Baugesuch der Beigeladenen und das Standortdatenblatt dokumentiert. Gemäss Art. 11 NISV hat der Inhaber von Mobilfunkanlagen vor Erstellung, Verlegung, Ersetzung oder Änderung der Anlage der Bewilligungsbehörde das Standortdatenblatt einzureichen. Das Standortdatenblatt bildet den Kern des Baugesuchs (Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Auflage, Zürich 2008, S. 146); darauf ist bei der Prüfung in erster Linie abzustellen (BGE 128 II 378 E. 4 S. 379; BGer 1C_643/2015 vom 3. August 2016 E. 2.2.4). Es enthält die Angaben der Bauherrschaft, welche die Einhaltung der Anlagengrenzwerte beweisen sollen (vgl. Art. 11 Abs. 2 NISV), und wird vom LHA überprüft. Mit seinem Vermerk «in Ordnung» bzw. «i.O.» auf dem Standortdatenblatt bestätigt das LHA zuhanden des für die Baubewilligung zuständigen BGI die Einhaltung der Grenzwerte, wenn seine Kontrollrechnung keine oder nur eine irrelevante Abweichung von den Berechnungen der Bauherrschaft ergibt. Die Angaben und Berechnungen im zum Baugesuch gehörenden Standortdatenblatt bilden Ausgangspunkt der Prüfung und massgebend für die Erteilung der Baubewilligung. Die Kontrollen und Nachrechnungen des LHA bilden demgegenüber Teil der verwaltungsinternen Meinungsbildung im Sinne eines Mitberichts einer zur Stellungnahme aufgeforderten Fachstelle. Nicht ihnen, sondern dem zugrundeliegenden Baugesuch mit dem Standortdatenblatt kommt der massgebende Beweiswert zu (in ständiger Praxis VGE VD.2014.225 vom 7. September 2016 E. 3.3 und VD.2015.224 vom 7. September 2016 E. 4.4, je mit Hinweis). Die Vorinstanz hat die Kontrollen und Nachrechnungen des LHA deshalb zu Recht als Teil der verwaltungsinternen Meinungsbildung bezeichnet, die grundsätzlich vom Akteneinsichtsrecht der Verfahrensparteien ausgenommen seien (angefochtener Entscheid, E.”
Soweit Anpassungen einer bestehenden Anlage nicht als «Änderung im Sinne von Anhang 1» zu qualifizieren sind, begründet Art. 11 NISV nach dem zitierten Entscheid weder eine Meldepflicht noch verlangt sie aus immissionsschutzrechtlicher Perspektive die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens. Dies folgt daraus, dass Art. 11 Abs. 1 NISV die Meldepflicht ausdrücklich nur für Neuerstellung, Verlegung, Ersatz oder Änderungen im Sinne von Anhang 1 vorsieht; bei nicht unter diese Umschreibung fallenden Anpassungen entfällt daher nach dem Entscheid auch die auf immissionsschutzrechtliche Gründe gestützte Bewilligungspflicht (vgl. ebenda).
“Dieses Verständnis der Bestimmung ergibt sich zum einen aus der gesamten Konzeption der NISV: Die Bedeutung der Umschreibung derjenigen Konstellationen, die als Änderung einer Anlage im Sinne der NISV gelten oder ausdrücklich nicht als solche gelten sollen, zeigt sich zunächst im Zusammenspiel von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 und neu Abs. 5 bis mit Art. 11 der NISV. Letzterer statuiert unter dem Titel «Meldepflicht» in Abs. 1, dass der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen muss, bevor die Anlage neu erstellt, an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Auch wenn damit an sich keine ausdrückliche Aussage zum Bestehen oder Fehlen einer Bewilligungspflicht erfolgt, ergibt sich aus dem Umstand, dass bei Anpassungen einer bestehenden Anlage, die nicht als Änderung im Sinne von Anhang 1 qualifizieren, gemäss Art. 11 NISV nicht einmal eine Meldepflicht besteht, dass bezogen auf – ausschliesslich Regelungsgegenstand der NISV bildende – immissionsschutzrechtliche Gründe die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens entfällt (vgl. zu dieser Differenzierung von [immissionsschutzrechtlich relevanten] Änderungen im Sinne der NISV und baulichen Änderungen auch BPUK-Empfehlungen, S. 5). Zwar wird nun im Rahmen der in E. 5.1 referierten NISV-Änderung wie erwähnt für die nachträgliche Aktivierung eines Korrekturfaktors eine Pflicht des Anlageinhabers zur Einreichung eines aktualisierten Standortdatenblatts bei der zuständigen Behörde statuiert (Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 4 NISV). Indem aber zugleich die ausdrückliche Festlegung erfolgt, dass es sich hierbei nicht um eine Änderung im Sinne der NISV handle, kann dieser Ausschluss aus dem Anwendungsbereich von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV im Zusammenspiel der genannten Normen nur so verstanden werden, dass zwar – zufolge separater spezifischer Festlegung – die Einreichung eines Standortdatenblatts nach wie vor erforderlich ist, jedoch die weitere mit einer Subsumtion unter Anhang 1 Ziff.”
