26 commentaries
Für die Vollziehung von Art. 4 Abs. 1 NISV dient die BUWAL/BAFU‑Vollzugsempfehlung 2002 («Mobilfunk- und WLL‑Basisstationen») als Grundlage für die Berechnung und Beurteilung solcher Anlagen.
“Oktober 1983 [USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, für die Behandlung der Mobilfunkantenne nach dem Worst-Case-Szenario bestehe keine gesetzliche Grundlage. Sodann verstosse sie gegen Ziffer 63 Anhang 1 NISV, zumal die Variabilität der Senderichtung und der Antennendiagramme nicht berücksichtigt werde. 4.2 Grundlage für die Berechnung der Strahlung bildet die Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (heute: Bundesamt für Umwelt BAFU) zur NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002 (in der Folge: BUWAL, Vollzugsempfehlung).”
Der Anlagegrenzwert ist im massgebenden Betriebszustand zu prüfen. Bei Mobilfunksendeanlagen ist der massgebende Betriebszustand als maximaler Gesprächs‑ und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung definiert. Adaptive Sendeantennen (Senderichtung/Antennendiagramm, die automatisch in kurzen Abständen angepasst werden) sind nach dieser Definition zu berücksichtigen.
“Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen und dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 und 2 USG). Gemäss Art. 14 Bst. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden. 5.2 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a NISV). Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziff. 61 ff. NISV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen um 900 MHz und darunter senden, 4 V/m, für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch für die vorliegend zu beurteilende Antennenanlage – 5 V/m. Ziffer 63 Abs. 1 Anhang 1 NISV definiert den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Sendeantennen – also solchen, bei denen die Senderichtung oder das Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird (Ziffer 62 Abs.”
“Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen und dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere, zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 und 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden. 5.2 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 4 V/m, für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch für die vorliegend zu beurteilende Antennenanlage – 5 V/m. Ziffer 63 Anhang 1 aNISV (= hier massgebende Fassung vom 1. Juni 2019) definiert den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Sendeantennen – also solchen, bei denen die Senderichtung oder das Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird (Ziffer 62 Abs.”
Das Bundesrecht und die Behördenpraxis berücksichtigen nach Auffassung der Verwaltung und des Verwaltungsgerichts den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu Mobilfunkantennen. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht einen Verstoss gegen das Vorsorgeprinzip bzw. gegen Art. 4 NISV verneint.
“Der Bund verfolgt zusammen mit der Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU gemäss Art. 19b NISV). Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilen VB.2021.00047 sowie VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 bereits ausführlich mit den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Forschungsergebnissen auseinandergesetzt (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.8.1 bzw. VB.2021.00047, E. 7.2.1). Es kam dabei zum nach wie vor zutreffenden Schluss, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt und die verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen nicht zu beanstanden ist (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.3 bzw. VB.2021.00047, E. 7.3). Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips beziehungsweise von Art. 4 NISV, Art. 11 USG und Art. 74 BV liegt damit nicht vor.”
Art. 4 Abs. 2 NISV ist eine Umsetzung des Vorsorgeprinzips und bezweckt, das Risiko schädlicher Wirkungen, namentlich auch möglicher nicht‑thermischer Effekte nichtionisierender Strahlung, möglichst gering zu halten. Nach der Rechtsprechung regelt Art. 4 die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend, sodass Behörden nicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG darüber hinausgehende Einzelbegrenzungen verlangen können.
“Es handelt sich dabei um die Immissionsgrenzwerte einer- seits und die Anlagegrenzwerte andererseits. Letztere wurden in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips festgelegt. Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 399 (= Pra 2001 Nr. 44) zu dieser Problematik zudem ausge- führt, dass der Verordnungsgeber erkannt habe, dass mit der blossen Über- nahme der ICNIRP-Grenzwerte (International Commission On Non-ionizing Radiation Protection [ICNIRP]) mit Blick auf mögliche nicht-thermische Wir- kungen der Schutz vor nichtionisierender Strahlung lückenhaft wäre. Er habe daher zusätzlich vorsorgliche Emissionsbegrenzungen angeordnet 14 (Art. 4 NISV), die das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst ver- mutet würden und noch nicht absehbar seien, möglichst gering halten sollen. Für verschiedene Kategorien von Anlagen bestimme sich die vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf Grund besonderer Anlagegrenzwerte (Art. 4 Abs. 1 NISV), bei den übrigen Anlagen seien die Emissionen so weit zu be- grenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 2 NISV). Mit diesen zusätzlichen Emissionsbegrenzungen trage die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip Rechnung (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) und konkretisiere die im Sinne der Vorsorge erfor- derlichen Massnahmen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die festgelegten Grenz- werte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.; 1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Ok- tober 2017, 1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4). 9.3. Die rekurrentischen Vorbringen ändern daran nichts. In der vom Rekurrenten erwähnten Newsletter-Sonderausgabe Januar 2021 kommt die vom BAFU einberufene Beratende Expertengruppe NIS (BERENIS) zusammengefasst zum Schluss, dass sich – trotz einigen methodischen Schwächen – ein Trend abzeichne, nämlich, dass EMF-Exposition, sogar im niedrigen Dosisbereich, durchaus zu Veränderungen des oxidativen Gleichgewichtes führen könne.”
“Dabei berücksichtigte die Internationale Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) lediglich Wirkungen, die in experimentellen Untersuchungen wiederholt und reproduzierbar erzeugt werden konnten und die für den Menschen ein Gesundheitsrisiko darstel- len. Dagegen wurden einmalige oder nicht wiederholbare Befunde, insbe- sondere epidemiologische Untersuchungen und individuelle Erfahrungen "elektrosensibler" Personen ausgeklammert. Indes hat der Verordnungsge- ber erkannt, dass mit der blossen Übernahme der ICNIRP-Grenzwerte mit Blick auf mögliche nicht-thermische Wirkungen der Schutz vor nichtionisie- render Strahlung lückenhaft wäre. Er hat daher zusätzlich vorsorgliche Emissionsbegrenzungen angeordnet (Art. 4 NISV), die das Risiko schädli- cher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht abseh- bar sind, möglichst gering halten sollen. Für verschiedene Kategorien von R2.2020.00162 Seite 21 Anlagen bestimmt sich die vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf Grund besonderer Anlagegrenzwerte (Art. 4 Abs. 1 NISV), bei den übrigen Anla- gen sind die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und be- trieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 2 NISV). Mit die- sen zusätzlichen Emissionsbegrenzungen trägt die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip Rechnung (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) und kon- kretisiert die im Sinne der Vorsorge erforderlichen Massnahmen. Daraus ergibt sich, dass Art. 4 NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung ab- schliessend regelt und die rechtsanwendenden Behörden nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung ver- langen können. Der Erlass von Anlagegrenzwerten erfolgte gerade in der Absicht, damit im Interesse der Rechtssicherheit festzulegen, was zur vor- sorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich ist (s. dazu BGE 126 II 399 E. 3, mit diversen Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV wurden gemäss mehrfach bestätigter Recht- sprechung des Bundesgerichts als gesetzes- und verfassungskonform be- urteilt (s. auch statt vieler: BGE 138 II 173, E. 5.1; BGr 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017, E. 3.5.2; BGr 1C_340/2013 vom 4. April 2014, E.”
Die in Art. 4 Abs. 1 NISV genannten Anlagegrenzwerte sind an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) einzuhalten (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 und Anhang 1 NISV). Zu den OMEN zählen insbesondere Wohnungen/Schlafräume, ständige Arbeitsplätze sowie raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze.
“Hinsichtlich der zu erwartenden Einwirkungen von Mobilfunkantennenanlagen ist die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) heranzuziehen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV müssen Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, bei der Erstellung und im Betrieb die vorsorglichen Emissionsgrenzwerte einhalten. Diese werden als «Anlagegrenzwerte» (AGW) in Anhang 1 Ziff. 6 NISV für Mobilfunkanlagen konkretisiert. Sie müssen nicht überall, sondern an nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden (Anhang 1 Ziff. 65 NISV). Dazu zählen insbesondere Wohnungen, Schulen, Kindergärten, Spitäler, ständige Arbeitsplätze und Kinderspielplätze, also Orte, wo sich Menschen während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Daneben müssen sämtliche Mobilfunkanlagen zum Schutz vor thermischen Effekten auf den Menschen (der Erwärmung des Körpergewebes, Art. 13 Abs. 1 NISV) auch «Immissionsgrenzwerte» (IGW) einhalten, und zwar überall dort, wo sich Menschen aufhalten können (Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]). Die AGW liegen im Bereich der Mobilfunkstrahlung deutlich tiefer als die IGW: Der AGW nach Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV liegt bei Anlagen mit Frequenzbereichen unter 900 bzw.”
“Oktober 1983 [USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV).”
“Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). 5.2.2 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit.”
Art. 4 NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend. Der Verordnungsgeber hat mit den in Anhang 1 festgelegten Anlagegrenzwerten die hierfür erforderlichen Massnahmen konkretisiert; daraus folgt, dass rechtsanwendende Behörden im Einzelfall nicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG weitergehende oder verschärfende Emissionsbegrenzungen anordnen können. Der Erlass der Anlagegrenzwerte erfolgte im Interesse der Rechtssicherheit.
“Der Verordnungsgeber hat in Art. 4 NISV gestützt auf das Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen festgelegt. Diese sind erheblich tiefer als die Immissionsgrenzwerte. Sie sind für verschiedene Kategorien von Anlagen in Anhang 1 zur NISV festgelegt (Art. 4 Abs. 1 NISV). Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse haben die Anlagegrenzwerte von Ziff. 64 Anhang 1 NISV zu beachten. Sie müssen so betrieben werden, dass die Anlagegrenzwerte an allen OMEN eingehalten werden. Aus dieser Konzeption ergibt sich, dass Art. 4 NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regelt und die rechtsanwendenden Behörden nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen können. Der Erlass von Anlagegrenzwerten erfolgte gerade in der Absicht, damit im Interesse der Rechtssicherheit festzulegen, was zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich ist.56 Dass von der Beschwerdegegnerin für den geplanten Mobilfunkstandort innerhalb der Bauzone weder eine Prüfung von Alternativstandorten noch ein Bedürfnisnachweis noch eine Koordination mit den anderen Anbieterinnen verlangt werden kann, wurde bereits dargelegt (siehe vorne Erwägung 9.b).”
