Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1135). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1135). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3565). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1135). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
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Sachlicher Anwendungsbereich: Die NISV richtet sich primär auf den Schutz von Menschen; die Immissions- und Anlagegrenzwerte sind auf Orte ausgelegt, an denen sich Personen aufhalten, und erfassen nach der Rechtsprechung nicht typischerweise frei lebende Vögel und Fledermäuse. Die Anlagegrenzwerte sind für einzelne Anlagen zu prüfen und das Verordnungsrecht regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung im Regelfall abschliessend, sodass grundsätzlich keine weitergehenden Vorsorgemassnahmen verlangt werden können.
“Die von der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte gelten überall, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV); die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV (Anlagegrenzwerte) sind an Orten mit empfindlicher Nutzung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV einzuhalten, namentlich in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Bst. a). Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der Verordnung sind somit auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren und Pflanzen zugeschnitten (Art. 1 NISV). Der Schutz der Tiere und Pflanzen geht dabei im Schutz der Menschen auf. Dies trifft aber nur auf Tiere und Pflanzen zu, die sich an Orten aufhalten oder befinden, wo sich auch Menschen aufhalten. Nach der Rechtsprechung werden daher namentlich frei lebende Vögel und Fledermäuse von den Immissions- und Anlagegrenzwerten der NISV nicht erfasst, da sie sich im gesamten Luftraum aufhalten können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die NISV keine abschliessende Regelung für den Schutz solcher Tiere gegen nichtionisierende Strahlung enthält.[74] Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Fehlt wie beispielsweise für frei lebende Vögel und Fledermäuse eine entsprechende abschliessende Regelung, so ist im Einzelfall zu klären, ob die Immissionen schädlich oder lästig sind (Art.”
“Die NISV soll Menschen vor schädlichen oder lästigen nichtionisierenden Strahlen schützen (Art. 1 NISV). Entsprechend gelten die von der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV (Anlagegrenzwerte) greifen an Orten mit empfindlicher Nutzung, also namentlich in Räumen, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Somit sind die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV in erster Linie auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren oder Pflanzen zugeschnitten (vgl. Urteile 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.4; 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2; 1C_450/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2). In Bezug auf Haustiere geht der Schutz von Tieren dabei teilweise im Schutz der Menschen auf (vgl. BGE 146 II 17 E. 6.5; Urteile 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.4; 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2; 1C_450/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2).”
“Es besteht entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass, das vorübergehende Bestehen von zwei benachbarten Mobilfunkanlagen zu verbieten, wenn lediglich die neuerstellte Anlage betrieben wird. Ihr Vorbringen, wonach die Aufteilung in zwei Baugesuche (Neubau und Abbruch) nicht "zielführend" und mit Art. 25a Abs. 2 RPG nicht vereinbar sei (act. G 5 S. 17 Ziffer 11-13), vermag die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar zu begründen. Immissionsgrenzwerte sollen für die Hochfrequenzstrahlung insgesamt und Anlagegrenzwerte für die einzelnen Anlagen Menschen vor übermässiger elektromagnetischer Strahlung schützen. Der Immissionsgrenzwert ist an allen Orten, und somit auch an jenen des kurzfristigen Aufenthalts (OKA), einzuhalten (Art. 13 Abs. 1 NISV). Der Anlagegrenzwert ist demgegenüber nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) - sprich in Gebäuden und an Orten, wo sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten oder im Bereich von Kinderspielplätzen (Art. 3 Abs. 3 NISV) - einzuhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV i.V.m. Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Die Strahlungsgrenzwerte berücksichtigen somit die konkreten Gegebenheiten (z.B. die Nähe zu einem Schulgelände) am Ort der geplanten Anlage. Der Anlagegrenzwert gilt grundsätzlich nur jeweils für eine einzige Anlage (Art. 3 Abs. 6 NISV). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelt das Verordnungsrecht die vorsorgliche Emissionsbegrenzung grundsätzlich abschliessend, so dass die rechtsanwendende Behörde nicht im Einzelfall gestützt auf den in Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgegrundsatz eine noch weitergehende Begrenzung verlangen kann. Der Erlass der Anlagegrenzwerte erfolgte gerade in der Absicht, im Interesse der Rechtssicherheit festzulegen, was zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich ist. Hält die umstrittene Anlage die Anlagegrenzwerte ein, darf auf die Prüfung weiterer Vorsorgemassnahmen grundsätzlich verzichtet werden (vgl. BGer 1A.62/2001 vom 24. Oktober 2001). Der Inhaber einer Mobilfunkanlage muss der Behörde im Bewilligungsverfahren ein Standortdatenblatt einreichen, das die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung enthält (Art.”
Das Standortdatenblatt hat die ERP sowie die Hauptstrahlrichtung der Antennen und weitere für die Strahlungsprognose massgebende technische Daten zu enthalten. Angaben zu ERP und Hauptstrahlrichtung sind verbindlich für die Baubewilligung; eine Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert oder eine Änderung der Senderichtung über den bewilligten Winkelbereich hinaus gilt als Änderung der Anlage und erfordert die Einreichung eines neuen Standortdatenblatts bzw. ein neues Bewilligungsverfahren.
“Eine neue Mobilfunkanlage darf nur bewilligt werden, wenn gestützt auf eine rechnerische Prognose sichergestellt ist, dass die Grenzwerte voraussichtlich eingehalten werden können (Art. 4 f. NISV). Grundlage dieser Berechnung ist das von der Inhaberin oder vom Inhaber der geplanten Anlage einzureichende Standortdatenblatt (Art. 11 Abs. 1 NISV). Dieses hat die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 Bst. a NISV). Hierzu gehören die äquivalente Strahlungsleistung (ERP; Art. 3 Abs. 9 NISV) einschliesslich der Hauptstrahlrichtung der Antennen. Die entsprechenden Angaben liegen der jeweiligen Baubewilligung zugrunde und sind für den Antennenbetreiber verbindlich; jede Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus und jede Änderung der Senderichtung über den bewilligten Winkelbereich hinaus gilt als Änderung der Anlage mit der Folge, dass ein neues Standortdatenblatt eingereicht werden muss, sei es in einem neuen Baugesuch oder einem anderen vom Kanton vorgeschriebenen Verfahren (Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Bst. d und e NISV; BGE 128 II 378 [BGer 1A.264/2000 vom 24.9.2002] nicht publ. E. 8.1). Das Standortdatenblatt hat zudem Angaben zu enthalten über die von der Anlage erzeugte Strahlung am OKA und an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und an allen OMEN, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist (Art. 11 Abs. 2 Bst. c NISV). Die gestützt auf diese Angaben vorzunehmende rechnerische Prognose ist mit gewissen Unsicherheiten behaftet, da sie zwar die wesentlichen Einflussgrössen berücksichtigt, nicht aber sämtlichen Feinheiten der Strahlungsausbreitung Rechnung trägt.”
Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a NISV gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, als Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN). Für ortsfeste Mobilfunkanlagen ist im massgebenden Betriebszustand an allen OMEN der Anlagegrenzwert einzuhalten.
“Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind im Rahmen der Vorsorge Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die NISV. Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Zudem haben ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (sog. OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a NISV). Die Anlagegrenzwerte wurden vom Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen). Die Anlagegrenzwerte, welche die zulässigen Feldstärkewerte gegenüber den Immissionsgrenzwerten reduzieren, stellen in Bezug auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge dar (BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung darf daraus, dass bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte auf wissenschaftliche Gewissheit verzichtet wird, nicht geschlossen werden, bei der konkreten Bestimmung dieser Grenzwerte könnten lediglich vorläufige wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab abgeben (Urteile 1C_118/2010 vom 20.”
“Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind im Rahmen der Vorsorge Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die NISV. Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Zudem haben ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (sog. OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a NISV). Die Anlagegrenzwerte wurden vom Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen). Die Anlagegrenzwerte, welche die zulässigen Feldstärkewerte gegenüber den Immissionsgrenzwerten reduzieren, stellen in Bezug auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge dar (BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung darf daraus, dass bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte auf wissenschaftliche Gewissheit verzichtet wird, nicht geschlossen werden, bei der konkreten Bestimmung dieser Grenzwerte könnten lediglich vorläufige wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab abgeben (Urteile 1C_118/2010 vom 20.”
“Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind im Rahmen der Vorsorge Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die NISV. Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Zudem haben ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (sog. OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a NISV). Die Anlagegrenzwerte wurden vom Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen). Die Anlagegrenzwerte, welche die zulässigen Feldstärkewerte gegenüber den Immissionsgrenzwerten reduzieren, stellen in Bezug auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge dar (BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung darf daraus, dass bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte auf wissenschaftliche Gewissheit verzichtet wird, nicht geschlossen werden, bei der konkreten Bestimmung dieser Grenzwerte könnten lediglich vorläufige wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab abgeben (Urteile 1C_118/2010 vom 20.”
Unüberbaute, eingezonte Grundstücke, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig wären, sind grundsätzlich so zu behandeln, als seien die nach Zonenplan und Baureglement maximal zulässigen Gebäude bereits errichtet. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die konkreten Verhältnisse offensichtlich zeigen, dass auf dem Areal keine Orte mit empfindlicher Nutzung zu erwarten sind (Beispiel: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, die für Vorhaben ohne ständige Arbeitsräume bestimmt ist). Liegt mit Sicherheit fest, dass das zulässige bauliche Volumen nicht ausgeschöpft wird, kann eine Reduktion der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gerechtfertigt sein.
“b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). 3.3 3.3.1 Bei Grundstücken, die überbaut sind, aber Nutzungsreserven aufweisen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich von der gegenwärtigen Nutzung auszugehen. Würden alle im überbauten Gebiet bestehenden Nutzungsreserven bereits bei der Bewilligung der Mobilfunkanlage berücksichtigt, müsste die Sendeleistung in vielen Fällen beschränkt oder auf einen Mobilfunkstandort ganz verzichtet werden, obwohl dies gegenwärtig, zum Schutz bestehender empfindlicher Nutzungen, nicht nötig ist. Nicht ausgenützte Nutzungsreserven sind daher grundsätzlich erst im Zeitpunkt ihrer Realisierung als Orte mit empfindlicher Nutzung zu betrachten; erst in diesem Zeitpunkt muss der Anlagegrenzwert eingehalten und hierfür allenfalls die Sendeleistung der Mobilfunkanlage reduziert oder diese ganz abgebaut werden (BGE 128 II 340 E. 2−5). Allerdings können Nutzungsreserven auf überbauten Grundstücken in gewissen Ausnahmefällen analog Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV berücksichtigt werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts denkbar bei einer mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Erweiterung eines Gebäudes; bei einer unüberbauten Fläche einer nur teilweise überbauten Parzelle, die wie ein separates unüberbautes Grundstück behandelt werden könnte; bei Ruinengrundstücken oder auf ausserordentlich untergenutzten Parzellen (BGr, 10. September 2002, 1A.194/2001, E. 2). 3.3.2 Unüberbaute, eingezonte Grundstücke, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind, werden so behandelt, als wären die Gebäude bereits errichtet. Besteht noch keine Planung, so gilt das gesamte baurechtlich zulässige Volumen als OMEN. Im Situationsplan soll für solche Grundstücke die Baulinie bzw. der Grenzabstand eingezeichnet und die nach Zonenplan und Baureglement maximal zulässige Gebäudehöhe vermerkt werden. Artikel 3 Absatz 3 NISV lässt offen, wie Nutzungsreserven in bestehenden Gebäuden oder auf bereits bebauten Grundstücken zu behandeln sind. Diesbezüglich empfiehlt das BAFU, die zum Zeitpunkt der Beurteilung vorliegende Nutzung von Gebäuden und Grundstücken zugrunde zu legen.”
“Juni 2021, 1C_468/2011, E. 4.3). 3.3.3 Ausnahmen vom Grundsatz, dass unüberbaute eingezonte Grundstücke so zu behandeln sind, als wären die maximal zulässigen Gebäude bereits errichtet, sind gemäss der Rechtsprechung dann zu machen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Erwartungen angesichts der konkreten Verhältnisse offensichtlich nicht gerechtfertigt sind. Diese Voraussetzung sah das Bundesgericht beispielsweise für unüberbaute Grundstücke in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen als erfüllt an, wenn aufgrund der Lage des Grundstücks oder der Planungsintentionen der Gemeinde feststeht, dass das Areal für ein Vorhaben ohne Orte mit empfindlicher Nutzung bestimmt ist (Beispiel: Kläranlage, sofern sich dort keine ständigen Arbeitsräume befinden). Kein Verzicht, wohl aber eine Reduktion der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kann sich rechtfertigen, wenn das zulässige bauliche Volumen mit Sicherheit nicht ausgeschöpft werden wird. In diesen Fällen erschiene es unverhältnismässig und vom Schutzzweck von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV nicht geboten, eine einschneidende vorsorgliche Emissionsbegrenzung für ein unüberbautes Grundstück zu verlangen, die weit über das hinausgeht, was zum Schutz der an dieser Stelle zu erwartenden Baute oder Anlage erforderlich wäre (BGr, 27. April 2010, 1C_154/2009, E. 5.4.3; 29. September 2008, 1C_410/2007, E. 4.3 mit Hinweisen; 21. Juni 2007, 1A.278/2006, E. 3.3.1 und 3.3.2, in: ZBl 109/2008 S. 341). 3.4 Für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen ergibt sich grundsätzlich, dass neue Orte mit empfindlicher Nutzung, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid über die Mobilfunkanlage in deren Nachbarschaft bewilligt werden, nicht zwingend in das Rechtsmittelverfahren einzubeziehen sind. Allerdings können Gesichtspunkte der Prozessökonomie dafür sprechen, Änderungen in Bezug auf OMEN noch im Rechtsmittelverfahren zu beurteilen, zumal der Betreiber der Mobilfunkstation ohnehin verpflichtet ist, die Emissionen der Anlage auch nachträglich so anzupassen, dass die neuen OMEN nicht übermässig belastet werden (VGr, 8.”
Nach dem Standortdatenblatt können die genauen Standorte der OMEN im Sinn von Art. 3 Abs. 3 NISV ermittelt werden. Die NIS‑Fachstelle (AFU) hat das Standortdatenblatt im Bewilligungsverfahren geprüft und als korrekt befunden; offene Fragen zur Antennennummerierung gelten als geklärt. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der NISV‑Berechnung oder des Standortdatenblatts sind in den Akten nicht ersichtlich.
“Dem Standortdatenblatt sei zu entnehmen, dass bei den Berechnungen zu den OMEN keine Gebäudedämpfung (bzw. eine solche von 0 dBA) berücksichtigt worden sei. Im Rahmen der Erstellung des Standortdatenblattes sei die elektrische Feldstärke beim Restaurant Y.__ mit einem Wert von unter 2 V/m berechnet worden, weshalb das Restaurant nicht als einer der höchst belasteten OMEN im Standortdatenblatt habe aufgenommen werden müssen. Die NIS-Fachstelle (AFU) habe das Standortdatenblatt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geprüft und für korrekt befunden. Zum Hinweis auf das neue Glasfasernetz sei festzuhalten, dass eine Mobilfunkanlage die Versorgung mit mobilen Dienstleistungen bezwecke und das Glasfasernetz diese Dienstleistungen nicht ersetzen könne (act. G 15 S. 10 Rz. 27-33). Mit Blick auf die Darlegungen der Beschwerdegegnerin hat die Unklarheit bezüglich der Antennennummerierung als geklärt und im Weiteren als dargetan zu gelten, dass aufgrund des Standortdatenblattes die genauen Standorte von OMEN im Sinn von Art. 3 Abs. 3 NISV ermittelt werden können. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der NISV-Berechnung und des Standortdatenblattes werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Qualitätssicherungs-System/Korrekturfaktor Streitig ist sodann, ob bzw. inwiefern die kantonalen Kontroll- und Vollzugsbehörden in der Lage sind, Sendeleistungsdaten einer Mobilfunkanlage im Betriebszustand wirksam auf die Einhaltung der NISV-Grenzwerte zu überprüfen (vgl. Antrag in act. G 5 S. 2 unten). Im Amtsbericht vom 6. April 2023 hatte das AFU diesbezüglich unter anderem festgehalten, es sei korrekt, dass die kantonalen NIS-Fachstellen keinen direkten online-Zugriff auf die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber hätten. Es bestehe hingegen ein Zugriff auf die BAKOM-Datenbank, in welche die Mobilfunkbetreiber ihre Betriebsdaten spätestens alle 14 Tage hinterlegen würden. Zusätzlich würden den kantonalen NIS-Fachstellen alle zwei Monate die Fehlerprotokolle der QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber zugestellt.”
