Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
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Konventionelle QS‑Nachweise seien zur Kontrolle adaptive, softwaregesteuerter Antennen untauglich, weil Softwaremanipulationen Prüfsituationen verschleiern können. Gemäss der zitierten Darstellung erfordere die effektive Kontrolle solcher Anlagen hardwareseitige Begrenzungen sowie Kontrollen durch die Behörde, namentlich unangekündigte Tests im laufenden Betrieb. Die Quelle führt aus, dass die bestehenden QS‑Systeme vor diesem Hintergrund Art. 12 Abs. 2 NISV nicht erfüllen.
“Bei konventionellen Antennen seien die Ausbreitungsmuster der Strahlung durch die Antennenkonstruktion vorgegeben. Daher könne davon ausgegangen werden, dass niemand extra vor diesen Prüfsituationen jeweils zur Antenne hochklettere und ihre Einstellungen verändere oder manuell Änderungen in der Steuerungszentrale vornehme. Bei adaptiven Antennen und ihrer Softwaresteuerung sei das völlig anders. Eine Manipulation der Software zur Erkennung von Prüfsituationen sei ohne weiteres möglich und denkbar. Entsprechend sei das bisherige QS-System der Beschwerdegegnerin untauglich, um Grenzwertüberschreitungen zuverlässig zu erfassen. Was es beim Vollzug softwaregesteuerter Anlagen brauche, seien Begrenzungen auf Ebene Hardware, sowie Tests im laufenden Betrieb durch die Behörde selbst ohne Vorankündigung. All dies sei derzeit beim Einsatz adaptiver Antennen in der Schweiz nicht vorgesehen. Die bestehenden QS-Systeme seien daher bereits von ihrer Konzeption her untauglich, adaptive Antennen effektiv zu kontrollieren, was Art. 12 Abs. 2 NISV verletze. Gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV überwache die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Dass Mobilfunkantennen die in der NISV verankerten Grenzwerte einhalten müssten, stelle eine Bewilligungsvoraussetzung dar. Sie dürften somit nur bewilligt werden, wenn die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen gewährleistet sei. Ob die Werte nach Inbetriebnahme eingehalten würden, sei somit nicht (nur) eine Frage des Vollzugs, sondern bereits des Bewilligungsverfahrens. Stehe von Vornherein fest, dass die Einhaltung einer gesetzlichen Pflicht nicht überprüft werden könne, seien die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt und sei die Verfügung nicht vollstreckbar. Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid BGer 1C_97/2018 bestätigt, dass ein drohender ungenügender Vollzug bereits präventiv im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gerügt werden könne. Das bestehende QS-System der Baugesuchstellerin könne den Betrieb adaptiver Antennen nicht kontrollieren. Ein QS-System, das adaptive Antennen kontrollieren könne, müsse zwingend die Änderung der Senderichtung erfassen können.”
Im Bewilligungsverfahren ist die NIS‑Belastung rechnerisch zu prognostizieren und im Standortdatenblatt anzugeben; eine Messung vor Inbetriebnahme ist entwicklungsgemäss nicht möglich. Da rechnerische Prognosen nicht alle Ausbreitungsfeinheiten erfassen, sieht die Praxis in der Regel nach Inbetriebnahme eine Abnahmemessung vor, insbesondere wenn die Prognose an einem relevanten Messort etwa 80% des Anlagegrenzwerts erreicht.
“Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Nach Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Strahlung vor Inbetriebnahme einer Anlage nicht gemessen, sondern nur berechnet werden kann. Für das Bewilligungsverfahren wird die NIS-Belastung deshalb berechnet. Die Anlage soll nur bewilligt werden, wenn sie rechnerisch den Anlagegrenzwert einhält. Die notwendigen technischen Angaben und das Ergebnis der Berechnung werden der Behörde im Standortdatenblatt deklariert. Die rechnerische Prognose trägt allerdings nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der Strahlung Rechnung. Nach Inbetriebnahme der Anlage soll daher in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80% erreicht wird.[8] In begründeten Fällen kann die Behörde diese Schwelle auch niedriger ansetzen oder aber auch auf die Messung verzichten, wenn die Feldstärke mehr als 80% des Anlagegrenzwertes beträgt.”
“Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Sowohl nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 NISV als auch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 NISV empfiehlt das BAFU geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Die Sendeleistung einer Mobilfunkanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet, nicht aber gemessen werden. Die rechnerische Prognose trägt indessen nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der Strahlung Rechnung. In der «Vollzugsempfehlung zur NISV – Mobilfunk- und WLL-Basisstationen», des BUWAL (nun BAFU)26 ist unter Ziffer”
Ziel einer Abnahmemessung ist die Verifikation der berechneten Immissionsprognose nach Inbetriebnahme einer neuen oder geänderten Anlage. Da der maximale Betriebszustand im realen Betrieb selten erreicht wird, sind die Messresultate auf die maximal bewilligte Sendeleistung hochzurechnen.
“Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Nach Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Ziel einer Abnahmemessung ist die Verifikation der berechneten Immissionsprognose nach Inbetriebnahme einer neuen oder geänderten Mobilfunkanlage. Nach der Vollzugsempfehlung zur NISV und der Messempfehlung soll nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn der Anlagegrenzwert gemäss rechnerischer Prognose an einem OMEN zu 80% erreicht wird.[48] Im vorliegenden Fall hat das AUE in seinem Fachbericht vom 18. Dezember 2023 an den OMEN Nrn. 3, 6 und 13 gemäss Standortdatenblatt vom 16. August 2023 (Revision 1.19) eine Abnahmemessung angeordnet. Diese Auswahl der OMEN für eine Abnahmemessung wird von den Beschwerdeführenden nicht in Zweifel gezogen. Mit einer Abnahmemessung wird überprüft, ob die Grenzwerte während des maximal bewilligten Betriebszustandes, d.”
“Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Zur Kontrolle der Einhaltung der Anlage- und Immissionsgrenzwerte sind auch Messungen durchzuführen. Nach Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Bei der rechnerischen Prognose der Strahlung, die auf dem Standortdatenblatt basiert, werden zwar die wesentlichen Einflussgrössen berücksichtigt. Dennoch ist die rechnerische Prognose, die im Baubewilligungsverfahren vorgenommen wird, mit gewissen Unsicherheiten behaftet, da sie nicht sämtlichen Feinheiten der Strahlungsausbreitung Rechnung trägt. Ziel einer Abnahmemessung ist die Verifikation der berechneten Immissionsprognose nach der Inbetriebnahme einer neuen oder geänderten Mobilfunkanlage. Nach der Vollzugsempfehlung zur NISV und der Messempfehlung soll nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn der Anlagegrenzwert gemäss rechnerischer Prognose an einem OMEN zu 80 Prozent erreicht wird.”
“Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Nach Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Eine Baubewilligung wird nicht aufgrund einer Abnahmemessung, sondern aufgrund einer rechnerischen Prognose erteilt. Nach der Vollzugsempfehlung zur NISV und der Messempfehlung soll sodann nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn der Anlagegrenzwert gemäss rechnerischer Prognose an einem OMEN zu 80 % erreicht wird.[15] Mit einer Abnahmemessung wird überprüft, ob die Grenzwerte während des maximal bewilligten Betriebszustandes, d.h. unter voller Auslastung und bei maximaler Sendeleistung, in der realen Umgebung eingehalten sind. Da dieser maximale Betriebszustand im realen Betrieb nur selten auftritt, müssen die Messresultate von der aktuell gemessenen Sendeleistung auf die maximal bewilligte Sendeleistung hochgerechnet werden.”
Bei Mobilfunkanlagen hat das Bundesgericht festgehalten, dass Anwohnende ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass die Einhaltung der NISV‑Grenzwerte durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen sichergestellt wird. Das Bundesgericht schliesst andere Kontrollformen nicht aus; das BAFU empfiehlt beispielsweise als alternative Kontrollmöglichkeit die Einrichtung von Qualitätssicherungssystemen (QS‑Systemen) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen.
“Die Behörde überwacht gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben die Einrichtung eines QS-Systems auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16.”
“Die Behörde überwacht gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben die Einrichtung eines QS-Systems auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16.”
“Ob damit die Antenne sendetechnisch sinnvoll betrieben werden kann, spielt für die Erteilung der Baubewilligung keine Rolle (vgl. VGr, 2. Dezember 2021, VB.2021.00178, E. 5.2). Es ist sodann nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargelegt, dass die Immissionsprognosen falsch berechnet wurden. Die Beschwerdeführer begründen nicht näher, weshalb Abnahmemessungen ihrer Ansicht nach nicht durchgeführt werden könnten. Es ist festzuhalten, dass Abnahmemessungen gestützt auf den Technischen Bericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) "Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" vom 18. Februar 2020 bei adaptiven 5G-Antennen durchgeführt werden können (vgl. VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00047 und VB.2021.00048, E. 6.2 bzw. E. 6.2.3). Dies wurde im Übrigen auch vom Bundesgericht nicht anders beurteilt (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 8). 7.3 Damit bleibt die Rüge betreffend Tauglichkeit der QS-Systeme zu prüfen, welche die Beschwerdeführer ebenfalls nicht näher substanziieren. Die Behörde überwacht gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 der NISV führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung vom 23.”
Es ist aus den Quellen unbestritten, dass kantonale Vollzugsbehörden keinen direkten Online‑Zugriff auf die Steuer-/QS‑Zentralen der Betreiber haben. Als alternative Überprüfungsmöglichkeiten werden in den Quellen genannt: angemeldete Vor-Ort‑Stichprobenkontrollen beim Betreiber, Erstellung und Zustellung von Printscreens durch einen NIS‑Verantwortlichen sowie die Kontrolle bzw. Heranziehung externer Messungen und Berechnungen.
“Wie hoch der Aufwand der Mobilfunkbetreiber tatsächlich sei, habe das Bundesgericht nicht interessiert. Dieser betrage dank Automatisierung jährlich weniger als CHF 1'000. Nach ihrem Kenntnisstand sei gegen das erwähnte Bundesgerichtsurteil bereits ein Revisionsbegehren eingereicht worden (act. G 5 S. 4 f.). In ihrer Vernehmlassung (act. G 11) gebe die Beschwerdegegnerin zu, dass kantonale Vollzugsbehörden keinen Online-Zugriff auf die Steuerzentralen der Mobilfunk-Betreiber hätten, und ergänze, dass noch andere Kontrollmöglichkeiten (angemeldete Besuche bei einem NIS-Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin; Erstellung von Printscreens der Sendeparameter durch den NIS-Verantwortlichen und Zustellung derselben an die kantonale Vollzugsbehörde) bestünden. Gemäss den (verklausulierten) Ausführungen der Beschwerdegegnerin mache der Kanton St. Gallen von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch. Auch wenn sich das Bundesgericht im erwähnten Urteil mit diesem untauglichen System zufriedengebe, akzeptierten sie (die Beschwerdeführerinnen) diese Schlamperei nicht (act. G 15 S. 3 f.). Nach Art. 12 NISV überwacht die Behörde – vorliegend das kantonale AFU – die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1). Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2). Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob: a. die der Verfügung zugrundeliegenden Angaben über den Betrieb zutreffen; und b. die verfügten Anordnungen befolgt werden (Abs. 3). Hinsichtlich der vorerwähnten Beanstandungen der Beschwerdeführerinnen ist von der unbestritten gebliebenen Feststellung der BAFU-Vertreter gemäss Protokoll vom 31. März 2022 auszugehen, wonach es zwar an einem direkten Online-Zugriff der kantonalen Vollzugsstellen auf die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber fehle, ihnen jedoch weitere Überprüfungsmöglichkeiten – so insbesondere (1) Stichprobenkontrollen direkt beim Betreiber, (2) Kontrolle von Daten (u.”