“Der Verordnungsgeber hat in Art. 4 NISV gestützt auf das Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen festgelegt. Diese sind erheblich tiefer als die Immissionsgrenzwerte. Sie sind für verschiedene Kategorien von Anlagen in Anhang 1 zur NISV festgelegt (Art. 4 Abs. 1 NISV). Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse haben die Anlagegrenzwerte von Ziff. 64 Anhang 1 NISV zu beachten. Sie müssen so betrieben werden, dass die Anlagegrenzwerte an allen OMEN eingehalten werden. Aus dieser Konzeption ergibt sich, dass Art. 4 NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regelt und die rechtsanwendenden Behörden nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen können. Der Erlass von Anlagegrenzwerten erfolgte gerade in der Absicht, damit im Interesse der Rechtssicherheit festzulegen, was zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich ist.56 Dass von der Beschwerdegegnerin für den geplanten Mobilfunkstandort innerhalb der Bauzone weder eine Prüfung von Alternativstandorten noch ein Bedürfnisnachweis noch eine Koordination mit den anderen Anbieterinnen verlangt werden kann, wurde bereits dargelegt (siehe vorne Erwägung 9.”
“Sodann ist zu den rekurrentischen Ausführungen hinsichtlich der gesund- heitlichen Bedenken Folgendes festzuhalten: Zum Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen elektromagneti- scher Strahlung wurden die bereits erwähnten Grenzwerte festgelegt, wo- bei die Immissionsgrenzwerte wie erwähnt auf den Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie weiterer Fach- gremien beruhen. Dabei berücksichtigte die Internationale Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) lediglich Wirkungen, die in experimentellen Untersuchungen wiederholt und reproduzierbar erzeugt werden konnten und die für den Menschen ein Gesundheitsrisiko darstel- len. Dagegen wurden einmalige oder nicht wiederholbare Befunde, insbe- sondere epidemiologische Untersuchungen und individuelle Erfahrungen "elektrosensibler" Personen ausgeklammert. Indes hat der Verordnungsge- ber erkannt, dass mit der blossen Übernahme der ICNIRP-Grenzwerte mit Blick auf mögliche nicht-thermische Wirkungen der Schutz vor nichtionisie- render Strahlung lückenhaft wäre. Er hat daher zusätzlich vorsorgliche Emissionsbegrenzungen angeordnet (Art. 4 NISV), die das Risiko schädli- cher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht abseh- bar sind, möglichst gering halten sollen. Für verschiedene Kategorien von R2.2020.00162 Seite 21 Anlagen bestimmt sich die vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf Grund besonderer Anlagegrenzwerte (Art. 4 Abs. 1 NISV), bei den übrigen Anla- gen sind die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und be- trieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 2 NISV). Mit die- sen zusätzlichen Emissionsbegrenzungen trägt die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip Rechnung (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) und kon- kretisiert die im Sinne der Vorsorge erforderlichen Massnahmen. Daraus ergibt sich, dass Art. 4 NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung ab- schliessend regelt und die rechtsanwendenden Behörden nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung ver- langen können. Der Erlass von Anlagegrenzwerten erfolgte gerade in der Absicht, damit im Interesse der Rechtssicherheit festzulegen, was zur vor- sorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich ist (s.”
Nach Auffassung des Bundesgerichts regelt die NISV die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen abschliessend; rechtsanwendende Behörden können im Einzelfall keine darüber hinausgehenden Emissionsbeschränkungen verlangen.
“00173 Seite 29 erwähnten Immissionsgrenzwerte einerseits und die Anlagegrenzwerte an- dererseits. Letztere wurden in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips festgelegt. Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 399 (= Pra 2001 Nr. 44) zu dieser Problematik zudem ausgeführt, dass der Verordnungsgeber erkannt habe, dass mit der blossen Übernahme der ICNIRP-Grenzwerte mit Blick auf mögliche nicht-thermische Wirkungen der Schutz vor nichtionisierender Strahlung lückenhaft wäre. Er habe daher zusätzlich vorsorgliche Emissions- begrenzungen angeordnet (Art. 4 NISV), die das Risiko schädlicher Wirkun- gen, die zum Teil erst vermutet würden und noch nicht absehbar seien, mög- lichst gering halten sollen. Für verschiedene Kategorien von Anlagen be- stimme sich die vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf Grund besonderer Anlagegrenzwerte (Art. 4 Abs. 1 NISV), bei den übrigen Anlagen seien die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 2 NISV). Mit diesen zusätzlichen Emissionsbegrenzungen trage die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip Rechnung (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) und konkretisiere die im Sinne der Vorsorge erforderlichen Massnahmen. Die geltenden Grenzwerte wurden mithin nicht eins zu eins von den "Vorgaben" der ICNIRP übernom- men, sondern gerade im Hinblick auf (noch unklare) nicht-thermische Effekte verschärft. Festzuhalten ist an dieser Stelle zudem, dass die NISV keine be- sonderen Grenzwerte für Kinder, Jugendliche, andere besonders empfindli- che sowie ältere oder kranke Personen festlegt. Es wird davon ausgegan- gen, dass die festgelegten Grenzwerte auch diese Personengruppen ausrei- chend schützen. Das Bundesgericht hat die dargelegte Konzeption bzw. die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV im grundlegenden Entscheid BGE 126 II 399 als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (E. 4) und festgehalten, dass die NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regle und die rechtsanwendenden Behörden im Einzelfall keine weitergehende Begren- zung verlangen könnten (E.”
Art. 4 Abs. 2 NISV ist Ausdruck des Vorsorgeprinzips: Für Anlagen ohne besondere Anlagegrenzwerte verpflichtet die Regelung die Behörde, vorsorgliche Emissionsbegrenzungen anzuordnen. Damit konkretisiert Art. 4 NISV die in den Quellen beschriebene vorsorgliche Konzeption und ergänzt die in Art. 4 Abs. 1 geregelten Anlagekategorien.
“Letztere wurden in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips festgelegt. Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 399 (= Pra 2001 Nr. 44) zu dieser Problematik zudem ausge- führt, dass der Verordnungsgeber erkannt habe, dass mit der blossen Über- nahme der ICNIRP-Grenzwerte (International Commission On Non-ionizing R4.2021.00027 Seite 18 Radiation Protection [ICNIRP]) mit Blick auf mögliche nicht-ther-mische Wir- kungen der Schutz vor nichtionisierender Strahlung lückenhaft wäre. Er habe daher zusätzlich vorsorgliche Emissionsbegrenzungen angeordnet (Art. 4 NISV), die das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst ver- mutet würden und noch nicht absehbar seien, möglichst gering halten sollen. Für verschiedene Kategorien von Anlagen bestimme sich die vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf Grund besonderer Anlagegrenzwerte (Art. 4 Abs. 1 NISV), bei den übrigen Anlagen seien die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 2 NISV). Mit diesen zusätzlichen Emissionsbegren- zungen trage die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip Rechnung (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) und konkretisiere die im Sinne der Vorsorge erforderlichen Massnahmen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die festgelegten Grenz- werte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.; 1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5;”
“00173 Seite 29 erwähnten Immissionsgrenzwerte einerseits und die Anlagegrenzwerte an- dererseits. Letztere wurden in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips festgelegt. Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 399 (= Pra 2001 Nr. 44) zu dieser Problematik zudem ausgeführt, dass der Verordnungsgeber erkannt habe, dass mit der blossen Übernahme der ICNIRP-Grenzwerte mit Blick auf mögliche nicht-thermische Wirkungen der Schutz vor nichtionisierender Strahlung lückenhaft wäre. Er habe daher zusätzlich vorsorgliche Emissions- begrenzungen angeordnet (Art. 4 NISV), die das Risiko schädlicher Wirkun- gen, die zum Teil erst vermutet würden und noch nicht absehbar seien, mög- lichst gering halten sollen. Für verschiedene Kategorien von Anlagen be- stimme sich die vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf Grund besonderer Anlagegrenzwerte (Art. 4 Abs. 1 NISV), bei den übrigen Anlagen seien die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 2 NISV). Mit diesen zusätzlichen Emissionsbegrenzungen trage die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip Rechnung (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) und konkretisiere die im Sinne der Vorsorge erforderlichen Massnahmen. Die geltenden Grenzwerte wurden mithin nicht eins zu eins von den "Vorgaben" der ICNIRP übernom- men, sondern gerade im Hinblick auf (noch unklare) nicht-thermische Effekte verschärft. Festzuhalten ist an dieser Stelle zudem, dass die NISV keine be- sonderen Grenzwerte für Kinder, Jugendliche, andere besonders empfindli- che sowie ältere oder kranke Personen festlegt. Es wird davon ausgegan- gen, dass die festgelegten Grenzwerte auch diese Personengruppen ausrei- chend schützen. Das Bundesgericht hat die dargelegte Konzeption bzw. die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV im grundlegenden Entscheid BGE 126 II 399 als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (E. 4) und festgehalten, dass die NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regle und die rechtsanwendenden Behörden im Einzelfall keine weitergehende Begren- zung verlangen könnten (E.”