“Dieses Verständnis der Bestimmung ergibt sich zum einen aus der gesamten Konzeption der NISV: Die Bedeutung der Umschreibung derjenigen Konstellationen, die als Änderung einer Anlage im Sinne der NISV gelten oder ausdrücklich nicht als solche gelten sollen, zeigt sich zunächst im Zusammenspiel von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 und neu Abs. 5 bis mit Art. 11 der NISV. Letzterer statuiert unter dem Titel «Meldepflicht» in Abs. 1, dass der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen muss, bevor die Anlage neu erstellt, an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Auch wenn damit an sich keine ausdrückliche Aussage zum Bestehen oder Fehlen einer Bewilligungspflicht erfolgt, ergibt sich aus dem Umstand, dass bei Anpassungen einer bestehenden Anlage, die nicht als Änderung im Sinne von Anhang 1 qualifizieren, gemäss Art. 11 NISV nicht einmal eine Meldepflicht besteht, dass bezogen auf – ausschliesslich Regelungsgegenstand der NISV bildende – immissionsschutzrechtliche Gründe die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens entfällt (vgl. zu dieser Differenzierung von [immissionsschutzrechtlich relevanten] Änderungen im Sinne der NISV und baulichen Änderungen auch BPUK-Empfehlungen, S. 5). Zwar wird nun im Rahmen der in E. 5.1 referierten NISV-Änderung wie erwähnt für die nachträgliche Aktivierung eines Korrekturfaktors eine Pflicht des Anlageinhabers zur Einreichung eines aktualisierten Standortdatenblatts bei der zuständigen Behörde statuiert (Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 4 NISV). Indem aber zugleich die ausdrückliche Festlegung erfolgt, dass es sich hierbei nicht um eine Änderung im Sinne der NISV handle, kann dieser Ausschluss aus dem Anwendungsbereich von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV im Zusammenspiel der genannten Normen nur so verstanden werden, dass zwar – zufolge separater spezifischer Festlegung – die Einreichung eines Standortdatenblatts nach wie vor erforderlich ist, jedoch die weitere mit einer Subsumtion unter Anhang 1 Ziff.”
“Dieses Verständnis der Bestimmung ergibt sich zum einen aus der gesamten Konzeption der NISV: Die Bedeutung der Umschreibung derjenigen Konstellationen, die als Änderung einer Anlage im Sinne der NISV gelten oder ausdrücklich nicht als solche gelten sollen, zeigt sich zunächst im Zusammenspiel von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 und neu Abs. 5 bis mit Art. 11 der NISV. Letzterer statuiert unter dem Titel «Meldepflicht» in Abs. 1, dass der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen muss, bevor die Anlage neu erstellt, an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Auch wenn damit an sich keine ausdrückliche Aussage zum Bestehen oder Fehlen einer Bewilligungspflicht erfolgt, ergibt sich aus dem Umstand, dass bei Anpassungen einer bestehenden Anlage, die nicht als Änderung im Sinne von Anhang 1 qualifizieren, gemäss Art. 11 NISV nicht einmal eine Meldepflicht besteht, dass bezogen auf – ausschliesslich Regelungsgegenstand der NISV bildende – immissionsschutzrechtliche Gründe die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens entfällt (vgl. zu dieser Differenzierung von [immissionsschutzrechtlich relevanten] Änderungen im Sinne der NISV und baulichen Änderungen auch BPUK-Empfehlungen, S. 5). Zwar wird nun im Rahmen der in E. 5.1 referierten NISV-Änderung wie erwähnt für die nachträgliche Aktivierung eines Korrekturfaktors eine Pflicht des Anlageinhabers zur Einreichung eines aktualisierten Standortdatenblatts bei der zuständigen Behörde statuiert (Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 4 NISV). Indem aber zugleich die ausdrückliche Festlegung erfolgt, dass es sich hierbei nicht um eine Änderung im Sinne der NISV handle, kann dieser Ausschluss aus dem Anwendungsbereich von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV im Zusammenspiel der genannten Normen nur so verstanden werden, dass zwar – zufolge separater spezifischer Festlegung – die Einreichung eines Standortdatenblatts nach wie vor erforderlich ist, jedoch die weitere mit einer Subsumtion unter Anhang 1 Ziff.”