“Dem Standortdatenblatt sei zu entnehmen, dass bei den Berechnungen zu den OMEN keine Gebäudedämpfung (bzw. eine solche von 0 dBA) berücksichtigt worden sei. Im Rahmen der Erstellung des Standortdatenblattes sei die elektrische Feldstärke beim Restaurant Y.__ mit einem Wert von unter 2 V/m berechnet worden, weshalb das Restaurant nicht als einer der höchst belasteten OMEN im Standortdatenblatt habe aufgenommen werden müssen. Die NIS-Fachstelle (AFU) habe das Standortdatenblatt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geprüft und für korrekt befunden. Zum Hinweis auf das neue Glasfasernetz sei festzuhalten, dass eine Mobilfunkanlage die Versorgung mit mobilen Dienstleistungen bezwecke und das Glasfasernetz diese Dienstleistungen nicht ersetzen könne (act. G 15 S. 10 Rz. 27-33). Mit Blick auf die Darlegungen der Beschwerdegegnerin hat die Unklarheit bezüglich der Antennennummerierung als geklärt und im Weiteren als dargetan zu gelten, dass aufgrund des Standortdatenblattes die genauen Standorte von OMEN im Sinn von Art. 3 Abs. 3 NISV ermittelt werden können. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der NISV-Berechnung und des Standortdatenblattes werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Qualitätssicherungs-System/Korrekturfaktor Streitig ist sodann, ob bzw. inwiefern die kantonalen Kontroll- und Vollzugsbehörden in der Lage sind, Sendeleistungsdaten einer Mobilfunkanlage im Betriebszustand wirksam auf die Einhaltung der NISV-Grenzwerte zu überprüfen (vgl. Antrag in act. G 5 S. 2 unten). Im Amtsbericht vom 6. April 2023 hatte das AFU diesbezüglich unter anderem festgehalten, es sei korrekt, dass die kantonalen NIS-Fachstellen keinen direkten online-Zugriff auf die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber hätten. Es bestehe hingegen ein Zugriff auf die BAKOM-Datenbank, in welche die Mobilfunkbetreiber ihre Betriebsdaten spätestens alle 14 Tage hinterlegen würden. Zusätzlich würden den kantonalen NIS-Fachstellen alle zwei Monate die Fehlerprotokolle der QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber zugestellt.”
Bei überbauten Grundstücken ist grundsätzlich von der gegenwärtigen Nutzung auszugehen; ungenutzte Nutzungsreserven sind grundsätzlich erst im Zeitpunkt ihrer Realisierung als Orte mit empfindlicher Nutzung zu berücksichtigen. Ausnahmsweise können solche Reserven analog Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV bereits berücksichtigt werden, etwa bei mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorstehender Erweiterung, bei einer nur teilweise überbauten Parzelle (deren unüberbaute Fläche wie ein separates unüberbautes Grundstück behandelt werden könnte), bei Ruinengrundstücken oder bei ausserordentlich untergenutzten Parzellen.
“b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). 3.3 3.3.1 Bei Grundstücken, die überbaut sind, aber Nutzungsreserven aufweisen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich von der gegenwärtigen Nutzung auszugehen. Würden alle im überbauten Gebiet bestehenden Nutzungsreserven bereits bei der Bewilligung der Mobilfunkanlage berücksichtigt, müsste die Sendeleistung in vielen Fällen beschränkt oder auf einen Mobilfunkstandort ganz verzichtet werden, obwohl dies gegenwärtig, zum Schutz bestehender empfindlicher Nutzungen, nicht nötig ist. Nicht ausgenützte Nutzungsreserven sind daher grundsätzlich erst im Zeitpunkt ihrer Realisierung als Orte mit empfindlicher Nutzung zu betrachten; erst in diesem Zeitpunkt muss der Anlagegrenzwert eingehalten und hierfür allenfalls die Sendeleistung der Mobilfunkanlage reduziert oder diese ganz abgebaut werden (BGE 128 II 340 E. 2−5). Allerdings können Nutzungsreserven auf überbauten Grundstücken in gewissen Ausnahmefällen analog Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV berücksichtigt werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts denkbar bei einer mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Erweiterung eines Gebäudes; bei einer unüberbauten Fläche einer nur teilweise überbauten Parzelle, die wie ein separates unüberbautes Grundstück behandelt werden könnte; bei Ruinengrundstücken oder auf ausserordentlich untergenutzten Parzellen (BGr, 10. September 2002, 1A.194/2001, E. 2). 3.3.2 Unüberbaute, eingezonte Grundstücke, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind, werden so behandelt, als wären die Gebäude bereits errichtet. Besteht noch keine Planung, so gilt das gesamte baurechtlich zulässige Volumen als OMEN. Im Situationsplan soll für solche Grundstücke die Baulinie bzw. der Grenzabstand eingezeichnet und die nach Zonenplan und Baureglement maximal zulässige Gebäudehöhe vermerkt werden. Artikel 3 Absatz 3 NISV lässt offen, wie Nutzungsreserven in bestehenden Gebäuden oder auf bereits bebauten Grundstücken zu behandeln sind. Diesbezüglich empfiehlt das BAFU, die zum Zeitpunkt der Beurteilung vorliegende Nutzung von Gebäuden und Grundstücken zugrunde zu legen.”
Als Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) nennt Art. 3 Abs. 3 NISV: a) Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten; b) öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze; und c) die Bereiche unüberbauter Grundstücke, in denen Nutzungen nach Buchstaben a und b zulässig sind.
“1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). 5.2.2 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Nach Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV muss das Standortdatenblatt Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist, enthalten.”
Für Baugesuche sind die vom Betreiber erstellten Berechnungen für die drei OMEN mit der höchsten Strahlenbelastung dem Gesuchsunterlagen beizulegen; die kommunale Baubehörde hat diese Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen oder durch eine Fachstelle prüfen zu lassen.
“Die private Rekursgegnerin bestreitet, dass der Anlagegrenzwert beim OMEN 02 überschritten sei und die Angaben zu den OMEN inkonsistent oder fehlerhaft seien. Der Rekurrent repliziert, dass beim Hochhaus an der W.-Strasse 1 die Strahlenbelastung nicht berechnet worden sei, obwohl dieses wesentlich näher bei der geplanten Anlage liege. Die elektrische Feldstärke betrage dort 5,58 V/m und überschreite damit den geltenden Grenzwert von 5 V/m. Ausserdem sei der OMEN 04 absichtlich so gesetzt worden, damit der An- lagegrenzwert noch eingehalten sei. Würde dieser Punkt etwas weiter öst- lich gesetzt, sei der Anlagegrenzwert überschritten, da die horizontale Rich- tungsabschwächung abnehme. Duplizierend bringt die Vorinstanz in Bezug auf den OMEN 04 vor, dass bei der Antenne Nr. 3 eine horizontale Richtungsabschwächung von 0 dB ein- gesetzt worden sei. Eine höhere Belastung sei deshalb nicht möglich. Die private Rekursgegnerin bestreitet wiederum, dass die Berechnungen des Rekurrenten, wonach beim Hochhaus an der W.-Strasse 1 der Grenzwert überschritten sei, korrekt sei. 5.2. Als OMEN gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in de- nen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öf- fentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) sowie diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in de- nen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV sind Berechnungen einer- seits beim strahlenmässig exponiertesten OKA und andererseits für jene drei OMEN, an denen die elektromagnetische Strahlung am grössten ist (Anlagegrenzwert), zu verlangen. Diese Berechnungen werden von den Mobilfunkgesellschaften durchgeführt und müssen zwingend Teil des Bau- gesuchs sein. Es ist Aufgabe der kommunalen Baubehörden, das jeweilige Standortdatenblatt zusammen mit den übrigen Baugesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen oder von einer externen R4.2020.00071 Seite 9 ‒ bzw. […] von der eigenen – Fachstelle überprüfen zu lassen. Nach Art.”
An Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 NISV) müssen Mobilfunksendeanlagen die in Anhang 1 festgelegten Anlagegrenzwerte im massgebenden Betriebszustand einhalten. Der massgebende Betriebszustand ist als maximaler Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung definiert; bei adaptiven Sendeantennen ist die Variabilität der Senderichtungen bzw. der Antennendiagramme zu berücksichtigen.
“Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen und dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere, zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 und 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden. 5.2 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 4 V/m, für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch für die vorliegend zu beurteilende Antennenanlage – 5 V/m. Ziffer 63 Anhang 1 aNISV (= hier massgebende Fassung vom 1. Juni 2019) definiert den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Sendeantennen – also solchen, bei denen die Senderichtung oder das Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird (Ziffer 62 Abs. 6 Anhang 1 NISV) – wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt (Ziffer 63 Anhang 1 aNISV).”
“Januar 2022 geltenden Fassung der NISV näher präzisiert wurde (Zulässig- keit der Anwendung eines Korrekturfaktors K AA bei gleichzeitiger Ausstattung mit einer automatischen Leistungsbegrenzung gemäss Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 und 3 NISV). Sendeantennen sind in diesem Sinne adaptiv, wenn sie so betrieben werden, dass ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird (Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6 NISV). R4.2021.00056 Seite 7 4.2. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können. Dies jedoch nicht permanent, sondern je- weils nur für kürzere Dauer (OKA; Art. 13 Abs. 1 NISV). Das gilt beispiels- weise für Passanten auf Strassen oder bei einem Aufenthalt in Lagerräumen. Die Immissionsgrenzwerte basieren auf den Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie weiterer Fachgremien. Die Anlagegrenzwerte (AGW) gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus. Sie verlangen in Konkretisierung der Bestim- mung von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welche in Art. 3 Abs. 3 NISV defi- niert werden, durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstär- ken. Als OMEN gelten nach dieser Bestimmung insbesondere Räume in Ge- bäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhal- ten (Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.) oder raumpla- nungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Die Anlagegrenzwerte bewe- gen sich frequenzabhängig im Bereich zwischen 4 und 6 V/m. Für die hier in Frage stehenden Basisstationen, die in den erwähnten Frequenzbereichen 700-900, 1'400-2'600 und 3'600 MHz senden sollen, gilt gemäss Anhang 1 Ziff.64 lit. c NISV ein maximal zulässiger Anlagegrenzwert von 5 V/m. 5.1. Zunächst ist im Wesentlichen strittig, ob die rechnerische Prognose in den Standortdatenblättern auf umhüllenden Antennendiagrammen basiert. Der Rekurrent bestreitet dies und hält überdies dafür, dass nicht festgestellt wer- den könne, ob die Anlagegrenzwerte bei allen OMEN eingehalten seien. 5.2. Das Verwaltungsgericht hat im erwähnten Rückweisungsentscheid festge- halten, dass gemäss den Standortdatenblättern die Antennen mit dem be- züglich 5G-Technologie relevanten Frequenzband von 3'600 MHz einen fes- ten Neigungswinkel 0 aufwiesen.”
“12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). 3.2 Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 4 V/m, für solche die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch für die vorliegend zu beurteilende Antennenanlage – 5 V/m.”
Für die Bewilligung einer neuen Mobilfunkanlage an OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV ist die rechnerische Prognose der Feldstärke massgeblich. Abnahmemessungen dienen lediglich einer nachträglichen Kontrolle.
“Zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten, thermischen Wirkungen der Strahlung von Mobilfunkanlagen sieht die NISV Immissionsgrenzwerte (IGW) vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (sogenannte Orte für kurzfristigen Aufenthalt, OKA, vgl. Art. 13 Abs. 1 und Anhang 2 NISV). Ausserdem setzte der Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG Anlagegrenzwerte (AGW; Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 64 NISV) fest. Diese weisen indes keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten. Mit den AGW hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. dazu BGer 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). An OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV, d.h. insbesondere an Räumen in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Ingress und lit. a), haben Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand den AGW für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke von 5,0 V/m einzuhalten, soweit sie weder ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter noch ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden (Anhang 1 Ziff. 64 f. NISV). Für die Bewilligung einer neuen Anlage ist die rechnerische Prognose massgeblich. Der Abnahmemessung kommt lediglich – aber immerhin - eine nachträgliche Kontrollfunktion zu (vgl. BGer 1C_226/2018 vom 3. September 2019 E. 2.7 mit Hinweisen). Nicht umstritten ist im vorliegenden Fall, dass die OMEN Nrn. 2a und 2b an der Nordostfassade des Wohnhauses Assek.-Nr. 0002__ auf Parzelle Nr. 0000__ bei der Bewilligung der umstrittenen Anlagen zu berücksichtigen sind und dass die rechnerische Feldstärke bei OMEN Nr. 2b, selbst bei dem von den Beschwerdeführern ermittelten horizontalen Abstand von 59,4 m, unterhalb des massgebenden AGW von 5,0 V/m liegt.”
Die NISV ist vorrangig auf den Schutz von Menschen ausgerichtet. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV gelten dort, wo sich Menschen aufhalten können, und die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen greifen insbesondere an Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 NISV). Der Schutz von Haustieren kann teilweise über den Schutz der Menschen mitabgedeckt sein. Für Nutz- und Wildtiere enthält die NISV jedoch keine abschliessende Regelung; insoweit ist im Einzelfall zu prüfen, ob Immissionen übermässig sind und die materielle Prüfordnung des USG anzuwenden ist.
“Es kam zum Schluss, dass nicht aufgezeigt werden konnte, dass die zuständigen Behörden des Bundes oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen oder auf Erfahrung beruhenden Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben wären und es unterlassen hätten, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen bzw. vorzunehmen (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5.5 ff.). 4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführer legen diverse im Leitentscheid des Bundesgerichts vom 14. Februar 2023 noch nicht erwähnte neue Studien ins Recht. Insbesondere machen sie geltend, dass die Mobilfunkstrahlung für das Insektensterben (mit-)verantwortlich sei. Die Anlagegrenzwerte müssten auch für Wildtiere gelten. 4.4.2 Die NISV soll Menschen vor schädlichen oder lästigen nichtionisierenden Strahlen schützen (Art. 1 NISV). Entsprechend gelten die von der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV (Anlagegrenzwerte) greifen an Orten mit empfindlicher Nutzung, also namentlich in Räumen, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Somit sind die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV in erster Linie auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren oder Pflanzen zugeschnitten. In Bezug auf Haustiere geht der Schutz von Tieren dabei teilweise im Schutz der Menschen auf (BGr, 5. Mai 2021, 1C_375/2020, E. 3.2.3, mit weiteren Hinweisen). Bei Nutz- und Wildtieren besteht demgegenüber eine andere Ausgangslage. Es ist davon auszugehen, dass die NISV keine abschliessende Regelung für den Schutz von Nutz- und Wildtieren gegen nichtionisierende Strahlung enthält. Fehlt eine abschliessende Verordnungsregelung, so ist im Einzelfall zu klären, ob Immissionen übermässig sind (vgl. Art. 12 Abs. 2 USG; BGE 146 II 17 E. 6.5). Die Einzelfallbeurteilung hat sich an die materiellen Grundsätze für die verordnungsmässige Festsetzung der Immissionsgrenzwerte zu halten (Art. 13–15 USG). Danach sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaft und Lebensräume nicht gefährden (Art.”
“Es kam zum Schluss, dass nicht aufgezeigt werden könne, dass die zuständigen Behörden des Bundes oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen oder auf Erfahrung beruhenden Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben seien und es unterlassen hätten, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen bzw. vorzunehmen (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5.5 ff.). 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer legt diverse vom Bundesgericht noch nicht erwähnte neue Studien ins Recht. Insbesondere macht er geltend, dass die Mobilfunkstrahlung für das Insektensterben (mit-)verantwortlich sei. Die Anlagegrenzwerte müssten auch für Wildtiere gelten. 4.4.2 Die NISV soll Menschen vor schädlichen oder lästigen nichtionisierenden Strahlen schützen (Art. 1 NISV). Entsprechend gelten die von der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV (Anlagegrenzwerte) greifen an Orten mit empfindlicher Nutzung, also namentlich in Räumen, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Somit sind die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV in erster Linie auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren oder Pflanzen zugeschnitten. In Bezug auf Haustiere geht der Schutz von Tieren dabei teilweise im Schutz der Menschen auf (BGr, 5. Mai 2021, 1C_375/2020, E. 3.2.3, mit weiteren Hinweisen). Bei Nutz- und Wildtieren besteht demgegenüber eine andere Ausgangslage. Es ist davon auszugehen, dass die NISV keine abschliessende Regelung für den Schutz von Nutz- und Wildtieren gegen nichtionisierende Strahlung enthält. Fehlt eine abschliessende Verordnungsregelung, so ist im Einzelfall zu klären, ob Immissionen übermässig sind (vgl. Art. 12 Abs. 2 USG; BGE 146 II 17 E. 6.5). Die Einzelfallbeurteilung hat sich an die materiellen Grundsätze für die verordnungsmässige Festsetzung der Immissionsgrenzwerte zu halten (Art. 13–15 USG). Danach sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaft und Lebensräume nicht gefährden (Art.”