“Wie hoch der Aufwand der Mobilfunkbetreiber tatsächlich sei, habe das Bundesgericht nicht interessiert. Dieser betrage dank Automatisierung jährlich weniger als CHF 1'000. Nach ihrem Kenntnisstand sei gegen das erwähnte Bundesgerichtsurteil bereits ein Revisionsbegehren eingereicht worden (act. G 5 S. 4 f.). In ihrer Vernehmlassung (act. G 11) gebe die Beschwerdegegnerin zu, dass kantonale Vollzugsbehörden keinen Online-Zugriff auf die Steuerzentralen der Mobilfunk-Betreiber hätten, und ergänze, dass noch andere Kontrollmöglichkeiten (angemeldete Besuche bei einem NIS-Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin; Erstellung von Printscreens der Sendeparameter durch den NIS-Verantwortlichen und Zustellung derselben an die kantonale Vollzugsbehörde) bestünden. Gemäss den (verklausulierten) Ausführungen der Beschwerdegegnerin mache der Kanton St. Gallen von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch. Auch wenn sich das Bundesgericht im erwähnten Urteil mit diesem untauglichen System zufriedengebe, akzeptierten sie (die Beschwerdeführerinnen) diese Schlamperei nicht (act. G 15 S. 3 f.). Nach Art. 12 NISV überwacht die Behörde – vorliegend das kantonale AFU – die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1). Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2). Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob: a. die der Verfügung zugrundeliegenden Angaben über den Betrieb zutreffen; und b. die verfügten Anordnungen befolgt werden (Abs. 3). Hinsichtlich der vorerwähnten Beanstandungen der Beschwerdeführerinnen ist von der unbestritten gebliebenen Feststellung der BAFU-Vertreter gemäss Protokoll vom 31. März 2022 auszugehen, wonach es zwar an einem direkten Online-Zugriff der kantonalen Vollzugsstellen auf die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber fehle, ihnen jedoch weitere Überprüfungsmöglichkeiten – so insbesondere (1) Stichprobenkontrollen direkt beim Betreiber, (2) Kontrolle von Daten (u.”
Das BAFU empfahl in einem Rundschreiben (2006) als alternative Kontrollmöglichkeit die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS‑System) in den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen zur Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte bei Mobilfunkbasisstationen. Diese Empfehlung steht im Zusammenhang mit den in Art. 12 Abs. 2 NISV genannten Mess‑ und Berechnungsmöglichkeiten.
“Die Behörde überwacht gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben die Einrichtung eines QS-Systems auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006 [in der Folge: BAFU, Rundschreiben]; vgl. zum Ganzen: BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 6.2). Gemäss diesem Rundschreiben bezieht das QS-System sämtliche Bauteile und Einstellungen mit ein, welche nichtionisierende Emissionen beeinflussen (BAFU, Rundschreiben, S.”
In der Beschwerdeschrift wird gefordert, dem BAKOM, dem kantonalen AFU und der Standortgemeinde ein Online‑Lesezugang zu den originalen, realen Sendedaten (Echtzeitwerte) der Anlage zu gewähren. In den vorliegenden Quellen wird ausgeführt, dass ein solcher Zugriff heute technisch möglich sei, bereits von Servicetechnikern und Hardwareanbietern genutzt werde und sein Fehlen von Behörden und Gemeinden als problematisch bzw. nicht mehr dem Stand der Technik entsprechend erachtet werde. Gefordert wird insbesondere, dass Echtzeitwerte auf Verlangen einer Kontrollstelle oder Gemeinde abrufbar sein müssen.
“Es sei zwingend sicherzustellen, dass dem BAKOM, dem AFU und der Standortgemeinde ein Online-Lesezugang zu den originalen realen Sendedaten der geplanten Antenne, mit dem die Sendeleistung genau abgefragt werden könne, erteilt werde. Dies sei heute technisch möglich. Der Online-Zugang bestehe bereits, denn Servicetechniker, Hardwareanbieter und Betreiber der Steuerzentralen würden diesen schon nutzen. Stossend sei auch der Umstand, dass das AFU als Entscheidbehörde gleichzeitig auch Kontrollbehörde sei (act. G 8). Es entspreche nicht mehr dem Stand der Technik, auf einen Online-Zugang (der Gemeinden und des AFU zu Daten der Anlagebetreiber) zu verzichten. Das QS-System sei an die heutige Entwicklung anzupassen. Es werde ja nicht verlangt, dass dauernd (ohne Unterbrechung) die Werte verfolgt werden müssten. Aber es müsse unbedingt möglich sein, Echtzeitwerte zu erhalten, wenn dies von einer Kontrollstelle oder Gemeinde gefordert werde. Solange dies nicht möglich sei oder nicht praktiziert werde, könne keine Baubewilligung erteilt werden (act. G 17). 5.4. 5.4.1. Nach Art. 12 NISV überwacht die Behörde - vorliegend das kantonale AFU - die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1). Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2). Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 NISV bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob: a) die der Verfügung zugrundeliegenden Angaben über den Betrieb zutreffen und b) die verfügten Anordnungen befolgt werden (Abs. 3). Hinsichtlich der vorerwähnten Beanstandungen der Beschwerdeführerin ist von der unbestritten gebliebenen Feststellung der BAFU-Vertreter gemäss Protokoll vom 31. März 2022 (act. G 9/5-1/1) auszugehen, wonach es zwar an einem direkten Online-Zugriff der kantonalen Vollzugsstellen auf die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber fehle, ihnen jedoch weitere Überprüfungsmöglichkeiten - so insbesondere: (1) Stichprobenkontrollen direkt beim Betreiber, (2) Kontrolle von Daten (u.”
“Es sei zwingend sicherzustellen, dass dem BAKOM, dem AFU und der Standortgemeinde ein Online-Lesezugang zu den originalen realen Sendedaten der geplanten Antenne, mit dem die Sendeleistung genau abgefragt werden könne, erteilt werde. Dies sei heute technisch möglich. Der Online-Zugang bestehe bereits, denn Servicetechniker, Hardwareanbieter und Betreiber der Steuerzentralen würden diesen schon nutzen. Stossend sei auch der Umstand, dass das AFU als Entscheidbehörde gleichzeitig auch Kontrollbehörde sei (act. G 8). Es entspreche nicht mehr dem Stand der Technik, auf einen Online-Zugang (der Gemeinden und des AFU zu Daten der Anlagebetreiber) zu verzichten. Das QS-System sei an die heutige Entwicklung anzupassen. Es werde ja nicht verlangt, dass dauernd (ohne Unterbrechung) die Werte verfolgt werden müssten. Aber es müsse unbedingt möglich sein, Echtzeitwerte zu erhalten, wenn dies von einer Kontrollstelle oder Gemeinde gefordert werde. Solange dies nicht möglich sei oder nicht praktiziert werde, könne keine Baubewilligung erteilt werden (act. G 17). 5.4. 5.4.1. Nach Art. 12 NISV überwacht die Behörde - vorliegend das kantonale AFU - die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1). Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2). Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 NISV bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob: a) die der Verfügung zugrundeliegenden Angaben über den Betrieb zutreffen und b) die verfügten Anordnungen befolgt werden (Abs. 3). Hinsichtlich der vorerwähnten Beanstandungen der Beschwerdeführerin ist von der unbestritten gebliebenen Feststellung der BAFU-Vertreter gemäss Protokoll vom 31. März 2022 (act. G 9/5-1/1) auszugehen, wonach es zwar an einem direkten Online-Zugriff der kantonalen Vollzugsstellen auf die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber fehle, ihnen jedoch weitere Überprüfungsmöglichkeiten - so insbesondere: (1) Stichprobenkontrollen direkt beim Betreiber, (2) Kontrolle von Daten (u.”
“Es sei zwingend sicherzustellen, dass dem BAKOM, dem AFU und der Standortgemeinde ein Online-Lesezugang zu den originalen realen Sendedaten der geplanten Antenne, mit dem die Sendeleistung genau abgefragt werden könne, erteilt werde. Dies sei heute technisch möglich. Der Online-Zugang bestehe bereits, denn Servicetechniker, Hardwareanbieter und Betreiber der Steuerzentralen würden diesen schon nutzen. Stossend sei auch der Umstand, dass das AFU als Entscheidbehörde gleichzeitig auch Kontrollbehörde sei (act. G 8). Es entspreche nicht mehr dem Stand der Technik, auf einen Online-Zugang (der Gemeinden und des AFU zu Daten der Anlagebetreiber) zu verzichten. Das QS-System sei an die heutige Entwicklung anzupassen. Es werde ja nicht verlangt, dass dauernd (ohne Unterbrechung) die Werte verfolgt werden müssten. Aber es müsse unbedingt möglich sein, Echtzeitwerte zu erhalten, wenn dies von einer Kontrollstelle oder Gemeinde gefordert werde. Solange dies nicht möglich sei oder nicht praktiziert werde, könne keine Baubewilligung erteilt werden (act. G 17). 5.4. 5.4.1. Nach Art. 12 NISV überwacht die Behörde - vorliegend das kantonale AFU - die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1). Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2). Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 NISV bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob: a) die der Verfügung zugrundeliegenden Angaben über den Betrieb zutreffen und b) die verfügten Anordnungen befolgt werden (Abs. 3). Hinsichtlich der vorerwähnten Beanstandungen der Beschwerdeführerin ist von der unbestritten gebliebenen Feststellung der BAFU-Vertreter gemäss Protokoll vom 31. März 2022 (act. G 9/5-1/1) auszugehen, wonach es zwar an einem direkten Online-Zugriff der kantonalen Vollzugsstellen auf die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber fehle, ihnen jedoch weitere Überprüfungsmöglichkeiten - so insbesondere: (1) Stichprobenkontrollen direkt beim Betreiber, (2) Kontrolle von Daten (u.”
“Es sei zwingend sicherzustellen, dass dem BAKOM, dem AFU und der Standortgemeinde ein Online-Lesezugang zu den originalen realen Sendedaten der geplanten Antenne, mit dem die Sendeleistung genau abgefragt werden könne, erteilt werde. Dies sei heute technisch möglich. Der Online-Zugang bestehe bereits, denn Servicetechniker, Hardwareanbieter und Betreiber der Steuerzentralen würden diesen schon nutzen. Stossend sei auch der Umstand, dass das AFU als Entscheidbehörde gleichzeitig auch Kontrollbehörde sei (act. G 8). Es entspreche nicht mehr dem Stand der Technik, auf einen Online-Zugang (der Gemeinden und des AFU zu Daten der Anlagebetreiber) zu verzichten. Das QS-System sei an die heutige Entwicklung anzupassen. Es werde ja nicht verlangt, dass dauernd (ohne Unterbrechung) die Werte verfolgt werden müssten. Aber es müsse unbedingt möglich sein, Echtzeitwerte zu erhalten, wenn dies von einer Kontrollstelle oder Gemeinde gefordert werde. Solange dies nicht möglich sei oder nicht praktiziert werde, könne keine Baubewilligung erteilt werden (act. G 17). 5.4. 5.4.1. Nach Art. 12 NISV überwacht die Behörde - vorliegend das kantonale AFU - die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1). Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2). Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 NISV bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob: a) die der Verfügung zugrundeliegenden Angaben über den Betrieb zutreffen und b) die verfügten Anordnungen befolgt werden (Abs. 3). Hinsichtlich der vorerwähnten Beanstandungen der Beschwerdeführerin ist von der unbestritten gebliebenen Feststellung der BAFU-Vertreter gemäss Protokoll vom 31. März 2022 (act. G 9/5-1/1) auszugehen, wonach es zwar an einem direkten Online-Zugriff der kantonalen Vollzugsstellen auf die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber fehle, ihnen jedoch weitere Überprüfungsmöglichkeiten - so insbesondere: (1) Stichprobenkontrollen direkt beim Betreiber, (2) Kontrolle von Daten (u.”
Nach Art. 12 Abs. 2 NISV können Messungen auch von Dritten durchgeführt werden, selbst wenn für die 5G‑Technologie keine speziellen Messempfehlungen des BAFU bzw. METAS vorliegen. Das BAFU hat in seinem Informationsschreiben ausgeführt, dass in einem solchen Fall Messfirmen Messungen vornehmen können und sich dabei am aktuellen Stand der Technik zu orientieren haben.
“Analoges gilt in Bezug auf die angeblich unmögliche messtechnische Erfassung von adaptiven Antennenanlagen. Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des AGW nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt sodann geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Tatsächlich sehen weder die Vollzugsempfehlung zur NISV noch die Messempfehlung NISV (Nichtionisierende Strahlung, Mobilfunk-Basisstationen [GSM], Messempfehlung, BUWAL/BAFU, Bern 2002) explizit auf die 5G-Technologie zugeschnittene Messempfehlungen vor. Im erwähnen Informationsschreiben 5G hielt das BAFU allerdings fest, dass, selbst wenn für die Messfirmen noch keine Akkreditierungsmöglichkeit basierend auf einer Messempfehlung des BAFU bzw. des METAS bestehe, Messungen vorgenommen werden könnten. In diesem Fall hätten sich die Messfirmen am aktuellen Stand der Technik zu orientieren (Informationsschreiben 5G, S. 5). Dieses Vorgehen empfahl das BAFU auch im Schreiben vom 31. Januar”
Bei softwaregesteuerten (adaptiven) Antennen können herkömmliche QS‑Systeme ungeeignet sein, weil die Software Manipulationen zur Erkennung von Prüfsituationen zulassen kann. Die Quelle spricht deshalb von der Notwendigkeit technischer Begrenzungen auf Hardwareebene sowie von unangekündigten Tests im laufenden Betrieb durch die Behörde. Vor diesem Hintergrund stellt die Überwachungsaufgabe der Behörde gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV eine praktische Anforderung an die Gewährleistung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte; die Einhaltung dieser Grenzwerte ist als Voraussetzung einer Bewilligung zu betrachten. Ein QS‑System, das adaptive Antennen kontrollieren soll, muss nach der zitierten Stellungnahme Änderungen der Senderrichtung erfassen können.