“Dieses Verständnis der Bestimmung ergibt sich zum einen aus der gesamten Konzeption der NISV: Die Bedeutung der Umschreibung derjenigen Konstellationen, die als Änderung einer Anlage im Sinne der NISV gelten oder ausdrücklich nicht als solche gelten sollen, zeigt sich zunächst im Zusammenspiel von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 und neu Abs. 5 bis mit Art. 11 der NISV. Letzterer statuiert unter dem Titel «Meldepflicht» in Abs. 1, dass der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen muss, bevor die Anlage neu erstellt, an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Auch wenn damit an sich keine ausdrückliche Aussage zum Bestehen oder Fehlen einer Bewilligungspflicht erfolgt, ergibt sich aus dem Umstand, dass bei Anpassungen einer bestehenden Anlage, die nicht als Änderung im Sinne von Anhang 1 qualifizieren, gemäss Art. 11 NISV nicht einmal eine Meldepflicht besteht, dass bezogen auf – ausschliesslich Regelungsgegenstand der NISV bildende – immissionsschutzrechtliche Gründe die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens entfällt (vgl. zu dieser Differenzierung von [immissionsschutzrechtlich relevanten] Änderungen im Sinne der NISV und baulichen Änderungen auch BPUK-Empfehlungen, S. 5). Zwar wird nun im Rahmen der in E. 5.1 referierten NISV-Änderung wie erwähnt für die nachträgliche Aktivierung eines Korrekturfaktors eine Pflicht des Anlageinhabers zur Einreichung eines aktualisierten Standortdatenblatts bei der zuständigen Behörde statuiert (Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 4 NISV). Indem aber zugleich die ausdrückliche Festlegung erfolgt, dass es sich hierbei nicht um eine Änderung im Sinne der NISV handle, kann dieser Ausschluss aus dem Anwendungsbereich von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV im Zusammenspiel der genannten Normen nur so verstanden werden, dass zwar – zufolge separater spezifischer Festlegung – die Einreichung eines Standortdatenblatts nach wie vor erforderlich ist, jedoch die weitere mit einer Subsumtion unter Anhang 1 Ziff.”
Ein reiner Technologiewechsel von 3G/4G auf 5G bei konventionellen (nicht adaptiven) Antennen ohne physische Änderungen und ohne Änderung der umweltrelevanten Betriebsparameter ändert nach den zitierten Entscheidungen die Immissionssituation in der Regel nicht. Soweit dadurch weder die Sendeleistung noch die räumliche Verteilung der Strahlung im Sinn von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV erhöht oder verändert werden, ist nach Art. 11 Abs. 1 NISV kein neues oder angepasstes Standortdatenblatt erforderlich. Ob eine Änderung baubewilligungspflichtig ist, bleibt gesondert zu prüfen; die zitierte Praxis schliesst aber nicht generell aus, dass eine Umstellung auf 5G ohne ordentliches Baubewilligungsverfahren möglich ist, wenn im bewilligten Umfang betrieben wird.
“Im zitierten Bundesgerichtsurteil ging es um den Ersatz von GSM-Antennenpanels durch neue Antennenkörper mit UMTS-Technologie, während vorliegend lediglich ein Wechsel von 3G bzw. 4G auf 5G mit konventionellen Antennen ohne physische Veränderung und ohne Änderung der relevanten Betriebsparameter zur Diskussion steht. Zudem lag dem zitierten Bundesgerichtsentscheid ein Baugesuch vom 14. Februar 2009 zugrunde. Damals musste der Funkdienst im Gegensatz zu heute noch im Standortdatenblatt angegeben werden.33 Insofern hat sich auch die Vollzugspraxis seit dem zitierten Bundesgerichtsurteil gegenüber heute verändert. Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem Entscheid der BVD vom 9. September 2020 (BVD 120/2020/36 betreffend Gemeinde Jaberg) vergleichbar. Dort ging es um eine Umrüstung auf «echtes 5G», also um den physischen Ersatz von konventionellen Antennen durch adaptive Antennen auf einer höheren Frequenz, der als baubewilligungspflichtig qualifiziert wurde. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall handelte es sich dabei auch um eine Änderung im Sinne von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 5 Bst. b NISV, die eine Anpassung des Standortdatenblattes nach Art. 11 Abs. 1 NISV erforderte. Schliesslich hilft auch der Verweis auf die BSIG-Nr. 7/725.1/11.1 betreffend Baubewilligungsverfahren für Mobilfunkantennen (Fassung vom 28. April 2022) nicht weiter. Der hier interessierende Sachverhalt ist in der BSIG nicht abgebildet. Der vorliegende Entscheid steht somit auch nicht im Widerspruch zur genannten BSIG. Schliesslich ist anzumerken, dass weder aus der Rechtsprechung der BVD (vgl. BVD 120/2020/36 vom 9. September 2020) noch aus derjenigen des Bundesgerichts (Bger 1C_200/2012 vom 17. Dezember 2012) gefolgert werden kann, dass bei Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone jegliche Änderungen einer Baubewilligung bedürfen.”
“Die NISV definiert in Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV, was aus Sicht des umweltrechtlichen Immissionsschutzes als Änderung einer bestehenden Mobilfunkanlage gilt. Es handelt sich generell um Anpassungen, welche die Intensität der Strahlung an OMEN erhöhen können oder deren räumliche Verteilung verändern.28 Liegt eine solche Änderung vor, muss die Inhaberin bzw. der Inhaber der betreffenden Anlage nach Art. 11 Abs. 1 NISV der zuständigen Behörde vor deren Inbetriebnahme ein neues Standortdatenblatt mit den geänderten Betriebsparametern einreichen. Ein einfacher Wechsel einer Mobilfunkantenne von 4G auf 5G hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Erhöhung der Sendeleistung zur Folge. Im Vergleich zu 3G und 4G hat 5G sodann ähnliche Eigenschaften in Bezug auf die Signalübertragung, wie aus dem Bundesgerichtsurteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 folgt.29 Da keine Antennen ersetzt werden, bleibt auch die räumliche Verteilung der Strahlung gleich. Gegenüber der bewilligten Anlage ändert sich somit hinsichtlich der umweltrechtlich relevanten Immissionen nichts. Da sich bezüglich der Immissionssituation nichts verändert, braucht das AUE auch nicht zu prüfen, ob ein einfacher Wechsel von 4G zu 5G bei konventionellen Antenne mit den umweltrechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin dürfen somit rechtskräftig bewilligte Mobilfunkantennen ohne ordentliches Baubewilligungsverfahren auf die 5G-Technologie umgestellt werden, wenn sie im bewilligten Umfang betrieben werden.”