“Die NISV soll Menschen vor schädlichen oder lästigen nichtionisierenden Strahlen schützen (Art. 1 NISV). Entsprechend gelten die von der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV (Anlagegrenzwerte) greifen an Orten mit empfindlicher Nutzung, also namentlich in Räumen, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Somit sind die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV in erster Linie auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren oder Pflanzen zugeschnitten (vgl. Urteile 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.4; 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2; 1C_450/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2). In Bezug auf Haustiere geht der Schutz von Tieren dabei teilweise im Schutz der Menschen auf (vgl. BGE 146 II 17 E. 6.5; Urteile 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.4; 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2; 1C_450/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2).”
OMEN (Orte mit empfindlicher Nutzung) sind insbesondere Innenräume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, etwa Wohn‑ und Schlafräume oder permanente Arbeitsplätze. Zur Kategorie gehören ferner raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. In der Praxis werden zudem Orte wie Schulen, Kindergärten, Spitäler oder Altersheime als einschlägige Beispiele genannt.
“Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können. Dies jedoch nicht permanent, sondern je- weils nur für kürzere Dauer (OKA; Art. 13 Abs. 1 NISV). Das gilt beispiels- weise für Passanten auf Strassen oder bei einem Aufenthalt in Lagerräumen. Die Immissionsgrenzwerte basieren auf den Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie weiterer Fachgremien. Die Anlagegrenzwerte (AGW) gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus. Sie verlangen in Konkretisierung der Bestim- mung von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welche in Art. 3 Abs. 3 NISV defi- niert werden, durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstär- ken. Als OMEN gelten nach dieser Bestimmung insbesondere Räume in Ge- bäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhal- ten (Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.) oder raumpla- nungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Die Anlagegrenzwerte bewe- gen sich frequenzabhängig im Bereich zwischen 4 und 6 V/m. Für die hier in Frage stehende (Mobilfunk-)Basisstation, die in den erwähnten Frequenzbe- reichen 700-900 MHz, 1'400-2'600 MHz, 1'800-2'600 MHz und 3'600 MHz senden soll, gilt gemäss Anhang 1 Ziffer 64 lit. c NISV ein maximal zulässi- ger Anlagegrenzwert von 5 V/m.”
“Die Immissionsgrenzwerte gelten an allen Orten, an welchen sich Menschen nur kurzfristig aufhalten (OKA). Die Immissionsgrenzwerte entsprechen den von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) empfohlenen Grenzwerten für die Bevölkerung.[18] Die Anlagegrenzwerte gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus. Sie verlangen in Konkretisierung der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung an OMEN durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken als an den OKA. Sie sollen das Risiko von nicht-thermischen Wirkungen möglichst geringhalten. Als OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV gelten insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, z.B. Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.[19] So wird eine möglicherweise schädliche Langzeitbelastung minimiert. Gemäss Anhang 1 Ziffer 64 NISV beträgt der Anlagegrenzwert je nach Frequenzbereich 4, 5 oder 6 V/m. Die streitbetroffene Mobilfunkanlage soll Frequenzen zwischen 700 und 3600 MHz nutzen. Für sie gilt daher ein Anlagegrenzwert von 5 V/m. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts steht es mit der Konzeption des USG[20] im Einklang, dass die nicht-thermischen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte nicht berücksichtigt wurden, sondern nur im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, sprich bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte.[21]”
“Hinsichtlich der zu erwartenden Einwirkungen von Mobilfunkantennenanlagen ist die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) heranzuziehen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV müssen Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, bei der Erstellung und im Betrieb die vorsorglichen Emissionsgrenzwerte einhalten. Diese werden als «Anlagegrenzwerte» (AGW) in Anhang 1 Ziff. 6 NISV für Mobilfunkanlagen konkretisiert. Sie müssen nicht überall, sondern an nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden (Anhang 1 Ziff. 65 NISV). Dazu zählen insbesondere Wohnungen, Schulen, Kindergärten, Spitäler, ständige Arbeitsplätze und Kinderspielplätze, also Orte, wo sich Menschen während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Daneben müssen sämtliche Mobilfunkanlagen zum Schutz vor thermischen Effekten auf den Menschen (der Erwärmung des Körpergewebes, Art. 13 Abs. 1 NISV) auch «Immissionsgrenzwerte» (IGW) einhalten, und zwar überall dort, wo sich Menschen aufhalten können (Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]). Die AGW liegen im Bereich der Mobilfunkstrahlung deutlich tiefer als die IGW: Der AGW nach Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV liegt bei Anlagen mit Frequenzbereichen unter 900 bzw. über 1'800 MHz, d.h. bei adaptiven Antennen, wie sie auch vorliegend zur Diskussion stehen, bei 5 Volt/Meter (V/m). Der IGW liegt demgegenüber nach Anhang 2 Ziff. 11 NISV in diesem Frequenzbereich um über ein Zehnfaches höher, und zwar bei 61 V/m. Bevor eine Anlage neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Dieses muss nach Abs. 2 enthalten: die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit.”
“Die NISV soll Menschen vor schädlichen oder lästigen nichtionisierenden Strahlen schützen (Art. 1 NISV). Entsprechend gelten die von der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV (Anlagegrenzwerte) greifen an Orten mit empfindlicher Nutzung, also namentlich in Räumen, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Somit sind die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV in erster Linie auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren oder Pflanzen zugeschnitten (vgl. Urteile 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.4; 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2; 1C_450/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2). In Bezug auf Haustiere geht der Schutz von Tieren dabei teilweise im Schutz der Menschen auf (vgl. BGE 146 II 17 E. 6.5; Urteile 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.4; 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2; 1C_450/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2).”
Art. 3 Abs. 3 NISV nennt als Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) beispielsweise Wohnungen, Schulen, Kindergärten, Spitäler, ständige Arbeitsplätze und Kinderspielplätze. Für Mobilfunkanlagen sind an solchen OMEN die in Anhang 1 der NISV festgelegten Anlagegrenzwerte im massgebenden Betriebszustand einzuhalten. Vor der Erstellung einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen vorsieht, ist gemäss Art. 11 NISV ein Standortdatenblatt einzureichen.
“12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). 4.2 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). 4.3 Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 4 V/m, für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch der vorliegend zu beurteilenden – 5 V/m.”
“Hinsichtlich der zu erwartenden Einwirkungen von Mobilfunkantennenanlagen ist die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) heranzuziehen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV müssen Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, bei der Erstellung und im Betrieb die vorsorglichen Emissionsgrenzwerte einhalten. Diese werden als «Anlagegrenzwerte» (AGW) in Anhang 1 Ziff. 6 NISV für Mobilfunkanlagen konkretisiert. Sie müssen nicht überall, sondern an nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden (Anhang 1 Ziff. 65 NISV). Dazu zählen insbesondere Wohnungen, Schulen, Kindergärten, Spitäler, ständige Arbeitsplätze und Kinderspielplätze, also Orte, wo sich Menschen während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Daneben müssen sämtliche Mobilfunkanlagen zum Schutz vor thermischen Effekten auf den Menschen (der Erwärmung des Körpergewebes, Art. 13 Abs. 1 NISV) auch «Immissionsgrenzwerte» (IGW) einhalten, und zwar überall dort, wo sich Menschen aufhalten können (Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]). Die AGW liegen im Bereich der Mobilfunkstrahlung deutlich tiefer als die IGW: Der AGW nach Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV liegt bei Anlagen mit Frequenzbereichen unter 900 bzw. über 1'800 MHz, d.h. bei adaptiven Antennen, wie sie auch vorliegend zur Diskussion stehen, bei 5 Volt/Meter (V/m). Der IGW liegt demgegenüber nach Anhang 2 Ziff. 11 NISV in diesem Frequenzbereich um über ein Zehnfaches höher, und zwar bei 61 V/m. Bevor eine Anlage neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Dieses muss nach Abs. 2 enthalten: die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit.”
“Hinsichtlich der zu erwartenden Einwirkungen von Mobilfunkantennenanlagen ist die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) heranzuziehen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV müssen Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, bei der Erstellung und im Betrieb die vorsorglichen Emissionsgrenzwerte einhalten. Diese werden als «Anlagegrenzwerte» (AGW) in Anhang 1 Ziff. 6 NISV für Mobilfunkanlagen konkretisiert. Sie müssen nicht überall, sondern an nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden (Anhang 1 Ziff. 65 NISV). Dazu zählen insbesondere Wohnungen, Schulen, Kindergärten, Spitäler, ständige Arbeitsplätze und Kinderspielplätze, also Orte, wo sich Menschen während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Daneben müssen sämtliche Mobilfunkanlagen zum Schutz vor thermischen Effekten auf den Menschen (der Erwärmung des Körpergewebes, Art. 13 Abs. 1 NISV) auch «Immissionsgrenzwerte» (IGW) einhalten, und zwar überall dort, wo sich Menschen aufhalten können (Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]). Die AGW liegen im Bereich der Mobilfunkstrahlung deutlich tiefer als die IGW: Der AGW nach Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV liegt bei Anlagen mit Frequenzbereichen unter 900 bzw. über 1'800 MHz, d.h. bei adaptiven Antennen, wie sie auch vorliegend zur Diskussion stehen, bei 5 Volt/Meter (V/m). Der IGW liegt demgegenüber nach Anhang 2 Ziff. 11 NISV in diesem Frequenzbereich um über ein Zehnfaches höher, und zwar bei 61 V/m. Bevor eine Anlage neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Dieses muss nach Abs. 2 enthalten: die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit.”
Mobilfunkbetreiberinnen haben im Standortdatenblatt die maximale äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ihrer Sendeantennen anzugeben. Die ERP ist dabei wie in Art. 3 Abs. 9 NISV definiert zu bestimmen.
“Grundlage für die Prognose der Strahlung einer projektierten Mobilfunkanlage ist deren äquivalente Strahlungsleistung (ERP, Effective radiated power). Diese wird in Art. 3 Abs. 9 NISV als die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol, definiert. Die maximale äquivalente Strahlungsleistung der Sendeantennen sind von den Mobilfunkbetreiberinnen im Standortdatenblatt anzugeben (vgl. Urteil 1C_143/2022 vom 28. Mai 2024 E. 4.4)”
“Grundlage für die Prognose der Strahlung einer projektierten Mobilfunkanlage ist deren äquivalente Strahlungsleistung (ERP, Effective radiated power). Diese wird in Art. 3 Abs. 9 NISV als die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol, definiert. Die maximale äquivalente Strahlungsleistung der Sendeantennen sind von den Mobilfunkbetreiberinnen im Standortdatenblatt anzugeben (vgl. Urteil 1C_143/2022 vom 28. Mai 2024 E. 4.4)”
An Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 NISV) müssen ortsfeste Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand den in Anhang 1 der NISV festgelegten Anlagegrenzwert einhalten. Dieser Anlagegrenzwert ist frequenzabhängig und beträgt je nach Bereich 4, 5 oder 6 V/m. Die Anlagegrenzwerte sind als vorsorgliche Emissionsbegrenzungen mit einer Sicherheitsmarge ausgestaltet und bezwecken, das Risiko möglicher schädlicher Wirkungen möglichst gering zu halten.
“Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen und dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 und 2 USG). Gemäss Art. 14 Bst. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden. 5.2 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a NISV). Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziff. 61 ff. NISV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen um 900 MHz und darunter senden, 4 V/m, für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch für die vorliegend zu beurteilende Antennenanlage – 5 V/m. Ziffer 63 Abs. 1 Anhang 1 NISV definiert den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Sendeantennen – also solchen, bei denen die Senderichtung oder das Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird (Ziffer 62 Abs. 6 Anhang 1 NISV) – mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale äquivalente Strahlungsleistung ein Korrekturfaktor angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden (Ziffer 63 Abs.”
“Die Immissionsgrenzwerte gelten an allen Orten, an welchen sich Menschen nur kurzfristig aufhalten (OKA). Die Anlagegrenzwerte gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus und verlangen in Konkretisierung der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung an OMEN durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken als an den OKA. Sie sollen das Risiko von nicht-thermischen Wirkungen möglichst geringhalten. Als OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV gelten insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, z.B. Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.[13] So wird eine möglicherweise schädliche Langzeitbelastung minimiert. Gemäss Anhang 1 Ziffer 64 NISV beträgt der Anlagegrenzwert je nach Frequenzbereich 4, 5 oder 6 V/m. Die streitbetroffene Mobilfunkanlage soll Frequenzen zwischen 700 und 3600 MHz nutzen. Für sie gilt daher ein Anlagegrenzwert von 5 V/m.”
“Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b; Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). Mit den Anlagegrenzwerten hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteile 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1; 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.1). An Orten mit empfindlicher Nutzung haben ortsfeste Mobilfunkanlagen den Anlagegrenzwert im massgebenden Betriebszustand für sich stets einzuhalten (Art. 3 Abs. 3 und Abs. 6, Art. 4 Abs. 1 und Ziff. 65 Anhang 1 NISV; vgl. BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV (Anlagegrenzwerte) greifen an Orten mit empfindlicher Nutzung, also namentlich in Räumen, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). An diesen haben die Sendeantennen im massgebenden Betriebszustand den Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke von”
Bei der Bewilligung sind insbesondere das Standortdatenblatt, die Berücksichtigung vorhandener bzw. bewilligter Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) und die Abstände zu bestehenden Antennen für die rechnerliche Beurteilung der Einhaltung des Anlagegrenzwerts massgeblich. Für unüberbaute, eingezonte Grundstücke kommt eine Ausnahme oder eine Reduktion der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nur in besonderen, aufgrund der konkreten Verhältnisse gerechtfertigten Fällen in Betracht.
“Juni 2021, 1C_468/2011, E. 4.3). 3.3.3 Ausnahmen vom Grundsatz, dass unüberbaute eingezonte Grundstücke so zu behandeln sind, als wären die maximal zulässigen Gebäude bereits errichtet, sind gemäss der Rechtsprechung dann zu machen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Erwartungen angesichts der konkreten Verhältnisse offensichtlich nicht gerechtfertigt sind. Diese Voraussetzung sah das Bundesgericht beispielsweise für unüberbaute Grundstücke in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen als erfüllt an, wenn aufgrund der Lage des Grundstücks oder der Planungsintentionen der Gemeinde feststeht, dass das Areal für ein Vorhaben ohne Orte mit empfindlicher Nutzung bestimmt ist (Beispiel: Kläranlage, sofern sich dort keine ständigen Arbeitsräume befinden). Kein Verzicht, wohl aber eine Reduktion der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kann sich rechtfertigen, wenn das zulässige bauliche Volumen mit Sicherheit nicht ausgeschöpft werden wird. In diesen Fällen erschiene es unverhältnismässig und vom Schutzzweck von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV nicht geboten, eine einschneidende vorsorgliche Emissionsbegrenzung für ein unüberbautes Grundstück zu verlangen, die weit über das hinausgeht, was zum Schutz der an dieser Stelle zu erwartenden Baute oder Anlage erforderlich wäre (BGr, 27. April 2010, 1C_154/2009, E. 5.4.3; 29. September 2008, 1C_410/2007, E. 4.3 mit Hinweisen; 21. Juni 2007, 1A.278/2006, E. 3.3.1 und 3.3.2, in: ZBl 109/2008 S. 341). 3.4 Für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen ergibt sich grundsätzlich, dass neue Orte mit empfindlicher Nutzung, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid über die Mobilfunkanlage in deren Nachbarschaft bewilligt werden, nicht zwingend in das Rechtsmittelverfahren einzubeziehen sind. Allerdings können Gesichtspunkte der Prozessökonomie dafür sprechen, Änderungen in Bezug auf OMEN noch im Rechtsmittelverfahren zu beurteilen, zumal der Betreiber der Mobilfunkstation ohnehin verpflichtet ist, die Emissionen der Anlage auch nachträglich so anzupassen, dass die neuen OMEN nicht übermässig belastet werden (VGr, 8.”