“Es handelt sich dabei um die Immissionsgrenzwerte einer- seits und die Anlagegrenzwerte andererseits. Letztere wurden in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips festgelegt. Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 399 (= Pra 2001 Nr. 44) zu dieser Problematik zudem ausge- führt, dass der Verordnungsgeber erkannt habe, dass mit der blossen Über- nahme der ICNIRP-Grenzwerte (International Commission On Non-ionizing Radiation Protection [ICNIRP]) mit Blick auf mögliche nicht-thermische Wir- kungen der Schutz vor nichtionisierender Strahlung lückenhaft wäre. Er habe daher zusätzlich vorsorgliche Emissionsbegrenzungen angeordnet 14 (Art. 4 NISV), die das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst ver- mutet würden und noch nicht absehbar seien, möglichst gering halten sollen. Für verschiedene Kategorien von Anlagen bestimme sich die vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf Grund besonderer Anlagegrenzwerte (Art. 4 Abs. 1 NISV), bei den übrigen Anlagen seien die Emissionen so weit zu be- grenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 2 NISV). Mit diesen zusätzlichen Emissionsbegrenzungen trage die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip Rechnung (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) und konkretisiere die im Sinne der Vorsorge erfor- derlichen Massnahmen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die festgelegten Grenz- werte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.; 1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Ok- tober 2017, 1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4). 9.3. Die rekurrentischen Vorbringen ändern daran nichts. In der vom Rekurrenten erwähnten Newsletter-Sonderausgabe Januar 2021 kommt die vom BAFU einberufene Beratende Expertengruppe NIS (BERENIS) zusammengefasst zum Schluss, dass sich – trotz einigen methodischen Schwächen – ein Trend abzeichne, nämlich, dass EMF-Exposition, sogar im niedrigen Dosisbereich, durchaus zu Veränderungen des oxidativen Gleichgewichtes führen könne.”
Die NISV unterscheidet zwischen Immissionsgrenzwerten und vorsorglichen Anlagegrenzwerten. Die Anlagegrenzwerte wurden eingeführt, um neben den wissenschaftlich nachgewiesenen thermischen Wirkungen auch mögliche nicht‑thermische/biologische Effekte zu berücksichtigen. Die festgelegten Anlagegrenzwerte weichen gegenüber den ICNIRP‑Vorgaben ab (sind verschärft) und die Verordnung regelt den Vorsorgeschutz abschliessend.
“Der Verordnungsgeber hat in der NISV zwei Grenzwerte festgelegt, um so- wohl den wissenschaftlich nachgewiesenen Gesundheitsauswirkungen (Er- wärmung des Körpers/thermische Wirkungen) als auch möglichen anderen (noch unklaren) Effekten (nicht-thermische bzw. biologische Effekte) Rech- nung zu tragen. Es handelt sich dabei um die eingangs dieses Entscheids erwähnten Immissionsgrenzwerte einerseits und die Anlagegrenzwerte an- dererseits. Letztere wurden in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips festgelegt. Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 399 zu dieser Problematik zudem ausgeführt, dass der Verordnungsgeber erkannt habe, dass mit der blossen Übernahme der ICNIRP-Grenzwerte (Interna-tional Commission On Nonionizing Radiation Protection [ICNIRP]) mit Blick auf mögliche nicht-ther- mische Wirkungen der Schutz vor nichtionisierender Strahlung lückenhaft wäre. Er habe daher zusätzlich vorsorgliche Emissionsbegrenzungen ange- ordnet (Art. 4 NISV), die das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet würden und noch nicht absehbar seien, möglichst gering halten sol- len. Für verschiedene Kategorien von Anlagen bestimme sich die vorsorgli- che Emissionsbegrenzung auf Grund besonderer Anlagegrenzwerte (Art. 4 Abs. 1 NISV), bei den übrigen Anlagen seien die Emissionen so weit zu be- grenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 2 NISV). Mit diesen zusätzlichen Emissionsbegrenzungen trage die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip Rechnung (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) und konkretisiere die im Sinne der Vorsorge erfor- derlichen Massnahmen. R4.2021.00056 Seite 21 Das Bundesgericht hat die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV im grundlegenden Entscheid BGE 126 II 399 als gesetzes- und verfassungs- konform beurteilt (E. 4) und festgehalten, dass die NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regle und die rechtsanwendenden Be- hörden im Einzelfall keine weitergehende Begrenzung verlangen könnten (E.”
“Hinzuweisen ist zunächst auf die eingangs bereits angesprochene konzepti- onelle Ausgestaltung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung: Der Verordnungsgeber hat in der NISV zwei Grenzwerte festgelegt, um sowohl den wissenschaftlich nachgewiesenen Gesundheitsauswirkungen (Erwär- mung des Körpers/thermische Wirkungen) als auch möglichen anderen (noch unklaren) Effekten (nicht-thermische bzw. biologische Effekte) Rech- nung zu tragen. Es handelt sich dabei um die eingangs dieses Entscheids R3.2021.00173 Seite 29 erwähnten Immissionsgrenzwerte einerseits und die Anlagegrenzwerte an- dererseits. Letztere wurden in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips festgelegt. Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 399 (= Pra 2001 Nr. 44) zu dieser Problematik zudem ausgeführt, dass der Verordnungsgeber erkannt habe, dass mit der blossen Übernahme der ICNIRP-Grenzwerte mit Blick auf mögliche nicht-thermische Wirkungen der Schutz vor nichtionisierender Strahlung lückenhaft wäre. Er habe daher zusätzlich vorsorgliche Emissions- begrenzungen angeordnet (Art. 4 NISV), die das Risiko schädlicher Wirkun- gen, die zum Teil erst vermutet würden und noch nicht absehbar seien, mög- lichst gering halten sollen. Für verschiedene Kategorien von Anlagen be- stimme sich die vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf Grund besonderer Anlagegrenzwerte (Art. 4 Abs. 1 NISV), bei den übrigen Anlagen seien die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 2 NISV). Mit diesen zusätzlichen Emissionsbegrenzungen trage die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip Rechnung (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) und konkretisiere die im Sinne der Vorsorge erforderlichen Massnahmen. Die geltenden Grenzwerte wurden mithin nicht eins zu eins von den "Vorgaben" der ICNIRP übernom- men, sondern gerade im Hinblick auf (noch unklare) nicht-thermische Effekte verschärft. Festzuhalten ist an dieser Stelle zudem, dass die NISV keine be- sonderen Grenzwerte für Kinder, Jugendliche, andere besonders empfindli- che sowie ältere oder kranke Personen festlegt.”
“Es sei unverständlich, dass 5G-Anten- nen bewilligt würden, solange der vom UVEK in Aussicht gestellte Bericht über die Möglichkeit zur nachhaltigen Ausgestaltung der Mobilfunknetze nicht vorliege. 9.2. Der Verordnungsgeber hat in der NISV zwei Grenzwerte festgelegt, um so- wohl den wissenschaftlich nachgewiesenen Gesundheitsauswirkungen (Er- wärmung des Körpers/thermische Wirkungen) als auch möglichen anderen (noch unklaren) Effekten (nicht-thermische bzw. biologische Effekte) Rech- nung zu tragen. Es handelt sich dabei um die Immissionsgrenzwerte einer- seits und die Anlagegrenzwerte andererseits. Letztere wurden in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips festgelegt. Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 399 (= Pra 2001 Nr. 44) zu dieser Problematik zudem ausge- führt, dass der Verordnungsgeber erkannt habe, dass mit der blossen Über- nahme der ICNIRP-Grenzwerte (International Commission On Non-ionizing Radiation Protection [ICNIRP]) mit Blick auf mögliche nicht-thermische Wir- kungen der Schutz vor nichtionisierender Strahlung lückenhaft wäre. Er habe daher zusätzlich vorsorgliche Emissionsbegrenzungen angeordnet 14 (Art. 4 NISV), die das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst ver- mutet würden und noch nicht absehbar seien, möglichst gering halten sollen. Für verschiedene Kategorien von Anlagen bestimme sich die vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf Grund besonderer Anlagegrenzwerte (Art. 4 Abs. 1 NISV), bei den übrigen Anlagen seien die Emissionen so weit zu be- grenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 2 NISV). Mit diesen zusätzlichen Emissionsbegrenzungen trage die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip Rechnung (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) und konkretisiere die im Sinne der Vorsorge erfor- derlichen Massnahmen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die festgelegten Grenz- werte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.; 1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Ok- tober 2017, 1C_576/2016, E.”
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Anwendung eines Korrekturfaktors K_AA für adaptive Sendeantennen möglich; dies ist in der Praxis insbesondere bei gleichzeitiger Ausstattung mit einer automatischen Leistungsbegrenzung nach Anhang 1 Ziff. 63 NISV als zulässig dargestellt worden.
“00173 Seite 5 Januar 2022 geltenden Fassung der NISV näher präzisiert wurde (Zulässig- keit der Anwendung eines Korrekturfaktors K AA bei gleichzeitiger Ausstattung mit einer automatischen Leistungsbegrenzung gemäss Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 und 3 NISV [vgl. dazu E. 4.2]). Sendeantennen sind in diesem Sinne adaptiv, wenn sie so betrieben werden, dass ihre Senderichtung oder ihr An- tennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird (Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV). 3.2 Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können. Dies jedoch nicht permanent, sondern je- weils nur für kürzere Dauer (OKA; Art. 13 Abs. 1 NISV). Das gilt beispiels- weise für Passanten auf Strassen oder bei einem Aufenthalt in Lagerräumen. Die Immissionsgrenzwerte basieren auf den Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie weiterer Fachgremien. Die Anlagegrenzwerte (AGW) gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus. Sie verlangen in Konkretisierung der Bestim- mung von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welche in Art. 3 Abs. 3 NISV defi- niert werden, durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstär- ken. Als OMEN gelten nach dieser Bestimmung insbesondere Räume in Ge- bäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhal- ten (Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.) oder raumpla- nungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Die Anlagegrenzwerte bewe- gen sich frequenzabhängig im Bereich zwischen 4 und 6 V/m. Für die hier in Frage stehenden Basisstationen, die in den erwähnten Frequenzbereichen 700-900, 1'800-2'600 und 3'600 MHz senden sollen, gilt gemäss Ziffer 64 lit. c Anhang 1 NISV ein maximal zulässiger Anlagegrenzwert von 5 V/m. 4.1 Die Rekurrenten machen geltend, mit dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV wolle das BAFU eine Privilegierung adaptiver Antennen einführen, indem ein Korrekturfaktor und eine über sechs Minuten gemittelte Sendeleis- tung zur Anwendung gelangen dürften (vgl.”