“Die NISV definiert in Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV, was aus Sicht des umweltrechtlichen Immissionsschutzes als Änderung einer bestehenden Mobilfunkanlage gilt. Es handelt sich generell um Anpassungen, welche die Intensität der Strahlung an OMEN erhöhen können oder deren räumliche Verteilung verändern.28 Liegt eine solche Änderung vor, muss die Inhaberin bzw. der Inhaber der betreffenden Anlage nach Art. 11 Abs. 1 NISV der zuständigen Behörde vor deren Inbetriebnahme ein neues Standortdatenblatt mit den geänderten Betriebsparametern einreichen. Ein einfacher Wechsel einer Mobilfunkantenne von 4G auf 5G hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Erhöhung der Sendeleistung zur Folge. Im Vergleich zu 3G und 4G hat 5G sodann ähnliche Eigenschaften in Bezug auf die Signalübertragung, wie aus dem Bundesgerichtsurteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 folgt.29 Da keine Antennen ersetzt werden, bleibt auch die räumliche Verteilung der Strahlung gleich. Gegenüber der bewilligten Anlage ändert sich somit hinsichtlich der umweltrechtlich relevanten Immissionen nichts. Da sich bezüglich der Immissionssituation nichts verändert, braucht das AUE auch nicht zu prüfen, ob ein einfacher Wechsel von 4G zu 5G bei konventionellen Antenne mit den umweltrechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin dürfen somit rechtskräftig bewilligte Mobilfunkantennen ohne ordentliches Baubewilligungsverfahren auf die 5G-Technologie umgestellt werden, wenn sie im bewilligten Umfang betrieben werden.”
Das Standortdatenblatt muss die drei OMEN bezeichnen, an denen die von der Anlage erzeugte Strahlung am stärksten ist, und einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die Lageangaben zu diesen OMEN darstellt. Diese Angaben bilden einen Teil der Grundlagen für die rechnerische Prognose der Einhaltung der Grenzwerte.
“Ist eine Mobilfunkanlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Sodann muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die Angaben zu den OMEN darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV). Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL [Hrsg.], Bern 2002 [nachstehend: NISV-Vollzugsempfehlung 2002], S. 24 Ziff. 2.3.1; Urteil 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.2).”
“Wurde eine geplante Mobilfunkanlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen, kann die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Sodann muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die Angaben zu den OMEN darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV). Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (Urteil 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.2 mit Hinweis).”
“Ist eine Mobilfunkanlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Sodann muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die Angaben zu den OMEN darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV). Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL [Hrsg.], Bern 2002 [nachstehend: NISV-Vollzugsempfehlung 2002], S. 24 Ziff. 2.3.1). Bei der NIS-Berechnung wird empfohlen, für OMEN als Höhen bei Innenräumen 1,50 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks zu verwenden (NISV-Vollzugsempfehlung 2002, S. 15 Ziff. 2.1.3).”
Änderungen im Sinn von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV (z.B. Ersatz von Sendeantennen durch solche mit anderem Antennendiagramm oder Erhöhung der Sendeleistung über den bewilligten Höchstwert) gelten als meldepflichtige Änderungen. Vor deren Inbetriebnahme ist der zuständigen Behörde ein aktualisiertes Standortdatenblatt einzureichen. In der Praxis kann dies in der Regel durch die Eingabe der aktualisierten Rev.-Standortdatenblätter erfolgen.
“S. 6). Liegt eine solche Änderung vor, muss die Inhaberin bzw. der Inhaber der betreffenden Anlage nach Art. 11 Abs. 1 NISV der zuständigen Behörde vor deren Inbetriebnahme ein neues Standortdatenblatt mit den geänderten Betriebsparametern einreichen. Im Fall der hier strittigen Umrüstung ist eine solche Meldung durch die Eingabe der aktualisierten Standortdatenblätter Rev.”