“Bei konventionellen Antennen seien die Ausbreitungsmuster der Strahlung durch die Antennenkonstruktion vorgegeben. Daher könne davon ausgegangen werden, dass niemand extra vor diesen Prüfsituationen jeweils zur Antenne hochklettere und ihre Einstellungen verändere oder manuell Änderungen in der Steuerungszentrale vornehme. Bei adaptiven Antennen und ihrer Softwaresteuerung sei das völlig anders. Eine Manipulation der Software zur Erkennung von Prüfsituationen sei ohne weiteres möglich und denkbar. Entsprechend sei das bisherige QS-System der Beschwerdegegnerin untauglich, um Grenzwertüberschreitungen zuverlässig zu erfassen. Was es beim Vollzug softwaregesteuerter Anlagen brauche, seien Begrenzungen auf Ebene Hardware, sowie Tests im laufenden Betrieb durch die Behörde selbst ohne Vorankündigung. All dies sei derzeit beim Einsatz adaptiver Antennen in der Schweiz nicht vorgesehen. Die bestehenden QS-Systeme seien daher bereits von ihrer Konzeption her untauglich, adaptive Antennen effektiv zu kontrollieren, was Art. 12 Abs. 2 NISV verletze. Gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV überwache die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Dass Mobilfunkantennen die in der NISV verankerten Grenzwerte einhalten müssten, stelle eine Bewilligungsvoraussetzung dar. Sie dürften somit nur bewilligt werden, wenn die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen gewährleistet sei. Ob die Werte nach Inbetriebnahme eingehalten würden, sei somit nicht (nur) eine Frage des Vollzugs, sondern bereits des Bewilligungsverfahrens. Stehe von Vornherein fest, dass die Einhaltung einer gesetzlichen Pflicht nicht überprüft werden könne, seien die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt und sei die Verfügung nicht vollstreckbar. Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid BGer 1C_97/2018 bestätigt, dass ein drohender ungenügender Vollzug bereits präventiv im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gerügt werden könne. Das bestehende QS-System der Baugesuchstellerin könne den Betrieb adaptiver Antennen nicht kontrollieren. Ein QS-System, das adaptive Antennen kontrollieren könne, müsse zwingend die Änderung der Senderichtung erfassen können.”
Praxis und Vollzugsempfehlung sehen vor, dass Abnahmemessungen vorzunehmen sind, wenn die rechnerische Ausschöpfung des Anlagegrenzwerts an einem OMEN mindestens 80% beträgt. Die Vollzugsbehörde kann zudem bei begründetem Verdacht auch unterhalb dieser Schwelle Abnahme- oder Kontrollmessungen anordnen.
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 NISV muss vor der neuen Erstellung einer Mobilfunkanlage ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Das Standortdatenblatt hat u.a. die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 lit. a NISV). Es muss auch Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen diese Strahlung am stärksten ist, und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist, enthalten (Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV). Nach Art. 12 NISV überwacht die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1), insbesondere durch Messungen oder Berechnungen; hierfür empfiehlt das BAFU geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2).”
“19,3 m über Boden) liegt noch tiefer unter dem Hauptstrahl der Antenne mit Azimut 220° als der Messpunkt im Standortdatenblatt. Er ist vertikal daher auch weiter von der Hauptstrahlrichtung der Antenne mit Azimut 220° entfernt. Da sich für die Berechnung der Feldstärke mit Ausnahme der vertikalen Richtungsabschwächung durch den Berechnungspunkt von 2,28 m statt 1,5 m über Boden nichts ändert und lediglich die Richtungsabschwächung zunimmt, ist der falsche Messpunkt vorliegend unbeachtlich. Er kann lediglich zur Folge haben, dass sich für den OMEN eine im Vergleich zur korrekten Messweise höhere Feldstärke ergibt. Demgemäss ist auch mit dem falschen Berechnungspunkt die rechnerische Einhaltung der Anlagegrenzwerte nachgewiesen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es müsse insbesondere bei OMEN 07 eine Abnahmemessung durchgeführt werden. Sodann seien auf allen Stockwerken die Einhaltung der Grenzwerte zu ermitteln und Abnahmemessungen durchzuführen. Dies würde sich auch aus Art. 5 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) ergeben. 5.2 Art. 12 NISV bestimmt, dass zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts Kontrollen durchzuführen sind, wobei das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die geeigneten Mess- und Berechnungsmethoden empfiehlt. Gemäss Praxis sowie der Vollzugsempfehlung zur NISV (Vollzugsempfehlung, S. 20) sind solche Abnahmemessungen dann vorzunehmen, wenn der errechnete Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird. Die Vollzugsbehörde ist darüber hinaus berechtigt und bei begründetem Verdacht verpflichtet, Abnahme- und Kontrollmessungen auch unterhalb dieser Schwelle anzuordnen (Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 61 f., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 NISV müssen die drei höchstbelasteten OMEN identifiziert und deren NIS-Belastung im Standortdatenblatt angegeben werden. 5.3 Vorliegend wird der errechnete Anlagegrenzwert gemäss dem eingereichten Standortdatenblatt an den OMEN 04, 07, 11 und 09a zu mindestens 80 % ausgeschöpft.”
Für 5G/NR sollen die empfohlenen Mess‑ und Berechnungsmethoden 5G‑spezifische Anforderungen berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere Robustheit und Durchführbarkeit, die Bereitstellung präziser Hochrechnungen ohne systematische Über- oder Unterschätzung der elektrischen Feldstärken, die Berücksichtigung der Steuerungsfunktionen der Strahlungskeulen sowie der Variabilität von Senderichtung und Antennendiagrammen (adaptive/beamforming‑Antennen) und die Anwendbarkeit auf FDD‑ und TDD‑Verfahren.
“Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berech- nungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach An- hang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Weder die Vollzugsempfehlung zur NISV noch die Messempfehlung zur NISV (Nichtionisierende Strahlung, Mobilfunk-Basisstationen [GSM], Mess- empfehlung, BUWAL/BAFU, Bern 2002) sehen explizit auf die 5G-Techno- logie zugeschnittene Messempfehlungen vor. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) hat indes einen technischen Bericht zur Messme- thode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz publi- ziert. Darin wird ausgeführt, dass die mit der Einführung von New Radio (NR) als Technologie in 5G-Mobilfunknetzen zu erarbeitende Referenzme- thode für die Messung der Feldstärke von NR-Anlagen im Innen- und Aus- senbereich folgende Anforderungen erfüllen müsse: Robustheit und Durch- führbarkeit, Bereitstellung von präzisen Hochrechnungen unter Vermeidung von Über- oder Unterschätzung der elektrischen Feldstärken im massge- benden Betriebszustand, Berücksichtigung der Steuerungsfunktionen der Strahlungskeule in der 5G-Technologie, Berücksichtigung der Variabilität der Senderichtung und der Antennendiagramme bei 5G-adaptiven Anten- nen gemäss Anhang 1 Absatz 63 NISV, Übereinstimmung mit früheren Messempfehlungen sowie die Anwendbarkeit auf FDD- und TDD-Duplex- verfahren.”
Nach Art. 12 Abs. 2 NISV und der Vollzugsempfehlung des BAFU soll nach Inbetriebnahme in der Regel eine NIS‑Abnahmemessung vorgenommen werden, wenn die rechnerische Prognose an einem OMEN den Anlagegrenzwert zu 80% erreicht. In begründeten Fällen kann die Behörde die Schwelle tiefer ansetzen oder auf eine Messung verzichten.
“Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Nach Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Strahlung vor Inbetriebnahme einer Anlage nicht gemessen, sondern nur berechnet werden kann. Für das Bewilligungsverfahren wird die NIS-Belastung deshalb berechnet. Die Anlage soll nur bewilligt werden, wenn sie rechnerisch den Anlagegrenzwert einhält. Die notwendigen technischen Angaben und das Ergebnis der Berechnung werden der Behörde im Standortdatenblatt deklariert. Die rechnerische Prognose trägt allerdings nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der Strahlung Rechnung. Nach Inbetriebnahme der Anlage soll daher in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80% erreicht wird.[8] In begründeten Fällen kann die Behörde diese Schwelle auch niedriger ansetzen oder aber auch auf die Messung verzichten, wenn die Feldstärke mehr als 80% des Anlagegrenzwertes beträgt.”
“Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Nach Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Bei der rechnerischen Prognose der Strahlung, die auf dem Standortdatenblatt basiert, werden zwar die wesentlichen Einflussgrössen berücksichtigt. Dennoch ist die rechnerische Prognose, die im Baubewilligungsverfahren vorgenommen wird, mit gewissen Unsicherheiten behaftet, da sie nicht sämtlichen Feinheiten der Strahlungsausbreitung Rechnung trägt. Das BAFU empfiehlt in der Vollzugsempfehlung aus diesem Grund, dass an den OMEN, an denen der Anlagegrenzwert gemäss der rechnerischen Prognose zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft wird, nach Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung vorzunehmen ist.[31] Eine generelle oder grundsätzliche Abnahmemessung, wie es die Beschwerdeführerin (auch) fordert, ist demgegenüber nicht vorgesehen. Was die Beschwerdeführerin dagegen bzw.”
“Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Nach Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Ziel einer Abnahmemessung ist die Verifikation der berechneten Immissionsprognose nach Inbetriebnahme einer neuen oder geänderten Mobilfunkanlage. Nach der Vollzugsempfehlung zur NISV und der Messempfehlung soll nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn der Anlagegrenzwert gemäss rechnerischer Prognose an einem OMEN zu 80% erreicht wird.[48] Im vorliegenden Fall hat das AUE in seinem Fachbericht vom 18. Dezember 2023 an den OMEN Nrn. 3, 6 und 13 gemäss Standortdatenblatt vom 16. August 2023 (Revision 1.19) eine Abnahmemessung angeordnet. Diese Auswahl der OMEN für eine Abnahmemessung wird von den Beschwerdeführenden nicht in Zweifel gezogen. Mit einer Abnahmemessung wird überprüft, ob die Grenzwerte während des maximal bewilligten Betriebszustandes, d.”
“Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Nach Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV muss das Standortdatenblatt Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist, enthalten. Für die NIS-Berechnungen bei OMEN ist bei Innenräumen die folgende Höhe zu verwenden: 1,5 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 15). 5.2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt sodann geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Nach Art. 14 Abs. 2 NISV führt die Behörde zur Ermittlung der Immissionen Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Die Sendeleistung einer Mobilfunk-Antennenanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 % der Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 20). In begründeten Fällen soll die Schwelle auch niedriger angesetzt werden (a.a.O.) – oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsempfehlung auf eine Messung verzichtet werden – können.”
Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen insbesondere durch Messungen oder Berechnungen; sie kann solche selbst durchführen, durchführen lassen oder sich auf Ermittlungen Dritter stützen. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess‑ und Berechnungsmethoden. Werden bei neuen oder geänderten Anlagen wegen gewährter Ausnahmen die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 überschritten, sieht die Regelung periodische Messungen vor; die Behörde kontrolliert innert sechs Monaten nach Inbetriebnahme, ob die Vorgaben eingehalten sind.
“Nach Art. 12 NISV überwacht die Behörde - vorliegend das kantonale AFU - die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1). Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2). Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 NISV bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob:”
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 NISV muss vor der neuen Erstellung einer Mobilfunkanlage ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Das Standortdatenblatt hat u.a. die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 lit. a NISV). Es muss auch Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen diese Strahlung am stärksten ist, und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist, enthalten (Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV). Nach Art. 12 NISV überwacht die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1), insbesondere durch Messungen oder Berechnungen; hierfür empfiehlt das BAFU geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2).”