Die Quellen bestätigen, dass durch die Anwendung des Korrekturfaktors zusammen mit einer obligatorischen Leistungsbegrenzung weiterhin eine Sicherheitsmarge besteht. Damit bleibt die konzeptionelle Trennung zwischen Anlage- und Immissionsgrenzwerten gewahrt, und das Vorgehen ist nach dem genannten Erkenntnisstand mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip vereinbar. Kurzzeitige Überschreitungen des Anlagegrenzwertes sollen durch den Mechanismus der Leistungsbegrenzung auf ein zeitlich begrenztes Ausmass beschränkt bleiben.
“[69] Mit dem Mechanismus der Leistungsbegrenzung wird sichergestellt, dass eine allfällige Überschreitung des Anlagegrenzwertes einerseits nur kurzzeitig auftreten kann und andererseits der mögliche Feldstärkewert immer noch um ein Vielfaches tiefer liegt als die in der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte. Mit dem Korrekturfaktor ist damit die grundlegende Konzeption der Unterscheidung zwischen Anlage- und Immissionsgrenzwert nicht infrage gestellt.[70] Dabei ist anzumerken, dass auch die Immissionsgrenzwerte in den für den Mobilfunk massgebenden Frequenzen nicht in jedem Moment, sondern ebenfalls über sechs Minuten ausgemittelt, eingehalten werden müssen.[71] Mit der Anwendung des Korrekturfaktors und der obligatorischen Leistungsbegrenzung besteht nach wie vor eine Sicherheitsmarge, mit welcher in Umsetzung des Vorsorgeprinzips der Möglichkeit wissenschaftlich ungesicherter gesundheitlicher Effekte der Mobilfunk-Strahlung Rechnung getragen wird. Gleiches folgt aus den Erläuterungen zur Änderung der NISV.[72] Eine Verletzung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips, namentlich der Regelung von Art. 74 BV[73], Art. 11 USG und Art. 4 NISV ist nicht erkennbar. Das Schutzkonzept der NISV ist nach dem gegenwärtigen Wissensstand mit dem übergeordneten Verfassungs- und Gesetzrecht vereinbar.”
“[69] Mit dem Mechanismus der Leistungsbegrenzung wird sichergestellt, dass eine allfällige Überschreitung des Anlagegrenzwertes einerseits nur kurzzeitig auftreten kann und andererseits der mögliche Feldstärkewert immer noch um ein Vielfaches tiefer liegt als die in der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte. Mit dem Korrekturfaktor ist damit die grundlegende Konzeption der Unterscheidung zwischen Anlage- und Immissionsgrenzwert nicht infrage gestellt.[70] Dabei ist anzumerken, dass auch die Immissionsgrenzwerte in den für den Mobilfunk massgebenden Frequenzen nicht in jedem Moment, sondern ebenfalls über sechs Minuten ausgemittelt, eingehalten werden müssen.[71] Mit der Anwendung des Korrekturfaktors und der obligatorischen Leistungsbegrenzung besteht nach wie vor eine Sicherheitsmarge, mit welcher in Umsetzung des Vorsorgeprinzips der Möglichkeit wissenschaftlich ungesicherter gesundheitlicher Effekte der Mobilfunk-Strahlung Rechnung getragen wird. Gleiches folgt aus den Erläuterungen zur Änderung der NISV.[72] Eine Verletzung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips, namentlich der Regelung von Art. 74 BV[73], Art. 11 USG und Art. 4 NISV ist nicht erkennbar. Das Schutzkonzept der NISV ist nach dem gegenwärtigen Wissensstand mit dem übergeordneten Verfassungs- und Gesetzrecht vereinbar.”
Gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV sind die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Für Mobilfunkanlagen werden diese als Anlagegrenzwerte (AGW) konkretisiert und sind an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) einzuhalten. Daneben sind Immissionsgrenzwerte (IGW) zum Schutz vor thermischen Effekten an Orten einzuhalten, an denen sich Menschen aufhalten können (OKA). Die Rechtsprechung stellt fest, dass die AGW im Bereich der Mobilfunkstrahlung deutlich unter den IGW liegen.
“Hinsichtlich der zu erwartenden Einwirkungen von Mobilfunkantennenanlagen ist die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) heranzuziehen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV müssen Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, bei der Erstellung und im Betrieb die vorsorglichen Emissionsgrenzwerte einhalten. Diese werden als «Anlagegrenzwerte» (AGW) in Anhang 1 Ziff. 6 NISV für Mobilfunkanlagen konkretisiert. Sie müssen nicht überall, sondern an nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden (Anhang 1 Ziff. 65 NISV). Dazu zählen insbesondere Wohnungen, Schulen, Kindergärten, Spitäler, ständige Arbeitsplätze und Kinderspielplätze, also Orte, wo sich Menschen während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Daneben müssen sämtliche Mobilfunkanlagen zum Schutz vor thermischen Effekten auf den Menschen (der Erwärmung des Körpergewebes, Art. 13 Abs. 1 NISV) auch «Immissionsgrenzwerte» (IGW) einhalten, und zwar überall dort, wo sich Menschen aufhalten können (Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]). Die AGW liegen im Bereich der Mobilfunkstrahlung deutlich tiefer als die IGW: Der AGW nach Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV liegt bei Anlagen mit Frequenzbereichen unter 900 bzw.”
“Hinsichtlich der zu erwartenden Einwirkungen von Mobilfunkantennenanlagen ist die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) heranzuziehen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV müssen Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, bei der Erstellung und im Betrieb die vorsorglichen Emissionsgrenzwerte einhalten. Diese werden als «Anlagegrenzwerte» (AGW) in Anhang 1 Ziff. 6 NISV für Mobilfunkanlagen konkretisiert. Sie müssen nicht überall, sondern an nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden (Anhang 1 Ziff. 65 NISV). Dazu zählen insbesondere Wohnungen, Schulen, Kindergärten, Spitäler, ständige Arbeitsplätze und Kinderspielplätze, also Orte, wo sich Menschen während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Daneben müssen sämtliche Mobilfunkanlagen zum Schutz vor thermischen Effekten auf den Menschen (der Erwärmung des Körpergewebes, Art. 13 Abs. 1 NISV) auch «Immissionsgrenzwerte» (IGW) einhalten, und zwar überall dort, wo sich Menschen aufhalten können (Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]). Die AGW liegen im Bereich der Mobilfunkstrahlung deutlich tiefer als die IGW: Der AGW nach Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV liegt bei Anlagen mit Frequenzbereichen unter 900 bzw.”
“Hinsichtlich der zu erwartenden Einwirkungen von Mobilfunkantennenanlagen ist die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) heranzuziehen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV müssen Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, bei der Erstellung und im Betrieb die vorsorglichen Emissionsgrenzwerte einhalten. Diese werden als «Anlagegrenzwerte» (AGW) in Anhang 1 Ziff. 6 NISV für Mobilfunkanlagen konkretisiert. Sie müssen nicht überall, sondern an nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden (Anhang 1 Ziff. 65 NISV). Dazu zählen insbesondere Wohnungen, Schulen, Kindergärten, Spitäler, ständige Arbeitsplätze und Kinderspielplätze, also Orte, wo sich Menschen während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Daneben müssen sämtliche Mobilfunkanlagen zum Schutz vor thermischen Effekten auf den Menschen (der Erwärmung des Körpergewebes, Art. 13 Abs. 1 NISV) auch «Immissionsgrenzwerte» (IGW) einhalten, und zwar überall dort, wo sich Menschen aufhalten können (Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]). Die AGW liegen im Bereich der Mobilfunkstrahlung deutlich tiefer als die IGW: Der AGW nach Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV liegt bei Anlagen mit Frequenzbereichen unter 900 bzw.”
Der Anlagegrenzwert ist grundsätzlich je einzelne Anlage zu prüfen (Art. 3 Abs. 6 NISV). Wird der entsprechende Anlagegrenzwert eingehalten, kann in der Regel auf weitergehende vorsorgliche Emissionsbeschränkungen durch die Behörde verzichtet werden.
“Es besteht entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass, das vorübergehende Bestehen von zwei benachbarten Mobilfunkanlagen zu verbieten, wenn lediglich die neuerstellte Anlage betrieben wird. Ihr Vorbringen, wonach die Aufteilung in zwei Baugesuche (Neubau und Abbruch) nicht "zielführend" und mit Art. 25a Abs. 2 RPG nicht vereinbar sei (act. G 5 S. 17 Ziffer 11-13), vermag die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar zu begründen. Immissionsgrenzwerte sollen für die Hochfrequenzstrahlung insgesamt und Anlagegrenzwerte für die einzelnen Anlagen Menschen vor übermässiger elektromagnetischer Strahlung schützen. Der Immissionsgrenzwert ist an allen Orten, und somit auch an jenen des kurzfristigen Aufenthalts (OKA), einzuhalten (Art. 13 Abs. 1 NISV). Der Anlagegrenzwert ist demgegenüber nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) - sprich in Gebäuden und an Orten, wo sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten oder im Bereich von Kinderspielplätzen (Art. 3 Abs. 3 NISV) - einzuhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV i.V.m. Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Die Strahlungsgrenzwerte berücksichtigen somit die konkreten Gegebenheiten (z.B. die Nähe zu einem Schulgelände) am Ort der geplanten Anlage. Der Anlagegrenzwert gilt grundsätzlich nur jeweils für eine einzige Anlage (Art. 3 Abs. 6 NISV). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelt das Verordnungsrecht die vorsorgliche Emissionsbegrenzung grundsätzlich abschliessend, so dass die rechtsanwendende Behörde nicht im Einzelfall gestützt auf den in Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgegrundsatz eine noch weitergehende Begrenzung verlangen kann. Der Erlass der Anlagegrenzwerte erfolgte gerade in der Absicht, im Interesse der Rechtssicherheit festzulegen, was zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich ist. Hält die umstrittene Anlage die Anlagegrenzwerte ein, darf auf die Prüfung weiterer Vorsorgemassnahmen grundsätzlich verzichtet werden (vgl. BGer 1A.62/2001 vom 24. Oktober 2001). Der Inhaber einer Mobilfunkanlage muss der Behörde im Bewilligungsverfahren ein Standortdatenblatt einreichen, das die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung enthält (Art.”