“Zonenvorschriften oder den Umweltschutz berührt oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führt (BVR 2015 S. 541 E. 3; VGE 2015/238 vom 17.5.2016 E. 4.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 24). Laut Art. 7 Abs. 2 BewD sind aber auch die in Art. 6 BewD als grundsätzlich baubewilligungsfrei bezeichneten Bauvorhaben bewilligungspflichtig, wenn sie den Gewässerraum, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung tangieren und das entsprechende Schutzinteresse betroffen ist. 3.3 Die NISV definiert in Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV, was aus Sicht des umweltrechtlichen Immissionsschutzes als Änderung einer bestehenden Mobilfunkanlage gilt. Es handelt sich generell um Anpassungen, welche die Intensität der Strahlung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) erhöhen können oder deren räumliche Verteilung verändern (Erläuterungen des BAFU vom 28.11.2008 zur Änderung der NISV Ziff. 5.3 S. 6). Liegt eine solche Änderung vor, muss die Inhaberin bzw. der Inhaber der betreffenden Anlage nach Art. 11 Abs. 1 NISV der zuständigen Behörde vor deren Inbetriebnahme ein neues Standortdatenblatt mit den geänderten Betriebsparametern einreichen. Im Fall der hier strittigen Umrüstung ist eine solche Meldung durch die Eingabe der aktualisierten Standortdatenblätter Rev. 1.81 und 1.83 beim beco erfolgt. Dass bei einer Änderung im Sinn von Anhang 1 der NISV zusätzlich zu dieser Meldung immer auch ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen wäre, lässt sich der NISV entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedoch nicht entnehmen, wird dort doch ausdrücklich bloss eine Meldepflicht und damit gerade keine Baubewilligungspflicht verankert (in diesem Sinn auch Baurekursgericht [BRGE] ZH IV Nr. 0001/2022 vom 6.1.2022 E. 5.4; vgl. auch schriftliche Antwort des Bundesrats vom 9.3.2020 zur Frage 20.5049 Wettstein «5G. Aufrüstung von Mobilfunkanlagen ohne Baubewilligungen», einsehbar unter: <www.parlament.ch>; wohl a.M. Zufferey/Seydoux, Die anwendbaren kantonalen Verfahren zur Implementierung der 5G-Mobilfunkantennentechnologie, Gutachten des Instituts für Schweizerisches und Internationales Baurecht der Universität Freiburg vom 7.”
“Unbegründet ist schliesslich die Befürchtung der Beschwerdeführenden, der Vollzug der NISV ermögliche es der Beschwerdegegnerin, später jederzeit die Strahler auszuwechseln oder nicht erlaubte Betriebszustände bzw. die längst geplante 6G und 7G-Technologie aufzuschalten. Die nachfolgenden Ausführungen zeigen zum einen, dass die Beschwerdegegnerin über ein QS-System verfügt, das den Kontrollzweck auch hinsichtlich adaptiver Antennen erfüllt. Zum anderen gilt der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem anderen Antennendiagramm oder die Erhöhung der Sendeleistung über den bewilligten Höchstwert hinaus als Änderung im Sinne von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 5 NISV. Solche Änderungen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 NISV meldepflichtig.”
Bei adaptiven Antennen sind die Standortdatenblätter nach der Rechtsprechung als Worst‑Case‑Berechnungen zu erstellen. Sie müssen die innerhalb der bewilligten Parameter möglichen Senderichtungen (sämtliche Beams) mit dem jeweils maximalen Antennengewinn sowie die massgebenden Betriebszustände (maximaler Gesprächs‑/Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung) ausweisen.
“Dort hat sie ausgeführt, die Berechnungen im Standortdatenblatt würden den Fall, bei dem sich die maximale Sendeleistung auf einen einzelnen Punkt konzentriere, beinhalten. Das Antennendiagramm sei umfassend, es enthalte alle innerhalb der bewilligten Parameter möglichen Senderichtungen (sämtliche möglichen Beams) mit dem jeweils maximalen Antennengewinn. Welche maximale Sendeleistung von den geplanten Antennenkörpern abgegeben werden könne und zu welchen theoretischen Feldstärken dies führen würde, sei nicht von Belang. Weder die Sendeleistung noch die elektrischen Neigungswinkel könnten im Betrieb höher bzw. grösser sein als im Standortdatenblatt ausgewiesen. Auch in der Vernehmlassung für die Baubehörde an das Verwaltungsgericht wird bestätigt, dass die Standortdatenblätter die von der Vollzugsempfehlung NISV in der aktuellen Fassung verlangten Angaben enthielten und nach dem Worst-Case-Szenario erstellt seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grenzwertüberschreitungen bis auf Distanzen von 50 m kommen solle. 4. 4.1 Art. 11 Abs. 1 NISV bestimmt, dass der Anlageinhaber ein Standortdatenblatt einzureichen hat. Dieses muss gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke bei Mobilfunkanlagen, die wie die vorliegenden in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter sowie in solchen um 1800 MHz und darüber senden, 5 V/m. Der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt gemäss Ziffer 63 Anhang 1 NISV als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. Ziffer 62 Abs. 6 Anhang 1 NISV definiert, dass Sendeantennen als adaptiv gelten, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird.”