Schreiben des BAFU an die Vollzugsbehörden können als Vollzugsempfehlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 NISV gewertet werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist dafür keine bestimmte Publikationsform oder ausdrücklich verwendete Bezeichnung («Vollzugsempfehlung», «Vollzugshilfe» o.Ä.) erforderlich. Vollzugsbehörden dürfen sich auf derartige Empfehlungen stützen; dies schliesst die Heranziehung zur Begründung von «worst case»-Beurteilungen mit ein.
“Das BAFU äusserte weiter die Auffassung, die beiden erwähnten Schreiben an die Vollzugsbehörden stellten eine Vollzugsempfehlung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 NISV dar. Dies ist zutreffend. Gemäss dieser Bestimmung empfiehlt das BAFU geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (vgl. dazu auch Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 6.1 mit Hinweisen, in: URP 2020 S. 543). Eine bestimmte Form der Publikation oder Bezeichnung als "Vollzugsempfehlung" bzw. "Vollzugshilfe" ist nicht vorausgesetzt. Hinzu kommt, dass die Gleichbehandlung adaptiver und herkömmlicher Antennen dazu führt, dass der Effizienzgewinn der neuen Technologie dem Schutz vor nichtionisierender Strahlung zu Gute kommt. Dies resultiert daraus, dass adaptive Antennen so betrachtet werden, als ob sie die maximale Sendeleistung gleichzeitig in alle möglichen Senderichtungen abstrahlen würden, obwohl sie dazu nicht in der Lage sind. Denn werden gleichzeitig mehrere Beams abgestrahlt, wird die Sendeleistung, die der Basisstation zur Verfügung steht, auf die verschiedenen Beams aufgeteilt (BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen, S. 8). Das Bundesgericht hat deshalb bereits in früheren Urteilen dargelegt, dass die "worst case"-Betrachtung dem Strahlenschutz dient und entsprechende Rügen als unbegründet erklärt (Urteile 1C_694/2021 vom 3.”
“Das Verwaltungsgericht befand, es leuchte unter diesen Umständen nicht ein, inwiefern die «worst case»-Beurteilung den Vorgaben von Anhang 1 Ziff. 63 NISV (in der Fassung vom 1.6.2019) bzw. dem Grundsatz der Berücksichtigung der Variabilität der Senderichtungen und Antennendiagramme widersprechen sollte (E. 4.5). Das Bundesgericht hat diese Beurteilung seither in verschiedenen Urteilen bestätigt (BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 6.2.2 ff., 1C_693/2021 vom 3.5.2023 E. 4.3, 1C_101/2021 vom 13.7.2023 E. 3.5, 1C_45/2022 vom 9.10.2023 E. 4). Dabei hat es namentlich darauf hingewiesen, dass der Effizienzgewinn der neuen Technologie bei der «worst case»-Beurteilung dem Schutz vor nichtionisierender Strahlung zu Gute komme, womit sichergestellt sei, dass die von der Strahlung einer Mobilfunkanlage betroffene Bevölkerung auf der sicheren Seite bleibe und die Langzeitbelastung in jedem Fall tief gehalten werde. Ausserdem hat es festgehalten, dass es sich bei den erwähnten Schreiben des BAFU (vorne E. 4.1) um Vollzugsempfehlungen im Sinn von Art. 12 Abs. 2 NISV handle. Gemäss dieser Bestimmung empfehle das BAFU den zuständigen Vollzugsbehörden geeignete Mess- und Berechnungsmethoden, wobei eine bestimmte Form der Publikation oder die Bezeichnung als «Vollzugsempfehlung» bzw. «Vollzugshilfe» nicht vorausgesetzt sei. Folglich konnte auch die im vorliegenden Fall vorgenommene «worst case»-Beurteilung auf die genannten Schreiben des BAFU abgestützt werden. 4.4 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, die Zulässigkeit der «worst case»-Beurteilung in Frage zu stellen: Mit Blick darauf, dass im Rahmen des beschriebenen «worst case»-Szenarios wie dargelegt von der stärksten Momentanbelastung ausgegangen wird, die mit den beantragten Betriebsparametern erzeugt werden kann, dient diese Beurteilung gerade dem Strahlenschutz und ist entgegen den Beschwerdeführenden nicht ersichtlich, inwiefern sie unklar definiert sein oder gegen die «Vorsorgepflicht» verstossen sollte. Weil dieses Vorgehen nach dem Gesagten überdies auch mit dem in Anhang 1 Ziff.”
“Dabei hat es namentlich darauf hingewiesen, dass der Effizienzgewinn der neuen Technologie bei der «worst case»-Beurteilung dem Schutz vor nichtionisierender Strahlung zu Gute komme, womit sichergestellt sei, dass die von der Strahlung einer Mobilfunkanlage betroffene Bevölkerung auf der sicheren Seite bleibe und die Langzeitbelastung in jedem Fall tief gehalten werde. Bei dieser Ausgangslage kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, soweit sie geltend machen, dass es beim Betrieb der streitbetroffenen Mobilfunkanlage zu Grenzwertüberschreitungen komme oder die «worst case»-Beurteilung eine Privilegierung der adaptiven Antennen darstelle, zumal die Einhaltung der Grenzwerte – gleich wie bei den konventionellen Antennen – unter Berücksichtigung der stärksten Momentanbelastung überprüft wurde, die mit den beantragten Betriebsparametern erzeugt werden kann. Da die «worst case»-Beurteilung nach dem Gesagten mit dem Grundsatz der Berücksichtigung der Strahlungsvariabilität zudem vereinbar ist, ist ebenso wenig ersichtlich, inwiefern sie von den Vorgaben der NISV abweichen und einer Ausnahmebewilligung bedürfen sollte. Im Übrigen hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die beiden erwähnten Schreiben des BAFU vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020 (vorne E. 4.1) Vollzugsempfehlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 NISV darstellten (BGer 1C_101/2021 vom”
Das BAFU empfiehlt in den Vollzugsempfehlungen, nach Inbetriebnahme eine Abnahmemessung an den OMEN vorzunehmen, an denen die rechnerische Prognose den Anlagegrenzwert zu mindestens 80% ausschöpft. Eine generelle oder pauschale Abnahmemessung ist demgegenüber nicht vorgesehen.
“Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Nach Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Bei der rechnerischen Prognose der Strahlung, die auf dem Standortdatenblatt basiert, werden zwar die wesentlichen Einflussgrössen berücksichtigt. Dennoch ist die rechnerische Prognose, die im Baubewilligungsverfahren vorgenommen wird, mit gewissen Unsicherheiten behaftet, da sie nicht sämtlichen Feinheiten der Strahlungsausbreitung Rechnung trägt. Das BAFU empfiehlt in der Vollzugsempfehlung aus diesem Grund, dass an den OMEN, an denen der Anlagegrenzwert gemäss der rechnerischen Prognose zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft wird, nach Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung vorzunehmen ist.[31] Eine generelle oder grundsätzliche Abnahmemessung, wie es die Beschwerdeführerin (auch) fordert, ist demgegenüber nicht vorgesehen.”
“Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Nach Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Ziel einer Abnahmemessung ist die Verifikation der berechneten Immissionsprognose nach Inbetriebnahme einer neuen oder geänderten Mobilfunkanlage. Nach der Vollzugsempfehlung zur NISV und der Messempfehlung soll nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn der Anlagegrenzwert gemäss rechnerischer Prognose an einem OMEN zu 80% erreicht wird.[48] Im vorliegenden Fall hat das AUE in seinem Fachbericht vom 18. Dezember 2023 an den OMEN Nrn. 3, 6 und 13 gemäss Standortdatenblatt vom 16. August 2023 (Revision 1.19) eine Abnahmemessung angeordnet. Diese Auswahl der OMEN für eine Abnahmemessung wird von den Beschwerdeführenden nicht in Zweifel gezogen. Mit einer Abnahmemessung wird überprüft, ob die Grenzwerte während des maximal bewilligten Betriebszustandes, d.”
“Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Nach Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Die Sendeleistung einer Mobilfunkanlage kann im Bewilligungsverfahren zwangsläufig nur berechnet, nicht aber gemessen werden. Bei der rechnerischen Prognose der Strahlung, die auf dem Standortdatenblatt basiert, werden zwar die wesentlichen Einflussgrössen berücksichtigt. Dennoch ist die rechnerische Prognose, die im Baubewilligungsverfahren vorgenommen wird, mit gewissen Unsicherheiten behaftet, da sie nicht sämtlichen Feinheiten der Strahlungsausbreitung Rechnung trägt. Das BAFU empfiehlt in der Vollzugsempfehlung aus diesem Grund, dass an den OMEN, an denen der Anlagegrenzwert gemäss der rechnerischen Prognose zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft wird, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine Abnahmemessung vorzunehmen ist.”
Die in den Vollzugsempfehlungen gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV angewandte Worst‑Case‑Betrachtung führt dazu, dass adaptive Antennen so behandelt werden, als würden sie gleichzeitig in alle Richtungen mit der maximalen Sendeleistung abstrahlen. Folglich bleiben Effizienzgewinne dieser Technik zugunsten des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung unberücksichtigt.
“Bei den genannten Schreiben handelt es sich um eine Vollzugsempfehlung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 NISV. Die darin vorgesehene Gleichbehandlung adaptiver und herkömmlicher Antennen führt dazu, dass der Effizienzgewinn der neuen Technologie dem Schutz vor nichtionisierender Strahlung zugutekommt. Dies resultiert daraus, dass adaptive Antennen so betrachtet werden, als ob sie die maximale Sendeleistung gleichzeitig in alle möglichen Senderichtungen abstrahlen würden, obwohl sie dazu nicht in der Lage sind. Denn werden gleichzeitig mehrere Beams abgestrahlt, wird die Sendeleistung, die der Basisstation zur Verfügung steht, auf die verschiedenen Beams aufgeteilt. Das Bundesgericht hatte deshalb bereits in früheren Urteilen dargelegt, dass die Worst-Case-Betrachtung dem Strahlenschutz dient (zum Ganzen: Urteile 1C_481/2022 vom 13. November 2023 E. 3.4; 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.5 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Worst-Case-Betrachtung kritisiert, kann darauf verwiesen werden.”
“Wie das Bundesgericht im soeben zitierten Urteil darlegte, handelt es sich bei den genannten Schreiben um eine Vollzugsempfehlung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 NISV. Die darin vorgesehene Gleichbehandlung adaptiver und herkömmlicher Antennen führt dazu, dass der Effizienzgewinn der neuen Technologie dem Schutz vor nichtionisierender Strahlung zu Gute kommt. Dies resultiert daraus, dass adaptive Antennen so betrachtet werden, als ob sie die maximale Sendeleistung gleichzeitig in alle möglichen Senderichtungen abstrahlen würden, obwohl sie dazu nicht in der Lage sind. Denn werden gleichzeitig mehrere Beams abgestrahlt, wird die Sendeleistung, die der Basisstation zur Verfügung steht, auf die verschiedenen Beams aufgeteilt. Das Bundesgericht hatte deshalb bereits in früheren Urteilen dargelegt, dass die Worst-Case-Betrachtung dem Strahlenschutz dient (zum Ganzen: erwähntes Urteil 1C_101/2021 E. 3.5 mit Hinweisen).”
Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Geeignete Messmethoden stehen zur Verfügung, unter anderem zur Kontrolle adaptiv betriebener Antennen.
“Soweit der Beschwerdeführer abschliessend ausführt, es würden keine Kontrollmechanismen bestehen, damit die Antenne nicht adaptiv betrieben werden könne, trifft dies nicht zu. Die Behörde hat die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen zu überwachen (Art. 12 Abs. 1 NISV) und geeignete Messmethoden stehen, wie soeben gesehen, zur Verfügung.”
Vor Inbetriebnahme kann die NIS-Belastung nicht gemessen, sondern nur rechnerisch prognostiziert werden. Das Bewilligungsverfahren stützt sich deshalb auf diese Berechnung; eine Anlage wird nur bewilligt, wenn sie rechnerisch den Anlagegrenzwert einhält.
“Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Nach Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Strahlung vor Inbetriebnahme einer Anlage nicht gemessen, sondern nur berechnet werden kann. Für das Bewilligungsverfahren wird die NIS-Belastung deshalb berechnet. Die Anlage soll nur bewilligt werden, wenn sie rechnerisch den Anlagegrenzwert einhält. Die notwendigen technischen Angaben und das Ergebnis der Berechnung werden der Behörde im Standortdatenblatt deklariert. Die rechnerische Prognose trägt allerdings nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der Strahlung Rechnung. Nach Inbetriebnahme der Anlage soll daher in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80% erreicht wird.”
“Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Nach Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Bei der rechnerischen Prognose der Strahlung, die auf dem Standortdatenblatt basiert, werden zwar die wesentlichen Einflussgrössen berücksichtigt. Dennoch ist die rechnerische Prognose, die im Baubewilligungsverfahren vorgenommen wird, mit gewissen Unsicherheiten behaftet, da sie nicht sämtlichen Feinheiten der Strahlungsausbreitung Rechnung trägt. Das BAFU empfiehlt in der Vollzugsempfehlung aus diesem Grund, dass an den OMEN, an denen der Anlagegrenzwert gemäss der rechnerischen Prognose zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft wird, nach Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung vorzunehmen ist.[31] Eine generelle oder grundsätzliche Abnahmemessung, wie es die Beschwerdeführerin (auch) fordert, ist demgegenüber nicht vorgesehen.”
“Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Nach Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Die Sendeleistung einer Mobilfunkanlage kann im Bewilligungsverfahren zwangsläufig nur berechnet, nicht aber gemessen werden. Bei der rechnerischen Prognose der Strahlung, die auf dem Standortdatenblatt basiert, werden zwar die wesentlichen Einflussgrössen berücksichtigt. Dennoch ist die rechnerische Prognose, die im Baubewilligungsverfahren vorgenommen wird, mit gewissen Unsicherheiten behaftet, da sie nicht sämtlichen Feinheiten der Strahlungsausbreitung Rechnung trägt. Das BAFU empfiehlt in der Vollzugsempfehlung aus diesem Grund, dass an den OMEN, an denen der Anlagegrenzwert gemäss der rechnerischen Prognose zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft wird, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine Abnahmemessung vorzunehmen ist.”
Bestehende QS‑Systeme können zur Überwachung adaptiver Antennen geeignet sein, sofern sie diese gleichbehandeln wie konventionelle Antennen und die für adaptive Beams relevanten Parameter erfassen. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess‑ und Berechnungsmethoden.
“Aus dem Umstand, dass einzelne, fokussierende Beams in die Nahumgebung unterhalb der Anlage unter Umständen eine höhere Strahlenbelastung unterhalb des AGW bewirken können, als dies bei einer statischen Antenne der Fall wäre, die mit einer immer gleichen räumlichen Verteilung strahlt, lässt sich nicht schliessen, dass solche möglichen Betriebskombinationen in den vertikalen Antennendiagrammen der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden wären. Selbst wenn die adaptiven Antennen darüber hinaus Reflexionen von Mehrwegverbindungen nutzten, müssen die entsprechenden einzelnen Antennendiagramme bei der Beurteilung dieser Antennen nach dem Worst-Case-Szenario immer innerhalb des bewilligten umhüllenden Antennendiagramms bleiben (vgl. dazu Erläuterungen, S. 11 f.). Mit der von der Beschwerdebeteiligten angeordneten Abnahmemessung innert drei Monaten nach Inbetriebnahmen (vgl. dazu auch E. 5.2 hiernach) wird im Übrigen sichergestellt, dass sich die Strahlung auch tatsächlich unterhalb des "Worst Case" bewegt. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor (act. 1, S. 17-23, 36 f. Rz. 43-66, 98-102, act. 18), die Beschwerdegegnerin verfüge weder über ein auf adaptive Antennen ausgelegtes QS-System noch existiere bis heute eine vom BAFU anerkannte Messempfehlung. Überdies könnten bis dato noch keine Abnahmemessungen bei adaptiven Antennen durchgeführt werden. Laut Art. 12 NISV überwacht die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1). Sie führt Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des AGW nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers können gemäss BAFU mit dem bestehenden QS-System der Beschwerdegegnerin als Instrument zur Kontrolle der Emissionsbegrenzungen (vgl. zur Zulässigkeit und Anwendbarkeit dieses QS-Systems: BGer 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 6-8 mit Hinweisen, in: URP 2020, S. 543 ff.) auch adaptive Antennen überwacht werden, sofern sie, wie hier (vgl. E. 4.3 f. hiervor), gleichbehandelt werden wie konventionelle Antennen (vgl. Informationsschreiben, S. 2). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt (act. 14, S. 14 f. Ziff. II/3/63-66), ihr QS-System sei ohne Weiteres geeignet zu prüfen resp. sicherzustellen, dass die für die adaptiv betreibbaren Antennen bewilligten Parameter eingehalten würden (vgl.”
Das BAFU empfahl interimistisch, adaptive Antennen bis zur Veröffentlichung einer definitiven Vollzugshilfe mittels einer Worst‑Case‑Betrachtung zu beurteilen. Konkret solle angenommen werden, dass bei maximalem Gesprächs‑ bzw. Datenverkehr die maximale Sendeleistung gleichzeitig in alle relevanten Senderichtungen abgestrahlt wird (Empfehlung an Kantone/Fachstellen, u. a. Schreiben vom 17.4.2019 und 31.1.2020).
“In seiner Vernehmlassung ans Bundesgericht vom 13. August 2021 führte das BAFU aus, dass es zur Art und Weise der konkreten Berücksichtigung der Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme bei der Festlegung des massgebenden Betriebszustands von adaptiven Antennen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 NISV geeignete Mess- und Berechnungsmethoden empfehle. Aus verschiedenen Gründen habe eine entsprechende Vollzugshilfe nicht bereits beim Inkrafttreten der Verordnungsrevision publiziert werden können. Insbesondere hätten die Arbeiten an der Vollzugshilfe mit der Erarbeitung der Messmethode für 5G koordiniert und die bereits bestehenden Modellrechnungen und Erfahrungen aus Test-Betrieben mit adaptiven Antennen durch weitere Praxiserfahrungen ergänzt werden müssen. Mit Schreiben vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020 habe es den Kantonen bzw. den kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen deshalb empfohlen, dass die Strahlung adaptiver Antennen bis zum Vorliegen der definitiven Vollzugsempfehlung wie bei nicht adaptiven Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung beurteilt werden solle (sog. "worst case"-Betrachtung). Adaptive Antennen würden also so betrachtet, als ob die maximale Sendeleistung gleichzeitig in alle möglichen Senderichtungen abgestrahlt würde.”
“Das BAFU empfiehlt zur Art und Weise der konkreten Berücksichtigung der Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme bei der Festlegung des massgebenden Betriebszustands von adaptiven Antennen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 NISV geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Weil eine definitive Vollzugshilfe nicht bereits beim Inkrafttreten der Verordnungsrevision publiziert werden konnte, empfahl das BAFU den Kantonen bzw. den kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen mit Schreiben vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020, dass die Strahlung adaptiver Antennen vorläufig wie bei nicht adaptiven Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung beurteilt werden solle (Worst-Case-Betrachtung, vgl. Urteil 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.4).”
“63 NISV den Grundsatz, dass die Variabilität der Senderichtungen und Antennendiagramme von adaptiven Antennen bei der Festlegung des massgebenden Betriebszustands (in dem die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 Ziff. 64 NISV eingehalten werden müssen) zu berücksichtigen ist. Mit der Änderung vom 17. Dezember 2021 (Inkrafttreten am 1. Januar 2022; AS 2021 901) führte er den erwähnten Grundsatz in detaillierter Form aus, indem er einen Korrekturfaktor für die maximale ERP (effective radiated power, dt. äquivalente Strahlungsleistung) definierte, der angewendet werden darf, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese Leistungsbegrenzung muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet. Das BAFU empfiehlt zur Art und Weise der konkreten Berücksichtigung der Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme bei der Festlegung des massgebenden Betriebszustands von adaptiven Antennen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 NISV geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Weil eine definitive Vollzugshilfe nicht bereits beim Inkrafttreten der Verordnungsrevision publiziert werden konnte, empfahl das BAFU den Kantonen bzw. den kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen mit Schreiben vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020, dass die Strahlung adaptiver Antennen vorläufig wie bei nicht adaptiven Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung beurteilt werden solle (Worst-Case-Betrachtung, vgl. Urteile 1C_481/2022 vom 13. November 2023 E. 3.2 f.; 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.4).”
Das BAFU hat gestützt auf Art. 12 NISV Vollzugsempfehlungen erlassen, wonach die NIS-Berechnung in Innenräumen in einer Höhe von 1,5 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks vorzunehmen ist.
“Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die NISV. Danach müssen ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand an allen OMEN den Anlagegrenzwert einhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als OMEN gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Gestützt auf Art. 12 NISV hat das BAFU (damals noch: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL]) zur Konkretisierung der Vorgaben aus der NISV Vollzugsempfehlungen erlassen. Diese sehen unter anderem vor, dass die NIS-Berechnung in Innenräumen für eine Höhe von 1,5 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks erfolgt (vgl. BAFU, Vollzugsempfehlungen zur NISV, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Bern 2022, S. 15 und S. 44).”
“Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die NISV. Danach müssen ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand an allen OMEN den Anlagegrenzwert einhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als OMEN gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Gestützt auf Art. 12 NISV hat das BAFU (damals noch: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL]) zur Konkretisierung der Vorgaben aus der NISV Vollzugsempfehlungen erlassen. Diese sehen unter anderem vor, dass die NIS-Berechnung in Innenräumen für eine Höhe von 1,5 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks erfolgt (vgl. BAFU, Vollzugsempfehlungen zur NISV, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Bern 2022, S. 15 und S. 44).”
QS‑Systeme sollen über eine automatisierte tägliche Überprüfungsroutine verfügen, die die tatsächlich eingestellten Sendeleistungen und Senderichtungen sämtlicher Antennen mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht. Festgestellte Überschreitungen sind automatisch zu protokollieren; die Fehlerprotokolle sind der Vollzugsbehörde unaufgefordert alle zwei Monate zuzustellen und mindestens zwölf Monate aufzubewahren. Betreiber haben den Behörden auf Verlangen Einsicht in ihre Datenbanken zu gewähren. QS‑Systeme sind periodisch durch unabhängige Stellen zu auditieren und zu zertifizieren.
“Zudem hat das QS-System über eine automatisierte Überprüfungsroutine zu verfügen, die einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleistungen und Senderichtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht. Stellt das QS-System Überschreitungen fest, ist automatisch ein Fehlerprotokoll zu erzeugen. Die Fehlerprotokolle sind der Vollzugsbehörde alle zwei Monate unaufgefordert zuzustellen und mindestens zwölf Monate aufzubewahren. Zudem haben die Betreiber den Behörden auf Verlangen uneingeschränkte Einsicht in ihre Datenbanken zu gewähren. Die NISV-Fachstellen können jederzeit beim BAKOM Einsicht in die Betriebs- und Bewilligungsdaten nehmen (vgl. Bericht Mobilfunk und Strahlung vom 18. November 2019, Ziff. 7.2.1.1, bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Dossiers > Mobilfunk und 5G: Umgang mit adaptiven Antennen ist geklärt). Gemäss der BAFU-Vollzugsempfehlung 2021 (S. 13, Ziff. 5) sind die QS-Systeme für adaptive Antennen mit zusätzlichen Parametern zu ergänzen (BGer 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 7.1). Die QS-Systeme sind durch unabhängige Stellen periodisch zu auditieren und zertifizieren. Nach Art. 12 NISV überwacht die Behörde – vorliegend das kantonale AFU – die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1). Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2). Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 NIVS bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob:”
“Zudem hat das QS-System über eine automatisierte Überprüfungsroutine zu verfügen, die einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleistungen und Senderichtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht. Stellt das QS-System Überschreitungen fest, ist automatisch ein Fehlerprotokoll zu erzeugen. Die Fehlerprotokolle sind der Vollzugsbehörde alle zwei Monate unaufgefordert zuzustellen und mindestens zwölf Monate aufzubewahren. Zudem haben die Betreiber den Behörden auf Verlangen uneingeschränkte Einsicht in ihre Datenbanken zu gewähren. Die NISV-Fachstellen können jederzeit beim BAKOM Einsicht in die Betriebs- und Bewilligungsdaten nehmen (vgl. Bericht Mobilfunk und Strahlung vom 18. November 2019, Ziff. 7.2.1.1, bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Dossiers > Mobilfunk und 5G: Umgang mit adaptiven Antennen ist geklärt). Gemäss der BAFU-Vollzugsempfehlung 2021 (S. 13, Ziff. 5) sind die QS-Systeme für adaptive Antennen mit zusätzlichen Parametern zu ergänzen (BGer 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 7.1). Die QS-Systeme sind durch unabhängige Stellen periodisch zu auditieren und zertifizieren. Nach Art. 12 NISV überwacht die Behörde – vorliegend das kantonale AFU – die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1). Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2). Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 NIVS bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob:”
Die Einhaltung der Grenzwerte muss durch objektive, überprüfbare bauliche oder technische Vorkehrungen gewährleistet sein. Reine, softwaregestützte QS‑Systeme können hierfür untauglich sein, da eine Manipulation der Software und lückenhafte Erfassung (z. B. fehlende Antennendiagramme, unklare Datenübertragung ins QS‑System) beanstandet wurden. Vor diesem Hintergrund werden unangekündigte Vor‑Ort‑Prüfungen sowie Betriebs‑/Echtzeitkontrollen als erforderlich erachtet, um Grenzwertüberschreitungen zuverlässig zu erkennen.