Art. 4 Abs. 1 NISV sieht für verschiedene Anlagenkategorien vorsorgliche Emissionsbegrenzungen in Form besonderer, technisch festgelegter Anlagegrenzwerte vor.
“Der Verordnungsgeber hat in der NISV zwei Grenzwerte festgelegt, um so- wohl den wissenschaftlich nachgewiesenen Gesundheitsauswirkungen (Er- wärmung des Körpers/thermische Wirkungen) als auch möglichen anderen (noch unklaren) Effekten (nicht-thermische bzw. biologische Effekte) Rech- nung zu tragen. Es handelt sich dabei um die Immissionsgrenzwerte einer- seits und die Anlagegrenzwerte andererseits. Letztere wurden in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips festgelegt. Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 399 (= Pra 2001 Nr. 44) zu dieser Problematik zudem ausge- führt, dass der Verordnungsgeber erkannt habe, dass mit der blossen Über- nahme der ICNIRP-Grenzwerte (International Commission On Non-ionizing Radiation Protection [ICNIRP]) mit Blick auf mögliche nicht-thermische Wir- kungen der Schutz vor nichtionisierender Strahlung lückenhaft wäre. Er habe daher zusätzlich vorsorgliche Emissionsbegrenzungen angeordnet 14 (Art. 4 NISV), die das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst ver- mutet würden und noch nicht absehbar seien, möglichst gering halten sollen. Für verschiedene Kategorien von Anlagen bestimme sich die vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf Grund besonderer Anlagegrenzwerte (Art. 4 Abs. 1 NISV), bei den übrigen Anlagen seien die Emissionen so weit zu be- grenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 2 NISV). Mit diesen zusätzlichen Emissionsbegrenzungen trage die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip Rechnung (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) und konkretisiere die im Sinne der Vorsorge erfor- derlichen Massnahmen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die festgelegten Grenz- werte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.; 1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Ok- tober 2017, 1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4). 9.3. Die rekurrentischen Vorbringen ändern daran nichts. In der vom Rekurrenten erwähnten Newsletter-Sonderausgabe Januar 2021 kommt die vom BAFU einberufene Beratende Expertengruppe NIS (BERENIS) zusammengefasst zum Schluss, dass sich – trotz einigen methodischen Schwächen – ein Trend abzeichne, nämlich, dass EMF-Exposition, sogar im niedrigen Dosisbereich, durchaus zu Veränderungen des oxidativen Gleichgewichtes führen könne.”
“Hinzuweisen ist zunächst auf die eingangs bereits angesprochene konzepti- onelle Ausgestaltung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung: Der Verordnungsgeber hat in der NISV zwei Grenzwerte festgelegt, um sowohl den wissenschaftlich nachgewiesenen Gesundheitsauswirkungen (Erwär- mung des Körpers/thermische Wirkungen) als auch möglichen anderen (noch unklaren) Effekten (nicht-thermische bzw. biologische Effekte) Rech- nung zu tragen. Es handelt sich dabei um die eingangs dieses Entscheids R3.2021.00173 Seite 29 erwähnten Immissionsgrenzwerte einerseits und die Anlagegrenzwerte an- dererseits. Letztere wurden in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips festgelegt. Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 399 (= Pra 2001 Nr. 44) zu dieser Problematik zudem ausgeführt, dass der Verordnungsgeber erkannt habe, dass mit der blossen Übernahme der ICNIRP-Grenzwerte mit Blick auf mögliche nicht-thermische Wirkungen der Schutz vor nichtionisierender Strahlung lückenhaft wäre. Er habe daher zusätzlich vorsorgliche Emissions- begrenzungen angeordnet (Art. 4 NISV), die das Risiko schädlicher Wirkun- gen, die zum Teil erst vermutet würden und noch nicht absehbar seien, mög- lichst gering halten sollen. Für verschiedene Kategorien von Anlagen be- stimme sich die vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf Grund besonderer Anlagegrenzwerte (Art. 4 Abs. 1 NISV), bei den übrigen Anlagen seien die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 2 NISV). Mit diesen zusätzlichen Emissionsbegrenzungen trage die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip Rechnung (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) und konkretisiere die im Sinne der Vorsorge erforderlichen Massnahmen. Die geltenden Grenzwerte wurden mithin nicht eins zu eins von den "Vorgaben" der ICNIRP übernom- men, sondern gerade im Hinblick auf (noch unklare) nicht-thermische Effekte verschärft. Festzuhalten ist an dieser Stelle zudem, dass die NISV keine be- sonderen Grenzwerte für Kinder, Jugendliche, andere besonders empfindli- che sowie ältere oder kranke Personen festlegt. Es wird davon ausgegan- gen, dass die festgelegten Grenzwerte auch diese Personengruppen ausrei- chend schützen. Das Bundesgericht hat die dargelegte Konzeption bzw. die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV im grundlegenden Entscheid BGE 126 II 399 als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (E.”
Anhang 1 enthält vorsorgliche Anlagegrenzwerte; als Beispiel ist der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte mit 1 µT bezeichnet (Ziff. 14 Anhang 1 NISV).
“Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; vgl. Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Emissionen werden unter anderem eingeschränkt durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 Bst. a USG). Hochspannungsleitungen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Als vorsorgliche Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung gilt der Anlagegrenzwert (vgl. Art. 3 Abs. 6 NISV). Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT (Ziff. 14 Anhang 1 NISV).”
Art. 4 Abs. 1 NISV sieht vorsorgliche Anlagegrenzwerte vor. Diese wurden nicht einfach eins zu eins von den ICNIRP‑Werten übernommen, sondern gegenüber einer reinen Übernahme verschärft, um — im Rahmen des Vorsorgeprinzips — möglichen nicht‑thermischen bzw. biologischen Effekten Rechnung zu tragen und das Risiko noch nicht abschliessend geklärter schädlicher Wirkungen möglichst gering zu halten.
“biologische Effekte) Rech- nung zu tragen. Es handelt sich dabei um die Immissionsgrenzwerte einer- seits und die Anlagegrenzwerte andererseits. Letztere wurden in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips festgelegt. Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 399 (= Pra 2001 Nr. 44) zu dieser Problematik zudem ausge- führt, dass der Verordnungsgeber erkannt habe, dass mit der blossen Über- nahme der ICNIRP-Grenzwerte (International Commission On Non-ionizing R4.2021.00027 Seite 18 Radiation Protection [ICNIRP]) mit Blick auf mögliche nicht-ther-mische Wir- kungen der Schutz vor nichtionisierender Strahlung lückenhaft wäre. Er habe daher zusätzlich vorsorgliche Emissionsbegrenzungen angeordnet (Art. 4 NISV), die das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst ver- mutet würden und noch nicht absehbar seien, möglichst gering halten sollen. Für verschiedene Kategorien von Anlagen bestimme sich die vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf Grund besonderer Anlagegrenzwerte (Art. 4 Abs. 1 NISV), bei den übrigen Anlagen seien die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 2 NISV). Mit diesen zusätzlichen Emissionsbegren- zungen trage die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip Rechnung (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) und konkretisiere die im Sinne der Vorsorge erforderlichen Massnahmen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die festgelegten Grenz- werte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.; 1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5;”
“Hinzuweisen ist zunächst auf die eingangs bereits angesprochene konzepti- onelle Ausgestaltung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung: Der Verordnungsgeber hat in der NISV zwei Grenzwerte festgelegt, um sowohl den wissenschaftlich nachgewiesenen Gesundheitsauswirkungen (Erwär- mung des Körpers/thermische Wirkungen) als auch möglichen anderen (noch unklaren) Effekten (nicht-thermische bzw. biologische Effekte) Rech- nung zu tragen. Es handelt sich dabei um die eingangs dieses Entscheids R3.2021.00173 Seite 29 erwähnten Immissionsgrenzwerte einerseits und die Anlagegrenzwerte an- dererseits. Letztere wurden in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips festgelegt. Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 399 (= Pra 2001 Nr. 44) zu dieser Problematik zudem ausgeführt, dass der Verordnungsgeber erkannt habe, dass mit der blossen Übernahme der ICNIRP-Grenzwerte mit Blick auf mögliche nicht-thermische Wirkungen der Schutz vor nichtionisierender Strahlung lückenhaft wäre. Er habe daher zusätzlich vorsorgliche Emissions- begrenzungen angeordnet (Art. 4 NISV), die das Risiko schädlicher Wirkun- gen, die zum Teil erst vermutet würden und noch nicht absehbar seien, mög- lichst gering halten sollen. Für verschiedene Kategorien von Anlagen be- stimme sich die vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf Grund besonderer Anlagegrenzwerte (Art. 4 Abs. 1 NISV), bei den übrigen Anlagen seien die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 2 NISV). Mit diesen zusätzlichen Emissionsbegrenzungen trage die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip Rechnung (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) und konkretisiere die im Sinne der Vorsorge erforderlichen Massnahmen. Die geltenden Grenzwerte wurden mithin nicht eins zu eins von den "Vorgaben" der ICNIRP übernom- men, sondern gerade im Hinblick auf (noch unklare) nicht-thermische Effekte verschärft. Festzuhalten ist an dieser Stelle zudem, dass die NISV keine be- sonderen Grenzwerte für Kinder, Jugendliche, andere besonders empfindli- che sowie ältere oder kranke Personen festlegt. Es wird davon ausgegan- gen, dass die festgelegten Grenzwerte auch diese Personengruppen ausrei- chend schützen. Das Bundesgericht hat die dargelegte Konzeption bzw. die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV im grundlegenden Entscheid BGE 126 II 399 als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (E.”