“Dort hat sie ausgeführt, die Berechnungen im Standortdatenblatt würden den Fall, bei dem sich die maximale Sendeleistung auf einen einzelnen Punkt konzentriere, beinhalten. Das Antennendiagramm sei umfassend, es enthalte alle innerhalb der bewilligten Parameter möglichen Senderichtungen (sämtliche möglichen Beams) mit dem jeweils maximalen Antennengewinn. Welche maximale Sendeleistung von den geplanten Antennenkörpern abgegeben werden könne und zu welchen theoretischen Feldstärken dies führen würde, sei nicht von Belang. Weder die Sendeleistung noch die elektrischen Neigungswinkel könnten im Betrieb höher bzw. grösser sein als im Standortdatenblatt ausgewiesen. Auch in der Vernehmlassung für die Baubehörde an das Verwaltungsgericht wird bestätigt, dass die Standortdatenblätter die von der Vollzugsempfehlung NISV in der aktuellen Fassung verlangten Angaben enthielten und nach dem Worst-Case-Szenario erstellt seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grenzwertüberschreitungen bis auf Distanzen von 50 m kommen solle. 4. 4.1 Art. 11 Abs. 1 NISV bestimmt, dass der Anlageinhaber ein Standortdatenblatt einzureichen hat. Dieses muss gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke bei Mobilfunkanlagen, die wie die vorliegenden in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter sowie in solchen um 1800 MHz und darüber senden, 5 V/m. Der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt gemäss Ziffer 63 Anhang 1 NISV als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. Ziffer 62 Abs. 6 Anhang 1 NISV definiert, dass Sendeantennen als adaptiv gelten, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird.”
Das Standortdatenblatt ist nach der Rechtsprechung unerlässlicher Bestandteil des Baugesuchs und bildet den Ausgangspunkt der Baubewilligungsprüfung. Es enthält die gemäss Art. 11 NISV relevanten Betriebsparameter sowie die Berechnungen der Strahlenbelastung (ausgedrückt als elektrische Feldstärke) und wird zur fachlichen Prüfung und Kontrollrechnung an die kantonale NIS‑Fachstelle (z. B. LHA/AUE) überwiesen.
“Mobilfunkanlagen müssen immissionsrechtliche Vorschriften, namentlich die Grenzwerte der NISV, einhalten (vgl. dazu ausführlicher Erwägung 7 bis 9). Anhand der Angaben im Standortdatenblatt kann rechnerisch geprüft werden, ob die geplante Anlage die immissionsrechtlichen Vorschriften einhält. Das Standortdatenblatt wird zur Prüfung an die kantonale NIS-Fachstelle überwiesen, die die Feldstärkeberechnungen überprüft. Das Standortdatenblatt ist somit unerlässlicher Bestandteil des Baugesuchs. Es enthält alle gemäss Art. 11 NISV relevanten Betriebsparameter sowie Berechnungen der Strahlenbelastung, ausgedrückt als elektrische Feldstärke in Volt pro Meter (V/m).”
“Sodann müssen Mobilfunkanlagen immissionsrechtliche Vorschriften, namentlich die Grenzwerte der NISV, einhalten. Anhand der Angaben im Standortdatenblatt kann rechnerisch geprüft werden, ob die geplante Anlage die immissionsrechtlichen Vorschriften einhält. Das Standortdatenblatt wird zur Prüfung an die kantonale NIS-Fachstelle überwiesen, die die Feldstärkeberechnungen überprüft. Das Standortdatenblatt ist somit unerlässlicher Bestandteil des Baugesuchs. Es enthält alle gemäss Art. 11 NISV relevanten Betriebsparameter sowie Berechnungen der Strahlenbelastung, ausgedrückt als elektrische Feldstärke in Volt pro Meter (V/m).”
“In den Verfahrensakten sind das Baugesuch der Beigeladenen und das Standortdatenblatt dokumentiert. Gemäss Art. 11 NISV hat der Inhaber von Mobilfunkanlagen vor Erstellung, Verlegung, Ersetzung oder Änderung der Anlage der Bewilligungsbehörde das Standortdatenblatt einzureichen. Das Standortdatenblatt bildet den Kern des Baugesuchs (Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Auflage, Zürich 2008, S. 146); darauf ist bei der Prüfung in erster Linie abzustellen (BGE 128 II 378 E. 4 S. 379; BGer 1C_643/2015 vom 3. August 2016 E. 2.2.4). Es enthält die Angaben der Bauherrschaft, welche die Einhaltung der Anlagengrenzwerte beweisen sollen (vgl. Art. 11 Abs. 2 NISV), und wird vom LHA überprüft. Mit seinem Vermerk «in Ordnung» bzw. «i.O.» auf dem Standortdatenblatt bestätigt das LHA zuhanden des für die Baubewilligung zuständigen BGI die Einhaltung der Grenzwerte, wenn seine Kontrollrechnung keine oder nur eine irrelevante Abweichung von den Berechnungen der Bauherrschaft ergibt. Die Angaben und Berechnungen im zum Baugesuch gehörenden Standortdatenblatt bilden Ausgangspunkt der Prüfung und massgebend für die Erteilung der Baubewilligung.”
“Die Gesuchstellerin muss im Standortdatenblatt die Einhaltung der Grenzwerte der NISV nachweisen (Art. 11 NISV). Das AUE hat das Standortdatenblatt der Beschwerdegegnerin im Baubewilligungsverfahren geprüft. Es ist zum Ergebnis gekommen, dass die beantragte Änderung der Mobilfunkanlage die Vorschriften der NISV einhält. Es hat diese Einschätzung im Beschwerdeverfahren vor der BVD bestätigt.16 Die BVD hat keinen Anlass, an der Beurteilung der Abteilung Immissionsschutz zu zweifeln. Die umstrittene Anlage hält demnach die Grenzwerte der NISV ein.”