“Mit welchen Mitteln die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden solle, bleibe im Dunkeln. Der Entscheid verletze daher Art. 12 Abs. 1 NISV. Die Einhaltung der NIS-Grenzwerte müsse durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet werden. Dies sei mit dem QS-System der Beschwerdegegnerin nicht der Fall. Bei adaptiven Antennen sei die Prüfsituation nicht mit derjenigen von konventionellen vergleichbar. Eine Manipulation der Software zur Erkennung von Prüfsituationen sei ohne weiteres möglich und denkbar. Daher sei das bisherige QS-System der Beschwerdegegnerin untauglich, um Grenzwertüberschreitungen zu erfassen. Der Dieselskandal habe gezeigt, dass bei softwaregesteuerten Anlagen Tests im laufenden Betrieb durch die Behörden ohne Vorankündigung erforderlich seien. Zudem erfolge keine Echtzeitüberwachung, dies stelle ein grosses Gefahrenrisiko dar. Insbesondere sei auch unklar, wie die Daten vom operativen Netzwerksystem im Detail ins QS-System gelangten. Schliesslich seien in den QS-Systemen nicht das Antennendiagramm, sondern lediglich die horizontalen und vertikalen Abstrahlrichtungen erfasst. Insbesondere sei auch unklar, wie die gemäss Vollzugsempfehlung des BAFU verlangten Vorgaben im QS-System umgesetzt würden.”
“Mit welchen Mitteln die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden solle, bleibe im Dunkeln. Der Entscheid verletze daher Art. 12 Abs. 1 NISV. Die Einhaltung der NIS-Grenzwerte müsse durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet werden. Dies sei mit dem QS-System der Beschwerdegegnerin nicht der Fall. Bei adaptiven Antennen sei die Prüfsituation nicht mit derjenigen von konventionellen vergleichbar. Eine Manipulation der Software zur Erkennung von Prüfsituationen sei ohne weiteres möglich und denkbar. Daher sei das bisherige QS-System der Beschwerdegegnerin untauglich, um Grenzwertüberschreitungen zu erfassen. Der Dieselskandal habe gezeigt, dass bei softwaregesteuerten Anlagen Tests im laufenden Betrieb durch die Behörden ohne Vorankündigung erforderlich seien. Zudem erfolge keine Echtzeitüberwachung, dies stelle ein grosses Gefahrenrisiko dar. Insbesondere sei auch unklar, wie die Daten vom operativen Netzwerksystem im Detail ins QS-System gelangten. Schliesslich seien in den QS-Systemen nicht das Antennendiagramm, sondern lediglich die horizontalen und vertikalen Abstrahlrichtungen erfasst. Insbesondere sei auch unklar, wie die gemäss Vollzugsempfehlung des BAFU verlangten Vorgaben im QS-System umgesetzt würden.”
Bei adaptiven, softwaregesteuerten Antennen kann die Software so beeinflusst werden, dass übliche QS-/Messsysteme Prüfungen verfälschen oder Grenzwertüberschreitungen nicht zuverlässig erfassen. In der zitierten Rechtsprechung wird deshalb dargelegt, dass zur wirksamen Kontrolle solcher Anlagen technische Begrenzungen auf Hardware-Ebene sowie Prüfungen im laufenden Betrieb durch die Behörde ohne Vorankündigung erforderlich erscheinen. Soweit ein bestehendes QS-System adaptive Antennen nicht überprüfen kann, wirft dies nach der Quelle Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Überwachungspflicht nach Art. 12 Abs. 2 NISV auf.
“Bei konventionellen Antennen seien die Ausbreitungsmuster der Strahlung durch die Antennenkonstruktion vorgegeben. Daher könne davon ausgegangen werden, dass niemand extra vor diesen Prüfsituationen jeweils zur Antenne hochklettere und ihre Einstellungen verändere oder manuell Änderungen in der Steuerungszentrale vornehme. Bei adaptiven Antennen und ihrer Softwaresteuerung sei das völlig anders. Eine Manipulation der Software zur Erkennung von Prüfsituationen sei ohne weiteres möglich und denkbar. Entsprechend sei das bisherige QS-System der Beschwerdegegnerin untauglich, um Grenzwertüberschreitungen zuverlässig zu erfassen. Was es beim Vollzug softwaregesteuerter Anlagen brauche, seien Begrenzungen auf Ebene Hardware, sowie Tests im laufenden Betrieb durch die Behörde selbst ohne Vorankündigung. All dies sei derzeit beim Einsatz adaptiver Antennen in der Schweiz nicht vorgesehen. Die bestehenden QS-Systeme seien daher bereits von ihrer Konzeption her untauglich, adaptive Antennen effektiv zu kontrollieren, was Art. 12 Abs. 2 NISV verletze. Gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV überwache die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Dass Mobilfunkantennen die in der NISV verankerten Grenzwerte einhalten müssten, stelle eine Bewilligungsvoraussetzung dar. Sie dürften somit nur bewilligt werden, wenn die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen gewährleistet sei. Ob die Werte nach Inbetriebnahme eingehalten würden, sei somit nicht (nur) eine Frage des Vollzugs, sondern bereits des Bewilligungsverfahrens. Stehe von Vornherein fest, dass die Einhaltung einer gesetzlichen Pflicht nicht überprüft werden könne, seien die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt und sei die Verfügung nicht vollstreckbar. Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid BGer 1C_97/2018 bestätigt, dass ein drohender ungenügender Vollzug bereits präventiv im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gerügt werden könne. Das bestehende QS-System der Baugesuchstellerin könne den Betrieb adaptiver Antennen nicht kontrollieren. Ein QS-System, das adaptive Antennen kontrollieren könne, müsse zwingend die Änderung der Senderichtung erfassen können.”
Nach den Akten stützt sich die zuständige kantonale Vollzugsbehörde (AFU) bei der Kontrolle des Anlagegrenzwertes vornehmlich auf den Online‑Zugriff auf die alle 14 Tage aktualisierte BAKOM‑Antennendatenbank und auf von den Betreibern zugestellte Fehlerprotokolle der QS‑Systeme. Die in den Quellen genannten ergänzenden Kontrollmöglichkeiten — namentlich Stichprobenkontrollen beim Betreiber und die Anforderung von Printscreens aus den Steuerzentralen — werden beim AFU unbestritten nicht eingesetzt. Damit erfolgt die Kontrolle im Wesentlichen auf der Grundlage von Ermittlungen Dritter i.S.v. Art. 12 Abs. 2 NISV.
“März 2022 auszugehen, wonach es zwar an einem direkten Online-Zugriff der kantonalen Vollzugsstellen auf die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber fehle, ihnen jedoch weitere Überprüfungsmöglichkeiten – so insbesondere (1) Stichprobenkontrollen direkt beim Betreiber, (2) Kontrolle von Daten (u.a der tatsächlich eingestellten maximalen Sendeleistung) über die alle 14 Tage aktualisierte BAKOM-Antennendatenbank mit Online-Zugriff sowie (3) Anforderung von Printscreens der eingestellten Parameter aus den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber (act. G 6 S. 4 bzw. G 9/9/42 Beilage S. 4) – zur Verfügung stünden. Das AFU als verantwortliche kantonale Vollzugsstelle macht gemäss Amtsbericht vom 6. April 2023 vom Online-Zugriff auf die BAKOM-Datenbank, in welche die Mobilfunkbetreiber ihre Betriebsdaten mindestens alle 14 Tage hinterlegen, Gebrauch. Zusätzlich erhält sie alle zwei Monate Fehlerprotokolle der QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber zugestellt (act. G 9/16). Die erwähnten zwei weiteren Kontrollmöglichkeiten kommen beim AFU unbestritten nicht zum Einsatz. Es stützt sich mithin im Wesentlichen auf die Ermittlungen Dritter im Sinn von Art. 12 Abs. 2 NISV. Sodann wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass die kantonale Vollzugsbehörde (AFU) grundsätzlich berechtigt ist, unangemeldet und jederzeit Sendeleistungsdaten einer Anlage im Betriebszustand auf die Einhaltung der NISV-Grenzwerte zu überprüfen (vgl. VerGer B 2013/134 vom 11. November 2014 E. 4.3.2); hierfür haben die Mobilfunkbetreiber – wie auch die Beschwerdegegnerin anerkennt (act. G 11 S. 3 Ziffer 10) – uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren. Nach Art. 10 NISV ist der Inhaber einer Anlage verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte, namentlich Angaben nach Artikel 11 Absatz 2 (Standortdatenblatt), zu erteilen. Nötigenfalls hat er Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. Das Kontrollsystem beinhaltet somit nicht lediglich die passive Entgegennahme von Betriebsdaten der Mobilfunkbetreiber. Im Sinn einer wirksamen Kontrolle und im Rahmen eines zumutbaren Aufwandes erschiene es sinnvoll und wünschenswert, von Seiten des AFU – zusätzlich zu der erwähnten schweizweiten Kontrolle – sporadisch solche unangemeldeten Kontrollen durchzuführen.”
“G 9/5-1/1) auszugehen, wonach es zwar an einem direkten Online-Zugriff der kantonalen Vollzugsstellen auf die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber fehle, ihnen jedoch weitere Überprüfungsmöglichkeiten - so insbesondere: (1) Stichprobenkontrollen direkt beim Betreiber, (2) Kontrolle von Daten (u.a der tatsächlich eingestellten maximalen Sendeleistung) über die alle 14 Tage aktualisierte BAKOM-Antennendatenbank mit Online-Zugriff sowie (3) Anforderung von Printscreens der eingestellten Parameter aus den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber (act. G 9/5-1/1 S. 4) - zur Verfügung stünden. Das AFU als verantwortliche Vollzugsstelle macht gemäss Amtsbericht vom 6. April 2023 vom Online-Zugriff auf die BAKOM-Datenbank, in welche die Mobilfunkbetreiber ihre Betriebsdaten spätestens alle 14 Tage hinterlegen, Gebrauch. Zusätzlich erhält es alle zwei Monate Fehlerprotokolle der QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber zugestellt (act. G 13/11). Die erwähnten zwei weiteren Kontrollmöglichkeiten (Stichprobenkontrollen und Anforderung von Printscreens beim Betreiber) kommen beim AFU unbestritten nicht zum Einsatz (vgl. auch Mailverkehr in act. G 9 Beilage 4). Es stützt sich mithin im Wesentlichen auf die Ermittlungen Dritter im Sinn von Art. 12 Abs. 2 NISV. Sodann wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass die kantonale Vollzugsbehörde (AFU) grundsätzlich berechtigt ist, unangemeldet und jederzeit Sendeleistungsdaten einer Anlage im Betriebszustand auf die Einhaltung der NISV-Grenzwerte zu überprüfen (vgl. VerwGE B 2013/134 vom 11. November 2014 E. 4.3.2); hierfür haben die Mobilfunkbetreiber - wie auch die Beschwerdegegnerin anerkennt (act. G 15 Rz. 39) - uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren. Nach Art. 10 NISV ist der Inhaber einer Anlage verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte, namentlich Angaben nach Artikel 11 Absatz 2 (Standortdatenblatt), zu erteilen. Nötigenfalls hat er Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. Das Kontrollsystem beinhaltet somit nicht lediglich die passive Entgegennahme von Betriebsdaten der Mobilfunkbetreiber und des BAKOM. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin diesbezüglich darauf hin, dass eine Beschränkung der Kontrolle auf die Fehlerprotokolle nirgends vorgesehen ist (act.”