“Der Verordnungsgeber hat in der NISV zwei Grenzwerte festgelegt, um so- wohl den wissenschaftlich nachgewiesenen Gesundheitsauswirkungen (Er- wärmung des Körpers/thermische Wirkungen) als auch möglichen anderen (noch unklaren) Effekten (nicht-thermische bzw. biologische Effekte) Rech- nung zu tragen. Es handelt sich dabei um die Immissionsgrenzwerte einer- seits und die Anlagegrenzwerte andererseits. Letztere wurden in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips festgelegt. Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 399 (= Pra 2001 Nr. 44) zu dieser Problematik zudem ausge- führt, dass der Verordnungsgeber erkannt habe, dass mit der blossen Über- nahme der ICNIRP-Grenzwerte (International Commission On Non-ionizing Radiation Protection [ICNIRP]) mit Blick auf mögliche nicht-thermische Wir- kungen der Schutz vor nichtionisierender Strahlung lückenhaft wäre. Er habe daher zusätzlich vorsorgliche Emissionsbegrenzungen angeordnet 14 (Art. 4 NISV), die das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst ver- mutet würden und noch nicht absehbar seien, möglichst gering halten sollen. Für verschiedene Kategorien von Anlagen bestimme sich die vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf Grund besonderer Anlagegrenzwerte (Art. 4 Abs. 1 NISV), bei den übrigen Anlagen seien die Emissionen so weit zu be- grenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 2 NISV). Mit diesen zusätzlichen Emissionsbegrenzungen trage die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip Rechnung (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) und konkretisiere die im Sinne der Vorsorge erfor- derlichen Massnahmen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die festgelegten Grenz- werte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.; 1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Ok- tober 2017, 1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4). 9.3. Die rekurrentischen Vorbringen ändern daran nichts. In der vom Rekurrenten erwähnten Newsletter-Sonderausgabe Januar 2021 kommt die vom BAFU einberufene Beratende Expertengruppe NIS (BERENIS) zusammengefasst zum Schluss, dass sich – trotz einigen methodischen Schwächen – ein Trend abzeichne, nämlich, dass EMF-Exposition, sogar im niedrigen Dosisbereich, durchaus zu Veränderungen des oxidativen Gleichgewichtes führen könne.”
Zur Anwendung von Art. 4 NISV: Die Bewilligungsbehörde kann für die Beurteilung von Standortprüfungen von den Gesuchstellenden erforderliche Unterlagen verlangen; hierzu gehört in der Regel ein vollständig ausgefülltes Standortdatenblatt. Die Angabe des Antennenherstellers ist nach dem zitierten Entscheid für die Beurteilung nicht zwingend.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 17.03.2022 Baurecht. Baubewilligung, Befangenheit, Ausstandspflicht, Privatrechtliche Einsprache im Baubewilligungsverfahren, übrige privatrechtliche Einsprachen, Anlagegrenzwert, Vorsorgeprinzip, Immissionsschutz; Art. 7 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 137 PBG (sGS 731.1) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 PBV (sGS 731.11), Art. 3 NISV (SR 814.710), Art. 4 NISV, Art. 11 NISV, Art. 13 NISV, Ziff. 21 Anhang 2 NISV, Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV, Art. 154 PBG i.V.m. Art. 684 ZGB, Art. 155 PBG, Art. 1 Abs. 2 USG (SR 814.01), Art. 12 USG, Art. 11 Abs. 2 USG. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Bewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage sowie um Abweisung des entsprechenden Baugesuchs. In formeller Hinsicht entschied das Verwaltungsgericht, habe der Fachspezialist für Strahlung NIS die beiden von ihm in der Sache verfassten Amtsberichte des AFU-SG unparteiisch abgegeben und erscheine nicht als befangen. Die Bewilligungsbehörden seien berechtigt, von den Gesuchstellenden für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einzufordern, wozu unter anderem auch ein Standortdatenblatt gehöre. Die Beschwerdegegnerin habe das Standortdatenblatt vollständig ausgefüllt; nicht erforderlich sei dabei die Angabe des Herstellers der Antenne gewesen. Bei den privatrechtlichen Einsprachen im Baubewilligungsverfahren sei zwischen jener nach Art.”
Die Anlagegrenzwerte (AGW) für Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) sind strenger als die Immissionsgrenzwerte (IGW) und liegen nach den zitierten Entscheiden durchschnittlich etwa um den Faktor 10 unter den IGW. Die AGW sind frequenzabhängig und bewegen sich im Bereich von circa 4–6 V/m. Für Mobilfunkanlagen, die Frequenzen zwischen 700 und 3600 MHz nutzen, gilt gemäss Anhang 1 Ziff. 64 NISV in der Regel ein Anlagegrenzwert von 5 V/m.
“Januar 2022 geltenden Fassung der NISV näher präzisiert wurde (Zulässig- keit der Anwendung eines Korrekturfaktors K AA bei gleichzeitiger Ausstattung mit einer automatischen Leistungsbegrenzung gemäss Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 und 3 NISV). Sendeantennen sind in diesem Sinne adaptiv, wenn sie so betrieben werden, dass ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird (Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6 NISV). R4.2021.00056 Seite 7 4.2. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können. Dies jedoch nicht permanent, sondern je- weils nur für kürzere Dauer (OKA; Art. 13 Abs. 1 NISV). Das gilt beispiels- weise für Passanten auf Strassen oder bei einem Aufenthalt in Lagerräumen. Die Immissionsgrenzwerte basieren auf den Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie weiterer Fachgremien. Die Anlagegrenzwerte (AGW) gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus. Sie verlangen in Konkretisierung der Bestim- mung von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welche in Art. 3 Abs. 3 NISV defi- niert werden, durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstär- ken. Als OMEN gelten nach dieser Bestimmung insbesondere Räume in Ge- bäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhal- ten (Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.) oder raumpla- nungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Die Anlagegrenzwerte bewe- gen sich frequenzabhängig im Bereich zwischen 4 und 6 V/m. Für die hier in Frage stehenden Basisstationen, die in den erwähnten Frequenzbereichen 700-900, 1'400-2'600 und 3'600 MHz senden sollen, gilt gemäss Anhang 1 Ziff.64 lit. c NISV ein maximal zulässiger Anlagegrenzwert von 5 V/m. 5.1. Zunächst ist im Wesentlichen strittig, ob die rechnerische Prognose in den Standortdatenblättern auf umhüllenden Antennendiagrammen basiert. Der Rekurrent bestreitet dies und hält überdies dafür, dass nicht festgestellt wer- den könne, ob die Anlagegrenzwerte bei allen OMEN eingehalten seien.”
“Die Immissionsgrenzwerte gelten an allen Orten, an welchen sich Menschen nur kurzfristig aufhalten (OKA). Die Anlagegrenzwerte gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus und verlangen in Konkretisierung der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung an OMEN durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken als an den OKA. Sie sollen das Risiko von nicht-thermischen Wirkungen möglichst geringhalten. Als OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV gelten insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, z.B. Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.[13] So wird eine möglicherweise schädliche Langzeitbelastung minimiert. Gemäss Anhang 1 Ziffer 64 NISV beträgt der Anlagegrenzwert je nach Frequenzbereich 4, 5 oder 6 V/m. Die streitbetroffene Mobilfunkanlage soll Frequenzen zwischen 700 und 3600 MHz nutzen. Für sie gilt daher ein Anlagegrenzwert von 5 V/m.”
“Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können. Dies jedoch nicht permanent, sondern je- weils nur für kürzere Dauer (OKA; Art. 13 Abs. 1 NISV). Das gilt beispiels- weise für Passanten auf Strassen oder bei einem Aufenthalt in Lagerräumen. Die Immissionsgrenzwerte basieren auf den Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie weiterer Fachgremien. Die Anlagegrenzwerte (AGW) gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus. Sie verlangen in Konkretisierung der Bestim- mung von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welche in Art. 3 Abs. 3 NISV defi- niert werden, durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstär- ken. Als OMEN gelten nach dieser Bestimmung insbesondere Räume in Ge- bäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhal- ten (Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.) oder raumpla- nungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Die Anlagegrenzwerte bewe- gen sich frequenzabhängig im Bereich zwischen 4 und 6 V/m. Für die hier in Frage stehende (Mobilfunk-)Basisstation, die in den erwähnten Frequenzbe- reichen 700-900 MHz, 1'400-2'600 MHz, 1'800-2'600 MHz und 3'600 MHz senden soll, gilt gemäss Anhang 1 Ziffer 64 lit. c NISV ein maximal zulässi- ger Anlagegrenzwert von 5 V/m.”
Nach der seit 1. Juni 2019 geltenden Fassung ist bei adaptiven Sendeantennen bei der Emissionsbewertung die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme zu berücksichtigen. Als adaptiv gelten Antennen, deren Senderichtung oder Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird.
“Juni 2019 geltenden Fassung der NISV wurde diese Bestimmung dahingehend ergänzt, dass bei adaptiven Antennen die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt wird. Sendeantennen sind in R3.2020.00184 Seite 7 diesem Sinne adaptiv, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendia- gramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst werden (An- hang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV). 3.2. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können. Dies jedoch nicht permanent, sondern jeweils nur für kürzere Dauer (OKA; Art. 13 Abs. 1 NISV). Das gilt bei- spielsweise für Passanten auf Strassen oder bei einem Aufenthalt in Lager- räumen. Die Immissionsgrenzwerte basieren auf den Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie weiterer Fach- gremien. Die Anlagegrenzwerte (AGW) gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus. Sie verlangen in Konkretisierung der Be- stimmung von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegren- zung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welche in Art. 3 Abs. 3 NISV definiert werden, durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken. Als OMEN gelten nach dieser Bestimmung insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während länge- rer Zeit aufhalten (Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.) oder raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Die Anlage- grenzwerte bewegen sich frequenzabhängig im Bereich zwischen 4 und 6 V/m. Für die hier in Frage stehenden Basisstationen, die in den erwähn- ten Frequenzbereichen 700-900, 1'400-2'600, 1'800-2'600 und 3'600 MHz senden sollen, gilt gemäss Ziffer 64 lit. c Anhang 1 NISV ein maximal zu- lässiger Anlagegrenzwert von 5 V/m. 4. Zunächst ist auf die formellen Vorbringen der Rekurrierenden in der Replik (S. 13) einzugehen, wonach englischsprachige Eingaben nicht erlaubt sei- en und dementsprechend nicht berücksichtigt werden müssten.”