“2), die strittige Antenne sei nur zulässig, wenn sie den massgebenden Anlagegrenzwert von 5,0 V/m unter Berücksichtigung der Strahlenbelastung durch die bestehende Swisscom-Antenne auf Parzelle Nr. 0005_ einhalte, was nicht nachgewiesen sei. Beide Antennen müssten im Verhältnis zueinander den jeweiligen Abstand einhalten. Unbesehen davon überschreite die strittige Anlage auch für sich den mass-gebenden Anlagegrenzwert, falls sie bestimmungsgemäss genutzt werde. Im Übrigen würden sich die im StDB angegebenen maximalen Werte für die Parzelle Nr. 0004_ auf das unbebaute Grundstück beziehen. Die in der Zwischenzeit erstellten und bezogenen Wohnbauten seien darin nicht berücksichtigt worden. Ferner sei völlig unglaubwürdig, dass die für die Antennen für das Frequenzband 3400-3600 (5G) im StDB beantragte Sendeleistung (ERPn) maximal nur 50 Watt betrage. Mit einer solchen Sendeleistung könne das 5G-Netz gar nicht bestimmungsgemäss betrieben werden. Trotz gegenteiliger Meinung der Beschwerdeführerin kann vorliegend aus folgenden Gründen nicht auf eine Überschreitung des massgebenden, gemäss StDB an allen massgeblichen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV eingehaltenen Anlagegrenzwerts von 5,0 V/m (vgl. Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 64 Ingress und lit. c sowie Ziff. 65 NISV) geschlossen werden: Erstens beträgt der Abstand zwischen der vorliegend strittigen Antennenanlage und der K.__-Mobilfunkantennenanlage SENE auf Parzelle Nr. 0005_ gemäss den gestützt auf die jeweiligen Koordinaten erfolgten Berechnungen des AFU 110 m (vgl. dazu Amtsberichte des AFU vom 9. April 2019, 9. April 2020 und 19. Oktober 2020, act. 9.1/7/2, 9.1/23 und 40). Von der Beschwerdeführerin werden die vom AFU verwendeten Koordinaten nicht in Zweifel gezogen (vgl. dazu Grundbuchplan vom 21. Dezember 2018, act. 9.1/7/9; https://map.geo.admin.ch > Antennenstandorte 4G [LTE], besucht am 8. Mai 2023). Die strittige Antennenanlage sendet in einem Perimeter (Radius”
“Zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten, thermischen Wirkungen der Strahlung von Mobilfunkanlagen sieht die NISV Immissionsgrenzwerte (IGW) vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (sogenannte Orte für kurzfristigen Aufenthalt, OKA, vgl. Art. 13 Abs. 1 und Anhang 2 NISV). Ausserdem setzte der Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG Anlagegrenzwerte (AGW; Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 64 NISV) fest. Diese weisen indes keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten. Mit den AGW hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. dazu BGer 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). An OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV, d.h. insbesondere an Räumen in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Ingress und lit. a), haben Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand den AGW für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke von 5,0 V/m einzuhalten, soweit sie weder ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter noch ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden (Anhang 1 Ziff. 64 f. NISV). Für die Bewilligung einer neuen Anlage ist die rechnerische Prognose massgeblich. Der Abnahmemessung kommt lediglich – aber immerhin - eine nachträgliche Kontrollfunktion zu (vgl. BGer 1C_226/2018 vom 3. September 2019 E. 2.7 mit Hinweisen). Nicht umstritten ist im vorliegenden Fall, dass die OMEN Nrn. 2a und 2b an der Nordostfassade des Wohnhauses Assek.-Nr. 0002__ auf Parzelle Nr. 0000__ bei der Bewilligung der umstrittenen Anlagen zu berücksichtigen sind und dass die rechnerische Feldstärke bei OMEN Nr. 2b, selbst bei dem von den Beschwerdeführern ermittelten horizontalen Abstand von 59,4 m, unterhalb des massgebenden AGW von 5,0 V/m liegt.”
“12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). 3.2 Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 4 V/m, für solche die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch für die vorliegend zu beurteilende Antennenanlage – 5 V/m.”
Ausserhalb von Gebäuden gelten als Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) insbesondere raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze sowie diejenigen Bereiche unüberbauter Grundstücke, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b der Bestimmung zulässig sind. Spielplätze werden in den Entscheidungen wiederholt als Beispiele für OMEN genannt.
“Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von Emis- sionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Be- tagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorgli- chen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksen- deanlagen müssen an den OMEN im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten R3.2023.00018 + R3.2023.00019 Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt, an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 ge- ändert wird, muss der Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentli- che oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit.”
“In der Regel handelt es sich beim höchstbelasteten Ort um einen Ort, an dem sich Menschen nur kurzfristig aufhalten, weshalb für diesen Ort der Begriff „Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA)“ verwendet wird. Anlagen müssen zudem so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an OMEN den Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziff. 65 NISV). Dementsprechend muss das Standortdatenblatt Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist, enthalten (Art. 11 Abs. 2 Bst. 2 Ziff. 2 NISV). Als OMEN gelten Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (Art. 3 Abs. 3 NISV). Die Mehrheit aller OMEN befindet sich demnach innerhalb von Gebäuden; ausserhalb von Gebäuden gelten nur raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze sowie unüberbaute eingezonte Grundstücke, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind, als OMEN. Ein Arbeitsplatz zählt dann als OMEN, wenn es sich um einen ständigen Arbeitsplatz handelt, was voraussetzt, dass er während mehr als 2.5 Tagen pro Woche durch einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin oder auch durch mehrere Personen nacheinander besetzt ist.57”
“2 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Nach Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV muss das Standortdatenblatt Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist, enthalten. Für die NIS-Berechnungen bei OMEN ist bei Innenräumen die folgende Höhe zu verwenden: 1,5 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 15). 5.2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt sodann geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.”
Gemäss Anhang 1 Ziff. 64 NISV betragen die Anlagegrenzwerte frequenzabhängig 4, 5 oder 6 V/m. Für Mobilfunkanlagen, die nicht ausschliesslich in den Bereichen ≤900 MHz bzw. ≥1'800 MHz senden (insbesondere für den hier relevanten Frequenzbereich), ist der Anlagegrenzwert 5 V/m. Dieser Wert ist im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 3 NISV für Orte mit empfindlicher Nutzung massgeblich.
“Die Immissionsgrenzwerte gelten an allen Orten, an welchen sich Menschen nur kurzfristig aufhalten (OKA). Die Anlagegrenzwerte gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus und verlangen in Konkretisierung der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung an OMEN durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken als an den OKA. Sie sollen das Risiko von nicht-thermischen Wirkungen möglichst geringhalten. Als OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV gelten insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, z.B. Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.[13] So wird eine möglicherweise schädliche Langzeitbelastung minimiert. Gemäss Anhang 1 Ziffer 64 NISV beträgt der Anlagegrenzwert je nach Frequenzbereich 4, 5 oder 6 V/m. Die streitbetroffene Mobilfunkanlage soll Frequenzen zwischen 700 und 3600 MHz nutzen. Für sie gilt daher ein Anlagegrenzwert von 5 V/m.”
“Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen und dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere, zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 und 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden. 5.2 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 4 V/m, für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch für die vorliegend zu beurteilende Antennenanlage – 5 V/m. Ziffer 63 Anhang 1 aNISV (= hier massgebende Fassung vom 1. Juni 2019) definiert den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Sendeantennen – also solchen, bei denen die Senderichtung oder das Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird (Ziffer 62 Abs. 6 Anhang 1 NISV) – wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt (Ziffer 63 Anhang 1 aNISV).”
“Zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten, thermischen Wirkungen der Strahlung von Mobilfunkanlagen sieht die NISV Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Anhang 2 NISV). Ausserdem setzte der Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG als vorsorgliche Emissionsbegrenzungen AGW fest (Art. 3 Abs. 6, Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 64 NISV). Die AGW weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten. Mit den AGW hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. dazu BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1-5.3.2; BGer 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E. 8.1; BGer 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1; BGer 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.1-3.2.3; VerwGE B 2021/123 vom 13. Dezember 2021 E. 5.1 je mit Hinweisen). An OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV haben Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand den AGW für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke von 5,0 V/m einzuhalten, soweit sie weder ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter noch ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden (Anhang 1 Ziff. 64 f. NISV). Die für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung in der NISV festgelegten Grenzwerte beruhen auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung. Der Bundesrat bzw. seine Fachbehörde, das Bundesamt für Umwelt (BAFU), verfolgt die wissenschaftliche Entwicklung permanent mit der Beratenden Expertengruppe NIS (BERENIS) und hat die Grenzwerte gegebenenfalls dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung anzupassen (vgl. dazu auch Art. 19b NISV). Da dem Bundesrat bei der Festlegung der Grenzwerte in der NISV ein gewisses Ermessen zusteht und gemäss bisherigem Wissensstand konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Grenzwerte abgeändert werden müssten, hat das Bundesgericht die in der NISV festgelegten Grenzwerte in konstanter Praxis als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt (vgl.”
Nach einschlägiger Rechtsprechung zählen öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze zu den Orten mit empfindlicher Nutzung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV.
Als Orte mit empfindlicher Nutzung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 NISV gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten.
“2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12 USG werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt (Abs. 1 lit. a), die namentlich durch Verordnung vorgeschrieben werden (Abs. 2). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3a). Zudem haben ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a NISV). Die Vorinstanz kam in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Ergebnis, die in der NISV vorgesehenen Immissions- und Anlagegrenzwerte verletzten das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 USG nicht. Diese Erwägung fechten die Beschwerdeführenden nicht an.”
“12 USG werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt (Abs. 1 lit. a), die namentlich durch Verordnung vorgeschrieben werden (Abs. 2). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten, thermischen, Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3a S. 403). Zudem haben ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (sog. OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a NISV). Die Anlagegrenzwerte wurden vom Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b S. 403 mit Hinweisen). Damit hat der Bundesrat insoweit bezüglich nachgewiesener Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (Urteile 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1; 1C_459/2023 vom 12. August 2024 E. 8.4; je mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung darf daraus, dass bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte auf wissenschaftliche Gewissheit verzichtet wird, nicht geschlossen werden, bei der konkreten Bestimmung dieser Grenzwerte könnten lediglich vorläufige wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab abgeben.”
Als Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) gelten gemäss Art. 3 NISV unter anderem ständige Arbeitsplätze. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) definiert einen ständigen Arbeitsplatz als einen Arbeitsbereich, der während mehr als 2,5 Tagen pro Woche durch eine arbeitstätige Person besetzt ist.
“Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer an einem Ort mit empfindlicher Nutzung einer anlagebedingten Strahlung von über 10% des Anlagegrenzwertes der NISV[5] ausgesetzt sein kann und sich demnach innerhalb des im Standortdatenblatt ausgewiesenen Perimeters befindet.[6] Als OMEN gelten gemäss Art. 3 NISV unter anderem Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, bspw. Wohnräume oder ständige Arbeitsplätze. Als ständiger Arbeitsplatz gilt gemäss Definition des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) ein Arbeitsbereich, wenn er während mehr als 2.5 Tagen pro Woche durch eine arbeitstätige Person besetzt ist.[7] Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage”
Nach der in der Quelle zitierten Rechtsprechung gehört die vollständige Ausfüllung des Standortdatenblatts zu den verlangbaren Unterlagen; die Angabe des Antennenherstellers ist dabei jedoch nicht erforderlich.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 17.03.2022 Baurecht. Baubewilligung, Befangenheit, Ausstandspflicht, Privatrechtliche Einsprache im Baubewilligungsverfahren, übrige privatrechtliche Einsprachen, Anlagegrenzwert, Vorsorgeprinzip, Immissionsschutz; Art. 7 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 137 PBG (sGS 731.1) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 PBV (sGS 731.11), Art. 3 NISV (SR 814.710), Art. 4 NISV, Art. 11 NISV, Art. 13 NISV, Ziff. 21 Anhang 2 NISV, Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV, Art. 154 PBG i.V.m. Art. 684 ZGB, Art. 155 PBG, Art. 1 Abs. 2 USG (SR 814.01), Art. 12 USG, Art. 11 Abs. 2 USG. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Bewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage sowie um Abweisung des entsprechenden Baugesuchs. In formeller Hinsicht entschied das Verwaltungsgericht, habe der Fachspezialist für Strahlung NIS die beiden von ihm in der Sache verfassten Amtsberichte des AFU-SG unparteiisch abgegeben und erscheine nicht als befangen. Die Bewilligungsbehörden seien berechtigt, von den Gesuchstellenden für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einzufordern, wozu unter anderem auch ein Standortdatenblatt gehöre. Die Beschwerdegegnerin habe das Standortdatenblatt vollständig ausgefüllt; nicht erforderlich sei dabei die Angabe des Herstellers der Antenne gewesen. Bei den privatrechtlichen Einsprachen im Baubewilligungsverfahren sei zwischen jener nach Art.”
Mess‑/Berechnungspraxis: Für Innenräume erfolgt die NIS‑Berechnung typischerweise für eine Höhe von 1,5 m über dem Fussboden. Bei der Bewilligung ist die rechnerische Prognose massgeblich; Abnahmemessungen dienen lediglich einer nachträglichen Kontrollfunktion.
“Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die NISV. Danach müssen ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand an allen OMEN den Anlagegrenzwert einhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als OMEN gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Gestützt auf Art. 12 NISV hat das BAFU (damals noch: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL]) zur Konkretisierung der Vorgaben aus der NISV Vollzugsempfehlungen erlassen. Diese sehen unter anderem vor, dass die NIS-Berechnung in Innenräumen für eine Höhe von 1,5 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks erfolgt (vgl. BAFU, Vollzugsempfehlungen zur NISV, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Bern 2022, S. 15 und S. 44).”
“Zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten, thermischen Wirkungen der Strahlung von Mobilfunkanlagen sieht die NISV Immissionsgrenzwerte (IGW) vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (sogenannte Orte für kurzfristigen Aufenthalt, OKA, vgl. Art. 13 Abs. 1 und Anhang 2 NISV). Ausserdem setzte der Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG Anlagegrenzwerte (AGW; Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 64 NISV) fest. Diese weisen indes keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten. Mit den AGW hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. dazu BGer 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). An OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV, d.h. insbesondere an Räumen in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Ingress und lit. a), haben Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand den AGW für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke von 5,0 V/m einzuhalten, soweit sie weder ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter noch ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden (Anhang 1 Ziff. 64 f. NISV). Für die Bewilligung einer neuen Anlage ist die rechnerische Prognose massgeblich. Der Abnahmemessung kommt lediglich – aber immerhin - eine nachträgliche Kontrollfunktion zu (vgl. BGer 1C_226/2018 vom 3. September 2019 E. 2.7 mit Hinweisen). Nicht umstritten ist im vorliegenden Fall, dass die OMEN Nrn. 2a und 2b an der Nordostfassade des Wohnhauses Assek.-Nr. 0002__ auf Parzelle Nr. 0000__ bei der Bewilligung der umstrittenen Anlagen zu berücksichtigen sind und dass die rechnerische Feldstärke bei OMEN Nr. 2b, selbst bei dem von den Beschwerdeführern ermittelten horizontalen Abstand von 59,4 m, unterhalb des massgebenden AGW von 5,0 V/m liegt.”
Die Anlagegrenzwerte (AGW) verlangen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN, Art. 3 Abs. 3 NISV) im Durchschnitt etwa um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken als die Immissionsgrenzwerte (IGW). Die AGW konkretisieren damit das Vorsorgeprinzip der NISV und bezwecken, das Risiko möglicher nicht‑thermischer Langzeitwirkungen möglichst gering zu halten.
“Die Immissionsgrenzwerte gelten an allen Orten, an welchen sich Menschen nur kurzfristig aufhalten (OKA). Die Anlagegrenzwerte gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus und verlangen in Konkretisierung der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung an OMEN durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken als an den OKA. Sie sollen das Risiko von nicht-thermischen Wirkungen möglichst geringhalten. Als OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV gelten insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, z.B. Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.[13] So wird eine möglicherweise schädliche Langzeitbelastung minimiert. Gemäss Anhang 1 Ziffer 64 NISV beträgt der Anlagegrenzwert je nach Frequenzbereich 4, 5 oder 6 V/m. Die streitbetroffene Mobilfunkanlage soll Frequenzen zwischen 700 und 3600 MHz nutzen. Für sie gilt daher ein Anlagegrenzwert von 5 V/m.”