“G 9/5-1/1) auszugehen, wonach es zwar an einem direkten Online-Zugriff der kantonalen Vollzugsstellen auf die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber fehle, ihnen jedoch weitere Überprüfungsmöglichkeiten - so insbesondere: (1) Stichprobenkontrollen direkt beim Betreiber, (2) Kontrolle von Daten (u.a der tatsächlich eingestellten maximalen Sendeleistung) über die alle 14 Tage aktualisierte BAKOM-Antennendatenbank mit Online-Zugriff sowie (3) Anforderung von Printscreens der eingestellten Parameter aus den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber (act. G 9/5-1/1 S. 4) - zur Verfügung stünden. Das AFU als verantwortliche Vollzugsstelle macht gemäss Amtsbericht vom 6. April 2023 vom Online-Zugriff auf die BAKOM-Datenbank, in welche die Mobilfunkbetreiber ihre Betriebsdaten spätestens alle 14 Tage hinterlegen, Gebrauch. Zusätzlich erhält es alle zwei Monate Fehlerprotokolle der QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber zugestellt (act. G 13/11). Die erwähnten zwei weiteren Kontrollmöglichkeiten (Stichprobenkontrollen und Anforderung von Printscreens beim Betreiber) kommen beim AFU unbestritten nicht zum Einsatz (vgl. auch Mailverkehr in act. G 9 Beilage 4). Es stützt sich mithin im Wesentlichen auf die Ermittlungen Dritter im Sinn von Art. 12 Abs. 2 NISV. Sodann wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass die kantonale Vollzugsbehörde (AFU) grundsätzlich berechtigt ist, unangemeldet und jederzeit Sendeleistungsdaten einer Anlage im Betriebszustand auf die Einhaltung der NISV-Grenzwerte zu überprüfen (vgl. VerwGE B 2013/134 vom 11. November 2014 E. 4.3.2); hierfür haben die Mobilfunkbetreiber - wie auch die Beschwerdegegnerin anerkennt (act. G 15 Rz. 39) - uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren. Nach Art. 10 NISV ist der Inhaber einer Anlage verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte, namentlich Angaben nach Artikel 11 Absatz 2 (Standortdatenblatt), zu erteilen. Nötigenfalls hat er Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. Das Kontrollsystem beinhaltet somit nicht lediglich die passive Entgegennahme von Betriebsdaten der Mobilfunkbetreiber und des BAKOM. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin diesbezüglich darauf hin, dass eine Beschränkung der Kontrolle auf die Fehlerprotokolle nirgends vorgesehen ist (act.”
Im vorliegenden Entscheid wurde ein extern durchgeführtes Audit und das daraus resultierende QS‑Zertifikat als verlässlicher Nachweis dafür erachtet, dass die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 NISV überwacht wird.
“Die beantragte Mobilfunkantenne wird mit einem QS-System ausgestattet, bei welchem die bewilligte Sendeleistung hinterlegt wird. Das QS-System der Beschwerdegegnerin wurde von einer unabhängigen, externen Prüfstelle auditiert. Das entsprechende Zertifikat ist bis 2025 gültig und kann auf der Webseite des BAFU eingesehen werden.[15] Aus den Urteilen des Bundesgerichts folgt, dass umhüllende Antennendiagramme von adaptiven Antennen alle physikalisch möglichen Einstellungen eines Antennentyps abdecken. Sodann besteht in technischer Hinsicht keine Gefahr, dass die Antenne Abstrahlungsmuster bzw. -diagramme sendet, die über das umhüllende Diagramm hinausgehen würden. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestehen daher keine Gründe, an der Zuverlässigkeit dieses QS-Systems und damit an der Überwachung der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 NISV zu zweifeln. Die Beschwerdeführenden 1 - 4 vermögen mit ihren Ausführungen keinen anderen Schluss darzulegen. Diese Rüge erweist sich daher als unbegründet.”
“Die beantragte Mobilfunkantenne wird mit einem QS-System ausgestattet, bei welchem die bewilligte Sendeleistung hinterlegt wird. Das QS-System der Beschwerdegegnerin wurde von einer unabhängigen, externen Prüfstelle auditiert. Das entsprechende Zertifikat ist bis 2025 gültig und kann auf der Webseite des BAFU eingesehen werden.[15] Aus den Urteilen des Bundesgerichts folgt, dass umhüllende Antennendiagramme von adaptiven Antennen alle physikalisch möglichen Einstellungen eines Antennentyps abdecken. Sodann besteht in technischer Hinsicht keine Gefahr, dass die Antenne Abstrahlungsmuster bzw. -diagramme sendet, die über das umhüllende Diagramm hinausgehen würden. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestehen daher keine Gründe, an der Zuverlässigkeit dieses QS-Systems und damit an der Überwachung der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 NISV zu zweifeln. Die Beschwerdeführenden 1 - 4 vermögen mit ihren Ausführungen keinen anderen Schluss darzulegen. Diese Rüge erweist sich daher als unbegründet.”
Nach der Praxis (vgl. BRGE III Nr. 0091/2021) kann ein Qualitätssicherungssystem adaptive Antennenkeulen nicht erfassen. Wird das Antennendiagramm dadurch nicht zuverlässig kontrollierbar, kann die Behörde die Einhaltung der Grenzwerte nach Art. 12 NISV nicht sicherstellen; in einem solchen Fall kann dies die Erteilung der Bewilligung betreffen.
“Neu könnten adaptive Antennen ihr Anten- nendiagramm selbständig in der Form ändern. Im Standortdatenblatt weise das Antennendiagramm gegen unten fälschlicherweise eine schwächere Strahlung aus, obwohl die Antenne auch gegen unten eine Strahlenkeule formen könnte. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Widersprüche zwischen den angegebenen Neigungswinkeln und den Antennendiagrammen würden auch vorliegend zu treffen. Das Verwal- tungsgericht habe weiter festgestellt, dass die Anlage auch Strahlenkeule formen könne, die durch das Antennendiagramm nicht erfasst seien. Das R3.2020.00184 Seite 14 QS-System könne diese "unerlaubten" Keulen nicht erfassen, was sich aus dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV ergebe. Demzufolge kön- ne die Gemeinde nicht sicherstellen, dass die Grenzwerte eingehalten wür- den, solange die Abnahmemessung massgeblich auf nicht überprüfbaren Angaben der Mobilfunkbetreiberin beruhe und das QS-System Änderungen des Antennendiagramms gar nicht erfasse. Die Voraussetzungen von Art. 12 NISV seien damit nicht erfüllt und die Bewilligung könne nicht erteilt werden. 6.1.6. Die private Rekursgegnerin entgegnet in der Quadruplik, dass die im An- tennendiagramm dargestellte Abstrahlcharakteristik im Polardiagramm je- weils normiert über die x-Achse (0°) gelegt werde. Dies sei gängige Praxis. Dieser Form der Darstellung sei keine Richtung zugrunde gelegt. Vielmehr sei diese Darstellung einheitslos. Das Antennendiagramm in Polarform stel- le einzig dar, wie stark ein Signal an den zur Hauptstrahlrichtung abge- wandten Positionen abgeschwächt werde, dies in Bezug auf die normierte Hauptstrahlrichtung. Die x-Achse stelle somit die Hauptstrahlrichtung des Antennendiagramms dar, welches im Rahmen der Berechnung einer NIS- Prognose über die jeweilige Senderichtung gelegt werde. Die Antennen- hersteller würden für eine Vielzahl von Frequenzen und alle möglichen Senderichtungen ein Einzeldiagramm erstellen. Aufgrund der Vielzahl von bei adaptiven Antennen möglichen Beams sei die Anzahl Einzeldiagramme entsprechend gross.”
Das Bundesgericht hält die vom METAS empfohlenen Messmethoden für tauglich. Soweit die Parteien keine stichhaltigen Gründe vorbringen, welche die Funktionsfähigkeit dieser Methoden in Frage stellen, besteht nach der Rechtsprechung kein Anlass, zusätzliches Amtsmaterial oder ein weiteres Gutachten einzuholen, um die Einhaltung von Anlagegrenzwerten nach Art. 12 NISV zu prüfen.
“Die Abnahmemessung erlaubt, ergänzend zur rechnerischen Prognose, nach Erstellung oder Umbau einer Mobilfunkanlage zu überprüfen, ob die Anlagegrenzwerte im bewilligten massgebenden Betriebszustand eingehalten sind. Die Abnahmemessungen werden von fachkundigen Messfirmen durchgeführt, die bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind. Im Leiturteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 befand auch das Bundesgericht, die vom METAS empfohlene Messmethode würde sich zum heutigen Zeitpunkt als tauglich erweisen.79 Die Beschwerdeführenden bringen nichts Stichhaltiges vor, dass das Funktionieren der Messmethoden des METAS und den Befund des Bundesgerichts infrage stellen vermöchte. Es erübrigt sich daher, weitere Amtsberichte oder ein Gutachten zur Möglichkeit der Durchführung von Abnahmemessungen bei adaptiven Antennen einzuholen und die Beschwerdegegnerinnen aufzufordern, ein Messprotokoll vorzulegen. Der Rüge der Beschwerdeführenden kann somit nicht gefolgt werden. Eine Verletzung von Art. 12 NISV liegt in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht vor.”
Bei adaptiven (softwaregesteuerten) Antennen können die in der Quelle beschriebenen QS-/Softwarekontrollen nach Auffassung der Behörde als untauglich erscheinen, da eine Manipulation der Steuerungssoftware eine Erkennung von Prüfsituationen erschweren kann. In diesem Zusammenhang spricht die Quelle dafür, dass hardwareseitige Begrenzungen sowie unvorhergesehene Prüfungen im laufenden Betrieb erforderlich sein können, um die Überwachung der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen sicherzustellen.
“Bei konventionellen Antennen seien die Ausbreitungsmuster der Strahlung durch die Antennenkonstruktion vorgegeben. Daher könne davon ausgegangen werden, dass niemand extra vor diesen Prüfsituationen jeweils zur Antenne hochklettere und ihre Einstellungen verändere oder manuell Änderungen in der Steuerungszentrale vornehme. Bei adaptiven Antennen und ihrer Softwaresteuerung sei das völlig anders. Eine Manipulation der Software zur Erkennung von Prüfsituationen sei ohne weiteres möglich und denkbar. Entsprechend sei das bisherige QS-System der Beschwerdegegnerin untauglich, um Grenzwertüberschreitungen zuverlässig zu erfassen. Was es beim Vollzug softwaregesteuerter Anlagen brauche, seien Begrenzungen auf Ebene Hardware, sowie Tests im laufenden Betrieb durch die Behörde selbst ohne Vorankündigung. All dies sei derzeit beim Einsatz adaptiver Antennen in der Schweiz nicht vorgesehen. Die bestehenden QS-Systeme seien daher bereits von ihrer Konzeption her untauglich, adaptive Antennen effektiv zu kontrollieren, was Art. 12 Abs. 2 NISV verletze. Gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV überwache die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Dass Mobilfunkantennen die in der NISV verankerten Grenzwerte einhalten müssten, stelle eine Bewilligungsvoraussetzung dar. Sie dürften somit nur bewilligt werden, wenn die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen gewährleistet sei. Ob die Werte nach Inbetriebnahme eingehalten würden, sei somit nicht (nur) eine Frage des Vollzugs, sondern bereits des Bewilligungsverfahrens. Stehe von Vornherein fest, dass die Einhaltung einer gesetzlichen Pflicht nicht überprüft werden könne, seien die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt und sei die Verfügung nicht vollstreckbar. Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid BGer 1C_97/2018 bestätigt, dass ein drohender ungenügender Vollzug bereits präventiv im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gerügt werden könne. Das bestehende QS-System der Baugesuchstellerin könne den Betrieb adaptiver Antennen nicht kontrollieren. Ein QS-System, das adaptive Antennen kontrollieren könne, müsse zwingend die Änderung der Senderichtung erfassen können.”
Zur Überwachung der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 1 NISV kann die Behörde Messungen oder Berechnungen selbst vornehmen, solche durchführen lassen oder sich auf Ermittlungen Dritter stützen. Dies wird in der Praxis bei Mobilfunkanlagen angewendet; die Rechtsprechung erkennt zugleich an, dass alternative Kontrollformen möglich sind.
“Die Behörde überwacht gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwer- tes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt R3.2023.00018 + R3.2023.00019 solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundes- amt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmetho- den (Art. 12 Abs. 2 NISV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Anwohner von Mobil- funkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenz- werte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen ge- währleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr 1C_172/2007 vom 17. März 2008, E. 2.2 mit Hin- weisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr 1A.160/2004 vom 10. März 2005, E. 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben die Einrichtung eines Qualitätssicherungs-Systems (QS-Systems) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (Rundschrei- ben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basis- stationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16.”