“In der seit 1. Juni 2019 geltenden Fassung der NISV wurde diese Bestimmung dahingehend ergänzt, dass bei adaptiven Antennen die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt wird. Sendeantennen sind in diesem Sinne adaptiv, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendia- gramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst werden (An- hang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV). 3.2. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können. Dies jedoch nicht permanent, sondern jeweils nur für kürzere Dauer (OKA; Art. 13 Abs. 1 NISV). Das gilt beispiels- weise für Passanten auf Strassen oder bei einem Aufenthalt in Lagerräu- men. Die Immissionsgrenzwerte basieren auf den Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie weiterer Fach- gremien. Die Anlagegrenzwerte (AGW) gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus. Sie verlangen in Konkretisierung der Be- stimmung von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegren- zung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welche in Art. 3 Abs. 3 NISV definiert werden, durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken. Als OMEN gelten nach dieser Bestimmung insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während länge- R4.2020.00071 Seite 6 rer Zeit aufhalten (Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.) oder raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Die Anlage- grenzwerte bewegen sich frequenzabhängig im Bereich zwischen 4 und 6 V/m. Für die hier in Frage stehende Basisstation, die in den erwähnten Frequenzbereichen 700-900, 1'800-2'600 und 3'400 MHz senden sollen, gilt gemäss Ziffer 64 lit. c Anhang 1 NISV ein maximal zulässiger Anlagegrenz- wert von 5 V/m. 4.1. Zum Sistierungsantrag führt der Rekurrent aus, dass "neben diesem, sämt- liche Bewilligungsverfahren für adaptive Antennen" zu sistieren seien (act. 22, S. 8). Er begründet dies mit einer nach seiner Auffassung fehlen- den Vollzugs- und Messempfehlung sowie eines auditierten QS-Systems für adaptive Antennen.”
Für verschiedene Funkdienste gelten nicht einheitlich die gleichen Vorgaben: Mobilfunk- und Rundfunkanlagen sind nach den jeweiligen Anlagegrenzwerten in Anhang 1 zu beurteilen. Für die projektierten Richtfunkanlagen kommt hingegen der Immissionsgrenzwert zur Anwendung, nicht der Anlagegrenzwert. Die NISV regelt die Angelegenheiten abschliessend.
“Am projektierten Ersatzmast kommen verschiedene Funkdienstleistungen verbunden mit unterschiedlichen Technologien zum Einsatz: Auf die Flugfunkantennen kommen die Bestimmungen für Sendeanlagen des Rundfunks zur Anwendung (vgl. Anhang 1 Ziffer 7 NISV), auf die Mobilfunk- sowie die Polycom-Anlage jene des Mobilfunks (vgl. Anhang 1 Ziffer 6 NISV). Für sie sind im Rahmen der Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen der NISV die jeweiligen Anlagegrenzwerte ausschlaggebend. Was die projektierten Richtfunkanlagen betrifft, so gilt für sie nicht der Anlagegrenzwert (vgl. Anhang 1 Ziffer 61 Abs. 1 Bst. a NISV sowie Anhang 1 Ziffer 71 Abs. 2 NISV), sondern der Immissionsgrenzwert. Sowohl neue als auch alte Mobilfunk- und Rundfunkanlagen müssen im massgebenden Betriebszustand bei OMEN den Anlagegrenzwert nach Anhang 1 Ziffer 64 respektive Ziffer 74 einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV i.V.m. Anhang 1 Ziffer 65 und Ziffer 75 Abs. 1 NISV). Die in Anhang 2 NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte müssen überall dort eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Regelungen in der NISV abschliessend und zwar nicht nur hinsichtlich des Schutzes vor schädlicher und lästiger Strahlung, sondern auch im Bereich des vorsorglichen Immissionsschutzes. Eine weitergehende Begrenzung kann im Einzelfall nicht verlangt werden. Die in der NISV festgelegten Grenzwerte sind verfassungs- und gesetzeskonform (BGE 126 II 399 E. 3c; Urteile BGer 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.3 und 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.2).”
“Am projektierten Ersatzmast kommen verschiedene Funkdienstleistungen verbunden mit unterschiedlichen Technologien zum Einsatz: Auf die Flugfunkantennen kommen die Bestimmungen für Sendeanlagen des Rundfunks zur Anwendung (vgl. Anhang 1 Ziffer 7 NISV), auf die Mobilfunk- sowie die Polycom-Anlage jene des Mobilfunks (vgl. Anhang 1 Ziffer 6 NISV). Für sie sind im Rahmen der Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen der NISV die jeweiligen Anlagegrenzwerte ausschlaggebend. Was die projektierten Richtfunkanlagen betrifft, so gilt für sie nicht der Anlagegrenzwert (vgl. Anhang 1 Ziffer 61 Abs. 1 Bst. a NISV sowie Anhang 1 Ziffer 71 Abs. 2 NISV), sondern der Immissionsgrenzwert. Sowohl neue als auch alte Mobilfunk- und Rundfunkanlagen müssen im massgebenden Betriebszustand bei OMEN den Anlagegrenzwert nach Anhang 1 Ziffer 64 respektive Ziffer 74 einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV i.V.m. Anhang 1 Ziffer 65 und Ziffer 75 Abs. 1 NISV). Die in Anhang 2 NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte müssen überall dort eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Regelungen in der NISV abschliessend und zwar nicht nur hinsichtlich des Schutzes vor schädlicher und lästiger Strahlung, sondern auch im Bereich des vorsorglichen Immissionsschutzes. Eine weitergehende Begrenzung kann im Einzelfall nicht verlangt werden. Die in der NISV festgelegten Grenzwerte sind verfassungs- und gesetzeskonform (BGE 126 II 399 E. 3c; Urteile BGer 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.3 und 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.2).”
Bei Standortänderungen, Antennentausch oder sonstigen Änderungen (z.B. ERP‑Erhöhung, Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen) liegt eine Anlagenänderung im Sinn der NISV vor. In solchen Fällen ist die Einhaltung der Anlagegrenzwerte (AGW) im massgebenden Betriebszustand — grundsätzlich maximaler Gesprächs‑/Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung — zu prüfen.
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV müssen Mobilfunkanlagen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anh. 1 NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. Ziff. 64 Anh. 1 NISV legt den jeweils geltenden Anlagegrenzwert (AGW) für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke je nach Frequenzbereich fest. Dieser muss von sämtliche Anlagen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden (Ziff. 65 Anh. 1 NISV). Als massgebender Betriebszustand gilt grundsätzlich der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (Ziff. 63 Abs. 1 Anh. 1 NISV). Ziff. 62 Abs. 5 Anh. 1 NISV definiert die Änderung einer Anlage. Als solche gilt die Änderung der Lage von Sendeantennen (lit. a), der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem andern Antennendiagramm (lit. b), die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen (lit. c), die Erhöhung der ERP (äquivalente Strahlungsleistung [" effective radiated power "]; vgl. Art. 3 Abs. 9 NISV) über den bewilligten Höchstwert hinaus (lit.”
Die in der NISV vorgesehenen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen sind abschliessend geregelt; die Behörden können gestützt auf Art. 4 Abs. 2 NISV im Einzelfall keine weitergehenden Emissionsbegrenzungen anordnen.
“Es handelt sich dabei um die eingangs dieses Entscheids erwähnten Immissionsgrenzwerte einerseits und die Anlagegrenzwerte an- dererseits. Letztere wurden in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips festgelegt. Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 399 zu dieser Problematik zudem ausgeführt, dass der Verordnungsgeber erkannt habe, dass mit der blossen Übernahme der ICNIRP-Grenzwerte (Interna-tional Commission On Nonionizing Radiation Protection [ICNIRP]) mit Blick auf mögliche nicht-ther- mische Wirkungen der Schutz vor nichtionisierender Strahlung lückenhaft wäre. Er habe daher zusätzlich vorsorgliche Emissionsbegrenzungen ange- ordnet (Art. 4 NISV), die das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet würden und noch nicht absehbar seien, möglichst gering halten sol- len. Für verschiedene Kategorien von Anlagen bestimme sich die vorsorgli- che Emissionsbegrenzung auf Grund besonderer Anlagegrenzwerte (Art. 4 Abs. 1 NISV), bei den übrigen Anlagen seien die Emissionen so weit zu be- grenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 2 NISV). Mit diesen zusätzlichen Emissionsbegrenzungen trage die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip Rechnung (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) und konkretisiere die im Sinne der Vorsorge erfor- derlichen Massnahmen. R4.2021.00056 Seite 21 Das Bundesgericht hat die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV im grundlegenden Entscheid BGE 126 II 399 als gesetzes- und verfassungs- konform beurteilt (E. 4) und festgehalten, dass die NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regle und die rechtsanwendenden Be- hörden im Einzelfall keine weitergehende Begrenzung verlangen könnten (E. 3c). Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht in den letzten Jahren mehrfach bestätigt (statt vieler: BGE 138 II 173, E. 5.1; BGr 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017, E. 3.5.2; BGr 1C_340/2013 vom 4. April 2014, E. 3.3).”
Art. 4 Abs. 1 NISV richtet sich an ortsfeste Anlagen; die Rechtsprechung nennt etwa Transformatorenstationen und Hochspannungsleitungen. Für diese Anlagen gilt als vorsorgliche Emissionsbegrenzung der in Anhang 1 bezeichnete Anlagegrenzwert (z. B. 1 µT für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte). Zudem sind an Orten, an denen sich Menschen aufhalten können, die Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 2 einzuhalten.