“Die Immissionsgrenzwerte gelten an allen Orten, an welchen sich Menschen nur kurzfristig aufhalten (OKA). Die Immissionsgrenzwerte entsprechen den von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) empfohlenen Grenzwerten für die Bevölkerung.[18] Die Anlagegrenzwerte gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus. Sie verlangen in Konkretisierung der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung an OMEN durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken als an den OKA. Sie sollen das Risiko von nicht-thermischen Wirkungen möglichst geringhalten. Als OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV gelten insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, z.B. Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.[19] So wird eine möglicherweise schädliche Langzeitbelastung minimiert. Gemäss Anhang 1 Ziffer 64 NISV beträgt der Anlagegrenzwert je nach Frequenzbereich 4, 5 oder 6 V/m. Die streitbetroffene Mobilfunkanlage soll Frequenzen zwischen 700 und 3600 MHz nutzen. Für sie gilt daher ein Anlagegrenzwert von 5 V/m. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts steht es mit der Konzeption des USG[20] im Einklang, dass die nicht-thermischen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte nicht berücksichtigt wurden, sondern nur im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, sprich bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte.[21]”
“Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können. Dies jedoch nicht permanent, sondern jeweils nur für kürzere Dauer (OKA; Art. 13 Abs. 1 NISV). Das gilt beispiels- weise für Passanten auf Strassen oder bei einem Aufenthalt in Lagerräu- men. Die Immissionsgrenzwerte basieren auf den Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie weiterer Fach- gremien. Die Anlagegrenzwerte (AGW) gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus. Sie verlangen in Konkretisierung der Be- stimmung von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegren- zung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welche in Art. 3 Abs. 3 NISV definiert werden, durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken. Als OMEN gelten nach dieser Bestimmung insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während länge- rer Zeit aufhalten (Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.) oder raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Die Anlage- grenzwerte bewegen sich frequenzabhängig im Bereich zwischen 4 und 6 V/m. Für die hier in Frage stehenden Basisstationen, die in den erwähn- ten Frequenzbereichen 700-900, 1'400-2'600 und 3'600 MHz senden sol- R2.2020.00162 Seite 8 len, gilt gemäss Ziffer 64 lit. c Anhang 1 NISV ein maximal zulässiger Anla- gegrenzwert von 5 V/m.”
Als Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) gelten insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (z. B. Wohn‑ und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze) sowie raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze.
“Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können. Dies jedoch nicht permanent, sondern je- weils nur für kürzere Dauer (OKA; Art. 13 Abs. 1 NISV). Das gilt beispiels- weise für Passanten auf Strassen oder bei einem Aufenthalt in Lagerräumen. Die Immissionsgrenzwerte basieren auf den Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie weiterer Fachgremien. Die Anlagegrenzwerte (AGW) gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus. Sie verlangen in Konkretisierung der Bestim- mung von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welche in Art. 3 Abs. 3 NISV defi- niert werden, durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstär- ken. Als OMEN gelten nach dieser Bestimmung insbesondere Räume in Ge- bäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhal- ten (Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.) oder raumpla- nungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Die Anlagegrenzwerte bewe- gen sich frequenzabhängig im Bereich zwischen 4 und 6 V/m. Für die hier in Frage stehende (Mobilfunk-)Basisstation, die in den erwähnten Frequenzbe- reichen 700-900 MHz, 1'400-2'600 MHz, 1'800-2'600 MHz und 3'600 MHz senden soll, gilt gemäss Anhang 1 Ziffer 64 lit. c NISV ein maximal zulässi- ger Anlagegrenzwert von 5 V/m.”
Als Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) gelten insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, etwa Wohn‑ und Schlafräume sowie permanente Arbeitsplätze.
“12 USG werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt (Abs. 1 lit. a), die durch Verordnung oder direkt auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Abs. 2). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV). Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) stammen und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Zudem haben ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Die Anlagegrenzwerte wurden vom Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten. Damit hat der Bundesrat insoweit bezüglich nachgewiesener Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (BGr, 12. August 2024, 1C_459/20023, E. 8.2, mit Hinweisen).”
“Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorgli- chen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksen- deanlagen müssen an den OMEN im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten R3.2023.00018 + R3.2023.00019 Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt, an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 ge- ändert wird, muss der Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentli- che oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit.”
“Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können. Dies jedoch nicht permanent, sondern je- weils nur für kürzere Dauer (OKA; Art. 13 Abs. 1 NISV). Das gilt beispiels- weise für Passanten auf Strassen oder bei einem Aufenthalt in Lagerräumen. Die Immissionsgrenzwerte basieren auf den Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie weiterer Fachgremien. Die Anlagegrenzwerte (AGW) gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus. Sie verlangen in Konkretisierung der Bestim- mung von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welche in Art. 3 Abs. 3 NISV defi- niert werden, durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstär- ken. Als OMEN gelten nach dieser Bestimmung insbesondere Räume in Ge- bäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhal- ten (Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.) oder raumpla- nungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Die Anlagegrenzwerte bewe- gen sich frequenzabhängig im Bereich zwischen 4 und 6 V/m. Für die hier in Frage stehenden Basisstationen, die in den erwähnten Frequenzbereichen 700-900, 1'400-2'600 und 3'600 MHz senden sollen, gilt gemäss Anhang 1 Ziff.64 lit. c NISV ein maximal zulässiger Anlagegrenzwert von 5 V/m.”
Bei Prognosen und Feldstärkenberechnungen ist der auf den Halbwellendipol bezogene Antennengewinn als Referenzgrösse zu verwenden und in die Berechnung der äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) einzubeziehen.
“Grundlage für die Prognose der Strahlung einer projektierten Mobilfunkanlage ist deren äquivalente Strahlungsleistung (ERP; Effective radiated power). Diese entspricht gemäss Art. 3 Abs. 9 NISV der einer Antenne zugeführten Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol. Der Antennengewinn bezieht sich auf die Bündelung der Sendeleistung in eine Hauptstrahlrichtung. Er gibt an, mit wieviel weniger Leistung eine konkrete Antenne (mit Bündelung der Sendeleistung) angespiesen werden muss, damit sie in die Hauptstrahlrichtung in einem gegebenen Abstand die gleiche Feldstärke erzeugt wie eine Referenzantenne, welche die Strahlung nicht oder in geringem Mass bündelt. Als Referenzantenne kann eine Dipolantenne (Halbwellendipol) gewählt werden (vgl. Ziff.”
“Grundlage für die Prognose der Strahlung einer projektierten Mobilfunkanlage ist deren äquivalente Strahlungsleistung (ERP; Effective radiated power). Diese entspricht gemäss Art. 3 Abs. 9 NISV der einer Antenne zugeführten Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol. Der Antennengewinn bezieht sich auf die Bündelung der Sendeleistung in eine Hauptstrahlrichtung. Er gibt an, mit wieviel weniger Leistung eine konkrete Antenne (mit Bündelung der Sendeleistung) angespiesen werden muss, damit sie in die Hauptstrahlrichtung in einem gegebenen Abstand die gleiche Feldstärke erzeugt wie eine Referenzantenne, welche die Strahlung nicht oder in geringem Mass bündelt. Als Referenzantenne kann eine Dipolantenne (Halbwellendipol) gewählt werden (vgl. Ziff.”
Die kommunalen Baubehörden haben die Aufgabe, das Standortdatenblatt zusammen mit den übrigen Baugesuchsunterlagen — insbesondere die von den Betreibern beizulegenden Berechnungen für die exponiertesten OMEN/OKA — auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen oder diese Prüfung von einer externen bzw. der eigenen Fachstelle vornehmen zu lassen.
“Die private Rekursgegnerin bestreitet, dass der Anlagegrenzwert beim OMEN 02 überschritten sei und die Angaben zu den OMEN inkonsistent oder fehlerhaft seien. Der Rekurrent repliziert, dass beim Hochhaus an der W.-Strasse 1 die Strahlenbelastung nicht berechnet worden sei, obwohl dieses wesentlich näher bei der geplanten Anlage liege. Die elektrische Feldstärke betrage dort 5,58 V/m und überschreite damit den geltenden Grenzwert von 5 V/m. Ausserdem sei der OMEN 04 absichtlich so gesetzt worden, damit der An- lagegrenzwert noch eingehalten sei. Würde dieser Punkt etwas weiter öst- lich gesetzt, sei der Anlagegrenzwert überschritten, da die horizontale Rich- tungsabschwächung abnehme. Duplizierend bringt die Vorinstanz in Bezug auf den OMEN 04 vor, dass bei der Antenne Nr. 3 eine horizontale Richtungsabschwächung von 0 dB ein- gesetzt worden sei. Eine höhere Belastung sei deshalb nicht möglich. Die private Rekursgegnerin bestreitet wiederum, dass die Berechnungen des Rekurrenten, wonach beim Hochhaus an der W.-Strasse 1 der Grenzwert überschritten sei, korrekt sei. 5.2. Als OMEN gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in de- nen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öf- fentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) sowie diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in de- nen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV sind Berechnungen einer- seits beim strahlenmässig exponiertesten OKA und andererseits für jene drei OMEN, an denen die elektromagnetische Strahlung am grössten ist (Anlagegrenzwert), zu verlangen. Diese Berechnungen werden von den Mobilfunkgesellschaften durchgeführt und müssen zwingend Teil des Bau- gesuchs sein. Es ist Aufgabe der kommunalen Baubehörden, das jeweilige Standortdatenblatt zusammen mit den übrigen Baugesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen oder von einer externen R4.2020.00071 Seite 9 ‒ bzw. […] von der eigenen – Fachstelle überprüfen zu lassen. Nach Art.”
Ist die Anlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen, kann die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht gemessen, sondern nur rechnerisch prognostiziert werden. Das vom Anlageninhaber eingereichte Standortdatenblatt muss Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen die Strahlung am stärksten ist. Die zuständige Behörde überprüft nicht nur die Angaben des Betreibers, sondern arbeitet behördenseitig mit einer spezialisierten 3D‑Software (NISMap), in die Geländemodell- und Stadtmodelldaten eingespeist werden; bei vorgängigen Worst‑case‑Betrachtungen werden für betroffene Gebäude vor Ort Vermessungsdaten (z. B. mit Tachymeter) erhoben und ins System überführt.
“Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz stellen die Beschwerdeführenden nicht substanziiert infrage. Die Vorinstanz ging nicht von einer anderen Erhöhung aus als die Beschwerdeführenden (vgl. E. 8.1.2). In Anbetracht der Umgebung des in der Gewerbezone G 4.5 gelegenen Standortgebäudes (vgl. gis-Browser [www.gis.zh.ch]; vgl. auch E. 2) sticht die Mobilfunkantennenanlage nicht in einem Mass heraus, dass eine befriedigende Einordnung zu verneinen wäre. 9. Schliesslich ist auch der Eventualantrag, es sei die Baubewilligung um die Auflage zu ergänzen, dass die Antennenanlagen nicht als adaptive Antennen betrieben werden dürfen, abzuweisen. Die Beurteilung und der Betrieb adaptiver Antennen waren bereits vor dem Erscheinen des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung verordnungskonform möglich und zulässig (vgl. E. 4.1.2 f.). 10. Einzig betreffend die Antennenanlage GEGL machen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht geltend, die Baugesuchsunterlagen – namentlich das Standortdatenblatt – seien betreffend die OMEN fehlerhaft. 10.1 Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Nach Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV muss das Standortdatenblatt Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist, enthalten. 10.2 Die Beschwerdeführenden beanstandeten bereits vor der Vorinstanz, es seien einige Liegenschaften bei der rechnerischen Prognose unzulässigerweise ausser Acht gelassen ("vergessen") worden. Sie nannten die genauen Adressen der Orte und markierten sie in der Rekursschrift auf einer Karte. Aus der Karte war ohne Mühe ersichtlich, dass es sich um Orte handelte, die sich entweder näher an der geplanten Antennenanlage und/oder näher an einer der Hauptstrahlrichtungen der Antennenanlage befinden als die im Standortdatenblatt ausgewiesenen OMEN.”
“Ist die Anlage wie im vorliegenden Fall noch nicht errichtet und in Betrieb genommen, kann die Einhaltung der Immissions- und Anlagengrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage dieser rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN (Orte mit empfindlicher Nutzung [Art. 3 Abs. 3 NISV]) enthalten, an denen die Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Grundlage für die Berechnung bilden die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne. Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (BGer 1C_226/2018 vom 3. September 2019 E. 2.1 mit Hinweis). Die Überprüfung des LHA beschränkt sich freilich nicht auf eine Kontrolle der Angaben des Antennenbetreibers sowie auf die blosse Nachrechnung der Berechnungen im Standortdatenblatt. Wie der Leiter des LHA an der heutigen Verhandlung ausgeführt hat (zum Folgenden Protokoll der Hauptverhandlung [Verhandlungsprotokoll], S. 6 f.), arbeitet das LHA mit einer spezialisierten 3D-Software namens NISMap, in welches behördenseits auch Daten aus einem Geländemodell und dem Stadtmodell eingespiesen sind. Darüber hinaus werden im konkreten Anwendungsfall bezüglich aller Gebäude, bei welchen in einer vorgängigen Worst-case-Betrachtung mit einer Überschreitung der Grenzwerte gerechnet wird, mit dem Tachymeter vor Ort die Höhen der betroffenen Gebäude ermittelt und weitere massgebliche Daten erhoben, um sie anschliessend ins System zu überführen.”
Die Erhöhung der äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) über den bewilligten Höchstwert gilt als Änderung der Anlage und ist bewilligungspflichtig. Eine solche Erhöhung erfordert in der Regel die Einreichung eines neuen Standortdatenblatts bzw. die Durchführung des hierfür vorgesehenen Bewilligungsverfahrens.
“Eine neue Mobilfunkanlage darf nur bewilligt werden, wenn gestützt auf eine rechnerische Prognose sichergestellt ist, dass die Grenzwerte voraussichtlich eingehalten werden können (Art. 4 f. NISV). Grundlage dieser Berechnung ist das von der Inhaberin oder vom Inhaber der geplanten Anlage einzureichende Standortdatenblatt (Art. 11 Abs. 1 NISV). Dieses hat die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 Bst. a NISV). Hierzu gehören die äquivalente Strahlungsleistung (ERP; Art. 3 Abs. 9 NISV) einschliesslich der Hauptstrahlrichtung der Antennen. Die entsprechenden Angaben liegen der jeweiligen Baubewilligung zugrunde und sind für den Antennenbetreiber verbindlich; jede Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus und jede Änderung der Senderichtung über den bewilligten Winkelbereich hinaus gilt als Änderung der Anlage mit der Folge, dass ein neues Standortdatenblatt eingereicht werden muss, sei es in einem neuen Baugesuch oder einem anderen vom Kanton vorgeschriebenen Verfahren (Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Bst. d und e NISV; BGE 128 II 378 [BGer 1A.264/2000 vom 24.9.2002] nicht publ. E. 8.1). Das Standortdatenblatt hat zudem Angaben zu enthalten über die von der Anlage erzeugte Strahlung am OKA und an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und an allen OMEN, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist (Art. 11 Abs. 2 Bst. c NISV). Die gestützt auf diese Angaben vorzunehmende rechnerische Prognose ist mit gewissen Unsicherheiten behaftet, da sie zwar die wesentlichen Einflussgrössen berücksichtigt, nicht aber sämtlichen Feinheiten der Strahlungsausbreitung Rechnung trägt.”
“Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Beschwerdegegnerin nach Ablauf der Einsprachefrist das Baugesuch wesentlich geändert habe. Im neuen Standortdatenblatt sei die Sendeleistung für den Funkdienst 5G im Frequenzband 3'600 MHz um das 3-fache, d.h. von 150 auf 450 Watt ERP (äquivalente Strahlungsleistung ["equivalent radiated power"]; vgl. Art. 3 Abs. 9 NISV) erhöht worden. Dafür sei im Frequenzband 1'400-2'600 MHz die Sendeleistung um 300 Watt ERP reduziert worden. Das nachträglich erstellte Standortdatenblatt weiche somit erheblich vom ursprünglichen Standortdatenblatt vom 3. August 2020 ab, welches Bestandteil der öffentlichen Auflage gewesen sei. Allein mit einer Eröffnung des neuen Standortdatenblatts an eine Einsprecherin könne der wesentliche Verfahrensfehler nicht geheilt werden. Denn gemäss Ziff. 62 Abs. 5 Anhang I NISV gelte die Erhöhung der ERP als Änderung einer Anlage, die jedenfalls bewilligungspflichtig sei. Die Räumlichkeiten an der F.________strasse, welche ebenfalls im Einspracheperimeter liegen würden, seien nachträglich als ein Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) im Standortdatenblatt ausgewiesen worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass dieser OMEN (Nr. 7) mit einer elektrischen Feldstärke von”
Der Anlagegrenzwert gilt gemäss Art. 3 Abs. 6 NISV jeweils nur für eine einzelne Anlage.