“Ob damit die Antenne sendetechnisch sinnvoll betrieben werden kann, spielt für die Erteilung der Baubewilligung keine Rolle (vgl. VGr, 2. Dezember 2021, VB.2021.00178, E. 5.2). Es ist sodann nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargelegt, dass die Immissionsprognosen falsch berechnet wurden. Die Beschwerdeführer begründen nicht näher, weshalb Abnahmemessungen ihrer Ansicht nach nicht durchgeführt werden könnten. Es ist festzuhalten, dass Abnahmemessungen gestützt auf den Technischen Bericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) "Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" vom 18. Februar 2020 bei adaptiven 5G-Antennen durchgeführt werden können (vgl. VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00047 und VB.2021.00048, E. 6.2 bzw. E. 6.2.3). Dies wurde im Übrigen auch vom Bundesgericht nicht anders beurteilt (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 8). 7.3 Damit bleibt die Rüge betreffend Tauglichkeit der QS-Systeme zu prüfen, welche die Beschwerdeführer ebenfalls nicht näher substanziieren. Die Behörde überwacht gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 der NISV führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung vom 23.”
Zur Überwachung der Einhaltung nach Art. 12 Abs. 1 NISV kann die zuständige Behörde (namentlich das ESTI) Messungen oder Berechnungen durchführen, solche durchführen lassen oder sich auf Ermittlungen/Drittuntersuchungen stützen.
“Die Behörde überwacht gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben die Einrichtung eines QS-Systems auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16.”
“Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen, die nicht dem Bundesamt für Verkehr BAV unterstehen, ist das ESTI (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat vom 7. Dezember 1992 [ESTI-Verordnung; SR 734.24]). Es beaufsichtigt und kontrolliert Bau, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Anlagen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a ESTI-Verordnung). Insbesondere überwacht es die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 NISV).”
Das BAFU empfiehlt geeignete Mess‑ und Berechnungsmethoden; in diesem Zusammenhang verweist die Vollzugspraxis explizit auf den Technischen Bericht des METAS «Messmethode für 5G‑NR‑Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz» als Referenz für Abnahme‑ und Kontrollmessungen bei adaptiven 5G‑Antennen. Dies spiegelt sich auch in Vollzugsempfehlungen und in Verwaltungs‑ sowie Gerichtsentscheiden wider.
“Die Beschwerdeführer begründen nicht näher, weshalb Abnahmemessungen ihrer Ansicht nach nicht durchgeführt werden könnten. Es ist festzuhalten, dass Abnahmemessungen gestützt auf den Technischen Bericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) "Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" vom 18. Februar 2020 bei adaptiven 5G-Antennen durchgeführt werden können (vgl. VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00047 und VB.2021.00048, E. 6.2 bzw. E. 6.2.3). Dies wurde im Übrigen auch vom Bundesgericht nicht anders beurteilt (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 8). 7.3 Damit bleibt die Rüge betreffend Tauglichkeit der QS-Systeme zu prüfen, welche die Beschwerdeführer ebenfalls nicht näher substanziieren. Die Behörde überwacht gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 der NISV führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; nachstehend: Rundschreiben BAFU). Wird die Variabilität adaptiver Antennen nicht im Sinn des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung berücksichtigt (wie vorliegend), sind die zu berücksichtigenden Parameter von konventionellen und adaptiven Antennen identisch, weshalb am Funktionieren des QS-Systems nicht zu zweifeln ist (vgl.”
“Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnun- gen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Bereits vor der Publikation des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung zur NISV wurde der Technische Bericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) "Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" vom 18. Februar 2020 veröffentlicht (Publikationsdatum des eng- lischen Originals; S. 14), worauf das BAFU in dem an die kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen gerichteten Schreiben vom 31. Januar 2020 "In- formation zu adaptiven Antennen und 5G "Bewilligung und Messung" ver- weist (beachte zudem den Nachtrag vom 15. Juni 2020 zum Technischen Bericht des METAS). Auch der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV verweist für die Abnahmemessung von adaptiven Antennen ausdrücklich auf den Technischen Bericht des METAS.”
“Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berech- nungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach An- hang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen R3.2020.00184 Seite 37 Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Weder die Vollzugsempfehlung zur NISV noch die Messempfehlung zur NISV (Nichtionisierende Strahlung, Mobilfunk-Basisstationen [GSM], Mess- empfehlung, BUWAL/BAFU, Bern 2002) sehen explizit auf die 5G- Technologie zugeschnittene Messempfehlungen vor. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) hat indes im Jahr 2020 den technischen Be- richt "Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" publiziert, worauf auch der Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung NISV verweist (s. S. 14). Im technischen Bericht wird ausgeführt, dass die mit der Einführung von New Radio (NR) als Technolo- gie in 5G-Mobilfunknetzen zu erarbeitende Referenzmethode für die Mes- sung der Feldstärke von NR-Anlagen im Innen- und Aussenbereich folgen- de Anforderungen erfüllen müsse: Robustheit und Durchführbarkeit, Bereit- stellung von präzisen Hochrechnungen unter Vermeidung von Über- oder Unterschätzung der elektrischen Feldstärken im massgebenden Betriebs- zustand, Berücksichtigung der Steuerungsfunktionen der Strahlungskeule in der 5G-Technologie, Berücksichtigung der Variabilität der Senderichtung und der Antennendiagramme bei 5G-adaptiven Antennen gemäss An- hang 1 Ziffer 63 NISV, Übereinstimmung mit früheren Messempfehlungen sowie die Anwendbarkeit auf FDD- und TDD-Duplexverfahren.”
Das BAFU hat in einem Rundschreiben die Einrichtung von Qualitätssicherungs‑Systemen (QS‑Systemen) als eine alternative Kontrollmöglichkeit zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen bei Mobilfunkanlagen empfohlen.
“Die Behörde überwacht gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwer- tes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt R3.2023.00018 + R3.2023.00019 solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundes- amt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmetho- den (Art. 12 Abs. 2 NISV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Anwohner von Mobil- funkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenz- werte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen ge- währleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr 1C_172/2007 vom 17. März 2008, E. 2.2 mit Hin- weisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr 1A.160/2004 vom 10. März 2005, E. 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben die Einrichtung eines Qualitätssicherungs-Systems (QS-Systems) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (Rundschrei- ben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basis- stationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16.”
Die BAFU hat in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 die Einrichtung eines Qualitätssicherungs‑Systems (QS‑Systems) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen als alternative Kontrollmöglichkeit empfohlen. Gemäss diesem Rundschreiben bezieht sich ein solches QS‑System auf sämtliche Bauteile und Einstellungen, die nichtionisierende Emissionen beeinflussen.
“Die Behörde überwacht gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben die Einrichtung eines QS-Systems auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006 [in der Folge: BAFU, Rundschreiben]; vgl. zum Ganzen: BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 6.2). Gemäss diesem Rundschreiben bezieht das QS-System sämtliche Bauteile und Einstellungen mit ein, welche nichtionisierende Emissionen beeinflussen (BAFU, Rundschreiben, S.”
“Die Behörde überwacht gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwer- tes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt R3.2023.00018 + R3.2023.00019 solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundes- amt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmetho- den (Art. 12 Abs. 2 NISV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Anwohner von Mobil- funkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenz- werte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen ge- währleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr 1C_172/2007 vom 17. März 2008, E. 2.2 mit Hin- weisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr 1A.160/2004 vom 10. März 2005, E. 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben die Einrichtung eines Qualitätssicherungs-Systems (QS-Systems) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (Rundschrei- ben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basis- stationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; vgl. zum Ganzen: BGr 1C_97/2018 vom 3. September 2019, E. 6.2). Gemäss diesem Rundschreiben bezieht das QS-System sämtliche Bauteile und Einstellungen mit ein, welche nichtionisierende Emissionen beeinflussen (BAFU, Rundschreiben, S.”
“Die Behörde überwacht gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben die Einrichtung eines QS-Systems auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006 [in der Folge: BAFU, Rundschreiben]; vgl. zum Ganzen: BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 6.2). Gemäss diesem Rundschreiben bezieht das QS-System sämtliche Bauteile und Einstellungen mit ein, welche nichtionisierende Emissionen beeinflussen (Rundschreiben BAFU, S.”
Nach Auffassung des Gerichts können adaptive Antennen ihr Antennendiagramm selbständig ändern, sodass bestimmte dynamische Strahlenkeulen durch das QS‑System nicht erfasst werden. Daher kann die Behörde die Einhaltung der Grenzwerte nicht verlässlich feststellen, wenn die Abnahmemessung überwiegend auf nicht überprüfbaren Angaben der Betreiberin beruht und das QS‑System solche Änderungen nicht erfasst.
“Neu könnten adaptive Antennen ihr Anten- nendiagramm selbständig in der Form ändern. Im Standortdatenblatt weise das Antennendiagramm gegen unten fälschlicherweise eine schwächere Strahlung aus, obwohl die Antenne auch gegen unten eine Strahlenkeule formen könnte. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Widersprüche zwischen den angegebenen Neigungswinkeln und den Antennendiagrammen würden auch vorliegend zu treffen. Das Verwal- tungsgericht habe weiter festgestellt, dass die Anlage auch Strahlenkeule formen könne, die durch das Antennendiagramm nicht erfasst seien. Das R3.2020.00184 Seite 14 QS-System könne diese "unerlaubten" Keulen nicht erfassen, was sich aus dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV ergebe. Demzufolge kön- ne die Gemeinde nicht sicherstellen, dass die Grenzwerte eingehalten wür- den, solange die Abnahmemessung massgeblich auf nicht überprüfbaren Angaben der Mobilfunkbetreiberin beruhe und das QS-System Änderungen des Antennendiagramms gar nicht erfasse. Die Voraussetzungen von Art. 12 NISV seien damit nicht erfüllt und die Bewilligung könne nicht erteilt werden.”
Bei Abnahmemessungen nach Art. 12 NISV kann eine Messung mit anschliessender Hochrechnung auf den bewilligten Maximalbetrieb genügen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung verletzt dieses Vorgehen die Anforderungen von Art. 12 NISV nicht; in solchen Fällen ist die Einholung weiterer Amtsberichte oder Gutachten in der Regel nicht erforderlich, und es besteht nicht zwingend die Pflicht zur Vorlage ergänzender Messprotokolle.
“Soweit die Beschwerdeführenden zum Vergleich die Durchführung einer Alkoholkontrolle anführen, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführenden führen dabei aus, die Polizei müsste den Autolenker fragen, wie viele Gläser Wein er getrunken habe und wie schwer er sei, um daraus dann die Blutalkoholkonzentration berechnen zu können, anstatt sie zu messen. Anders als in diesem Beispiel wird bei der NIS-Abnahmemessung aber sehr wohl gemessen und diese Messung anschliessend anhand von Angaben der Mobilfunkbetreiberin zum aktuellen Betrieb auf den Maximalbetrieb hochgerechnet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt dieses Vorgehen die Anforderungen von Art. 12 NISV nicht. Dementsprechend sind die «Verfahrensanträge» Nr. 6 und 9, soweit sie sich auf die Frage der Abnahmemessung beziehen, abzuweisen. Diesbezüglich ist kein Amtsbericht oder Gutachten erforderlich, zudem müssen mangels Entscheidrelevanz auch keine Messprotokolle vorgelegt werden.”
“Die Abnahmemessung erlaubt, ergänzend zur rechnerischen Prognose, nach Erstellung oder Umbau einer Mobilfunkanlage zu überprüfen, ob die Anlagegrenzwerte im bewilligten massgebenden Betriebszustand eingehalten sind. Die Abnahmemessungen werden von fachkundigen Messfirmen durchgeführt, die bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind. Im Leiturteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 befand auch das Bundesgericht, die vom METAS empfohlene Messmethode würde sich zum heutigen Zeitpunkt als tauglich erweisen.79 Die Beschwerdeführenden bringen nichts Stichhaltiges vor, dass das Funktionieren der Messmethoden des METAS und den Befund des Bundesgerichts infrage stellen vermöchte. Es erübrigt sich daher, weitere Amtsberichte oder ein Gutachten zur Möglichkeit der Durchführung von Abnahmemessungen bei adaptiven Antennen einzuholen und die Beschwerdegegnerinnen aufzufordern, ein Messprotokoll vorzulegen. Der Rüge der Beschwerdeführenden kann somit nicht gefolgt werden. Eine Verletzung von Art. 12 NISV liegt in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht vor.”
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