Das Standortdatenblatt hat die für die Erzeugung von Strahlung massgebenden aktuellen und geplanten technischen sowie betrieblichen Daten der Anlage zu enthalten. Es muss Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an folgenden Orten enthalten: am für Menschen zugänglichen Ort mit der stärksten Strahlung; an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen die Strahlung am stärksten ist; sowie an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist. Zusätzlich ist ein Situationsplan beizulegen, der die genannten Angaben darstellt.
“Nach Art. 11 Abs. 1 NISV muss der Inhaber einer Anlage, für die Emissionsbegrenzungen gelten, der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder geändert wird. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung muss das Standortdatenblatt Folgendes enthalten: die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a); den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 (lit. b); Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist (lit. c Ziff. 1), an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist (lit. c Ziff. 2) und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist (lit. c Ziff. 3); einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d).”
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 NISV muss vor der neuen Erstellung einer Mobilfunkanlage ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Das Standortdatenblatt hat u.a. die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 lit. a NISV). Es muss auch Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen diese Strahlung am stärksten ist, und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist, enthalten (Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV). Nach Art. 12 NISV überwacht die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1), insbesondere durch Messungen oder Berechnungen; hierfür empfiehlt das BAFU geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2).”
Die kommunale Behörde hat das eingereichte Standortdatenblatt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen oder dies durch die eigene Fachstelle bzw. extern überprüfen zu lassen. Das Standortdatenblatt muss die gemäss NISV verlangten Berechnungen enthalten, namentlich für den strahlenmässig exponiertesten OKA und für die drei OMEN mit der höchsten Exposition, sowie einen Situationsplan, der die entsprechenden Angaben darstellt.
“3 NISV Räume in Gebäuden, in de- nen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öf- fentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) sowie diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in de- nen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV sind Berechnungen einer- seits beim strahlenmässig exponiertesten OKA und andererseits für jene drei OMEN, an denen die elektromagnetische Strahlung am grössten ist (Anlagegrenzwert), zu verlangen. Diese Berechnungen werden von den Mobilfunkgesellschaften durchgeführt und müssen zwingend Teil des Bau- gesuchs sein. Es ist Aufgabe der kommunalen Baubehörden, das jeweilige Standortdatenblatt zusammen mit den übrigen Baugesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen oder von einer externen R4.2020.00071 Seite 9 ‒ bzw. […] von der eigenen – Fachstelle überprüfen zu lassen. Nach Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV muss das Standortdatenblatt ferner einen Situati- onsplan enthalten, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt. Mit dem vorliegend massgebenden Standortdatenblatt vom 8. November 2019 hat die private Rekursgegnerin Immissionsprognosen für einen OKA und fünf OMEN vorgenommen. Damit ist sie der vorstehend dargelegten gesetzlichen Pflicht grundsätzlich, d.h. in quantitativer Hinsicht, nachge- kommen. Auch der erforderliche Situationsplan liegt vor. In Bezug auf die rekurrentischerseits beanstandeten Berechnungen ist Folgendes festzuhal- ten: 5.3. Der Berechnungspunkt für den OMEN 04 gemäss Standortdatenblatt wurde in jenem Bereich der Nordfassade gesetzt, wo sich ein Fenster befindet (überprüft mit der 3d-Ansicht von Google). Dementsprechend wurde als Gebäudehülle Glas angegeben und folgerichtig keine Gebäudedämpfung berücksichtigt. Ein "nur wenig weiter östlich" liegender Berechnungspunkt, wo gemäss Rekurrent aufgrund der Abstrahlcharakteristik der einschlägi- gen Antenne statt 1,2 dB gemäss Standortdatenblatt überhaupt keine hori- zontale Richtungsabschwächung veranschlagt werden könne, würde beim Mauerwerk des Gebäudes zu liegen kommen.”
“Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit.”
Das Standortdatenblatt muss den gemäss Anhang 1 massgebenden Betriebszustand ausweisen (z. B. maximaler Gesprächs‑/Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung; bei adaptiven Antennen ist die Variabilität von Senderichtung/Antennendiagramm zu berücksichtigen), Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung sowie einen Situationsplan, der diese Angaben darstellt.
“Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). 3.2 Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches Angaben über den geplanten Betrieb der Anlage enthält und über die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 4 V/m, für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch für die vorliegend zu beurteilende Antennenanlage – 5 V/m. Ziffer 63 Abs. 1 Anhang 1 NISV definiert den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung als massgebenden Betriebszustand. Bei adaptiven Sendeantennen – also solchen, bei denen die Senderichtung oder das Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst werden (Ziffer 62 Abs.”
“2 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). 4.3 Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 4 V/m, für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch der vorliegend zu beurteilenden – 5 V/m. Der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt gemäss Ziffer 63 Anhang 1 NISV als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. Ziffer 62 Abs. 6 Anhang 1 NISV definiert, dass Sendeantennen als adaptiv gelten, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst werden.”
“Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). 3.2 Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 4 V/m, für solche die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch für die vorliegend zu beurteilende Antennenanlage – 5 V/m. Der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt gemäss Ziffer 63 Anhang 1 NISV als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. Ziffer 62 Abs. 6 Anhang 1 NISV definiert, dass Sendeantennen als adaptiv gelten, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst werden.”