“684 ZGB an die Beschwerdebeteiligte zurückzuweisen insofern nicht, als die Beschwerdeführerin nach wie vor die Möglichkeit hat, ihre Ansprüche vor dem Zivilgericht einzuklagen. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zuerst eine Überschreitung des Anlagegrenzwerts von 5 V/m bei bestimmungsgemässer Nutzung der Anlage geltend. Immissionsgrenzwerte sollen für die Hochfrequenzstrahlung insgesamt und Anlagegrenzwerte für die einzelnen Anlagen Menschen vor übermässiger elektromagnetischer Strahlung schützen. Der Immissionsgrenzwert ist an allen Orten, und somit auch an jenen des kurzfristigen Aufenthalts (OKA), einzuhalten (Art. 13 Abs. 1 NISV). Der Anlagegrenzwert ist demgegenüber nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) – sprich in Gebäuden und an Orten, wo sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten oder im Bereich von Kinderspielplätzen (Art. 3 Abs. 3 NISV) – einzuhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV i.V.m. Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Die Strahlungsgrenzwerte berücksichtigen somit die konkreten Gegebenheiten (z.B. die Nähe zu einem Schulgelände) am Ort der geplanten Anlage. Der Anlagegrenzwert gilt gemäss Art. 3 Abs. 6 NISV jeweils nur für eine einzige Anlage (VerwGE B 2020/59 vom 19. Januar 2021 E. 3.1). Der Inhaber einer Mobilfunkanlage muss der Behörde im Bewilligungsverfahren ein Standortdatenblatt einreichen, das die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung enthält (Art. 11 Abs. 2 lit. a und c NISV; vgl. dazu BGer 1C_661/2012 vom 5. September 2013 E. 2.3). Auf überbauten Grundstücken genügt es, wenn die Anlagegrenzwerte an aktuell bestehenden OMEN eingehalten werden (vgl. BGer 1C_148/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Anhang 2 der NISV definiert Grenzwerte für Immissionen mit einer einzigen Frequenz bzw. einem engen Frequenzband (Ziff. 11). Für Immissionen mit mehreren Frequenzen bestimmt Ziff. 21 Anhang 2 NISV, dass die Immissionen zunächst für jede Frequenz einzeln ermittelt werden; die so ermittelten Immissionen werden sodann nach Ziff. 22 mit einem frequenzabhängigen Faktor gewichtet und summiert (vgl.”
“684 ZGB an die Beschwerdebeteiligte zurückzuweisen insofern nicht, als die Beschwerdeführerin nach wie vor die Möglichkeit hat, ihre Ansprüche vor dem Zivilgericht einzuklagen. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zuerst eine Überschreitung des Anlagegrenzwerts von 5 V/m bei bestimmungsgemässer Nutzung der Anlage geltend. Immissionsgrenzwerte sollen für die Hochfrequenzstrahlung insgesamt und Anlagegrenzwerte für die einzelnen Anlagen Menschen vor übermässiger elektromagnetischer Strahlung schützen. Der Immissionsgrenzwert ist an allen Orten, und somit auch an jenen des kurzfristigen Aufenthalts (OKA), einzuhalten (Art. 13 Abs. 1 NISV). Der Anlagegrenzwert ist demgegenüber nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) – sprich in Gebäuden und an Orten, wo sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten oder im Bereich von Kinderspielplätzen (Art. 3 Abs. 3 NISV) – einzuhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV i.V.m. Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Die Strahlungsgrenzwerte berücksichtigen somit die konkreten Gegebenheiten (z.B. die Nähe zu einem Schulgelände) am Ort der geplanten Anlage. Der Anlagegrenzwert gilt gemäss Art. 3 Abs. 6 NISV jeweils nur für eine einzige Anlage (VerwGE B 2020/59 vom 19. Januar 2021 E. 3.1). Der Inhaber einer Mobilfunkanlage muss der Behörde im Bewilligungsverfahren ein Standortdatenblatt einreichen, das die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung enthält (Art. 11 Abs. 2 lit. a und c NISV; vgl. dazu BGer 1C_661/2012 vom 5. September 2013 E. 2.3). Auf überbauten Grundstücken genügt es, wenn die Anlagegrenzwerte an aktuell bestehenden OMEN eingehalten werden (vgl. BGer 1C_148/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Anhang 2 der NISV definiert Grenzwerte für Immissionen mit einer einzigen Frequenz bzw. einem engen Frequenzband (Ziff. 11). Für Immissionen mit mehreren Frequenzen bestimmt Ziff. 21 Anhang 2 NISV, dass die Immissionen zunächst für jede Frequenz einzeln ermittelt werden; die so ermittelten Immissionen werden sodann nach Ziff. 22 mit einem frequenzabhängigen Faktor gewichtet und summiert (vgl.”
Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. An solchen Orten haben ortsfeste Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand den Anlagegrenzwert einzuhalten.
“2 USG sind im Rahmen der Vorsorge Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710). Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Zudem haben ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (sog. OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a NISV). Die Anlagegrenzwerte wurden vom Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen). Die Anlagegrenzwerte, welche die zulässigen Feldstärkewerte gegenüber den Immissionsgrenzwerten reduzieren, stellen in Bezug auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge dar (BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteile 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.2; 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.1; je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen 4 V/m für Mobilfunkantennen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 6 V/m für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden sowie 5 V/m für alle anderen Anlagen.”
“Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im USG und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind im Rahmen der Vorsorge Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die NISV. Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Zudem haben ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a NISV). Die Anlagegrenzwerte wurden vom Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen). Die Anlagegrenzwerte, welche die zulässigen Feldstärkewerte gegenüber den Immissionsgrenzwerten reduzieren, stellen in Bezug auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge dar (BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung darf daraus, dass bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte auf wissenschaftliche Gewissheit verzichtet wird, nicht geschlossen werden, bei der konkreten Bestimmung dieser Grenzwerte könnten lediglich vorläufige wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab abgeben (Urteile 1C_118/2010 vom 20.”
“Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind im Rahmen der Vorsorge Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die NISV. Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Zudem haben ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (sog. OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a NISV). Die Anlagegrenzwerte wurden vom Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen). Die Anlagegrenzwerte, welche die zulässigen Feldstärkewerte gegenüber den Immissionsgrenzwerten reduzieren, stellen in Bezug auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge dar (BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung darf daraus, dass bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte auf wissenschaftliche Gewissheit verzichtet wird, nicht geschlossen werden, bei der konkreten Bestimmung dieser Grenzwerte könnten lediglich vorläufige wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab abgeben (Urteile 1C_118/2010 vom 20.”
“Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind im Rahmen der Vorsorge Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die NISV. Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Zudem haben ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (sog. OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a NISV). Die Anlagegrenzwerte wurden vom Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen). Die Anlagegrenzwerte, welche die zulässigen Feldstärkewerte gegenüber den Immissionsgrenzwerten reduzieren, stellen in Bezug auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge dar (BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung darf daraus, dass bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte auf wissenschaftliche Gewissheit verzichtet wird, nicht geschlossen werden, bei der konkreten Bestimmung dieser Grenzwerte könnten lediglich vorläufige wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab abgeben (Urteile 1C_118/2010 vom 20.”
An Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) müssen Mobilfunksendeanlagen im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten; der massgebende Betriebszustand ist auch im Standortdatenblatt anzugeben.
“2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen und dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 und 2 USG). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). 3.2 Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches Angaben über den geplanten Betrieb der Anlage enthält und über die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 4 V/m, für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch für die vorliegend zu beurteilende Antennenanlage – 5 V/m.”
Bei der Expositions- und Abstandsberechnung sind die Beiträge benachbarter Antennen zu berücksichtigen; die vom AFU berechneten Abstände (z. B. 110 m) sind für die Beurteilung, ob an den in Art. 3 Abs. 3 NISV genannten Orten mit empfindlicher Nutzung die OMEN-Grenzwerte eingehalten werden, relevant.
“2), die strittige Antenne sei nur zulässig, wenn sie den massgebenden Anlagegrenzwert von 5,0 V/m unter Berücksichtigung der Strahlenbelastung durch die bestehende Swisscom-Antenne auf Parzelle Nr. 0005_ einhalte, was nicht nachgewiesen sei. Beide Antennen müssten im Verhältnis zueinander den jeweiligen Abstand einhalten. Unbesehen davon überschreite die strittige Anlage auch für sich den mass-gebenden Anlagegrenzwert, falls sie bestimmungsgemäss genutzt werde. Im Übrigen würden sich die im StDB angegebenen maximalen Werte für die Parzelle Nr. 0004_ auf das unbebaute Grundstück beziehen. Die in der Zwischenzeit erstellten und bezogenen Wohnbauten seien darin nicht berücksichtigt worden. Ferner sei völlig unglaubwürdig, dass die für die Antennen für das Frequenzband 3400-3600 (5G) im StDB beantragte Sendeleistung (ERPn) maximal nur 50 Watt betrage. Mit einer solchen Sendeleistung könne das 5G-Netz gar nicht bestimmungsgemäss betrieben werden. Trotz gegenteiliger Meinung der Beschwerdeführerin kann vorliegend aus folgenden Gründen nicht auf eine Überschreitung des massgebenden, gemäss StDB an allen massgeblichen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV eingehaltenen Anlagegrenzwerts von 5,0 V/m (vgl. Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 64 Ingress und lit. c sowie Ziff. 65 NISV) geschlossen werden: Erstens beträgt der Abstand zwischen der vorliegend strittigen Antennenanlage und der K.__-Mobilfunkantennenanlage SENE auf Parzelle Nr. 0005_ gemäss den gestützt auf die jeweiligen Koordinaten erfolgten Berechnungen des AFU 110 m (vgl. dazu Amtsberichte des AFU vom 9. April 2019, 9. April 2020 und 19. Oktober 2020, act. 9.1/7/2, 9.1/23 und 40). Von der Beschwerdeführerin werden die vom AFU verwendeten Koordinaten nicht in Zweifel gezogen (vgl. dazu Grundbuchplan vom 21. Dezember 2018, act. 9.1/7/9; https://map.geo.admin.ch > Antennenstandorte 4G [LTE], besucht am 8. Mai 2023). Die strittige Antennenanlage sendet in einem Perimeter (Radius”
“2), die strittige Antenne sei nur zulässig, wenn sie den massgebenden Anlagegrenzwert von 5,0 V/m unter Berücksichtigung der Strahlenbelastung durch die bestehende Swisscom-Antenne auf Parzelle Nr. 0005_ einhalte, was nicht nachgewiesen sei. Beide Antennen müssten im Verhältnis zueinander den jeweiligen Abstand einhalten. Unbesehen davon überschreite die strittige Anlage auch für sich den mass-gebenden Anlagegrenzwert, falls sie bestimmungsgemäss genutzt werde. Im Übrigen würden sich die im StDB angegebenen maximalen Werte für die Parzelle Nr. 0004_ auf das unbebaute Grundstück beziehen. Die in der Zwischenzeit erstellten und bezogenen Wohnbauten seien darin nicht berücksichtigt worden. Ferner sei völlig unglaubwürdig, dass die für die Antennen für das Frequenzband 3400-3600 (5G) im StDB beantragte Sendeleistung (ERPn) maximal nur 50 Watt betrage. Mit einer solchen Sendeleistung könne das 5G-Netz gar nicht bestimmungsgemäss betrieben werden. Trotz gegenteiliger Meinung der Beschwerdeführerin kann vorliegend aus folgenden Gründen nicht auf eine Überschreitung des massgebenden, gemäss StDB an allen massgeblichen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV eingehaltenen Anlagegrenzwerts von 5,0 V/m (vgl. Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 64 Ingress und lit. c sowie Ziff. 65 NISV) geschlossen werden: Erstens beträgt der Abstand zwischen der vorliegend strittigen Antennenanlage und der K.__-Mobilfunkantennenanlage SENE auf Parzelle Nr. 0005_ gemäss den gestützt auf die jeweiligen Koordinaten erfolgten Berechnungen des AFU 110 m (vgl. dazu Amtsberichte des AFU vom 9. April 2019, 9. April 2020 und 19. Oktober 2020, act. 9.1/7/2, 9.1/23 und 40). Von der Beschwerdeführerin werden die vom AFU verwendeten Koordinaten nicht in Zweifel gezogen (vgl. dazu Grundbuchplan vom 21. Dezember 2018, act. 9.1/7/9; https://map.geo.admin.ch > Antennenstandorte 4G [LTE], besucht am 8. Mai 2023). Die strittige Antennenanlage sendet in einem Perimeter (Radius”
Als Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a NISV). An solchen Orten müssen ortsfeste Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand den in der NISV festgelegten Anlagegrenzwert einhalten; es kann dabei im Einzelfall zu Kumulationseffekten mehrerer Anlagen kommen.
“2 USG sind im Rahmen der Vorsorge Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710). Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Zudem haben ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (sog. OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a NISV). Die Anlagegrenzwerte wurden vom Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen). Die Anlagegrenzwerte, welche die zulässigen Feldstärkewerte gegenüber den Immissionsgrenzwerten reduzieren, stellen in Bezug auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge dar (BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteile 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.2; 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.1; je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen 4 V/m für Mobilfunkantennen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 6 V/m für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden sowie 5 V/m für alle anderen Anlagen.”
“1 lit. a), die durch Verordnung oder direkt auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Abs. 2). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3a S. 403). Zudem haben ortsfeste Mobilfunkanlage für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (sog. OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a NISV). Die Anlagegrenzwerte wurden vom Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b S. 403 mit Hinweisen). Damit hat der Bundesrat insoweit bezüglich nachgewiesener Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (Urteil 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.3; vgl. auch Urteil 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.1). Da jede Mobilfunkanlage den Anlagegrenzwert an OMEN ausschöpfen darf (Art. 3 Abs. 3 und 6 NISV; Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV), kann es an solchen Orten im Einzelfall zu einer Kumulation der Strahlung von zwei oder mehreren Anlagen kommen, wodurch die elektrische Feldstärke dort über den Anlagegrenzwert ansteigt.”
Der Anlagegrenzwert gilt jeweils nur für eine einzelne Anlage; die kumulative Wirkung mehrerer Anlagen ist daher gesondert zu prüfen. Immissionsgrenzwerte dienen dem Schutz vor der Gesamtstrahlung; wenn die Anlagegrenzwerte eingehalten werden, darf grundsätzlich auf weitergehende Vorsorgemassnahmen verzichtet werden.
“684 ZGB an die Beschwerdebeteiligte zurückzuweisen insofern nicht, als die Beschwerdeführerin nach wie vor die Möglichkeit hat, ihre Ansprüche vor dem Zivilgericht einzuklagen. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zuerst eine Überschreitung des Anlagegrenzwerts von 5 V/m bei bestimmungsgemässer Nutzung der Anlage geltend. Immissionsgrenzwerte sollen für die Hochfrequenzstrahlung insgesamt und Anlagegrenzwerte für die einzelnen Anlagen Menschen vor übermässiger elektromagnetischer Strahlung schützen. Der Immissionsgrenzwert ist an allen Orten, und somit auch an jenen des kurzfristigen Aufenthalts (OKA), einzuhalten (Art. 13 Abs. 1 NISV). Der Anlagegrenzwert ist demgegenüber nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) – sprich in Gebäuden und an Orten, wo sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten oder im Bereich von Kinderspielplätzen (Art. 3 Abs. 3 NISV) – einzuhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV i.V.m. Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Die Strahlungsgrenzwerte berücksichtigen somit die konkreten Gegebenheiten (z.B. die Nähe zu einem Schulgelände) am Ort der geplanten Anlage. Der Anlagegrenzwert gilt gemäss Art. 3 Abs. 6 NISV jeweils nur für eine einzige Anlage (VerwGE B 2020/59 vom 19. Januar 2021 E. 3.1). Der Inhaber einer Mobilfunkanlage muss der Behörde im Bewilligungsverfahren ein Standortdatenblatt einreichen, das die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung enthält (Art. 11 Abs. 2 lit. a und c NISV; vgl. dazu BGer 1C_661/2012 vom 5. September 2013 E. 2.3). Auf überbauten Grundstücken genügt es, wenn die Anlagegrenzwerte an aktuell bestehenden OMEN eingehalten werden (vgl. BGer 1C_148/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Anhang 2 der NISV definiert Grenzwerte für Immissionen mit einer einzigen Frequenz bzw. einem engen Frequenzband (Ziff. 11). Für Immissionen mit mehreren Frequenzen bestimmt Ziff. 21 Anhang 2 NISV, dass die Immissionen zunächst für jede Frequenz einzeln ermittelt werden; die so ermittelten Immissionen werden sodann nach Ziff. 22 mit einem frequenzabhängigen Faktor gewichtet und summiert (vgl.”