“Demnach sind Emissionen im Sinne der Vorsorge zunächst unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes sind unter anderem in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) konkretisiert. Zur Begrenzung der Emissionen ortsfester Anlagen wie hier der Transformatorenstation hat der Verordnungsgeber zunächst vorsorgliche Emissionsbegrenzungen festgelegt; Anlagen müssen gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV so erstellt und betrieben werden, dass sie den in Anhang 1 zur NISV festgelegten Emissionsbegrenzungen genügen. Zusätzlich sind an allen Orten, an denen sich Menschen aufhalten können, die Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 2 zur NISV einzuhalten (Art. 13 Abs. 1 NISV).”
“Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; vgl. Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Emissionen werden unter anderem eingeschränkt durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 Bst. a USG). Hochspannungsleitungen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Als vorsorgliche Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung gilt der Anlagegrenzwert (vgl. Art. 3 Abs. 6 NISV). Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT (Ziff. 14 Anhang 1 NISV).”
Die Anlagegrenzwerte gelten insbesondere an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) und sind als vorsorgliche Emissionsbegrenzungen ausgestaltet. Sie zielen darauf ab, auch besonders empfindliche Personengruppen zu schützen.
“3 Der Bundesrat legt zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest und berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 1 und 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, welche auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Die Anlagegrenzwerte gelten somit auch für besonders vulnerable Personen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen die nichtionisierende Strahlung als gesundheitsgefährdend und führen diverse Studien und Fachartikel an. In seinem Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 setzte sich das Bundesgericht bereits mit einer Vielzahl von Publikationen auseinander, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls angeführt werden, so namentlich mit folgenden Veröffentlichungen: Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021; Ullrich/Apell, Electromagnetic Fields and Calcium Signaling by the Voltage Dependent Anion Channel, 2021; Mevissen/Schürmann, Gibt es Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch elektromagnetische Felder?”
“00173 Seite 5 Januar 2022 geltenden Fassung der NISV näher präzisiert wurde (Zulässig- keit der Anwendung eines Korrekturfaktors K AA bei gleichzeitiger Ausstattung mit einer automatischen Leistungsbegrenzung gemäss Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 und 3 NISV [vgl. dazu E. 4.2]). Sendeantennen sind in diesem Sinne adaptiv, wenn sie so betrieben werden, dass ihre Senderichtung oder ihr An- tennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird (Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV). 3.2 Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können. Dies jedoch nicht permanent, sondern je- weils nur für kürzere Dauer (OKA; Art. 13 Abs. 1 NISV). Das gilt beispiels- weise für Passanten auf Strassen oder bei einem Aufenthalt in Lagerräumen. Die Immissionsgrenzwerte basieren auf den Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie weiterer Fachgremien. Die Anlagegrenzwerte (AGW) gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus. Sie verlangen in Konkretisierung der Bestim- mung von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welche in Art. 3 Abs. 3 NISV defi- niert werden, durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstär- ken. Als OMEN gelten nach dieser Bestimmung insbesondere Räume in Ge- bäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhal- ten (Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.) oder raumpla- nungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Die Anlagegrenzwerte bewe- gen sich frequenzabhängig im Bereich zwischen 4 und 6 V/m. Für die hier in Frage stehenden Basisstationen, die in den erwähnten Frequenzbereichen 700-900, 1'800-2'600 und 3'600 MHz senden sollen, gilt gemäss Ziffer 64 lit. c Anhang 1 NISV ein maximal zulässiger Anlagegrenzwert von 5 V/m. 4.1 Die Rekurrenten machen geltend, mit dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV wolle das BAFU eine Privilegierung adaptiver Antennen einführen, indem ein Korrekturfaktor und eine über sechs Minuten gemittelte Sendeleis- tung zur Anwendung gelangen dürften (vgl.”
Nach der gefestigten Rechtsprechung konkretisiert Art. 4 NISV das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip in allgemein-abstrakter Weise und regelt den vorsorglichen Emissionsschutz abschliessend. Werden die in der NISV festgelegten vorsorglichen Grenzwerte eingehalten, kann gestützt auf das Vorsorgeprinzip in der Regel kein weitergehender, rechtsverbindlich durchsetzbarer Schutz im Einzelfall verlangt werden; weitergehende Beschränkungen sind primär durch eine Anpassung der NISV durch die zuständigen Behörden zu prüfen.
“Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe im Vergleich der verschiedenen Varianten vor dem Hintergrund der von der geplanten Anlage ausgehenden nichtionisierenden Strahlung dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip nicht (hinreichend) Beachtung geschenkt und die berührten Interessen zudem nicht richtig gewichtet. Unbestritten ist, dass sowohl bei der schliesslich genehmigten Variante 3 wie auch bei der Variante 4b die zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung in der NISV festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Unter diesen Umständen kann gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip kein weitergehender Schutz vor nichtionisierender Strahlung verlangt werden; die Regelung gemäss Art. 4 NISV zum vorsorglichen Immissionsschutz konkretisiert das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip in generell-abstrakter Weise und ist abschliessend (vgl. Urteile des BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5 und 1C_152/2017 vom 28. August 2018 E. 4.7 mit Hinweis auf BGE 133 II 64 E. 5.2). Regelt das anwendbare Recht einen Aspekt wie hier den vorsorglichen Schutz vor nichtionisierender Strahlung abschliessend, verbleibt auch für eine Berücksichtigung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips im Rahmen der Interessenabwägung kein Raum (vgl. Urteile des BVGer A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 7.6 und A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 14.5.4 mit Hinwiesen); es besteht kein rechtlich geschütztes Interesse an einem über den in der NISV festgelegten vorsorglichen Immissionsschutz hinausgehenden Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Da an beiden Standorten die massgeblichen Grenzwerte gemäss der NISV eingehalten werden können, erweisen sich diese aus umweltrechtlicher Sicht als gleichwertig. Vor diesem Hintergrund ist schliesslich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz die Variante 3 zur Genehmigung eingereicht hat, nachdem diese das Versorgungsgebiet der Beschwerdegegnerin besser abzudecken vermag als eine Transformatorenstation am Standort gemäss der Variante 4b und auch sonst nicht mit (gewichtigen) Nachteilen behaftet ist.”
“Indes hat der Verordnungsge- ber erkannt, dass mit der blossen Übernahme der ICNIRP-Grenzwerte mit Blick auf mögliche nicht-thermische Wirkungen der Schutz vor nichtionisie- render Strahlung lückenhaft wäre. Er hat daher zusätzlich vorsorgliche Emissionsbegrenzungen angeordnet (Art. 4 NISV), die das Risiko schädli- cher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht abseh- bar sind, möglichst gering halten sollen. Für verschiedene Kategorien von R2.2020.00162 Seite 21 Anlagen bestimmt sich die vorsorgliche Emissionsbegrenzung auf Grund besonderer Anlagegrenzwerte (Art. 4 Abs. 1 NISV), bei den übrigen Anla- gen sind die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und be- trieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 2 NISV). Mit die- sen zusätzlichen Emissionsbegrenzungen trägt die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip Rechnung (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) und kon- kretisiert die im Sinne der Vorsorge erforderlichen Massnahmen. Daraus ergibt sich, dass Art. 4 NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung ab- schliessend regelt und die rechtsanwendenden Behörden nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung ver- langen können. Der Erlass von Anlagegrenzwerten erfolgte gerade in der Absicht, damit im Interesse der Rechtssicherheit festzulegen, was zur vor- sorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich ist (s. dazu BGE 126 II 399 E. 3, mit diversen Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV wurden gemäss mehrfach bestätigter Recht- sprechung des Bundesgerichts als gesetzes- und verfassungskonform be- urteilt (s. auch statt vieler: BGE 138 II 173, E. 5.1; BGr 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017, E. 3.5.2; BGr 1C_340/2013 vom 4. April 2014, E. 3.3). Sodann ist es in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden, die in- ternationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV beim Bundesrat zu beantragen (BGr 1C_118/2010 vom 20.”
Werden die nach der NISV massgeblichen Grenzwerte eingehalten, kann gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip kein weitergehender vorsorglicher Schutz verlangt werden. Art. 4 NISV konkretisiert das Vorsorgeprinzip in generell‑abstrakter und abschliessender Weise; für die Interessenabwägung bleibt damit kein Raum für ein zusätzliches rechtlich geschütztes Interesse an einem über die NISV hinausgehenden Schutz vor nichtionisierender Strahlung.
“Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe im Vergleich der verschiedenen Varianten vor dem Hintergrund der von der geplanten Anlage ausgehenden nichtionisierenden Strahlung dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip nicht (hinreichend) Beachtung geschenkt und die berührten Interessen zudem nicht richtig gewichtet. Unbestritten ist, dass sowohl bei der schliesslich genehmigten Variante 3 wie auch bei der Variante 4b die zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung in der NISV festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Unter diesen Umständen kann gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip kein weitergehender Schutz vor nichtionisierender Strahlung verlangt werden; die Regelung gemäss Art. 4 NISV zum vorsorglichen Immissionsschutz konkretisiert das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip in generell-abstrakter Weise und ist abschliessend (vgl. Urteile des BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5 und 1C_152/2017 vom 28. August 2018 E. 4.7 mit Hinweis auf BGE 133 II 64 E. 5.2). Regelt das anwendbare Recht einen Aspekt wie hier den vorsorglichen Schutz vor nichtionisierender Strahlung abschliessend, verbleibt auch für eine Berücksichtigung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips im Rahmen der Interessenabwägung kein Raum (vgl. Urteile des BVGer A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 7.6 und A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 14.5.4 mit Hinwiesen); es besteht kein rechtlich geschütztes Interesse an einem über den in der NISV festgelegten vorsorglichen Immissionsschutz hinausgehenden Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Da an beiden Standorten die massgeblichen Grenzwerte gemäss der NISV eingehalten werden können, erweisen sich diese aus umweltrechtlicher Sicht als gleichwertig. Vor diesem Hintergrund ist schliesslich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz die Variante 3 zur Genehmigung eingereicht hat, nachdem diese das Versorgungsgebiet der Beschwerdegegnerin besser abzudecken vermag als eine Transformatorenstation am Standort gemäss der Variante 4b und auch sonst nicht mit (gewichtigen) Nachteilen behaftet ist.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.