Sind die im Verfahren eingereichten Angaben nach Art. 11 Abs. 2 NISV ausreichend, um die Einhaltung des Anlagegrenzwertes zu beurteilen, führen nachträglich von der Behörde vorgenommene zusätzliche Berechnungen nicht automatisch zu einer Pflicht, weitere Standortdatenblätter nachzureichen.
“Zudem kritisiert die Beschwerdeführeirn, dass die OMEN Nrn. 2a und 2b, für die das AFU zusätzliche Berechnungen vorgenommen hatte, nicht in einem angepassten Standortdatenblatt abgebildet worden seien, was in Widerspruch zu Art. 11 NISV stehe. Gemäss BAFU hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren ein grundsätzlich den Anforderungen von Art. 11 NISV entsprechendes Standortdatenblatt eingereicht. Das AFU hat im Rahmen seiner Überprüfung weitere Berechnungen zur Belastung an den umliegenden OMEN vorgenommen. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlich berechneten OMEN Nrn. 2a und 2b sei der Anlagegrenzwert eingehalten worden. Sämtliche gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV geforderten Angaben, die benötigt werden, um die Einhaltung des Anlagegrenzwertes beurteilen zu können, seien im Verfahren vorgelegen. Dieser Ansicht ist beizupflichten. Die zusätzlichen Abklärungen des AFU haben nicht zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin dazu weitere Standortdatenblätter nachzureichen hätte. Es liegt keine Verletzung von Art. 11 NISV vor.”
Das Standortdatenblatt hat die aktuellen oder geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage anzugeben, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind. Für die Abschätzung der einzuhaltenden Grenzwerte ist im Bewilligungsverfahren in der Regel eine rechnerische Prognose der Sendeleistung vorzulegen, da eine Messung vor Inbetriebnahme nicht möglich ist.
“Eine Mobilfunkanlage darf nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Grenzwerte der NISV voraussichtlich eingehalten werden können (vgl. Art. 4 f. NISV). Die Sendeleistung einer Mobilfunkanlage wird im Bewilligungsverfahren nur berechnet, nicht aber gemessen. Dabei wird auf eine rechnerische Prognose abgestellt. Grundlage dieser Berechnung ist nach Art. 11 Abs. 1 NISV das von der Inhaberin oder dem Inhaber der geplanten Anlage einzureichende Standortdatenblatt. Dieses hat gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV insbesondere die aktuellen bzw. die geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Bst. a), den massgebenden Betriebszustand (Bst.”
“Eine Mobilfunkanlage darf nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Grenzwerte der NISV voraussichtlich eingehalten werden können (vgl. Art. 4 f. NISV). Die Sendeleistung einer Mobilfunkanlage kann im Bewilligungsverfahren zwangsläufig nur berechnet, nicht aber gemessen werden. Abzustellen ist daher auf eine rechnerische Prognose. Grundlage dieser Berechnung ist nach Art. 11 Abs. 1 NISV das von der Inhaberin oder dem Inhaber der geplanten Anlage einzureichende Standortdatenblatt. Dieses hat gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV insbesondere die aktuellen bzw. die geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Bst. a), den massgebenden Betriebszustand (Bst.”
Änderungen technischer oder inhaltlicher Angaben, die für die Strahlungserzeugung massgebend sind (z. B. OMEN, beantragte Sendeleistungen, Neigungswinkel), sind im Standortdatenblatt zu berücksichtigen. Art. 11 Abs. 2 verlangt die Angabe der aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten; die Praxis zeigt, dass Behörden von der Gesuchstellerin die Einreichung eines angepassten Standortdatenblatts verlangen können, wenn solche relevanten Angaben berichtigt oder ergänzt werden.
“Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit.”
“Auch die Beschwerdegegnerin verneint erhebliche Änderungen durch die Überarbeitung des Standortdatenblatts. Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV sei sie verpflichtet, mit dem Baugesuch ein Standortdatenblatt einzureichen, unter anderem mit Angaben zu den drei am stärksten von der projektierten Anlage betroffenen OMEN sowie dem höchstbelasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA). Vorliegend habe sie mit ihrem Baugesuch das Standortdatenblatt vom 3. August 2020, Revision 1.9, eingereicht, aus welchem die rechnerische Prognose für die zu erwartende elektrische Feldstärke für den höchstbelasteten OKA sowie die fünf höchstbelasteten OMEN hervorgehen würden. Im November 2020 und somit nach der Publikation des Baugesuchs sei sie von der Dienststelle uwe dazu aufgefordert worden, das Standortdatenblatt hinsichtlich eines fehlenden OMENS zu korrigieren. Sie sei dieser Aufforderung nachgekommen und habe am 6. Januar 2021 das angepasste Standortdatenblatt vom 14. Dezember 2020, Revision 1.15, bei der Gemeinde eingereicht. In diesem Standortdatenblatt habe die Beschwerdegegnerin den OMEN Nr. 7 neu ausgewiesen. Zugleich habe die Beschwerdegegnerin die für die verschiedenen Frequenzbänder beantragten Sendeleistungen und einen elektrischen Neigungswinkel angepasst.”
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