“Ihr Vorbringen, wonach die Aufteilung in zwei Baugesuche (Neubau und Abbruch) nicht "zielführend" und mit Art. 25a Abs. 2 RPG nicht vereinbar sei (act. G 5 S. 17 Ziffer 11-13), vermag die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar zu begründen. Immissionsgrenzwerte sollen für die Hochfrequenzstrahlung insgesamt und Anlagegrenzwerte für die einzelnen Anlagen Menschen vor übermässiger elektromagnetischer Strahlung schützen. Der Immissionsgrenzwert ist an allen Orten, und somit auch an jenen des kurzfristigen Aufenthalts (OKA), einzuhalten (Art. 13 Abs. 1 NISV). Der Anlagegrenzwert ist demgegenüber nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) - sprich in Gebäuden und an Orten, wo sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten oder im Bereich von Kinderspielplätzen (Art. 3 Abs. 3 NISV) - einzuhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV i.V.m. Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Die Strahlungsgrenzwerte berücksichtigen somit die konkreten Gegebenheiten (z.B. die Nähe zu einem Schulgelände) am Ort der geplanten Anlage. Der Anlagegrenzwert gilt grundsätzlich nur jeweils für eine einzige Anlage (Art. 3 Abs. 6 NISV). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelt das Verordnungsrecht die vorsorgliche Emissionsbegrenzung grundsätzlich abschliessend, so dass die rechtsanwendende Behörde nicht im Einzelfall gestützt auf den in Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgegrundsatz eine noch weitergehende Begrenzung verlangen kann. Der Erlass der Anlagegrenzwerte erfolgte gerade in der Absicht, im Interesse der Rechtssicherheit festzulegen, was zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich ist. Hält die umstrittene Anlage die Anlagegrenzwerte ein, darf auf die Prüfung weiterer Vorsorgemassnahmen grundsätzlich verzichtet werden (vgl. BGer 1A.62/2001 vom 24. Oktober 2001). Der Inhaber einer Mobilfunkanlage muss der Behörde im Bewilligungsverfahren ein Standortdatenblatt einreichen, das die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung enthält (Art. 11 Abs. 2 lit. a und c NISV; vgl. dazu BGer 1C_661/2012 vom 5.”
Für NIS-Berechnungen in Innenräumen sehen die Vollzugsempfehlungen des BAFU eine Messhöhe von 1,5 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks vor.
“Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die NISV. Danach müssen ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand an allen OMEN den Anlagegrenzwert einhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als OMEN gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Gestützt auf Art. 12 NISV hat das BAFU (damals noch: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL]) zur Konkretisierung der Vorgaben aus der NISV Vollzugsempfehlungen erlassen. Diese sehen unter anderem vor, dass die NIS-Berechnung in Innenräumen für eine Höhe von 1,5 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks erfolgt (vgl. BAFU, Vollzugsempfehlungen zur NISV, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Bern 2022, S. 15 und S. 44).”
Arbeitsorte können unter die OMEN-Definition fallen, wenn sich dort Personen «regelmässig während längerer Zeit» aufhalten; für die Beurteilung der Einspracheberechtigung innerhalb des 10‑Prozent‑Perimeters ist ein Vergleich mit dieser OMEN‑Definition naheliegend.
“Juni 2023 findet sich eine Bestätigung, worin die Hauptmieterin der Praxisgemeinschaft bestätigt, dass die Beschwerdeführerin 2 seit Juni 2021 für 2.5 Tage in Untermiete arbeite, die restlichen Tage arbeite sie selber dort. Unbestritten ist, dass einspracheberechtigt ist, wer innerhalb des 10 Prozent-Perimeters wohnt. Weniger klar ist es, wie es sich damit verhält, wenn jemand seinen Arbeitsort innerhalb dieses Perimeters hat. Entscheidend ist letztlich, ob eine Person durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Zur Berechnung des Einspracheperimeters wird auf denjenigen Radius um die geplante Mobilfunkanlage abgestützt, innerhalb dessen die Strahlung noch 10 Prozent des Anlagegrenzwerts betragen kann. Der Anlagegrenzwert ist gemäss Anhang 1 Ziff. 65 NISV an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) einzuhalten. Somit ist für die Frage, wann ein Arbeitsort innerhalb des Einspracheperimeters zur Einsprache berechtigt, ein Vergleich mit der OMEN-Definition naheliegend. Als OMEN gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Bst. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (Bst.”
“Juni 2023 findet sich eine Bestätigung, worin die Hauptmieterin der Praxisgemeinschaft bestätigt, dass die Beschwerdeführerin 2 seit Juni 2021 für 2.5 Tage in Untermiete arbeite, die restlichen Tage arbeite sie selber dort. Unbestritten ist, dass einspracheberechtigt ist, wer innerhalb des 10 Prozent-Perimeters wohnt. Weniger klar ist es, wie es sich damit verhält, wenn jemand seinen Arbeitsort innerhalb dieses Perimeters hat. Entscheidend ist letztlich, ob eine Person durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Zur Berechnung des Einspracheperimeters wird auf denjenigen Radius um die geplante Mobilfunkanlage abgestützt, innerhalb dessen die Strahlung noch 10 Prozent des Anlagegrenzwerts betragen kann. Der Anlagegrenzwert ist gemäss Anhang 1 Ziff. 65 NISV an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) einzuhalten. Somit ist für die Frage, wann ein Arbeitsort innerhalb des Einspracheperimeters zur Einsprache berechtigt, ein Vergleich mit der OMEN-Definition naheliegend. Als OMEN gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Bst. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (Bst.”
QS‑Systeme müssen eine automatisierte Prüf‑Routine vorsehen, die mindestens einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten äquivalenten Strahlungsleistungen (ERP) und die Senderichtungen sämtlicher Antennen mit den bewilligten Werten vergleicht.
“Es herrsche ein System der Selbstkontrolle, indem weder das BAKOM noch die kantonalen Fachstellen Online-Zugriff auf die Daten der Netzbetreiber hätten. Sie seien auf deren Angaben angewiesen. Unangemeldete Kontrollen fänden nicht statt. Somit seien sie nicht in der Lage, den Betrieb adaptiver Antennen korrekt zu überwachen. Die bisher nur wenigen durchgeführten Kontrollen zeigten, dass die QS-Systeme nicht funktionierten, und dies bereits für nichtadaptiv betriebene Anlagen. Bis heute habe das BAFU die vom Bundesgericht im Urteil vom 3. September 2019 angeordnete Überprüfung des QS-Systems nicht abgeschlossen. Der Bericht "Berücksichtigung aktueller Mobilfunkantennentechnik bei der HF-EMF-Expositionsbestimmung" vom November 2022 des deutschen Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) bestätige die ungelöste Messproblematik, insbesondere seien die messtechnische Hochrechnungen gemäss METAS fachtechnisch nicht möglich. Gemäss der Rechtsprechung muss die Einhaltung der äquivalenten Strahlungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 9 NISV von der Baubewilligungsbehörde überprüft werden (BGE 128 II 378 E. 4). Namentlich zur Kontrolle der ferngesteuert eingestellten Sendeleistung einer Mobilfunkanlage veröffentlichte das BAFU das Rundschreiben "Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse" vom 16. Januar 2006 (www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung, nachfolgend: BAFU-Rundschreiben QS-System). Dieses Rundschreiben verlangt, dass jede Netzbetreiberin eine oder mehrere Qualitätssicherungs- bzw. QS-Datenbanken schafft, in denen für jede Sendeanlage sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen, welche die äquivalente Sendeleistung (ERP) oder die Senderichtungen beeinflussen, erfasst und laufend aktualisiert werden. Diese Datensammlung soll namentlich Angaben bezüglich der ferngesteuerten Einstellung der Verstärkerausgangsleistung enthalten. Zudem hat das QS-System über eine automatisierte Überprüfungsroutine zu verfügen, die einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleistungen und Senderichtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw.”
“Es herrsche ein System der Selbstkontrolle, indem weder das BAKOM noch die kantonalen Fachstellen Online-Zugriff auf die Daten der Netzbetreiber hätten. Sie seien auf deren Angaben angewiesen. Unangemeldete Kontrollen fänden nicht statt. Somit seien sie nicht in der Lage, den Betrieb adaptiver Antennen korrekt zu überwachen. Die bisher nur wenigen durchgeführten Kontrollen zeigten, dass die QS-Systeme nicht funktionierten, und dies bereits für nichtadaptiv betriebene Anlagen. Bis heute habe das BAFU die vom Bundesgericht im Urteil vom 3. September 2019 angeordnete Überprüfung des QS-Systems nicht abgeschlossen. Der Bericht "Berücksichtigung aktueller Mobilfunkantennentechnik bei der HF-EMF-Expositionsbestimmung" vom November 2022 des deutschen Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) bestätige die ungelöste Messproblematik, insbesondere seien die messtechnische Hochrechnungen gemäss METAS fachtechnisch nicht möglich. Gemäss der Rechtsprechung muss die Einhaltung der äquivalenten Strahlungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 9 NISV von der Baubewilligungsbehörde überprüft werden (BGE 128 II 378 E. 4). Namentlich zur Kontrolle der ferngesteuert eingestellten Sendeleistung einer Mobilfunkanlage veröffentlichte das BAFU das Rundschreiben "Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse" vom 16. Januar 2006 (www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung, nachfolgend: BAFU-Rundschreiben QS-System). Dieses Rundschreiben verlangt, dass jede Netzbetreiberin eine oder mehrere Qualitätssicherungs- bzw. QS-Datenbanken schafft, in denen für jede Sendeanlage sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen, welche die äquivalente Sendeleistung (ERP) oder die Senderichtungen beeinflussen, erfasst und laufend aktualisiert werden. Diese Datensammlung soll namentlich Angaben bezüglich der ferngesteuerten Einstellung der Verstärkerausgangsleistung enthalten. Zudem hat das QS-System über eine automatisierte Überprüfungsroutine zu verfügen, die einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleistungen und Senderichtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw.”
Nicht ausgenützte Nutzungsreserven auf bereits überbauten Grundstücken sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich erst im Zeitpunkt ihrer Realisierung als Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) zu betrachten; erst dann ist der Anlagegrenzwert einzuhalten. Unüberbaute, eingezonte Grundstücke, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind, werden hingegen so behandelt, als wären die Gebäude bereits errichtet (es gilt das baurechtlich zulässige Volumen als OMEN). In Ausnahmefällen können Nutzungsreserven auf überbauten Grundstücken bereits vor Realisierung berücksichtigt werden (z. B. bei mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorstehender Erweiterung, bei einer teils überbauten Parzelle, die wie ein separates unüberbautes Grundstück zu behandeln ist, bei Ruinengrundstücken oder bei ausserordentlich untergenutzten Parzellen).
“Die geplante Mobilfunkantennenanlage soll auf dem Flachdach des bestehenden Gebäudes erstellt werden und eine Höhe (ohne Blitzfangstab) von 3,8 m aufweisen. Die Antennenmodule der Mobilfunkantennenanlage sollen auf den Frequenzbändern 1'800-2'600 und 3'600 MHz in den Azimuten 70° und 290° senden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, es bestehe eine konkrete Bauabsicht für ein weiteres Gebäude, welches einen OMEN aufweise, an welchem die Anlagegrenzwerte überschritten seien. Die OMEN seien falsch ausgewählt worden. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legten die Beschwerdeführenden sodann eine (teilweise) Baubewilligung für ein Wohnhaus, datierend vom 7. November 2023, ins Recht. 3.2 Gemäss Art. 4 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) in Verbindung mit Ziff. 65 Anhang 1 NISV müssen Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den Anlagegrenzwert einhalten. Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). 3.3 3.3.1 Bei Grundstücken, die überbaut sind, aber Nutzungsreserven aufweisen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich von der gegenwärtigen Nutzung auszugehen. Würden alle im überbauten Gebiet bestehenden Nutzungsreserven bereits bei der Bewilligung der Mobilfunkanlage berücksichtigt, müsste die Sendeleistung in vielen Fällen beschränkt oder auf einen Mobilfunkstandort ganz verzichtet werden, obwohl dies gegenwärtig, zum Schutz bestehender empfindlicher Nutzungen, nicht nötig ist. Nicht ausgenützte Nutzungsreserven sind daher grundsätzlich erst im Zeitpunkt ihrer Realisierung als Orte mit empfindlicher Nutzung zu betrachten; erst in diesem Zeitpunkt muss der Anlagegrenzwert eingehalten und hierfür allenfalls die Sendeleistung der Mobilfunkanlage reduziert oder diese ganz abgebaut werden (BGE 128 II 340 E.”
“b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). 3.3 3.3.1 Bei Grundstücken, die überbaut sind, aber Nutzungsreserven aufweisen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich von der gegenwärtigen Nutzung auszugehen. Würden alle im überbauten Gebiet bestehenden Nutzungsreserven bereits bei der Bewilligung der Mobilfunkanlage berücksichtigt, müsste die Sendeleistung in vielen Fällen beschränkt oder auf einen Mobilfunkstandort ganz verzichtet werden, obwohl dies gegenwärtig, zum Schutz bestehender empfindlicher Nutzungen, nicht nötig ist. Nicht ausgenützte Nutzungsreserven sind daher grundsätzlich erst im Zeitpunkt ihrer Realisierung als Orte mit empfindlicher Nutzung zu betrachten; erst in diesem Zeitpunkt muss der Anlagegrenzwert eingehalten und hierfür allenfalls die Sendeleistung der Mobilfunkanlage reduziert oder diese ganz abgebaut werden (BGE 128 II 340 E. 2−5). Allerdings können Nutzungsreserven auf überbauten Grundstücken in gewissen Ausnahmefällen analog Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV berücksichtigt werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts denkbar bei einer mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Erweiterung eines Gebäudes; bei einer unüberbauten Fläche einer nur teilweise überbauten Parzelle, die wie ein separates unüberbautes Grundstück behandelt werden könnte; bei Ruinengrundstücken oder auf ausserordentlich untergenutzten Parzellen (BGr, 10. September 2002, 1A.194/2001, E. 2). 3.3.2 Unüberbaute, eingezonte Grundstücke, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind, werden so behandelt, als wären die Gebäude bereits errichtet. Besteht noch keine Planung, so gilt das gesamte baurechtlich zulässige Volumen als OMEN. Im Situationsplan soll für solche Grundstücke die Baulinie bzw. der Grenzabstand eingezeichnet und die nach Zonenplan und Baureglement maximal zulässige Gebäudehöhe vermerkt werden. Artikel 3 Absatz 3 NISV lässt offen, wie Nutzungsreserven in bestehenden Gebäuden oder auf bereits bebauten Grundstücken zu behandeln sind. Diesbezüglich empfiehlt das BAFU, die zum Zeitpunkt der Beurteilung vorliegende Nutzung von Gebäuden und Grundstücken zugrunde zu legen.”
“Die geplante Mobilfunkantennenanlage soll auf dem Flachdach des bestehenden Gebäudes erstellt werden und eine Höhe (ohne Blitzfangstab) von 3,8 m aufweisen. Die Antennenmodule der Mobilfunkantennenanlage sollen auf den Frequenzbändern 1'800-2'600 und 3'600 MHz in den Azimuten 70° und 290° senden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, es bestehe eine konkrete Bauabsicht für ein weiteres Gebäude, welches einen OMEN aufweise, an welchem die Anlagegrenzwerte überschritten seien. Die OMEN seien falsch ausgewählt worden. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legten die Beschwerdeführenden sodann eine (teilweise) Baubewilligung für ein Wohnhaus, datierend vom 7. November 2023, ins Recht. 3.2 Gemäss Art. 4 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) in Verbindung mit Ziff. 65 Anhang 1 NISV müssen Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den Anlagegrenzwert einhalten. Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). 3.3 3.3.1 Bei Grundstücken, die überbaut sind, aber Nutzungsreserven aufweisen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich von der gegenwärtigen Nutzung auszugehen. Würden alle im überbauten Gebiet bestehenden Nutzungsreserven bereits bei der Bewilligung der Mobilfunkanlage berücksichtigt, müsste die Sendeleistung in vielen Fällen beschränkt oder auf einen Mobilfunkstandort ganz verzichtet werden, obwohl dies gegenwärtig, zum Schutz bestehender empfindlicher Nutzungen, nicht nötig ist. Nicht ausgenützte Nutzungsreserven sind daher grundsätzlich erst im Zeitpunkt ihrer Realisierung als Orte mit empfindlicher Nutzung zu betrachten; erst in diesem Zeitpunkt muss der Anlagegrenzwert eingehalten und hierfür allenfalls die Sendeleistung der Mobilfunkanlage reduziert oder diese ganz abgebaut werden (BGE 128 II 340 E.”
Als Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Sinne von Art. 3 NISV gelten Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (z. B. Wohnräume oder ständige Arbeitsplätze). Arbeitsorte im Freien zählen nicht zu den OMEN. Als ständiger Arbeitsplatz gilt nach der zitierten Auslegung ein Arbeitsbereich, der während mehr als 2,5 Tagen pro Woche durch eine arbeitstätige Person besetzt ist.
“m.[8] Gemäss der Arbeitsbestätigung der Gemeinde Wyssachen arbeitet der Beschwerdeführer mehr als 2.5 Tage pro Woche bei der Gemeinde, wobei er als A.________ die anfallenden Aufgaben im ganzen Gemeindegebiet von Wyssachen erfüllt. Die Arbeitsorte des Beschwerdeführers dürften sich demnach regelmässig nicht im Gemeindehaus – welches rund 1415 m vom Antennenstandort entfernt und damit innerhalb des Einspracheperimeters liegt – befinden. Unklar ist dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer Arbeiten inner- oder ausserhalb von Gebäuden ausführt. Arbeitsorte im Freien kommen aufgrund der Definition von Art. 3 NISV nicht als OMEN in Frage. Erfasst sind lediglich Räume in Gebäuden. Insgesamt kann die Legitimation gestützt auf die eingereichte Bestätigung nicht ohne Weiteres bejaht werden. Die Frage nach der Legitimation kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden materiellen Erwägungen offengelassen werden. Es wird aber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Legitimation in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht konkreter nachweisen müsste. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen eingetreten.”
“Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer an einem Ort mit empfindlicher Nutzung einer anlagebedingten Strahlung von über 10% des Anlagegrenzwertes der NISV[5] ausgesetzt sein kann und sich demnach innerhalb des im Standortdatenblatt ausgewiesenen Perimeters befindet.[6] Als OMEN gelten gemäss Art. 3 NISV unter anderem Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, bspw. Wohnräume oder ständige Arbeitsplätze. Als ständiger Arbeitsplatz gilt gemäss Definition des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) ein Arbeitsbereich, wenn er während mehr als 2.5 Tagen pro Woche durch eine arbeitstätige Person besetzt ist.[7] Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage”
Die Baubewilligungsbehörde hat die Einhaltung der äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) nach Art. 3 Abs. 9 NISV zu prüfen. Bei der Beurteilung kann auf die Angaben des Herstellers zum maximalen Antennengewinn des jeweiligen Antennentypen abgestellt werden. Die Praxis weist zudem darauf hin, dass Sendeleistungen ferngesteuert regulierbar sein können; das entsprechende BAFU‑Rundschreiben empfiehlt, Einstellungen und Komponenten, die ERP oder Senderichtungen beeinflussen, in Qualitätssicherungs‑/QS‑Datenbanken zu erfassen und laufend zu aktualisieren, um die Kontrolle der ERP zu ermöglichen.
“Gemäss der Rechtsprechung muss die Einhaltung der äquivalenten Strahlungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 9 NISV von der Baubewilligungsbehörde überprüft werden (BGE 128 II 378 E. 4). Bezüglich des maximalen Antennengewinns wird auf die Angaben des Herstellers der Antenne zum entsprechenden Antennentyp abgestellt (vgl. BGE 128 II 378 E. 4.2; Urteil 1A.160/2004 vom 10. März 2005 E. 3.3). Bereits bei nicht adaptiven Mobilfunkantennen konnte die ihnen zugeführte Leistung vom Netzbetreiber mittels Fernsteuerung reguliert werden (BGE 128 II 378 E. 4.2; Urteil 1A.160/2004 vom 10. März 2005 E. 3.3; vgl. auch BAKOM, Expertise, Kontrolle der abgestrahlten Leistung [ERP] von Mobilfunk-Basisstationen, 30. September 2005, S. 5). Namentlich zur Kontrolle der ferngesteuert eingestellten Sendeleistung einer Mobilfunkanlage veröffentlichte das BAFU das Rundschreiben "Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse" vom 16. Januar 2006 (nachstehend: BAFU, Rundschreiben QS-System). Dieses Rundschreiben verlangt, dass jede Netzbetreiberin eine oder mehrere Qualitätssicherungs- bzw.”
“Gemäss der Rechtsprechung muss die Einhaltung der äquivalenten Strahlungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 9 NISV von der Baubewilligungsbehörde überprüft werden (BGE 128 II 378 E. 4). Bezüglich des maximalen Antennengewinns wird auf die Angaben des Herstellers der Antenne zum entsprechenden Antennentyp abgestellt (vgl. BGE 128 II 378 E. 4.2; Urteil 1A.160/2004 vom 10. März 2005 E. 3.3). Bereits bei nicht adaptiven Mobilfunkantennen konnte die ihnen zugeführte Leistung vom Netzbetreiber mittels Fernsteuerung reguliert werden (BGE 128 II 378 E. 4.2; Urteil 1A.160/2004 vom 10. März 2005 E. 3.3). Namentlich zur Kontrolle der ferngesteuert eingestellten Sendeleistung einer Mobilfunkanlage veröffentlichte das BAFU das Rundschreiben "Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse" vom 16. Januar”
“Gemäss der Rechtsprechung muss die Einhaltung der äquivalenten Strahlungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 9 NISV von der Baubewilligungsbehörde überprüft werden (BGE 128 II 378 E. 4). Bezüglich des maximalen Antennengewinns wird auf die Angaben des Herstellers der Antenne zum entsprechenden Antennentyp abgestellt (vgl. BGE 128 II 378 E. 4.2; Urteil 1A.160/2004 vom 10. März 2005 E. 3.3). Bereits bei nicht adaptiven Mobilfunkantennen konnte die ihnen zugeführte Leistung vom Netzbetreiber mittels Fernsteuerung reguliert werden (BGE 128 II 378 E. 4.2; Urteil 1A.160/2004 vom 10. März 2005 E. 3.3). Namentlich zur Kontrolle der ferngesteuert eingestellten Sendeleistung einer Mobilfunkanlage veröffentlichte das BAFU das Rundschreiben "Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse" vom 16. Januar 2006 (nachstehend: BAFU, Rundschreiben QS-System). Dieses Rundschreiben verlangt, dass jede Netzbetreiberin eine oder mehrere Qualitätssicherungs- bzw. QS-Datenbanken schafft, in denen für jede Sendeanlage sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen, welche die äquivalente Sendeleistung (ERP) oder die Senderichtungen beeinflussen, erfasst und laufend aktualisiert werden.”
Der Anlagegrenzwert ist als vorsorgliche Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung zu verstehen. Für die magnetische Flussdichte beträgt der Anlagegrenzwert (Effektivwert) 1 µT (Ziff. 14 Anhang 1 NISV).
“Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; vgl. Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Emissionen werden unter anderem eingeschränkt durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 Bst. a USG). Hochspannungsleitungen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Als vorsorgliche Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung gilt der Anlagegrenzwert (vgl. Art. 3 Abs. 6 NISV). Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT (Ziff. 14 Anhang 1 NISV).”
“Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; vgl. Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Emissionen werden unter anderem eingeschränkt durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 Bst. a USG). Hochspannungsleitungen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Als vorsorgliche Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung gilt der Anlagegrenzwert (vgl. Art. 3 Abs. 6 NISV). Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT (Ziff. 14 Anhang 1 NISV).”
An Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 NISV) müssen ortsfeste Mobilfunkanlagen die Anlagegrenzwerte (AGW) einhalten. Die AGW sind im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten (IGW) im Mittel deutlich strenger (etwa um den Faktor 10 geringere elektrische Feldstärken). Für die Bewilligung ist die rechnerische Feldprognose massgeblich; Abnahmemessungen haben in erster Linie eine nachträgliche Kontrollfunktion.
“12 USG werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt (Abs. 1 lit. a), die durch Verordnung oder direkt auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Abs. 2). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV). Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) stammen und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Zudem haben ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Die Anlagegrenzwerte wurden vom Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten. Damit hat der Bundesrat insoweit bezüglich nachgewiesener Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (BGr, 12. August 2024, 1C_459/20023, E. 8.2, mit Hinweisen).”
“2 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Nach Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV muss das Standortdatenblatt Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist, enthalten. Für die NIS-Berechnungen bei OMEN ist bei Innenräumen die folgende Höhe zu verwenden: 1,5 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 15). 5.2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt sodann geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.”
“Zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten, thermischen Wirkungen der Strahlung von Mobilfunkanlagen sieht die NISV Immissionsgrenzwerte (IGW) vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (sogenannte Orte für kurzfristigen Aufenthalt, OKA, vgl. Art. 13 Abs. 1 und Anhang 2 NISV). Ausserdem setzte der Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG Anlagegrenzwerte (AGW; Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 64 NISV) fest. Diese weisen indes keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten. Mit den AGW hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. dazu BGer 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). An OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV, d.h. insbesondere an Räumen in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Ingress und lit. a), haben Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand den AGW für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke von 5,0 V/m einzuhalten, soweit sie weder ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter noch ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden (Anhang 1 Ziff. 64 f. NISV). Für die Bewilligung einer neuen Anlage ist die rechnerische Prognose massgeblich. Der Abnahmemessung kommt lediglich – aber immerhin - eine nachträgliche Kontrollfunktion zu (vgl. BGer 1C_226/2018 vom 3. September 2019 E. 2.7 mit Hinweisen). Nicht umstritten ist im vorliegenden Fall, dass die OMEN Nrn. 2a und 2b an der Nordostfassade des Wohnhauses Assek.-Nr. 0002__ auf Parzelle Nr. 0000__ bei der Bewilligung der umstrittenen Anlagen zu berücksichtigen sind und dass die rechnerische Feldstärke bei OMEN Nr. 2b, selbst bei dem von den Beschwerdeführern ermittelten horizontalen Abstand von 59,4 m, unterhalb des massgebenden AGW von 5,0 V/m liegt.”
“V/m ermittelt worden. Da der Ökonomieteil verglichen mit dem OMEN Nr. 5 näher an der Hauptstrahlrichtung liege, reduziere sich die Richtungsabschwächung. Damit sei zumindest nicht auszuschliessen, dass an Orten mit empfindlicher Nutzung im Gebäude U.________strasse 26 eine Feldstärke von über 5 V/m resultiere. Das Vorsorgeprinzip im Umweltschutzrecht verlangt, dass die Belastungen so weit zu begrenzen sind, wie es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. In der NISV sind AGW festgelegt, die diese allgemeinen Kriterien erfüllen. Sie verlangen an OMEN, welche in Art. 3 Abs. 3 NISV definiert werden, durchschnittlich – verglichen mit dem Immissionswert – um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken. Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, wie beispielsweise Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze oder raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Nicht den OMEN zugeordnet werden demgegenüber Balkone, Dachterrassen, Treppenhäuser oder Tierställe.8”
Anlagegrenzwerte (AGW) sind vorsorgliche Emissionsbegrenzungen, die an Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 NISV) einzuhalten sind. Als OMEN werden in der Rechtsprechung namentlich Räume genannt, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (z.B. Wohn‑, Schlaf‑, Arbeits‑ und Schulräume, Patientenzimmer) sowie festgesetzte Kinderspielplätze. Die AGW dienen primär dem Schutz von Menschen und wurden als vorsorgliche Sicherheitsmarge gegenüber den Immissionsgrenzwerten festgelegt.
“Zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten, thermischen Wirkungen der Strahlung von Mobilfunkanlagen werden im Anhang 2 NISV Immissionsgrenzwerte festgelegt, welche überall gelten, wo sich Menschen - auch kurzfristig - aufhalten können (vgl. Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3a; Urteil 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Insoweit wird von Orten des kurzfristigen Aufenthalts (OKA) gesprochen (Urteil 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3). Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 NISV durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde so weit ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 5 Abs. 1 und 2 NISV). Im Anhang 1 der NISV werden Anlagegrenzwerte festgesetzt (Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 64 NISV). Diese gelten an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), zu denen Räume in Gebäuden zählen, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Als Beispiele für solche Räume werden Wohn-, Schlaf-, Arbeits- und Schulräume sowie Patientenzimmer in Spitälern oder Altersheimen genannt (BGE 128 II 378 E. 6.1 mit Hinweis). Diese Anlagegrenzwerte sind vorsorgliche Emissionsbegrenzungen, die zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG unter Berücksichtigung der technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit wesentlich tiefer festgelegt wurden als die Immissionsgrenzwerte (BGE126 II 399 E. 3b; zum Ganzen: Urteile 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1; 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).”
“Die NISV soll Menschen vor schädlichen oder lästigen nichtionisierenden Strahlen schützen (Art. 1 NISV). Entsprechend gelten die von der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV (Anlagegrenzwerte) greifen an Orten mit empfindlicher Nutzung, also namentlich in Räumen, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Somit sind die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV in erster Linie auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren oder Pflanzen zugeschnitten (vgl. Urteile 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.4; 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2; 1C_450/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2). In Bezug auf Haustiere geht der Schutz von Tieren dabei teilweise im Schutz der Menschen auf (vgl. BGE 146 II 17 E. 6.5; Urteile 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.4; 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2; 1C_450/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2).”
“Zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten, thermischen Wirkungen der Strahlung von Mobilfunkanlagen sieht die NISV Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Anhang 2 NISV). Ausserdem setzte der Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG als vorsorgliche Emissionsbegrenzungen AGW fest (Art. 3 Abs. 6, Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 64 NISV). Die AGW weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten. Mit den AGW hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. dazu BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1-5.3.2; BGer 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E. 8.1; BGer 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1; BGer 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.1-3.2.3; VerwGE B 2021/123 vom 13. Dezember 2021 E. 5.1 je mit Hinweisen). An OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV haben Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand den AGW für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke von 5,0 V/m einzuhalten, soweit sie weder ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter noch ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden (Anhang 1 Ziff. 64 f. NISV). Die für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung in der NISV festgelegten Grenzwerte beruhen auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung. Der Bundesrat bzw. seine Fachbehörde, das Bundesamt für Umwelt (BAFU), verfolgt die wissenschaftliche Entwicklung permanent mit der Beratenden Expertengruppe NIS (BERENIS) und hat die Grenzwerte gegebenenfalls dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung anzupassen (vgl. dazu auch Art. 19b NISV). Da dem Bundesrat bei der Festlegung der Grenzwerte in der NISV ein gewisses Ermessen zusteht und gemäss bisherigem Wissensstand konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Grenzwerte abgeändert werden müssten, hat das Bundesgericht die in der NISV festgelegten Grenzwerte in konstanter Praxis als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt (vgl.”
“Es kam zum Schluss, dass nicht aufgezeigt werden konnte, dass die zuständigen Behörden des Bundes oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen oder auf Erfahrung beruhenden Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben wären und es unterlassen hätten, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen bzw. vorzunehmen (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5.5 ff.). 4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführer legen diverse im Leitentscheid des Bundesgerichts vom 14. Februar 2023 noch nicht erwähnte neue Studien ins Recht. Insbesondere machen sie geltend, dass die Mobilfunkstrahlung für das Insektensterben (mit-)verantwortlich sei. Die Anlagegrenzwerte müssten auch für Wildtiere gelten. 4.4.2 Die NISV soll Menschen vor schädlichen oder lästigen nichtionisierenden Strahlen schützen (Art. 1 NISV). Entsprechend gelten die von der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV (Anlagegrenzwerte) greifen an Orten mit empfindlicher Nutzung, also namentlich in Räumen, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Somit sind die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV in erster Linie auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren oder Pflanzen zugeschnitten. In Bezug auf Haustiere geht der Schutz von Tieren dabei teilweise im Schutz der Menschen auf (BGr, 5. Mai 2021, 1C_375/2020, E. 3.2.3, mit weiteren Hinweisen). Bei Nutz- und Wildtieren besteht demgegenüber eine andere Ausgangslage. Es ist davon auszugehen, dass die NISV keine abschliessende Regelung für den Schutz von Nutz- und Wildtieren gegen nichtionisierende Strahlung enthält. Fehlt eine abschliessende Verordnungsregelung, so ist im Einzelfall zu klären, ob Immissionen übermässig sind (vgl. Art. 12 Abs. 2 USG; BGE 146 II 17 E. 6.5). Die Einzelfallbeurteilung hat sich an die materiellen Grundsätze für die verordnungsmässige Festsetzung der Immissionsgrenzwerte zu halten (Art. 13–15 USG). Danach sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaft und Lebensräume nicht gefährden (Art.”